BGE 52 III 135
BGE 52 III 135Bge10 avr. 1923Ouvrir la source →
134 Sehuldbtltr.-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 34.
qu'a Ia dette constatee dans l'effet et pour ce qui est
de cette dette, les defendeurs ne Ia contestent plus.
4. -C'est
en vain enfin que Ia demanderesse enten-
• drait justifier ses conclusions en invoquant la baisse
de Ia devise
franaise par rapport au franc suisse depuis
le, jour de l'echeance de Ia dette.
Tout d'abord et malgre certains passages des ecri-
tures de Ia demanderesse, l'action, teIle qu'elle a ete
introduite et teIle qu'elle a subsiste au cours du proces,
ne se caracterise pas comme une action tendant au
paiement de dommages-interets.
En second lieu, si des dommages-interets etaient
dus, ce ne pourrait etre qu'en vertu du droit franaisy
car il est de jurisprudence constante qu'en principe et
sauf intention contraire ds parties, les effets de l'inexe-
cution
d'une obligation doivent etre reputes regis par
le droit du lieu OU l' obligation aurait du etre executee,
et il n'est contestable qu'en I'espece les parties enten-
daient bien se soumettre
a l'application du droit franc;ais
puisque l' effet, souscrit en Franee par une societe ayant
son siege en Franee et au profit d'une societe franaise.
devait etre paye a Thonon. Or le dossier ne fournit
aucune preuve
qu'en vertu du droit-franc;ais Ia demande-
resse serait fondee
a reclamer autre chose que l'interet
moratoire proprement dito Les decisions cantonales ne
donnent aucune indication
a ce sujet et Ie Tribunal
federal n'est pas competent pour examiner Ia question.
Enfin,
a supposer meme que le droit suisse tut appli-
cabIe, Ia pretention devrait en
tout eas etre rejetee en
l'etat par ce motif que Ie dossier ne renferme aucune
preuve ni
meme un indice permettant d'admettre que
si l'effet
avait ete paye a l'echeance Ia demanderesse
en
eut converti le montant en argent suisse, et ainsi il
n'est nullement etabli que la demanderesse ait subi
un prejudice du fait de la baisse du franc franc;ais (cf.
RO 48 II p. 74).
Comme elle
n'a pas pris de conclusions tendant a
Sehuldbetr.-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35. 135
faire' condamner les defendeurs a payer le montant de
l'effet en francs franc;ais, le Tribunal federal ne peut
que lui donner acte de Ia declaration faite a ce sujet
par les defendeurs.
Le Tribunal fideral prononce:
Le reeours des
defendeurs est admis et l'arret attaque
est reforme en ce sens que les conclusions de Ia demande-
resse sont rejetees, acte lui
eta nt donne toutefois que
les
defendeurs reconnaissent lui devoir Ia somme de
66 137 fr.
franc;ais.
35. Urteil der U. ZivilabteUung vom 8. September 1926
i. S. Schenker & OIe gegen Frei.
Pfandverwert un g sb etreib u n gs verfahren:
Der Betreibungsbeamte hat keine Entscheid,ungsbefugnis
darüber, ob ein vom Betreibungsgläubiger behauptetes
Pfandrecht bestehe oder nicht. Es ist Sache des Schuldners,
dies im Wege des R e c h t S vor s chI a g e s zu be-
streiten (Erw. 3).
Die Bestimmung des Art. 98 Abs. 3 SchKG (vorläufige amt-
liche Verwahrung zwecks Sicherung) ist auf das Pfandver-
wertungsverfahren nicht anwendbar (Erw. 2).
Bewilli gun g von Abseht agszah I u n gen, gemäss
Art. 123 SchKG. Nur bei pünktlicher Zahlung der gesamten
jeweils fälligen Rate besteht d~r Verwertungsaufsc~~b
weiter; erfolgt diese nicht, so ist dle Verwertung unverzug-
lieh, ohne Rücksicht auf die Fristen des Art. 122 SchKG
anzuordnen (Erw. 3 und 4).
Im Pfandverwertungsverfahren hat die Be si t zer g reif u n g
der Pfandobj ekte durch den Betreibungsbeamten zum
Zwecke der Verwertung spätestens am Tage der Steigerung
zu erfolgen (Erw. 4).
Haftung des Betreibungsbeamtel1 ge-
mäss Art. 5 SchKG:
Schaden entstanden infolge Verzögerung bei der Vornahme
der Verwertung von Pfandobjekten, indem diese inzwischen
abhanden gekommen sind. Der Betreibungsbeamte haftet
nicht wenn er nachweist, dass ein Dritter einen Anfech-
tung;anspruch an dem betreffenden Verwertungserlös be!'es-
136 Schuldbetr.-und Konkursrecht (Zivilabteilnngen). N0 35. sen hätte und angenommen werden muss, dass dieser seinen Anspruch auch geltend gemacht hätte (Erw. 5). -Ist aber die Konkursmasse dieser anspruchsberechtigte Dritte und der betreffende Betreibungsgläubiger Massagläubiger, so ist zu berücksichtigen, dass, wenn der streitige Erlös in die Masse gefallen wäre, der Betreibungsgläubiger für seine Forderung eine entsprechend höhere Konkursdividende bezogen hätte (Erw. 6). A. -Die Speditionsfirma Schenker & Oe in Buchs besass gegen Johann Speiser, Weinhändler in Diepoldsau, ein Guthaben von 22,264 Fr., zu dessen Sicherung ihr Speiser am 11. Januar 1924 einen « Pfand-und Ver- pflichtungsschein » folgenden Inhaltes ausstellte: « Für die Forderung der Firma Schenker & Oe in St. Mar- grethen im Betrage von 22,000 Fr. (zweiundzwanzigtau- send) für Fracht und Zoll für eingeführten Wein gebe ich ihr in Pfand: 130 hl. Wein bei Witwe Gasser bei {( Schäfle» Diepoldsau, 80 hl im « Hirschen» Rebstein und 20 hl im « Rössli» Rebstein. Weiter trete ich an obige Firma ein Guthaben von 9000 Fr. (neuntausend Franken) am Wirteverein Eschlikon voll und ganz ab. Ferner verpflichte ich mich bei einem allfälligen Verkauf von dem in Pfand gegebenen Wein, die Käufer anzu- weisen, nicht an mich zu bezahlen, sondern den Betrag direkt der Firma Schenkel' & Cle in St. Margrethen zu übergeben. )) Am 24. Januar 1924 stellte die Firma Schenker & Oe für den genannten Betrag gegen Speiser das Betreibungs- begehren unter Beilage des angeführten Pfand-und Verpflichtungsscheines, wobei sie den Antrag stellte, es sei an Hand dieses Scheines die Abtretung amtlich durchzuführen, bezw. es seien die Fässer versiegeln zu lassen, damit nur im Beisein der Firma Schenkel' & Oe und unter der Aufsicht des Betreibungsbeamten mani- puliert werden könne bis zur Begleichung des Guthabens. Gestützt auf dieses Begehren stellte der damalige Be- treibungsbeamte von Diepoldsau, Josef Frei, dem Schuld- ner SpeiseI' für den Betrag von 22,264 Fr. einen Zahlungs- SehuldbeLr.-und Kmlkursl'echt (Zivi/abteilungen). No 3;). P;7 befehl auf Faustpfandverwertung zu. Da SpeiseI' keinen Rechtsvorschlag erhob, stellte die Firma Schenkel' & Oe am 29. Februar 1924 das Fortsetzungsbegehren. Am 27. März 1924 erteilte das Betreibungsamt dem Schuldner Speiser eine Aufschubsbewilligung zur Be- zahlung der Forderung in acht Raten, nachdem dieser am gleichen Tage eine erste Rate von 2950 Fr. geleistet hatte. Nach dieser Bewilligung hatte Speiser je am 27. des Monats 2800 Fr. zu bezahlen, sodass die zweiw Rate am 27. April 1924 fällig wurde. Speiser leistete jedoch diese Rate am Verfalltage nicht, angeblich weil er die Firma Schenkel' & Cle durch Abtretung einer ihm gegen die Firma Steiner-Gygax in Flawil zustehenden Forderung entsprechend befriedigt habe. Die Firma Schenkel' & Oe anerkannte jedoch diese Abtretung nicht und verlangte daher am 29. April 1924 die Ver- wertung des fraglichen 'Weines, welches Begehren sie am 3., 6. und 8. Mai ohne Erfolg wiederholte. Mit Eingabe vom 10. Mai 1924 stellte dann der Schuld- ner Speiser beim Gerichtspräsidenten von Unterrheintal . das Begehren: es sei im Hinblick auf die Abtretung der erwähnten ihm gegen die Firma Steiner-Gygax zu- stehenden Forderung an die Firma Schenkel' & Oe die hängige Betreibung einzustellen. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, worauf die Firma Schenker & Oe am 24. Mai 1924 nochmals die sofortige Verwertung des verpfändeten Weines verlangte unter der Androhung. dass der Betreibungsbeamte im Unterlassungsfalle für den entstehenden Schaden haftbar gemacht werde. Am 30. Mai 1924liess Speiser, der bereits am 27. Mai schuldenflüchtig geworden war, durch seinen Anwalt beim Gerichtspräsidenten von Unterrheintal auch die Gültigkeit der Pfandbestellung vom 11. Januar 1924 bestreiten. Am 4. Juli 1924 wurde über SpeiseI' der Konkurs eröffnet, in welchem die Klägerin eine Forderung von 18.019 Fr. 05 Cts. anmeldete, d. h. den Restbetrag. der AS 52 III -1926 10
138 Schuldbetr.-und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 35. ihr von ihrer ursprünglichen Forderung von 22,264 Fr. nach Abzug der geleisteten ersten Rate sowie einiger weiterer ihr zugekommenen Beträge noch verblieb. Hieran erhielt sie aus der Verwertung eines in ihrem. Lagerhause in St. Margrethen liegenden, dem Schuldner gehörenden Quantums Weines, an dem sie Retentions- rechte geltend machte, 3201 Fr. 87 Cts. Für den Rest, d. h. für 14,817 Fr. 18 Cts., wurde sie in V. Klasse kollo- ziert, da von dem ihr laut Pfandschein vom 11. Januar 1924 zu Pfand gegebenen Wein bei Konkursausbruch nichts mehr vorhanden war. B. -In der Folge belangte die Finna Schenker & Oe den Betreibungsbeamten Frei auf Bezahlung dieser 14,817 Fr. 18 Cts. zuzüglich 11 Fr. 60 Cts. aus einer nicht näher begründeten Rechnung vom 7. Februar 1924, im ganzen somit für 14,828 Fr. 78 Cts., mit der Begrün- dung, Frei habe durch die Unterlassung der von ihr verlangten Siegelung sowie infolge Nichtanordnung der Versteigerung, nachdem die zweite Rate fällig geworden und nicht bezahlt worden war, diesen Verlust verschuldet. C. -Mit Urteil vom 27. November 1925, den Par- teien zugestellt am 17./18. Dezember 1925, hat das Kantonsgericht von St. Gallen die Klage abgewiesen, wogegen die Firma Schenker & Oe am 6. Januar 1~ die Berufung an das Bundesgericht erklärte, indem sie erneut den Schutz der Klage ,beantragte, eventuell sei die Angelegenheit zur Aktenvervollständigung und Abnahme der von der Klägerin beantragten Beweise an die Vor- instanz zurückzuweisen. . D. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Be- rufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
140 Schuldbetr.-und Konkursl'ocht (Zivilabteilungen). N0 35. zweite Rate fällig geworden, vom Schuldner aber nicht bezahlt worden war, nicht umgehend zur Verwertung des streitigen Weines geschritten sei. Dem kann vom Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass der Schuldner ja der Klägerin an Stelle dieser Ratenzahlung sein Guthaben an die Firma Steiner-Gygax im Betrage von 2645 Fr. 92 Cts. abgetreten habe. Denn der Be- klagte vermochte nicht zu beweisen, dass die Klägerin diese Forderung an Zahlungsstatt übernommen habe. Zudem erreichte die Forderung den Betrag der fälligen Rate nicht, sodass, auch bei einer Übernahme an Zah- lungsstatt durch die Gläubigerin, zur Verwertung hätte geschritten werden müssen, da nur bei pünktlicher Zahlung der g e sam t e n jeweils fälligen Rate der Verwertungsaufschub weiterbesteht. Nach dem bei den Akten liegenden Beschwerdeentscheid des Bezirksge- richtspräsidenten von Unterrheintal vom 15. Mai 1924 betreffend das vom Schuldner Spei&:r gestellte Begehren . um Sistierung der Betreibung scheint Speiser allerdings die Differenz zwischen dem Betrage der Forderung an Steiner-Gygax und dem Betrag der zweiten Rate, d. h. rund 155 Fr., am 12. Mai 1924 dem Betreibungs- amte bezahlt zu haben. Das ist jedoch deshalb ohne Belaug, da die zweite Rate schon am 27. April 1924 fällig, diese Zahlung daher verspätet geleistet worden war. Ein Schuldner kann nicht durch die Nachholung einer rückständigen Abschlagszahlung den Rückruf einer angeordneten Verwertung herbeiführen. Auch der Um- stand, dass der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde die Sistierung der Betreibung beantragt und hernach eine Beschwerde gegen die beabsichtigte Verwertung erhoben hatte, entband den Beklagten nicht von seiner Pflicht, nachdem die zweite Rate bei Verfall nicht bezahlt worden war, die Verwertung unverzüglich an- zuordnen und durchzuführen, da nach Artikel 36 SchKG Beschwerden nur auf besondere Anordnung der Behörde, . an welche sie gerichtet sind, aufschiebende Wirkung Schuldbetl'.-und Konkursrecht(Zivilabteilungen). I'o;o 35. 111 haben. Eine solche ist aber hier weder bei der ersten noch bei der zweiten Beschwerde angeordnet worden. Endlich kann der Beklagte seine Unterlassung auch nicht da- durch rechtfertigen, dass ja, weil der Schuldner seiner- zeit im Besitze des streitigen \Veines belassen worden sei, gemäss Art. 884 A.bs. 3 ZGB keine gültige Pfand- bestellung vorliege. Der Betreibungsbeamte hat keine Entscheidungsbefugnis darüber, ob ein vom betreibenden Gläubiger behauptetes Pfandrecht bestehe oder nicht; es ist Sache des. Schuldners, dieses im Wege des Rechts- vorschlages zu bestreiten. Unterlässt er das, so ist die Verwertung der betreffenden Gegenstände im Wege des Pfandverwertungsverfahrens durchzuführen, unbeküm- mert darum, ob seinerzeit wirklich eine gültige Pfand- bestellung erfolgt sei (vgl. auch BGE 49 BI S. 181). 4. -Muss also die Unterlassung der Verwertung, nachdem die zweite Rate vom Schuldner nach Verfall nicht bezahlt worden war, dem Beklagten zum Ver- schulden angerechnet werden, so fragt es sich aber, oh der Klägerin hieraus ein Schaden erwachsen sei. Das wäre dann der Fall, wenn sich ergeben sollte, dass der stteitige Wein im Momente, in dem der Beklagte bei vorschriftsgemässem Verhalten davon hätte Besitz er- greifen sollen, noch ganz oder zum Teil vorhanden war. Denn mit dieser Besitzergreifung wäre dem Schuldner die Möglichkeit, weiter über den Wein zum Nachteil der Klägerin zu verfügen, benommen worden. Diese hätte aber spätestens am Tage der Steigerung erfolgen müssen. Denn in diesem Momente musste der Beklagte, um die Ware dem Ersteigerer übergeben zu können, im Besitze der Ware sein. Man könnte sich sogar fragen, ob dies nicht schon im Zeitpunkt der Steigerungs- publikation hätte der Fall sein müssen. Das kann in- uessen aus Erwägungen praktischer Natur nicht ver- langt werden. So enthält denn auch das Formular Nr. 28 für die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, sowie das im Jahre 1925 ergänzte Formular Nr. 30 für
142 Schuldbetr.-und KOllkursreeht (Zivilableilungen). Na 35. die Steigerungsanzeige nach der Rubrik für den Datums- vennerk der Aufgabe der Publikation der Steigerung auch eine weitere Rubrik für den Datumsvermerk der Wegnahme der Verwertungsgegenstände. Daraus ergibt sich, dass diese beiden Amtshandlungen nicht notwendig zusammen fallen müssen. sondern dass die letztere auch später erfolgen kann, was in der Regel auch der Fall ist. Nachdem die zweite Rate am TI. April 1924 fällig geworden war, hätte somit die Steigerung, da der Betreibungsbeamte die Verwertung u n ver z ü gl ich. ohne Rücksicht auf die Fristen des Art. 122 SchKG hätte anordnen] sollen, unter Berücksichtigung der hiezu notwendigen Vorbereitungsmassnahmen spätes- tens am 10. Mai 1924 stattfinden müssen. Es fragt sich also, wieviel von· dem streitigen Weine in die- sem Zeitpunkte noch vorhanden war. Um dies fest- zustellen, bedarf es der Abnahme der von den Parteien gestellten Beweisanträge, da die Akten hierüber keinen zureichenden Aufschluss geben. 5. - Der Beklagte hat nun allerdings noch geltend gemacht, dass der Klägerin ein Schaden auch deshalb . nicht entstanden sei, weil, selbst wenn der streitige Wein von ihm vorschriftsgemäss verwertet und der Erlös der Klägerin abgeliefert worden wäre, sie dieseIl auf alle Fälle nicht hätte behalten können, da die Pfand- bestellung an dem 'Weine eine auf Grund der Artikel 287 und 288 SchKG anfechtbare Handlung darstelle. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt und deshalb unter Umgangnahme von dem vorerwiihnten Beweis- verfahren zur Abweisung der Klage gelangt. Dass hier eine anfechtbare Handlung vorliegt, kann angesichts der Aktenlage, aus der sich sowohl die Überschuldung des Schuldners im Zeitpunkt der streitigen Sicherheits- bestell,:.ng als auch die Kenntnis der Klägerin von dieser Uberschuldung einwandfrei ergibt, nicht in Abrede gestellt werden. Es sei hiebei auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen. Indessen fragt es sich, ob diese Tatsache im vorliegenden Schaden- Scbuldbetr.-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35. 143 ersatzprozesse berücksichtigt werden darf. Das ist, eBtgegen der Auffassung der Klägerin, zu bejahen. Richtig ist zwar, dass der Beklagte sich nicht auf die blosse Tatsache berufen könnte, dass, wenn die Pfänder verwertet und der Erlös an die Klägerin ausbezahlt worden wäre, D r i t t e n, d. h. den Anfechtungsbe- rechtigten. ein Anfechtungsanspruch gegen die Klä- gerin zugestanden hätte; es muss vielmehr erwiesen sein, dass ein solcher Anspruch von diesen auch tat- sächlich erhoben worden wäre. Ist auch dieser Beweis geleistet, d. h. ist dargetan, dass die Klägerin den strei- tigen Erlös, der ihr bei richtigem Vorgehen des Be- klagten ausbezahlt worden wäre, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, an Dritte hätte abliefern müssen, dann muss dies aber bei der Bemessung des Umfanges der Schadenersatzpflicht des Beklagten be- rücksichtigt werden, da in diesem Falle der Klägerin durch das vorschriftswidrige Verhalten des Beklagten gar kein, bezw, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 6 ergibt, nur ein bedeutend geringerer Schaden erwachsen ist. Dieser Beweis kann indessen im vorliegenden Falle als erbracht erachtet werden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Kon- kursverwaltung diese in die Augen springende Anfecht- barkeit der streitigen SichersteIlung entgangen wäre, oder dass sie in Missachtung ihrer Pflicht, die Interessen aller am Konkurs beteiligten Gläubiger zu wahren, die Anfechtung absichtlich unterlassen hätte. Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Kon- kursverwaltung ihren Anfechtungsanspruch geltend ge- macht hätte, muss aber im vorliegenden Falle genügen, da ein strikter Beweis hier naturgemäss gar nicht ge- leistet werden könnte. Der Annahme, dass die Konkurs- verwaltung ihren Anfechtungsanspruch geltend gemacht hätte, kann nicht etwa entgegen gehalten werden, dass diese ja unterlassen habe, die e r s t e Abschlags- zahlung anzufechten. Denn diese ist seinerzeit vom Schuldner direkt geleistet worden und erfolgte nicht
144 Schuldbetr.-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35. aus dem Verwettungserlös der anfechtbaren Sicher- heitsbestellung. Ob, allenfalls aus anderen Gründen, auch in dieser Zahlung eine Anfechtbarkeit erblickt werden müsste, kann hier dahingestellt bleiben, da der Beklagte sich ohnehin nicht darauf berufen könnte, nachdem deren Anfechtung bis heute unterlassen worden ist. 6. -Muss somit bei der Schadensfeststellung berück- sichtigt werden, dass die Klägerin den Erlös, den sie bei vorschriftsgemässem Vorgehen des Beklagten aus der Verwertung des streitigen Weines erhalten hätte, auf Grund des von der Konkursverwaltung voraussicht- lich mit Erfolg geltend gemachten Anfechtungsan- spruches dieser hätte abliefem müssen, so führt dies jedoch noch nicht zur vollständigen Abweisung der Klage, da die Klägerin ja selber Massagläubigerin ist und daher, wenn die Masse um den Erlös aus der Ver- wertung des streitigen \Veines vermehrt worden wäre, für ihre Forderung eine entsprechend höhere Konkurs- dividende bezogen hätte. Die Vorinstanz hat daher gemäss den Erwägungen unter Ziffer 4 festzustellen, wieviel von dem streitigen Wein am 10. Mai 1924 noch vorhanden war und daraufhin auszurechnen, um welchen Betrag die Konkursdividende . der Klägerin grösser gewesen wäre, wenn dieser 'Vein seinerzeit vom Beklagten verwertet und der Erlös in der Folge in die Masse gefallen wäre. Sache der Vorinstanz wird es. sein zu prüfen, ob und illwieweit dabei auch die von der Klä- gerin in ihrem Schreiben an das Bundesgericht vom 10. Juni 1926 erstmals angeführten Posten, die nach deren Behauptung nach dem 20. Mai 1924 vom Schuld- ner verkauft worden sein sollen, nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes noch mitberiicksichtigt werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom Schuldbetr.-und Konkmsl'echl (Zivil'lblpHungeu). ;';" 3ii. 11;, 27; November 1925 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der :\fotiye an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. 36. Extrait de l'arrM de 190 n e Section civile dll 9 septembre 1926 dans la cause :raUlite de da.me G. Pa.ll co n tre Albert Pall. Privilege des commis et employes de bureau. -Art. 219 LP. -Cet article suppose l'existence simllilanee d'un (,Oll- trat de travaH et d'un lien de subordination etfcclif· Dame Georgine Pau, titulaire d'Ull commerce d'hor- logerie, a Geneve, a He declaree en faillitc le 10 janvier 1923. Son mari, Albert Pau, est intervenu pour un solde de salaire de 8885 fr. Le 10 avril 1923, l'office a avise le demandeur que sa production etait admise, mais eil 5 e classe seulement. Pau a ouvert action en ehangement de l'etat de collo- cation et eOllclu al'admission en sa fayeur du privilege de l' art. 219 ehiff. 1 er litt. b LP. En cours d'illstance, il a reduit sa pretention a 1a somme de 6000 fr., repre- sentant un salaire mensud de 1000 fr. pendant les six mois qui ont precede l'ouverture de la faillite. La masse Pau a explique qu'eu admettant la pro- duction de sienr Pau en 5 e classe, elle n'avait nullement cu l'intention de recollnaitre le bien-fonde dl' la creance. Cette decision etait due uniquement, a-t-elle expose, au fait que la liquidation ne perml'ttrait pas de donner de dividende anx creanciers chirographain~s et que, d'ailleurs, Ia masse n'etait point en etat de soutenir un proces. L'administration dc la faillite a allegue, d'autre part, que, dnrant les six derlliers mois d'exercice, l'entreprise periclitait a un point tel que Je demandeur etait entre comme employe dans une societe a la quelle il devait tout son temps, et qu'en outre son activite dans l'etablissement de sa femme avait ete nulle ou insignifiante, suffisamment remuneree en tout etat dl'
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