96 Prozessrecht. N0 14.
ein monatliches Unterhaltsgeld an das Kind von 40 Fr.
streitig waren, nachdem die Klägerinnen gegen das
ihre Mehrforderungen abweisende Urteil der ersten
Instanz nicht appelliert hatten,
dass nach der Tabelle Nr. 7 der Barwerttafeln von
PICCARD der Barwert einer bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr zahlbaren monatlich vorschüssigen Kinder-
rente
von 40 Fr. 480 Fr. per Jahr für das weibliche
Geschlecht
unter Zugrundelegung des Zinsfusses von
% % 5097 Fr. 60 und von 4 % 5389 Fr. 60 beträgt,
dass somit der noch um die von der Mutter verlangte
bezw.
ihr von der ersten Instanz zugesprochene Summe
zu vermehrende Streitwert den Betrag von 8000 Fr.
bei weitem nicht erreicht,
dass der Beklagte
daher nach der Vorschrift des Art.
67 Abs. 4
OG eine die Berufung begründende Rechts-
schrift hätte einreichen sollen,
dass nach der gemäss
Art. 23 Abs. 2 OG für die er-
kennende Abteilung verbindlichen Entscheidung des
Gesamtgerichts
BGE 51 II S. 348 ff. Erw. 2 eine sich
auf Aktenwidrigkeitsrügen beschränkende Berufungs-
eingabe
nicht als eine die Berufung begründende Rechts-
schrift
im Sinne dieser Vorsehrift angesehen werden
kann,
dass auch der allgemeine Hinweis auf die Vorbringen
im kantonalen Verfahren nach der durch die Entschei-
dung des Gesamtgerichts
vom 25. November 1925 BGE
52 11 S. 31 ff. bestätigten Rechtsprechung nicht genügt
(vgl. pro
multis schon BGE 51 II S. 345 f.),
dass die Nichtbefolgung der angeführten Vorschrift
nach
ständiger Rechtsprechung die Unwirksamkeit der
Berufung zur Folge hat (vgl. pro multis die Entscheidung
des Gesamtgerichts
in BGE 51 11 S. 345 ff. Erw. 1),
erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Pl'ozessrerht. '1;0 l .
15. tTrteil der IL Zivilabteilung Tom 17. Kirz 1926
i. S. Binar gegen Binar-Ichmicl.
Sind die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der N e b (' H-
f 0 1 gen der in der Heimat ausgesprochenen S c h e i-
dun g v 0 TI in der Schweiz wohnenden Aus I ä n Il ern
zuständig ?
Eine z i v i Ire c h tl ich e B e s c h wer I e wegen Ver-
letzung des Bundesgesetzes über die zivil rechtlichen Ver-
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter kann
nicht damit begründet werden, dass ein nach aus I ä n d i-
s ehe m R e c h t zu entscheidender Präjudizialpunkt un-
richtig beurteilt worden sei. OG Art. 94, 57.
A. -Die Parteien, tschecho-slovakische Staatsalige-
hörige, wurden
durch Urteil des Landeszivilgeriehtes
Prag Tom 31. Dezember 1923 geschieden; dabei wurden
die Ansprüche
der Klägerin auf Unterhaltsrente und auf
die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens
in ein besonderes Prozessverfahren gewiesen. Mit den
vorliegenden beim Bezirksgericht Zürich,
am Wohnort
bei der Parteien, angestrengten Klagen verlangt die
Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von
300 Fr.
und einen Anteil an dem während der Ehe envorbenen
Vermögen. Der Beklagte erhob die Unzuständigkeits-
einred; mit der Begründung, zur Beurteilung dieser
Nebenfolgen
der Scheidung sei ausschliesslich ein Gericht
des Heimatstaates der Parteien zuständig.
B. -Durch Urteil vom 31. Dezember 1925 hat das
Obergericht
dns Kantons Zürich die Unzuständigkeits-
einrede des Beklagten venvorfen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zivilrecht-
liehe Beschwerde geführt
mit dem Antrag, es sei fest-
zustellen dass die schweizerischen Gerichte
zur Behand-
lung der von der Klägerin erhobenen Klagen auf Alimen-
tation und auf Feststellung des Anteils der Klägerin
am Vermögen des Beklagten unzuständig seien, eventuell
wenigstens solange, als nicht
durch letztinstanzlichen
AS 51 11 -1926
98 Prozessrecht. o 1.3.
rechtskräftigen Entscheid der tschecho-slowakischen Ge-
richte
die Unzuständigkeit derselben festgestellt ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die VOlillstanz hat gestützt auf eine ihr von der Prager
Justiznrektion erteilte Rechtsauskunft angenommen,
dass die
Prager Gerichte für die vorliegenden Klagen
unzuständig seien.
In seiner zivilrechtlichen Beschwerde
führt der Beklagte aus, er mache die Auffassung der
Vorinstanz zu seiner eigenen, dass die Klägerin
zu be-
weisen habe. dass die Gerichte des Staates,
in welchem
die Scheidung ausgesprochen wurde, sich unzuständig
erklären; dagegen sei für ihn unerfindlich, wie die Vor-
instanz zum Schluss komme, es sei gestützt auf die er-
wähnte Rechtsauskunft davon auszugehen, dass die
Pnager. Gerichte für die vorliegende Klage unzuständig
selen, llldem
dadurch kein Beweis dafür geleistet sei,
dass die
Prager Gerichte ihr Forum für die' Entscheidung
der vorliegenden Fragen schliesse. Nicht nur rügt also der
Beschnerdeführer nicht etwa eine unrichtige Auslegung
des ZlvrVerhG, sondern
er anerkennt die Auslegung
desselben durch die
Vorinstallz. ausdrücklich als richtig
und beschränkt sich darauf geltend zu machen, die Vor-
instanz habe einen nach ausländischem Recht zu beur-
teilenden
Präjudizialpunkt unrichtig entschieden. In-
dessen
gilt nach Art. 94 OG für die zivilrechtliche Be-
schwerde wie
für die Berufung (vgl. Art. 57 OG), dass
dem Bundesgericht die Nachprüfung
der Anwendung
kantonalen und ausländischen Rechtes entzogen ist,
es also die Entscheidungen
der kantonalen Gerichte
über in Anwendung kantonalen oder ausländischen
Rechts zu beurteilende Präjudizialpunkte hinzunehmen
hat. Muss es somit bei dem Ausgangspunkte des ange-
fochtenen Urteils sein Bewenden
haben, dass die Gerichte
der Heimat der Parteien zur Beurteilung der mit den vor-
Hegenden Klagen geltend gemachten Ansprüche
nicht zu-
ständig sind, so lässt sich nach eigener Auffassung des
Pl'ozessrecht. N° 10.
)9
Beklagten die Zuständigkeit der Zürd1l'l' Gerkhte für
die vorliegenden Klagen in Anwendung des ZivrVerhG
ninht verneinen. Freilich hat der Beklagte um Schluss
seme
I' Beschwerdeschrift noch ausgeführt: Mit STAUF-
FER (Ehescheidungsgerichtsstalld, S. 103) sind auch
wir der Auffassung, dass notwendige Voraussetzung
für die Zuständigkeit der schweiz. Gerichte zur Beur-
teilung
der Nebenfolgen der Ehescheidung der sdnveiz.
Gerichtsstand für die Ehescheidung selbst seill müsse.
Ein solcher fehlt aber , weil nämlich die Tschechoslo-
wakei den schweizerischen Gerichtsstand für die
Schei-
dung ihrer Staatsangehörigen nicht anerkenne. Allein
mit dieser Bemerkung, die lediglich der übrigen Besehwer-
debegründullg beiläufig
angehängt und nicht etwa als
besonderer Angriffspunkt
vorgebracht ist, hat der Be-
klagte der Klägerin den Zürcher Gerichtsstand offenbar
nicht auch für den Fall verschliessen wollen, dass ihr
der heimatliche Gerichtsstand verschlossen sei; denn
dies
stünde ja geradezu im 'Widerspruch zu seinem ein-
gangs eingenommenen
Standpunkt. Dass aber der heimat-
liche Gerichtsstand
der Klägerin verschlossen sei, ist
nach dem Ausgeführten von der Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt worden.
Demnach erkennt das Bundesgaicht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
16. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteüung
vom 21. April 1926 i. S. Xaurer gegen Xaure:.
Nichteintreten auf die Berufung eines Bevormundeten. For-
malien der Berufungserklärung. ZGB Art. 19 und 407;
OG Art. 65 lmd 67.
Der bevormundete Beklagte ist ohne Mitwirkung seines
Vormundes
zur Berufung gegen das angdochtene Urteil
nicht befugt. Das Begehren
um Zusprechung des ausser-