BGE 52 II 186
BGE 52 II 186Bge3 juil. 1923Ouvrir la source →
186 Familienreeht. N° 33. ni que son mari lui envoyat les fonds necessaires au deplacement. Si elle avait tout lieu de considerer l'offre de son cpoux comme une simple manreuvre en vue du divorce, il semble douteux toutefois qu'el1e soit animee du desil' sincere de reprendre la vie a deux. Quelque improbable que paraisse, au vu des circonstan- ees, une l'econciliation des epoux, 1'0n ne saurait cepen- dant prononcer le divorce a la demande du conjoint fautif, par le seul molif que la vie commune n'a pas de reprise et qu'elle ne le sera probablement point a 1 'ave nir. Une telle interpretation de la loi serait con- traire au texte clair de l'art. 148 a1. Ce, qui exige un l'etus de l'autre conjoint. Il est impossible d'admettre que la defellderesse se soit refusee a l'eprendre la vie commune puisque le demandeur n'a point manifeste serieusement la volonte de recollstituer le foyer conjugal. C'est a bon droit, des 10rs, que l'instance c,antonale a Geboute Henri Gross de ses conclusions. 33. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 16. Sep:ember 1926 i. S. Ka.lt gegen Ka.lt. Z G B A J t. 1 4 1, Ehe s ehe i dun g weg enG e i- s t e s k r a n k h e i t: Die Klage darf erst nach Ablauf der dreijährigen Dauer der Krankheit angebracht werden. Bestimmung des Beginnes dieser Frist .. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Voraus- setzung dreijähriger Dauer der Geisteskrankheit mangle. Dieser Auffassung ist zunächst nach der Richtung beizu- stimmen, dass als Anfangspunkt der Dauer der Krankheit der Beklagten in Übereinstimmung mit den Experten nicht ein vor deren am 3. Juli 1923 erfolgter Versorgung in der Anstalt Königsfelden liegender Zeitpunkt ange- sehen werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 141 ZGB muss die « Krankheit )) drei Jahre gedauert .I Familienreeht. N0 33. 187 haben, was von vorneherein die Anrechnung derjenigen Zeit ausschliesst, während welcher sich die Krankheit erst vorbereitete, ohne schon zum Ausbruch gelangt zu sein. Ja es kommt sogar für die Bestimmung des Anfangspunktes der dreijährigen Dauer erst ein solcher Zustand von Geistesbankheit in Betracht, bei welchem dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet· werden darf. Wenn Art. 141 ZGB eingangs darauf abstellt, dass ein Ehegatte in einen solchen Zustand von Geisteskrankheit ver- fallen ist, dass dem aIldern die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, so muss daraus geschlossen werden, einerseits dass eine leichter~ Form der Krankheit für die Anwendung des Art. 141 ZGB überhaupt unbeachtlich ist, anderseits dass unter der von der angeführten Vorschrift später verwendet.en Bezeichnung « Krankheit )) nichts anderes als eben ein der- art qualifizierter Krankheitszustand verstanden werden darf. Zudem verbietet der Zweck der Befristung, welcher u. a. darin besteht, eine voreilige Feststellung der Sach- verständigen über die Unheilbarkeit zu verhindern, dass die Dauer der Geisteskrankheit schon von einem Zeitpunkt an berechnet werde, da sie erst in einem leichteren, für die Anwendung des Art. 141 ZGB ausser Betracht fallenden Grade, ja vielleicht in einer leichteren Art auftrat, während der Zustand, zufolge welchem dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der ehelicheu Gemeinschaft nicht zugemutet. werden darf, vielleicht erst seit verhältnismässig kurzer Zeit besteht. Ist die Krankheit in ein derart qualifiziertes Stadium getreten und hat infolgedessen die dreijährige Frist einmal zu laufen begonnen, so steht dann freilich nichts entgegen, dass auch solche Zeiträume in sie eingerechnet werden, zu welchen sich in der Folge vorübergehend eine Besse- rung des Krankheitszustandes bemerkbar machte. Da- gegen ist nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass die Unheilbarkeit schon vom Anfang dieser Frist an erkenn-.
188 Familienrecht. N° 33. bar gewesen sei, sondern es genügt, wenn am Ende der Frist die Wiedergesundung mit Sicherheit oder minde- stens hoher Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen be- zeichnet werden kann. Die beiden von den kantonalen Instanzen eingeholten Expertengutachten lehnen es ab, einen derart qualifi- zierten Zustand der Geisteskrankheit der Beklagten für die vor ihrer Versorgung in der Heilanstalt Königs- feIden (3. Juli 1923) zurückliegende Zeit anzunehmen. Indessen ist die Frage, ob infolge Geisteskrankheit des einen Ehegatten dem andern die Fortsetzung der ehe- lichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, bezw. durfte, eine in letzter Linie vom Richter zu ent- scheidende und auch vom Bundesgericht frei nachzu- prüfende Rechtsfrage. Doch erscheinen die in diesem Punkte völlig übereinstimmenden Gutachten über- zeugend, und die Akten geben keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige richterliche Entscheidung ab. Ins- besondere gilt ersteres auch bezüglich des Grundes, aus welchem die Experten, wiederum übereinstimmend, die Einvernahme weiterer Zeugen als unnütz abgelehnt haben, zumal da diejenigen, welche am ehesten Gelegen- heit zu öfteren Beobachtungen hatten, vor der Anord- nung der Expertise einvernommen und von den Gut- achtern gewürdigt worden sind. Danach besteht bei der Beklagten ein solcher Zustand von Geisteskrankheit, dass dem Kläger die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, freilich schon länger als drei Jahre, von heute an zurückgerechnet. Allein diese drei Jahre waren noch nicht abgelaufen, als die Vorinstanz ihr Urteil fä1lte. Beruht dieses somit nicht auf einer vom kantonalen Hichter bei der Ulteilsfällung begangenen Verletzung des Bundesrechtes, so muss die Berufung schon aus diesem Grunde abgewiesen werden (OG Art. 57). Übrigens könnte der Kläger daraus noch nichts her- leiten, dass die dreijährige Dauer der Krankheit der Familienrecht. N° 33. 11;' Beklagten während der Hängigkeit des Prozesses vor den kantonalen Instanzen vollendet worden wäre, sei es auch schon vor der Fällung des erstinstanzIichen Urteils oder gar vor der Erstattung der psychiatrischen Gutachten. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 141 ZGB vermag die Geisteskrankheit ('in Recht auf Schei- dungsklage erst abzugeben, nachdem sie drei Jahre gedauert hat. Gleichwie bei den anderen Scheidungs- gründen derjenige Ehegatte, welchem der Scheidungs- grund zusteht, sich nicht sofort von der Ehe befreien kann, sobald dieser eingetreten ist, sondern für die Dauer des Scheidungsprozesses noch an die Ehe gebunden bleibt, so muss es auch dem Ehegatten, welcher wegen der Geisteskrankheit des anderen Scheidungsklage erheben will, versagt werden, dies zu tun, bevor die Krankheit drei Jahre gedauert hat, in der Voraussicht, diese Frist werde bis zur Erstattung des psychiatrischen Gutachtens oder doch bis zur Urteilsfällung vollendet sein. Insbe- l>ondere wird eine derart verfrühte Klage beim Schei- dungsgrund der Verlassung, welcher gleich demjenigen der Geisteskrankheit auch den Ablauf einer gewissen Zeit voraussetzt, durch A.rt. 140 Abs. 3 ZGB ausdrück- lich ausgeschlossen. Hiegegen können Gründe der Pro- zessökonomie nicht ausgespielt werden, die es freilich als unzweckmässig erscheinen lässt, dass eine Klage als unbegründet abgewiesen werden muss, während sie schon am folgenden Tage wiederum neu angehoben werden kann und diesmal mit sicherer A.ussicht auf Erfolg. Ebensowenig verfängt der Hinweis darauf, dass nach gewissen kantonalen Prozess rechten die erst wäh- rend der Hängigkeit des Prozesses eingetretenen Tat- sachen noch berücksichtigt werden dürfen; denn hier handelt es sich um den eigenartigen Fall, dass im Zeit- punkt der Klageerhebung eine Tatsache noch nicht ein- getreten ist, deren Eintritt abzuwarten eine Vorschrift des Bundesrechtes dem Kläger gebietet, bevor er seine Klage anbringen darf.
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