in der von Art. 67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise als
aktenwidrig angefochten
hat und übrigens auch nicht
mit Erfolg hätte anfechten können, sind vom Bundes-
gericht ohne weiteres als
wahr hinzunehmen (Art. 81
OG). Trat die Beklagte selbst in Verhandlungen mit
einem Liegenschaftsagenten, während die Vereinbarung
vom 14. Mai 1924 gerade vorsah, den Verkauf des Gp-
Verbes auf diese Weise in die Wege zu leiten, so durfte
diese Handlungsweise von den Miterben als Zustimmung
zum Verzicht auf die zunächst begehrte Zuweisung des
Gewerbes
an sie selbst aufgefasst werden, da ja nach
dem damaligen Stande des Erbteilungsverfahrens der
Verkauf an einen Dritten diesen Verzicht voraussetzte.
Auch
kann sich die Beklagte nicht mit angeblicher Un-
kenntnis der Vereinbarung vom 14. Mai 1924 ausreden.
Abgesehen davon, dass
ihr heutiges Vorbringen neu
und daher unbeachtlich ist, wonach es ihrem Manne
geradezu
an den geistigen Fähigkeiten gClllangelt hätte
um seiner Frau den Inhalt jener Vereinbarung auch nur
im wesentlichen mitzuteilen, durften die Miterben die
Kenntnis von der Vereinbarung bei der Beklagten
voraussetzen, nachdem
an ihrer Statt ihr Mann zur
Erbenverhandlung erschienen war, zumal als sie gerade
so
tätig wurde, wie es der Vereinbarung entsprach.
Übrigens
hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise
angen0!llmen, die Beklagte habe
sich bei ihrem Manne Kenntnis vom Inhalte der Ver-
einbarung verschafft. SoHte sich die Beklagte in der
Meinung um den Verkauf des Gutes bemüht haben, sie
könne sich
je nach Ergebnis dieser Bemühungen elld-
giiltig
über die Frage der Zustimmung zum Verzicht
entscheiden, so würde auf einen solchen in keiner Weise
zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt nichts ankommen
können gegenüber
dem Schein der Zustimmung, wie
er durch ihr äussercs Verhalten herbeigeführt wurde.
Dafür, dass die Vereinbarung
von allen Miterben in
diesem Sinne bedingt abgeschlossen worden sei, gibt
Erbrecht. N° 35. 195
deren Fassung keinerlei Anhaltspunkte ab ; insbesondere
sprechen dagegen die
Ziffern 3-6 der Vereinbarung, durch
welche einzelne Miterben auf sonstige Vorzugsansprüche
oder eigentliche Forderungen verzichteten, ohne diesen
Verzicht
an irgend welchen Vorbehalt zu knüpfen.
Der Auffassung, die Beklagte habe dem Verzicht
auf die Geltendmachung ihres erbrechtlichen Vorzugs-
anspruches durch nachträgliche Genehmigung der Ver-
einbarung vom 14. Mai 1924 zugestimmt, kann nicht
entgegengehalten werden, aus
der Verfügung des Be-
zirksschreibers vom 5. Mai 1925 ergebe sich, dass dieser
der Ansicht gewesen sei, es liege kein Verzicht der Be-
klagten vor. In der Tat war ja die blosse Tatsache der
Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Mann der
Beklagten auf der Bezirksschreiberei für die Beklagte
selbst noch
nicht verbindlich, und dass sich der Bezirks-
schreiber
über die rechtliche Tragweite späterer Vor-
gänge ausserhalb des Erbteilungsverfahrens kein Urteil
anmasste, erscheint nur zutreffend.
Demnarh erkennt das Bundesgericht:
Oie Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. März
hestätigt.
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1926
i. S. Schönemann gegen Ra.mseyer.
Erb eng e m ein s c h a f t, besonders bei amt 1 ich e r
Erb s l' h a f t s I i q u i d a t ion.
Anwendllng des Grundsatzes, dass einzelne Erhen nicht legiti-
miert sind, zur unverteilten Erbschaft gehörende Ansprüche
gerichtlich geltend zu machen:
196 Erbrecht. N0 35;
t. auf den überlebenden Ehegatten, welcher einen Teil der
Erbschaft zu Eigentum und den ganzen Rest zu Nutz-
niessung erhält;
2. auf die Verantwortlichkeits klage gegen den Erbschafts-
verwalter-Liquidator, selbst nach Schluss des Liquidations-
verfahrens.
Bedeutung der nachträglichen Annahme der Erbschaft bei
amtlicher Liquidation.
Uneigentliche Nutzniessung 'I
ZGB Art. 462, 593 H., 602, 772.
A. --Über die Erbschaft des am 23. Januar 1923 in
Bern verstorbenen Professors Max Adolf SchönemanIl
:erlangnn die Erben, nämlich die Witwe (Klägerin
un vorlIegenden Prozess), eine Schwester und ein Bruder
des Erblassers, zunächst das öffentliche Inventar und
ernach binnen der bis zum 21. Juli 1923 verlängerten
Uberlegungsfrist die amtliche Liquidation.
Durch Ver-
fügung vom 30. Juli 1923 ...... entsprach der Regierungs-
statthalter letzterem Gesuche und bezeichnete er den
Beklagten als Erbschaftsverwalter bzw. -liquidator. Am
folgenden Tage erklärte die Klägerin dem Regierungs-
statthalter, sie nehme die Erbschaft an und 'widerrufe
das Gesuch um amtliche Liquidation, welches infolge-
dessen als gegenstandslos dahinfalle. Als die amtliche
Liqnidatioll gleichwohl an die Hand genommen wurde,
schrIeb die Klägerin durch ihren Vater am 9. August
an den .Anwalt .der iterbcH u. a.: da entgegell
dem VIllen memer 1 ochter, .deren Erbschaftsannahme-
erklärung letzthin vom Regierullgsstatthalter. ..... abge-
lehn: und dagegen eine amtliche Erbschaftsliquidation
verfugt wurde, so werde ich mich derselben weil iu
Minderheit gedrängt, unterziehen müssen nd VOll
einer Beschwerdeführung absehen.
Nach vollständiger Durchführung der Liquidatioll
legte
der Liquidator den Erlös von 82,912 Fr. 40 Cts
zwecks Sicherstellung einer der geschiedenen Frau erster
Ehe des Erblassers ausgesetzten lebenslänglichen Jahres-
rente von 6000 Fr. bei der Kantonalbank von Bern an.
Am 5. Januar 1925 erklärte der Regierungsstatthalter
die amtliche Liquidation als geschlossen, und in der
Folge übertrug er der Kantonalballk die Verwaltung des
Vermögensüberschusses für die
Dauer der Rentcupflicht.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
Verurteilung des
Beklagten zur Bezahlung einer richter-
lich zu bestimmenden Schadenersatzsumme
an sie, even-
tuell
an die Kantonalbank von Bern zu Handen der
Erben Schönemann, hauptsächlich mit der Begründung.
der Beklagte habe als Erbschaftsliquidator Erbschafts-
aktiven, zumal Liegenschaften, bei der Verwertung zu
billig weggegeben
und hiebei namentlich auch den
Bruder des Erblassers zum Nachteil der Klägerin
begünstigt.
C. -Durch Urteil vom 21. Januar 1926 hat der
Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
D.
-Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage bezw. Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat der Klägerin in Anlehnung an
BGE 50 n S. 219 ff. Erw. 1 die Aktivlegitimation ab-
gesprochen. Dieser Entscheidung ist beizustimmen, da
der vorliegende Fall weder Besonderheiten aufweist.
welche
den damals aufgestellten Grundsatz, dass ein-
zelnen
Erben die Legitimation nicht zukommt, zur un-
Yerteilten Erbschaft gehörende Ansprüche gerichtlich
geltend zu
machen (selbst nicht mit dem Antrag a.uf
Leistung an sämtliche Erben gemeinsam), als hier nicht
zutreffend erscheinen lassen würden, noch dem Bundes-
gericht genügende Veranlassung zu geben vermag,
jenen Grundsatz aufzugeben, wäre es auch nur bezüglich
zur uBverteiltell Erbschaft gehörender Geldforderungeil.
Als unbehelflich erweist sich
zunächst der Hinweis
tier Klägerill auf ihre Erbschaftsannahme. Nachdem
die Klägerin die Annahmeerklärung nicht mehr während
198 Erbrecht. N0 35.
der Überlegungsfrist abgegeben hatte, vermochte diese
Erklärung nichts mehr daran zu ändern, dass, wenn
nicht SChOll im Zeitpunkt des übereinstimmenden Ge-
suches
sämtlicher Erben um Anordnung der amtlichen
Liquidation, so doch
spätestens mit dem Ablauf der
Überlegungsfrist eine Gemeinschaft sämtlicher Erben
entstanden war, die freilich nicht die Pflichten der
Erbsnhaft umfasste, sondern nur den sich aus der Liqui-
dation ergebenden Aktivenüberschuss an Sachen und
Geldern. Ob die nachträgliche Annahmeerklärung der
Klägerin geeignet gewesen wäre, einen Einfluss auf den
Fortbestand dieser Gemeinschaft auszuüben und nament-
lich die Durchführung der amtlichen Liquidation zu ver-
hindern,
braucht nicht geprüft zu werden, da sich die
Klägerin
der abweichenden Auffassung der Erbschafts-
behörde unterzog und nichts gegen die Durchführung
der Liquidation vorkehrte. Immerhin ist der Standpunkt
der Klägerin zurückzuweisen, dass sie durch ihre nach-
trägliche Annahmeerklärnng Anspruch
auf Auslieferung
der ganzen Erbschaft erworben habe ; denn wenn wirk-
lich infolge dieser nachträglichen Annahmeerklärullg
dem Begehren der Miterben um amtliche Liquidation
keine weitere Folge mehr hätte gegeben werden dürfen
und gegeben worden wäre, so hätte doch die Klägerill
nicht ohne weiteres Besitz und Verwaltung der Erbschaft
an sich ziehen können, glclch'Yie wenn die andern Erb('1l
ausgeschlagen haben würden.
Insoweit die
mit der vorliegenden Klage geltend ge-
machte Schadenersatzforderung gegen den Erbschafts-
liquidator nicht allfällig ebenfalls noch zur Ausrichtullg
der lebenslänglichen Rente an die geschiedene Ehefrau
erster Ehe des Erblassers in Anspruch genommen werden
sollte,
ist diese Forderung zum Aktivenüberschuss der
Erbschaft zu rechnen, der bis zur Teilung gemeinschaft-
liches Vermögen
der Erben ist, und zwar nicht zu Bruch-
teilen, sondern zu gesamter Hand. Einerseits lässt sich
nämlich kein zureichender Grund
dafür anführen, dass
Erbrecht. N° 35. 199
die gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Miterben mit
Bezug auf den aus der amtlichen Liquidation gewonnenen
Aktivenüberschuss andere seien als
mit Bezug auf das
gesamte Erbschaftsvermögen im Falle der Annahme
der Erbschaft. Anderseits ist nicht zu bezweifeln, dass
auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift nach dem
Grundsatz
der dinglichen Surrogation nicht nur das
Entgelt für veräusserte, sondern auch der Ersatz für
beschädigte oder entfremdete Erbschaftsgegenstände
(Schadenersatzforderungen, Versicherungssummen)
zur
Erbschaft gehört, da nicht eingesehen werden könnte,
warum für diese nachträglich den Miterben gempjn-
schaftlich zufallenden Vermögensobjekte
nicht ebenfllls
das Gesamthandprinzip
gelten sollte, nachdem dieses
vom ZGB für das Miterbenverhältnis der Bruchteils-
gemeinschaft vorgezogen worden
ist. Wird der Erb-
schaftsliquidator deswegen schadenersatzpflichtig, weil
Cl' Erbschaftsgegenstände unentgeltlich oder ohne ge-
nügendes
Entgelt veräussert oder unnötigerweise Aus-
gaben
gemacht hat, wie die Klägerin zur Begründung
ihrer Klage behauptet, so ist auch eine solche Schaden-
ersatzforderung als
Ersatz für die unentgeltlich oder
gegen nur uHgenügendes Entgelt veräusserten Erb-
schaftsgegenstände bezw. für die unnötigerweise veraus-
gabten Erbschaftsgelder anzusehen; denn von der
Schädigung wird unmittelbar das Erbschaftsvermögen
und erst mittelbar der einzelne Erbe betroffen, auch
wenn es einer der (anderen) Erben selbst ist, der durch
den Erwerb zu billig veräusserter Erbschaftsgegen-
stände Vorteil zieht.
Am Fortbestand der Eigentumsgemeinschaft zu ge-
samter Hand unter den Miterben hat auch der Abschluss
des Liquidationsverfahrens nichts geändert, da dem mit
der amtlichen Liquidation betrauten Erbschaftsver-
walter anders als dem 'Willensvollstrecker (vgl. Art. 518
Abs. 2 ZGB) keinerlei Befugnis
zur Durchführung der
Teilung des Aktivenüberschusses
unter den Erben ZH-
Erbrecht. ND 35.
kommt. Nach der nicht als akten'widrig angefochneten,
übrigens
der Aktenlage entsprechenden Feststellung der
Vorinstanz sind auch nicht etwa die Erben selbst seither
zur Teilung geschritten, die auch bezüglich bloss einzelner
Erbschaftsaktiven möglich wäre und allfällig zwangs-
weise durchgesetzt werden
könnte, mit dem Ergebnis,
dass bezüglich dieser Erbschaftsaktiven die Eigentums-
gemeinschaft zu gesamter Hand aufgehoben würde, sei
es vielleicht
auch nur durch Umwandlung in eine Eigen-
tumsgemeinschaft nach Bruchteilen (Miteigentum) (vgl.
BGE 51 II S. 267 ff.).
Aus dem
Umstand. dass das Erbrecht der Klägerin
auf Eigentum an einem Teil des Aktivenüberschusses
und auf Nutzniessung am gesamten Rest geht, vermag
die Klägerin die Klagelegitimatioll nicht herzuleiten.
da einem Erben,solange er in der Erbengemeinschaft
steht, nicht zugestanden werden kann, dass er auf
Grund seiner erbrechtlichen Nutzniessullg Rechte in
Anspruch nehme, welche das Erbrecht dem einzelnen
in der Erbengemeinschaft stehenden Erben versagt.
Die Auffassung
der KlägeIin, dass nur eine uneigent-
liehe Nutzniessung vorliege, sie also
in Wahrheit
AUeineigentümerin des ganzen Aktivenüberschusses sei.
findet in Art. 772 Abs. 1 ZGB keine Stütze; denn abge-
sehen
von der vorliegend streitigen Forderung besteht
der Überschuss mindestens zum Teil in einem nicht
durch Inhaberpapiere verkörperten Bankguthabeu, das
schlechterdings nicht als verbrauchbare Sache angesehen
werden
kann. Endlich vermochten auch die wieder-
holten Klageaufforderungen des Beklagten
der Klägerin
nicht eine Klagelegitimatioll zn yerleihen, die ihr ohne-
dies nicht zukam.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 21. Januar
1926 bestätigt.
I
I
I
I
Sachenrecht. N° 36,
IV. SACHENRECHT
DROlTS REELS
36, Ä '1'et de la IIe Seetion civile du 24 juin 1926
dans la cause Ba.nque de Montreux con tre Bb.ser et consorta.
DroH d l'indemnilt! payable pour un immeuble greve d'hypo-
illpqlles.
Les art. 04 ct 822 ces rnglent des situations toutes speciales
(remamements parz:ellanes et assurances immobilieres) ; leur
portee ne saurait elre etendue a tous les cas de depreciation
prevus a l'art. 810 ces.
Les .art. 804 et.822 n'accordent pas aux creanciers hypothe-
calres une actIon personnelle contre Je debiteur de l'indem-
nite. Le proplietaire (ou sa masse en faillite) est seul en droit
de rnclane: le pai:mer;t rle l'inüemnite due dnms les hypotheses
partIculIeres envlsagees par ces deux dispositions.
Les
art. 804 et 822 n'accordent pas non plus aux ereanciers
hypothenaifes, da.ns tou: es eas, un droit de gage legal
sur la creance en mdemmte du propriCtail'e, mais seulement
dans les cas exceptionnels vises.
A. -Gustave Chevalley etait propriHaire, dans Ia
plaine du Rhöne, sur Je territoire de la Commune de
Sanon. d'Ull domaine qui Hait greve en second rang
et a concurrence de 110000 fr. d'une hypotheque eu
faveur de Ia Banque de Montreux.
Pretendant que les travaux entrepris par l'Etat et
diverses communes interessees en vue de I 'assainissement
de la plaiue
du Rhöne avaient cause Ull assechement
excessif du domaine
et diminue considerablement la
valeur de sa
propriete, i1 avait, concurremment avec
d'autres proprietaires voisins, fonnuh de ce chef uue
demande d'indemnite contre l'Etat el lesdites commu-
nes.
Le dossier ne fournit aucun renseignement sur le
fondement juridique de cette pretention non plus que
sur la suite qui y a eie donnee.