Obligationenre('ht. N° 12.
12. Urteil der II. Zivilabtei1111lg vom 4. März 1996
i. S. Zimmermann gegen Danzas 84 Oie,
S p e d i t ion s ver t rag (OR Art. 439):
Der Spediteur hat die Pflicht, alle zur Vorbereitung des
Transportes notwendigen Vorkehren zu treffen, wozu ins-
besondere auch die sorgfältige Aus f ü I I u n g der
T r ans p 0 r t pa pie regehört. Er haftet, wenn "Varen
zweier nach verschiedenen Ländern bestimmter Sendungen,
die zwar die nämlichen Nummern und Zeichen tragen,
aber durch Angabe ihres Inhaltes auf den bezüglichen
Dokumenten vom Versender spezifiziert worden sind, ver-
wechselt werden.
Resume des Tatbestandes:
Der in Böhmen wohnhafte Kläger, Josef Zimmermann,
kaufte von Ignaz Rückländer in Zürich eine Partie
Wollabfälle und beauftragte die Speditionsfirma Kosta
Oe in Prag mit der Spedition der fraglichen Sendung
nach Böhmen. Die letztere gab den Speditionsauftrag
an die Beklagte, Danzas Oe in Zürich, weiter. Gemäss
Vereinbarung zwischen
den Kaufparteien war die Ware
erst nach erfolgter Bezahlung an den Kläger abzusenden,
weshalb
Rückländer diese am 17. September 1919 in
38 Ballen bei der Güterexpedition der SBB in Zürich
behufs vorübergehender Aufbewahrung
zur Verfügung
der Beklagten einlagerte. Die Ballen trugen die Zeichen
JRZ nebst den Nummern 1-25 und 201-204, sowie
je
ein Anhängekärtchen, auf welchem der jeweilige
Inhalt (Neu -Mousseline, Strickwolle, Alt -Mousseline,
Neu-Flanell, d. h. die verschiedenen
in der Faktura
erwähnten Arten von Lumpen) aufgeführt war. Rück-
länder stellte hiefür einen Übergabe schein aus, wobei
er das von der Beklagten ihren Kunden jeweils zur
Verfügung gestellte, gedruckte Formular verwendete,
in welchem sowohl die Zeichen als auch die Nummern,
die Art der Verpackung, der Inhalt und das Gewicht
jedes einzelnen Ballots aufgeführt wurden. Am 30. Sep-
tember / 1. Oktober 1919 übergab Rückländer den SBB
andere nach Polen bestimmte Ballen mit Stoffab-
fällen geringerer Qualität. Es wurden wiederum Über-
gabescheine mit detaillierter Angabe der Zeichen,
Nummern, Verpackung und des Inhaltes ausgestellt.
Diese wiesen zum Teil die nämlichen Zeichen
und
Nummern auf, wie sie bereits im Übergabeschein vom
17. September enthalten waren. Es handelte sich hiebei
um Ware, die Rückländer an einen gewissen Bitzberg
in Lodz (Polen) verkauft hatte und die sofort durch
Danzas an den genannten Käufer zu spedieren war.
Dies geschah
am 8. Oktober 1919. Dabei wurden aus Ver-
sehen, offenbar infolge der Nummernübereinstimmung,
16 Ballen
mit der für den Kläger bestimmten und auf
dem gleichen Feld Nr.38 der Empfangshalle lagernden
Ware verwechselt. Die den Frachtbriefen beigegebenen
und von der Beklagten ausgestellten Borderaux de
chargement bezeichneten als Frachtgut einfach Wol-
lene Lumpen)).
Nachdem in der Folge der Kläger dem
Rückländer den für die von ihm gekauften 'Varen
geschuldeten Preis bezahlt hatte, wurden auch diese
von der Bekla ':ften versandt, ohne dass vorher die er-
'"
folgte Verwechslung entdeckt worden wäre, sodass unter
diesen 16 für Bitzberg bestimmte Ballen figurierten.
Auch bei dieser Sendung
enthielt das Borderau de
chargement wiederum nur die Bezeichnung Woll-
lumpen .
Aus dieSer Verwechslung entstand dem Kläger, da
Bitzberg eine Auswechslung der Waren verweigerte,
ein Schaden von 18,269 Fr. 75, den er, nachdem er mit
einer gegen Rückländer erhobenen Schadenersatzklage
vor allen Instanzen unterlegen war, der Beklagten
gegenüber geltend machte.
Mit Urteil vom 7. Juli 1925 hat das Obergericht des
Kantons Zürich die Klage abgewiesen, wogegen der
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt hat.
Obligationenrecht. o 12.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz hat die Klage deshalb abgewiesen,
weil die Verwechslung
der fraglichen: Ballen, die die Ur-
sache des entstandenen und vom Kläger heute geltend
gemachten Schadens bildet, anlässlich der Einlagerung
der Waren bei den SBB stattgefunden habe, diese Ein-
lagerung aber auf einem zwischen Rückländer und den
SBB abgeschlossenen Hinterlegungsvertrag beruhe, an
dem die Beklagte keinen Anteil gehabt habe, sodass
sie
auch für den hiebei entstandenen Schaden nicht
haftbar erklärt werden könne. Ob diese Auffassung
richtig sei, oder ob
nicht vielmehr die Beklagte, auch
wenn die Einlagerung bei den SBB auf Grund eines von
diesen mit Rückländer abgeschlossenen Hinterlegungs-
vertrages erfolgt war,
trotzdem dem Kläger für den
entstandenen Schaden haftbar wäre, da die Einlagerung,
wie sich
aus dem Wortlaut des Übergabescheines ergibt,
zu Gunsten
der Beklagten erfolgt war und diese mit
Abschluss jenes Lagervertrages die alleinige Verfügungs-
gewalt
über die Ware erhalten hatte, braucht hier
nicht näher untersucht zu werden, da die Beklagte auf
alle Fälle infolge ei gen e n Verschuldens haftet. Die
Beklagte
war nach den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz, auf die in diesem Punkte verwiesen werden
kann, gemäss Art. 439 OR Spediteurin der. fraglichen
'Varen. In dieser Eigenschaft hatte sie vor allem die
Pflicht, alle zur Vorbereitung des Transportes not-
wendigen Vorkehren zu treffen, wozu insbesondere auch
die sorgfältige Ausfüllung der Transportpapiere gehörte.
Hievon
war sie nicht etwa deshalb entbunden, weil die
fraglichen
Waren bereits bei der Bahn lagen. Denn
wenn . auch der Vertrag' betreffend die vorübergehende
Einlagerung der Ballen
von Rückländer mit den SBB
abgeschlossen worden sein sollte, so
hatte das nicht
zur Folge, dass nunmehr die SBB auch verpflichtet
gewesen
wären, für die Vorbereitung des Transportes
. !
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besorgt zu sein. Dies war gemäss dem ihr erteilten
Auftrag nach wie vor Sache der Beklagten. Tatsächlich
hat diese denn auch -und zwar durch ihre eigenen
Angestellten -
durch Ausstellung der Bordereaux de
chargement die
Güter jeweils bezeichnet, die an die eine
und die andere Adresse zu senden waren (und in der
Folge auch die Frachtbriefe ausgestellt). Bei dieser
Bezeichnung unterliess sie jedoch, neben den
Zeichen
und Nummern auch den Inhalt der einzelnen Ballen
anzugeben, obwohl dieser
in den Übergabescheinen einer-
seits
und auf den jedem einzelnen Ballot angehängten
Kärtchen andererseits ausdrücklich aufgeführt worden
war.
Statt dessen setzte sie bei bei den Sendungen einfach
die allgemeine Bezeichnung
( Wollene Lumpen ) ein .
So war es möglich, dass, weil die Nummern-und Zeichen-
angaben bei einer Anzahl Ballen
der einen und der andern
Sendung übereinstimmten, die Bahnorgane anlässlich der
,1,.usscheidung der ersten Sendung, in Ermangelung eines
Unterscheidungsmerkmales, mehrere Ballen verwech-
selten. Die Beklagte
behauptet nun allerdings, diese
Verwechslung wäre
auch vorgekommen, wenn die Bor-
dereaux de chargement von
ihr vollständig ausgefüllt
worden wären, da die Bahnorgane grundsätzlich nicht
auf die Inhaltsangaben achteIl. Ob diese Behauptung
zutrifft -und zwar auch dann, wem!, wie dies hier
der Fall war, jedem Ballot ein seihen Inhalt bezeichnendes
Kärtchen angehängt wurde -braucht jedoch nicht
untersucht zu werden, denn dann wäre die Beklagte,
der die Übereinstimmung der Zeichen und Nummern
bei den fraglichen Ballen aus den in ihrem Besitze
befindlichen Übergabescheinen
bekannt sein musste,
verpflichtet gewesen, die Bahnorgane hievon
in Kenntnis
zu setzen und sie zu veranlassen, im vorliegenden Falle
zur Vermeidung von Verwechslungen die Prüfung aus-
nahmsweise
auch auf die Inhaltsangaben auszudehnen,
oder aber selber beim Verladen eine bezügliche Kon-
trolle vorzunehmen.
Dem kann die Beklagte nicht ent-
gegenhalten, dass ihr ein derartiges Vorgehen infolge
ihrer Geschäftsorganisation nicht möglich gewesen wäre,
weil die Speditionsaufträge nach
Polen von einem anderen
Bureau behandelt werden als diejenigen nach Böhmen,
sodass
ihr die Nummern-und Zeichenübereinstimmung
gar nicht habe
bekannt werden können. Es kann nicht
als ungehörig erachtet werden, wenn ein Lieferant bei
zwei nach ganz verschiedenen Ländern bestimmten
Sendungen sich bei
deI: Warenbezeichnung der näm-
lichen Nummern
und Zeichen bedient, sofern er, wie
dies hier geschehen ist, den
Inhalt jedes einzelnen
Ballots ausdrücklich
angibt und sogar noch durch ein
besonderes, jedem einzelnen Ballen angehängtes
Kärt-
chen kenntlich macht. Ein Spediteur ist daher verpflichtet,
seine Organisation so einzurichten, dass ihm, wenn wirk-
lich die Bahnorgane
auf die Inhaltsangaben keinen
Wert legen sollten, eine derartige Übereinstimmung
von Nummern und Zeichen nicht entgehen kann, damit
allfällige Verwechslungen vermieden werden können.
Die Beklagte
ist daher für den entstandenen Schaden
grundsätzlich haftbar. Eine Verjährung ist nicht ein-
getreten,
da es sich bei der Vorbereitung des Transportes,
bei der der fragliche schadenstiftende Fehler begangen
wurde,
um eine ausgesprochene Spediteurverrichtung
handelt, sodass hierfür gemäss Art. 439
OR die Grund-
sätze über die Kommission zur Anwendung gelangen,
für die die ordentliche znhnjährige Verjährung gilt.
Auch der
Umstand, dass der Kläger sich nicht ausdrück-
lich
auf den vorgenannten von der Beklagten selber
begangenen Fehler berufen
hat, hindert nicht, deren
Haftbarkeit trotzdem auf dieses ihr persönlich zur
Last fallende Verschulden zu stützen, da alle relevanten
Tatsachen von den Parteien beigebracht worden sind,
die Anwendung der zutreffenden Rechtssätze
aber Sache
des Gerichtes ist. Es kann dem Kläger auch nicht ent-
gegengehalten werden, dass er im Prozess gegen Rück-
länder selber die Auffassung vertreten hatte, es sei nicht
Prozessrecht. No 13. 91
Sache des Spediteurs, sich um die Warengattungcn,
die auf den Ballen vermerkt sind, zu bekümmern.
Diese
Behauptung gehörte zu seiner Stellungnahme in
jenem Prozesse
und kann ihm im vorliegenden Falle,
nachdem sie damals ausdrücklich als unrichtig zurück-
gewiesen worden ist, der Kläger sich also
von deren
Unrichtigkeit überzeugen musste, nicht schaden.
(Berechnung der
Höhe des Schadens) ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli
1925 aufgehoben und die Klage im Betrage VOll
16,769 Fr. 50 nebst 5 % Zins seit 15. November 1922
gutgeheissen wird.
V. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
13. Auszug a.us dem Urteü der Il Zivila.bteüung
vom 21. Januar 19a5 i. S. Ilg-Immelma.nn gegen ng.
Anschlussberufung bei der Eheschei-
dun g. Erklärt die Klagepartei, deren Scheidungsklage
zugesprochen wurde, die Berufung gegen die Zuteilung der
Kinder an die beklagte Partei, so kann letztere nicht der
Berufung sich anschliessen mit dem Antrag auf Abweisung
der Scheidungsklage ausschliesslich für den Fall, dass die
Hauptberufung begründet erklärt werden sollte.
Durch Urteil vom 7. Oktober 1925 hat das Obergericht
des
Kantons Zürich die Parteien geschieden (Disp. 1)
und die elterliche Gewalt über das aus
ihrer Ehe hervor-
gegangene
Kind dem Beklagten übertragen (Disp. 2).
Gegen Disp. 2 dieses
Urteils hat die Klägerin die
Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit den An-