204 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 51.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
51. Urteil der II. Zivilabteilung vom S2. Dezember 1926
i. S. Naef, Schneider Oie .A..-G.gegen Xonkursmasse Gugolz.
SchKG Art. 204 Abs. 2 : Gültigkeit der vom Gemeinschuldner
nach der Konkurseröffnung, aber vor der öffentlichen
Bekanntmachung des Konkurses geleisteten Wechselzah-
lung. Kann die Konkursmasse die Wechselsumme vom
Aussteller des Wechsels (bezw. beim Eigenwechsel: vom
ersten Indossanten) zurückverlangen?
A. -Die Beklagte, welche aus Warenlieferungen
Gläubigerin des August Gugolz in St. Gallen war, zog
auf diesen abrede-oder übungsgemäss an die Ordre
der Kantonalbank von Bern lautende Wechsel für die
Fakturabeträge nebst Zwischenzins, und zwar am 8.
Mai 1925 einen solchen von 3377
Fr. 25 Cts. mit Verfall
am 8. Juli 1925 und am 18. Mai 1925 einen solchen von
Fr. 50 Cts. mit Verfall am 15. Juli 1925. Nachdem
Gugolz diese
Wechsel akzeptiert .hatte, wurden sie am
20. bezw. 30. Mai 1925 von der Kantonalbank von Bern
diskontiert. Am 6. Juli 1925 wurde über Gugolz der
Konkurs
eröffnet; infolge Rekurses, der sich jedoch
als unbegründet erwies,
erfolgre die öffentliche Bekannt-
machung der Konkurseröffnung
im Handelsamtsblatt
erst am 25. Juli 1925. Inzwischen hatte Gugolz die bei-
den
von der Kantonalbank von Bern zum Inkasso
an die Schweizerische Bankgesellschaft in St. Gallen
indossierten
und ihm von dieser vorgewiesenen Wechsel
eingelöst, den ersten am 10. und den zweiten am 16.
Juli 1925.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kon-
kursmasse Gugolz Verurteilung der Naef, Schneider
. Oe, A.-G. zur Rückzahlung der am 11. (richtig 10.)
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und 16. Juli 1925 erhaltenen Zahlungen aus den beiden
Wechseln nebst 5 % Zins seit 1. August 1925 an sie.
C. -Durch Urteil vom 12. März 1926 hat der Appel-
lationshof des
Kantons Bern die Klage zugesprochen.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Haupt-
antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG sind Rechtshandlungen,
welche der Gemeinschuldner nach der Konkurseröff-
nung in Bezug auf Vermögensstücke, die
zur Konkurs-
masse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegen-
über ungültig. Von diesem Grundsatz sieht Art.
Abs. 2 I. c. eine einzige Ausnahme vor: Hat jedoch
der Gemeinschuldner
vor der öffentlichen Bekannt-
machung des Konkurses (einen von
ihm ausgestellten
eigenen oder) einen auf ihn gezogenen Wechsel bei
Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der
VechseIinhaber von der Konkurseröffnung keine
Kennt-
nis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechsel-
rechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte aus-
üben
können. Die Klägerin anerkennt, dass die tat-
sächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser
Ausnahmevorschrift hier vorliegen und dass daher weder
die Kantonalbank von Beru, noch die von ihr mit dem
EillZU(J der 'Vechsel betraute Schweizerische Bank-
gesellschaft zur Rückerstattung der bezahlten Wecbsel-
summen verpflichtet seien. Dagegen
vertritt die Klä-
gerin die Auffassung, die Beklagte als Ausstellelill der
Vechsel
und daher letzte Vechselregresschuldnerin
könne aus Art. 204 Abs. 2 SchKG nichts für sich her-
leiten. Die Vorinstanz
ist dieser Auffassung beigetreten,
indem sie
unter Hinweis auf BGE 27 II S. 286 ff. da-
von ausging, der
Zweck jener Bestimmung erschöpfe
sich darin, zu verhindern, dass der gutgläubige Wechsel-
inhaber sein Regressrecht verliere.
In der Tat springt
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dieses Zweckmoment vor allem in die Augen, da der
Wechselinhaber ohne eine derartige Vorschrift einerseits
zwar die Wechselsumme an die Konkursmasse znrück-
'erstatten müsste, anderseits aber gegen Aussteller und
Indossanten keinen Wechselregress ausüben könnte
mangels Protestes, den erheben zu lassen er infolge der
Zahlung nicht nur keinen Grund hatte, sondern ihm
durch die Zahlung geradezu verunmöglicht wurde.
Indessen haben die Gesetzgebungen der umliegenden
Staaten, die ebenfalls eine freilich weniger weitgehende
ausnahmsweise Behandlung der Wechselzahlungen im
Konkursverfahren vorsehen, den Schutz nicht
auf den
Wechselinhaber beschränkt, sondern grundsätzlich auch
auf den Aussteller (oder, beim Eigenwechsel, ersten
Indossanten) ausgedehnt
dndurch, dass sie der Konkurs-
masse den Rückgriff auf den letzten Regresschuldner
ausdrücklich
nur gestatten, wenn dieser Kenntnis von
der schlechten Vermögenslage des Gemninschuldners
hatte, als er den Wechsel zog, entgegennahm oder in-
dossierte (französischer code de commerce Art. 449,
italienischer codice di commercio Art. 711, deutsche
Konkursordnung
34, österreichische Konkursordnung
35). Diese Regelung lässt sich nur unter dem Gesichts-
punkt verstehen, dass auch der Aussteller eines gezo-
genen bezw. der erste Indossant eines eigenen Vechsels
als des gleichen Schutzes würdig erachtet wird wie der
Wechselinhaber, ausgenommen' er sei bösgläubig ge-
wesen, als
er den Wechsel in Zirkulation setzte.
In der Tat mag es einem Bedürfnis des Handels-
verkehres entsprechen, im Konkurs den Gläubiger,
welcher
nur gegen Wechsel Kredit oder Stundung ge-
währt hat, vor anderen Gläubigern dadurch zu bevor-
zugen, dass ihm das
Ergebnis aus dem Verkauf (der
Diskontierung) des Wechsels belassen wird, wenn
er
denselben nicht in bösem Glauben vornahm, um sich
einen ungerechtfertigten Vorteil
vor den andern Gläu-
bigern zu verschaffen; denn es
ist ja gerade einer der
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Zwecke, welche der Wechselverkehr erfüllen soll, dass
sich
der Gläubiger durch die Diskontierung des Wechsels
für eine gestundete Forderung sofort bezahlt machen
kann, freilich
nur unter der auflösenden Bedingung,
dass der Bezogene (bezw. beim Eigenwechsel der Aus-
steller) den Wechsel nicht unbezahlt lässt (oder doch der
Protest unterbleibt), die in dem hier erörterten Falle
ja auch eingetreten ist. So war bei der Ausarbeitung
des SchKG ebenfalls der Antrag gestellt worden, dem
(jetzigen) Art.
204 Abs. 2 beizufügen: Die gezahlte
Wechselsumme muss von dem letzten Wechselregress-
schuldner
.. erstattet werden, wenn dem letzten Wechsel-
regresschuldner
.. zu der Zeit, als er den Wechsel begab ...
das Konknrserkenntnis bekannt war (vgl. VON SALIS
bei WEBER-BROSTLEIN-REICHEL, Note 8 d zu Art. 204).
Warum dieser Zusatz abgelehnt wurde, ist nicht er-
sichtlich,
und es steht deshalb dahin, ob die Meinung
vorwaltete, es stehe der Konkursmasse, aus deren Mit-
teln der Wechsel bezahlt wurde, ohnehin in allen Fällen
ein Erstattungsanspruch gegen den letzten Wechsel-
regresschuldner zu, oder es rechtfertige sich gegenteils
nur dann, den letzten Wechselregresschuldner in An-
spruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
Anfechtungsklage gegen ihn erfüllt. seien.
Erstere Auf-
fassung kann freilich in der gegenwärtigen Fassung
des Art. 204 Abs. 2
SchKG keine Grundlage finden.
Die Rechtswirkung jeder
Zahlung ist nämlich eine
doppelte : einerseits wird das Eigentum
an den Zahlungs-
mitteln auf den Gläubiger übertragen, und anderseits
erlischt die Forderung,
und zwar wie gegen den Haupt-
schuldner, so auch gegen seine Mitverpflichteten.
Bezeichnet
nun Art. 204 Abs. 2 SchKG die vom Be-
zogenen (oder Aussteller eines Eigenwechsels) nach der
Konkurseroffnung geleistete Zahlung des Wechsels
unter
den dort angeführten Voraussetzungen als gültig, so
geht es nicht an, wichtige Wirkungen der Wechselzahlung
von der Gültigkeit auszunehmen, nämlich den Untergang
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der Mitverpflichtung des Ausstellers des gezogenen
(oder des ersten Indossanten des eigenen) Wechsels
und damit natürlich auch den Untergang der Forderung
sles Ausstellers (bezw. ersten Indossanten) gegen den
Gemeinschuldner, mit Rücksicht auf welche der Wechsel
gezogen (bezw. ausgestellt) worden ist. Dass ein Mit-
verpflichteter die Wechselsumme nochmals bezahlen
müsste, nachdem
der Hauptverpflichtete sie bereits
bezahlt und dadurch die Obligation aller aus dem
Wechsel Verpflichteten erfüllt hat, und zwar nach aus-
drücklicher Gesetzesvorschrift
in gültiger Weise, könnte
nur durch eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift ange-
ordnet werden. Eine solche Unterscheidung innerhalb
der Wirkungen der Zahlung Hesse sich auch nicht etwa
durch die Überlegung rechtfertigen, dass der Aussteller
(bezw.
erste Indossant des eigenen Vechsels) durch die
aus Mitteln der Konkursmasse erfolgte Vechselzahlung
ebenfalls Zahlung
erhalten habe für die Schuld, mit
Rücksicht auf welche der Gemeinschuldner die Wechsel-
verbindlichkeit eingegangen war,
und dass insoweit die
Zahlung gemäss
Art. 204 Abs. 1 SchKG ungültig sei.
Vielmehr
hat jener Befriedigung bereits durch die früher
erfolgte Diskontierung des Wechsels seitens des Vechsel-
käufers erlangt, freilich, wie bemerkt, unter auflösender
Bedingung, die jedoch infolge
eIer Vechselzahlung des
Gemeinschuldners
nicht eingetretell ist, und zu deren
Eintritt es übrigens auch noch der Protesterhebung
bedurft hätte. Abgesehen ,,:on diesen theoretischenl
Bedenken, welche der Auffassung der Klägerin entgegen-
stehen, erscheint zweifelhaft, ob, wenn eine ausdrück-
liche gesetzliche Regelung der streitigen Frage getroffen
worden wäre, diese
nicht nach dem Vorbild der aus-
ländischen Gesetzgebungen, denen sich die schweize-
rische Gesetzgebung
im übrigen angeschlossen hat, ja
über die sie in gewisser Weise hinausgegangen ist, den
Schutz, der dem Wechselinhaber gewährt wurde, auch
dem
letzten Vechselregresschuldner hätte zuteil werden
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lassen .wollen, sofern er nur nicht bösgläubig war. Dass
ber. dIe Beklagte die Wechsel nicht in gutem Glauben
m dIe Zahlungsfähigkeit des Gugolz gezogen
und dann
habe diskontieren lassnn, hat die Klägerin nie behauptet;
daher braucht auf dIe Erörterung dieses Falles nicht
eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 12. März 1926
aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
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