BGE 52 III 196
BGE 52 III 196Bge3 août 1926Ouvrir la source →
196 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 50. soit par exemple d'une assurance-accident d'un montant normal, en rapport avec les risques professionnels du debiteur. Mais en l'espece, toute discussion est exc1ue. Le debiteur Z. a contracte en 1919 une assurance en cas de deces aupres de la· Genevoise, pour un capital de 40000 fr., puis en 1924 une assurance mixte aupres de la Winterthur pour un capital de 10 000 fr.; les primes so nt cO,nsiderables, eIles s'elevent a 1648 fr. et 452 f1'. par an, ensemble a 2100 fr. par an, ou 175 fr. par mois. De teIles assurances constituent un procede de capi- talisation, soit au profit des beneficiaires, soit au profit de l'assure lui-meme s'i} revoque Ja clause beneficiaire et realise l'assurance, ou, en cas de police mixte, g'il atteint l'age fixe ponr le paiement de la somme assuree. Les primes que le debiteur est oblige de payer ne sout evidemment pas une depense indispensable qui puisse etre deduite du produit du travaillorsqu'il y a saisie de salaire. Il va de soi que de teIles operations ne peuvellt se faire au depens des creanciers. C'est donc avec raison que le creancier Hellriod s'oppose a ce que son debiteur puisse prelever sur son salaire de quoi acquitter les primes cn question. 50. Entscheid vom 30. Dezember 1926 i. S. F&lck 8G Oie. SchKG Art. 250; Verordnung über die Geschäftsführung der Konknrsämter von 1911 (KV) Art. 65, 66: K 0 I lok a t ion s ver füg u n g, wonach eine zivile Frucht des Grundstückes zum nicht verpfändeten Masse- vermögen gezogen wird. K 0 I lok a t ion skI a g e ein e s einzigen H y pot h e k eng I ä u b i ger s mit dem Antrag, jene zivile Frucht sei. als von der H y p 0- t h e k e n - P fan d h a f t ergriffen, ihm zuzuteilen. Will die Konkursverwaltung den Prozess nicht durchführen, so hat sie den Kollokationsplan abzuändern und (unter öffentlicher Bekanntmachung) neu aufzulegen ; durch diese Abänderung darf jedoch nur noch das Pfandrecht des klagenden Hypothekengläubigers. nicht mehr das Pfand- recht aller Hypothekengläubiger an der zivilen Frucht Schuldbetreibungs-und KonkursrechL N° 50. 197 anerkannt werden. Die neu e K 0 I lok a t ion s v e r- füg u n g kann von den übrigen Konkursgläubigern durch gegen den genannten Hypothekengläubiger zu richtende Kollokationsklage angefochten werden, ungeachtet der in- zwischen erfolgten Abschreibung des von ihm gegen die Konkursverwaltung ange,>trengten Kollokationsprozesses. A. -Im Laufe des Konkursverfahrens über Albert Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und Englischer Hof in Luzem, in welchem eine Interniertenanstalt betrieben worden war, wurde am 6. April 1923 vom Bund an die Konkursverwaltung (Konkursamt) eine Entschädigung für abnormale Abnützungen und Schäden aus dem Betrieb der Interniertenanstalt im Betragt von 5971 Fr. 90 Cts. ausgerichtet. Als das Konkursamt diese Entschädigung zusammen mit dem Erlös des übrigen unverpfändeten Massagutes unter den unver- sicherten Gläubigern zur Verteilung bringen wollte, führte der Gläubiger einer nur teilweise gedeckten Gült auf der Hotelliegenschaft, Wespi, Beschwerde mit dem Erfolg, dass durch Rekursentscheid der Schuld- betreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 1925 (BGE 51 III S. 230 ff.) das Kon- kursamt angewiesen wurde, eine nachträgliche Kollo- kationsverfügung zu treffen über die Frage, ob diese Entschädigung von der Pfandhaft der Hotelhypotheken ergriffen werde. Hierauf ergänzte das Konkursamt am 2. März 1926 den Kollokationsplan dahin, dass die Entschädigungssumme « als Bestandteil der fahrenden Konkursmasse erklärt wird». Diese Verfügung focht einzig die Rekurrentin, Inhaberin nicht gedeckter Gülten auf der Hotelliegenschaft, durch Kollokationsklage beim Amtsgericht an, und zwar am letzten Tage der Frist, während welcher sie aufgelegt worden war (16. März), mit dem Antrag, « es sei der genannte Betrag nebst Zins als der Pfandhaft der Grundpfandrechte unter- liegend der Klägerin als Grundpfandgläubigerin zuzu- scheiden)). Am 19. März richtete das Konkursamt an sämtliche Konkursgläubiger ein Zirkular, dem folgendes
198 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 50. zu entnehmen ist: « Mit Rücksicht darauf dass das obgenannte Betreffnis je nach Ausgang d Prozesses nur einzelnen Konkursgläubigern zufällt (Art. 219 SchKG), verzichtet die Konkursverwaltung namens der Masse auf die Weiterführung des Prozesses auf Rech- nung der Masse und offeriert die Abtretung der bezüg- lichen Massarechte den einzelnen Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG.» Auf Beschwerde der Rekurrentin vom 1. April hin hob die Schuldbetreibungs-und Kon- kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 17. Juni die Verfügung vom 19. März, sowie die inzwischen an die Ehefrau des Gemeinschuldners aus- gestellte Abtretung auf und stellte dem Konkursamt anheim, « das in Art. 66 KV normierte Vorgehen - Abänderung des Kollokationsplanes mit neuerlicher Auflage und Publikation -einzuschlagen I). Hierauf ergänzte das Konkursamt den Kollokationsplan am 3. August dahin, « dass der Betrag von 5971 Fr. 90 Cts .... nunmehr als Bestandteil der Pfandhaft der Liegenschaft erklärt wird ». Diese Verfügung focht Frau Riedweg mit gegen alle 16 Grundpfandgläubiger gerichteter Kollokationsklage an... Gleichzeitig beschwerte sich Frau Riedweg bei der Aufsichtsbehörde, weil die Kol- lokationsverfügung im unklaren lasse, gegen wen die Kollokationsplananfechtungsklage zu richten sei. Ausser- dem führte auch die Rekurn;ntin Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzuhalten, die Kollo- kationsplanverfügung vom 3. August in dem Sinne zu ergänzen, dass das Spezial-Pfandrecht auf die Bundes- Internierten-Entschädigung von 5971 Fr. 00 Cts. nebst Interessen zu ihren (der Rekurrentin) Gunsten im Kollokationsplan vorzumerken sei. Ferner ersuchte die Rekurrentin das Amtsgericht, bei welchem ihre Klage vom 16. März noch hängig war, unter Hinweis auf die Kollokationsverfügung vom 3. August um Abschreibung des Prozesses auf Kosten der Konkursmasse, « weil die erwähnte Publikation einer ausdrücklichen Anerkennung des Klagebegehrens gleichkomme»; diesem Begehren I Sehuldbetreibungs-und KonkursrechL N0 50. 199 wurde im Einverständnis des Konkursamtes am 17. September stattgegeben. B. -Am 25. November 1926 hat die Schuldbetrei- bungs-und Konkurskommission des Obergerichts dt.'s Kantons Luzern die Beschwerde der Rekurrentin « da- hin beschieden, dass die Kollokationsverfügung vom 3. August 1926 aufgehoben und das Konkursamt ... an gwiesen wird, inbezug auf die Interniertenentschädigung eme neue, verbesserte Verfügung im Kollokationsplan zu treffen und dabei im Sinne von Erwägung 7 vorzu- gehen», nämlich an alle zu Verlust gekommenen Grund- pfandgläubiger heranzutreten, um dadurch abzuklären, wer von ihnen den Pfandanspruch innert der hiefür anzusetzenden Frist erhebe, und diese Gläubiger in der neuen Kollokationsverfügung anzuführen mit der Be- merkung, dass allfällige Anfechtungen des Pfandan- spruches gegen sie zu richten seien. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, es sei das Konkursamt Luzern anzuhalten, im Kollokations- plan das Prozessergebnis, herrührend von der von der Rekurrentin angefochtenen Verfügung des Konkurs- amtes vom 2. März 1926, nach Art. 250 SchKG und Art. 64 Abs. 2 KV vorzumerken... . Die Schuldbetl'eibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Durch die Kollokationsverfügung vom 2. März 1926 at das Konkursamt den Hotelhypothekengläubigern Jeden Vorzugsanspruch auf die vom Bunde für den Betrieb der Interniertenanstalt ausgerichtete Entschä- digung abgesprochen. Diese Verfügung, kraft welcher die Entschädigung unter die unversicherten (einschliess- lieh Pfandausfall-) Gläubiger verteilt werden sollte; durfte das Konkursamt nicht mehr von sich aus ab- ändern, nachdem es nicht geschehen war, bevor die Rekurrentin gegen die Konkursmasse Klage auf Abän- derung der Verfügung anhob (Art. 65 Abs. 1 KV),
200 Schuldbetreibullgs-und Konkursrecht. N° 50. und da innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen die Verfügung geführt wurde, kam auch· nicht etwa eine nachträgliche Abänderung derselben durch die Aufsichtsbehörden in Frage. Mit ihrer gegen die Konkursmasse gerichteten Klage machte die Rekurrentin geltend, sie sei « nicht im gebührenden Range » im Kollo- kationsplan aufgeführt (vgl. Art. 250 Abs. 2 Satz 1 SchKG), nämlich nicht als Pfandgläubigerin an der Bundes-Entschädignug für den Betrieb der Internierten- anstalt. ·Wäre die Rekurrentin mit dieser Klage durch- gedrungen, so hätte die Entschädigungssumme, anstatt unter die unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-) Gläubiger gleichmässig verteilt zu werden, ausschliesslich der Rekurrentin zugewiesen werden müssen; insbeson- dere wären die übrigen nicht gedeckten Hotelhypotheken- gläubiger von jeglichem Vorzugsanspruch auf die Ent- schädigung ausgeschlossen geblieben (ja sie hätten zudem noch ihren Anspruch auf gleichmässige Anteilnahme an der Verteilung der Entschädigung zusammen mit den unversicherten Gläubigern verloren), weil gegenüber der Kollokationsverfügung des Konkursamtes, welche jeglichen Vorzugsanspruch der Hotelhypothekengläu- biger verneinte, kein anderer Pfandgläubiger als die Re- kurrentin Klage erhoben hatte, um die Entschädigung für sich in Anspruch zu nehmen. Nun wollte es aber das Konkursamt in dem von .der Rekurrentin gegen sie angestrengten Kollokationsprozess nicht zu einem ge- richtlichen Entscheid kommen lassen und anerkannte es daher deren Kollokationsklage nachträglich. Gemäss Art. 66 KV konnte diese Anerkennung nur unter Vorbe- halt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, ihrer- seits noch das durch diese Anerkennung zugelassene Pfandrecht der Rekurrentin an der Entschädigungs- summe zu bestreiten, und zwar hatte das Konkurs- amt die aus seiner nachträglichen Anerkennung sich ergebende Abänderung der Kollokationsverfügung vom 2. März 1926 neu aufzulegen und zu publizieren, um Schuldbetreibungs-und I<ollkursrecht. N° 50. 201 die Bestreitung durch gegen die Rekurrentin zu rich- tende Kollokationsklage im Sinne des Art. 250 Abs. 2 Satz 2 SchKG zu ermöglichen. Dass das Konkursamt denn auch gar nie an eine vorbehaltlose Anerkennung der Kollokationsklage der Rekurrentin dachte, ergibt sich deutlich aus ihrem Zirkular vom 19. März, das in der Folge freilich von der Vorinstanz aufgehoben wer- den musste, weil es unzutreffenderweise vorsah, einzelne Konkursgläubiger können sich gegen das von der Re- kurrentin in Anspruch genommene Pfandrecht an der Entschädigungssumme dadurch zur Wehr setzen, dass sie gestützt auf Abtretungen im Sinne des Art. 260 SchKG in dem von der Rekurrentin angestrengten Kollokationsprozess an Stelle des Konkursamtes in die Stellung des Beklagten eintreten. Indem die Vorinstanz durch ihren Entscheid vom 17. Juni 1926 das Konkurs- amt auf die Anwendung des Art. 66 KV verwies, wollte sie gerade den übrigen Konkursgläubigern ermöglichen, das von der Rekurrentin mit ihrer Klage geltend gemachte Pfandrecht an der Entschädigung auf dem von der KY vorgesehenen Wege zu bestreiten. Nahm das Konkurs- amt hierauf die sich aus seiner nachträglichen An- erkennung ergebende Abänderung der Kollokations- verfügung vom 2. März vor, so stand es damit auch von dem von der Rekurrentin am 16. März angestrengten Kollokationsprozess ab, weil in Fällen der vorliegenden Art die Gelegenheit zur Bestreitung, welche die KV den übrigen Konkursgläubigern gibt, nicht darin besteht, dass sie an Stelle der Konkursverwaltung in den vom Ansprecher angestrengten Kollokationsprozess eintre- ten, sondern darin, dass sie eine neue Kollokationsklage gegen den Ansprecher erheben können, nachdem dieser inzwischen mit seinem Anspruch im Kollokationsplan zugelassen worden ist. Für das Konlmrsamt bestan also nicht der mindeste Grund dazu, sich der AbschreI- bung dieses Prozesses, den sie ja gar nicht entscheden wissen, dessen Entscheidung sie im Gegenteil ausweIchen AS ;'2 III -1926 14
202 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 50. wollte, zu widersetzen, als die Rekurrentin darum nachsuchte. Indessen ist der Standpunkt der Rekur- rentin ganz unhaltbar, infolge des Einverständnisses 'des Konkursamtes mit ihrem Gesuch um Abschreibung des Prozesses sei es nun auch den übrigen Konkurs- gläubigern verschlossen, durch eigene Kollokationsklage das von ihr geltend gemachte Pfandrecht an der Ent- schädigungssumme zu bestreiten; denn das Konkurs- amt brauchte bei seiner Prozessabstandserklärung einen bezüglichen Vorbehalt nicht anzubringen, da eine Aner- kennung, wie es sie aussprach, nach Art. 66 KV über- haupt nur unter diesem Vorbehalt erfolgen und daher auch gar nicht anders verstanden werden darf, und da ausserdem schlechterdings nicht einzusehen ist, :u we~chem Zwecke die. neue Kollokationsverfügung offenthch aufgelegt worden wäre, wenn sie nicht der Anfechtung durch die übrigen Konkursgläubiger mit- telst Kollokationsklage hätte zugänglich sein sollen. Dagegen haben das Konkursamt, als es die neue Kollo- kationsverfügung traf, und die Vorinstanz, als sie die vorliegende Beschwerde beurteilte, gänzlich übersehen, dass die neue Kollokationsverfügung nach der ausdrück- lichen Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 KV in nichts anderem als der aus der nachträglichen Anerkennung sich er- gebenden Abänderung des ursprünglich aufgelegten Kollokationsplanes, hier: der Kollokationsverfügung vom 2. März 1926 bestehen darf. Gleichwie die Zu- sprechung der von der Rekurrentin erhobenen Kollo- kationsklage nach dem eingangs Ausgeführten die aus- schliessliche Zuweisung der Entschädigungssumme an die Rekurrentin nach sich gezogen hätte, so konnte auch die nachträgliche Anerkennung des Konkurs- amtes keine andere Folge haben und namentlich nicht Anlass zu einer anderweitigen Abänderung des Kollo- kationsplanes abgeben. Sowohl die Kollokationsver- fügurig des Konkursamtes vom 3. August, welche das Pfandrecht an der Entschädigungssumme allen Hotel- hypothekengläubigern ohne Unterschied zubilligt, als Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 50. 203 auch der Entscheid der Vorinstanz, der davon ausgeht, dieses Recht könne noch von allen nicht gedeckten Hotelhypothekengläubigern geltend gemacht werden, sprengen den durch Art. 66 Abs. 2 KV gezogenen Rab- men. Insoweit ist also der Rekurrentin Recht zu geben, dass die neu aufzulegende Kollokationsverfügung dahin lauten muss, die streitige Entschädigungssumme sei der Pfandhaft . der Hotelhypotheken der· Rekurrentin unterworfen und infolgedessen habe allein die Rekur- rentin darauf Anspruch. Diese Kollokationsverfügung kann dann binnen 10 Tagen seit deren Auflage gleichwie von jedem unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-) Gläubiger, so auch von der privilegierten Ehefrau des Gemeinschuldners durch die in Art. 250 Abs. 2 Satz 2 SchKG vorgesehene, gegen die Rekurrentin zu richtende Klage angefochten werden, und zwar muss sich die der gerichtlichen Entscheidung zu unterbreitende Streit- frage darauf beschränken, ob ein Pfandrecht an der Entschädigungssumme der Rekurrentin oder überhaupt niemandem zustehe. Gegenüber einer solchen Klage eines einzelnen Konkursgläubigers vennag die Rekur- rentin aus der Anerkennung ihrer Klage vom 16. März 1926 durch das Konkursamt nichts herzuleiten, wird jene doch gerade zu dem Zwecke von Art. 66 KV aus- drücklich vorbehalten, um zu verhindern, dass die nachträgliche Anerkennung einer im Kollokationsplan zunächst abgewiesenen Forderung oder Vorzugsan- sprache die übrigen Konkursgläubiger um die Befugnis bringe, über deren Bestand eine gerichtliche Entschei- dung herbeizuführen ... Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der Entscheid der Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. November 1926, sowie die Kollokationsver- fügung des Konkursamtes Luzern vom 3. August 1926 werden aufgehoben.
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