III. SACHENRECHT
DROITS REELS
4. trrteU der II. ZivilabteUung vom S. Februar199a
i. S. Eaiser gegen Laud.is.
Intertemporales Sachenrecht: Welche Rechts-
verhältnisse an Liegenschaften lurch vor 1912 geschlossene
Verträge begründet worden sind, wir l im B ern fun g s -
ver f a h ren nicht nachgeprüft. Schlusstitel des ZGB
Art. 1, 17; OG Art. 57 (Erw. 2).
G
run d b u c h: Wo weder das eidgenössische Grundbuch
eingeführt, noch eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt
ist, ist Art. 973 ZGB betreffend Grundbuchwirkung zu
Gunsten des gutgläubigen Dritten nicht anwendbar (Erw.
3 und 4), wohl aber Art. 661 ZGB betreffend die ordentliche
(Tabular-) Ersitzung (Erw. 4) und Art. 975 ZGB betreffend
lie Klage auf Löschung oder Abänderung ungerechtfertigter
Einträge (Erw. 8). Schlusstitel des ZGB Art. 19, 46, 48.
Ungerechtfertigt ist auch der Eintrag, welcher sich auf eine
Verfügung des Nichtberechtigten stützt, Art. 974 Abs. 2
ZGB (Erw. 8).
o r den t li c h e (T abu I ar -) E r s i t z u n g, Art. 661
ZGB:
Eigentum kann nur ersitzen, wer "das Grundstück als sein
Eigentum) besitzt (Erw. 6).
Anrechnung der Dauer des Besitzes und der Eintragung des
Vorgängers, Art. 941 ZGB (Erw. 5).
Die ordentliche Ersitzung ist. ausgeschlossen, solange der
wahre Berechtigte im Grundbuch, Grundbuchersatz oder
früheren kantonalen Registern mit Publizitätswirkung ein-
getragen bleibt (Erw. 7).
A. -Laut Tauschvertrag vom 10. Dezember 1896
schieden die damaligen Eigentümer der Liegenschaften
(nördlich)
Unterlauried , Melchior Iten, und (südlich)
Bleichematte , Stocklin, 'Vickart, Weber und Stadlin,
in Zug je einen fünf Meter breiten Landstreifen zur
Schaffung einer Privatstrasse, heute Bleichestrasse ge-
nannt,
aus; hierüber wurde bestimmt: Diese fünf
Meter breite
Strasse bleibt gemeinsames Eigentum der
Sachenrecht. N° 4. 17
vertragschliessenden Parteien , und es wurde am Hy-
pothekenbuch Vormerkung vom Vertrag genommen.
Am 17.
Februar 1912 verkauften Stocklin und die
Erben
Stadlin, damalige Eigentümer der Bleichematte
(oder eines Teiles derselben), ein Stück davon, als dessen
nördliche Grenze die
Mitte Bleichestrasse J) angegeben
wurde, an Zotz
und Griessl. Letztere verkauften am
17.
Januar 1917 ein Stück Land und Strassenanteil
laut beiliegendem Plan, der ein integrierender Bestand-
teil zu diesem Vertrage bildet , an die Geschwister
Keiser ;
im Plane ist als nördliche Grenze die Mitte der
Bleichestrasse eingezeichnet.
Am 10. Oktober 1923 ver-
kauften die Geschwister Keiser das von Zotz
und Griessl
erworbene
(mit anderem zu einem Grundstück ver-
einigte)
Land an den Kläger, wobei als Grenze wiederum
die
Mitte Bleichestrasse angegeben wurde. Alle diese
Kaufverträge sind
zur Vormerkung am Hypotheken-
protokoll und zur Eintragung
im Kaufsregister gelangt,
welche Formen gemäss
191 des EG zum ZGB für den
Kanton Zug bis zur Anlegung des Grundbuches für die
Eigentumsübertragung
in Anwendung kommen , und
zwar
mit Grundbuchwirkung, mit Ausnahme gegen-
über gutgläubi.gen Dritten (Zivilgesetzbuch,
Schluss-
titel, Art. 48). )J
Melchior Iten hatte von seiner auf der anderen Seite
der Bleichestrasse befindlichen Liegenschaft am 22. No-
vember 1897 eine Parzelle
an den Beklagten verkau'ft,
als deren südliche Grenze angegeben wurde: Ver-
käufers mit Stocklin und StadIin und Mithafte begonnene
Strasse ; dieser Vertrag wurde im Hypothekenbuch
eingetragen
Veranlasst durch eine Baueinsprache erhob der Kläger
am 23. Juli 1924 Klage mit folgenden Anträgen:
-
Der Beklagte sei pflichtig, anzuerkennen, dass der
Kläger Eigentümer der Bleichestrasse von der Kantons-
strasse Zug-Baar bis
zur westlichen Grenze der Liegen-
schaft der Gebr.
Scheidegger ist.
AS 51 II -1926
-
Der Beklagte sei pflichtig. anzl1erkennen, dass er
nur Fuss-und Fahrwegrecht in einer Breite von 2,5 m
auf der Hälfte der Bleichestrasse besitzt, welche sich
gemäss
Ziff. 1 im Eigentum des Klägers befindet.
Der Beklagte erhob am 16. September 1924 Wider-
klage mit dem Antrag : Es sei die Eintragung im Grund-
buch des Klägers (Zug XV Fol. 175) in der Weise richtig
zu stellen, dass
unter den Anstössen seines Grundstückes
an der Baarerstrasse die Bleichestrasse statt Mitte
Bleichestrasse
vorgemerkt wird.
Am 27. September 1924 kaufte der Beklagte zusammen
mit Christian !ten, gegen welchen der Kläger eine gleich-
artige Klage angestrengt hatte, von Joseph
!ten, dem
Sohne und Rechtsnachfolger des Melchior Iten, Anteil
Weg
mit Stocklin und Konsorten gemeinsam, derselbe
führt in der Breite von 5 m senkrecht von der Baarer-
strasse in die Bleichematte -es ist der Miteigentums-
anteil
an . der Bleichestrasse -; dieser Vertrag wurde
in das Kaufsregister eingetragen und am Hypotheken-
protokoll (kant. Grundbuch) vorgemerkt.
B. -Durch Urteil vom 18. Juli 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Zug die Hauptklage gutgeheissen
und die Widerklage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Wider-
kläger die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit
dem Antrag auf Abweisung der Hauptklage und Gut-
heissung der Widerklage. .
D. -Die vom Beklagten geführte Kassations-
beschwerde
hat das Obergericht als Kassationsinstanz
am 31. Oktober 1925 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-
-Der Kläger macht mit seiner Klage geltend,
er sei alleiniger Eigentümer der südlichen Hälfte des
streitigen
Stückes der Bleichestrasse, und gesteht dem
Beklagten
nur ein Wegrecht an dieser Strassenhälfte zu,
gleichwie
er selbst an der nördlichen Strassenhälfte (nur)
ein Wegrecht in Anspruch nimmt. Der Beklagte dagegen
gesteht dem Kläger nur das Miteigentumsrecht zur
Hälfte und das Wegrecht an dem streitigen Strassen-
stück in seiner ganzen Breite zu und nimmt gestützt
auf den während des Prozesses abgeschlossenen Kauf
für sich selbst Miteigentumsrecht zu einem Viertel an
dem streitigen Strassenstück in seiner ganzen Breite in
Anspruch, während seiner Auffassung
nach der letzte
Miteigentums-Viertel seinem Mitkäufer
Iten gehört.
Jede
Partei kann sich darauf berufen, dass sie im Grund-
buchersatz (Übergangsgrundbuch) entsprechend dem
von
ihr geltend gemachten Eigentumsrecht eingetragen
ist, der Kläger als Alleineigentümer der südlichen Stras-
senhälfte, der Beklagte als Miteigentümer der Strasse
in ihrer ganzen Breite,
und dass vor ihr in gleicher Weise
schon ihre Rechtsvorgänger eingetragen waren,
und
zwar die Rechtsvorgänger des Klägers seit dem Früh-
jahr 1912, diejenigen des Beklagten seit 1896. 'Vas
insbesondere die erSt während des Prozesses erfolgte
Eintragung des Beklagten als Miteigentümers anbelangt,
so wird sie von der Vorinstanz in gleicher Weise
ange-
führt wie die vor Prozessbeginn eingetretenen Tatsachen.
Hieraus
ist zu schliessen, dass nicht etwa das kantonale
Prozessrecht der Berücksichtigung dieser
im Zeitpunkt
der Klage-bezw. Widerklageerhebung noch nicht ein-
getretenen Tatsache entgegenstand.
Der Kläger hat denn
auch vor Bundesgericht nicht mehr wie vor den Vor-
instanzen geltend gemacht, der Beklagte sei
zu der
Grundbuchberichtigungs(wider)klage nicht legitimiert,
weil
ihm das dingliche Recht an der Strasse (Miteigen-
tum), in welchem er sich durch den Eintrag des Klägers
als alleinigen Eigentümers verletzt fühle, bei Beginn des
Prozesses noch
gar nicht zugestanden habe. Angesichts
der Zulassung jener Tatsache durch die Vorinstanz,
welche Entscheidung als
auf der Anwendung des kanto-
nalen Prozessrechts
beruhend. vom Bundesgericht nicht
nachgeprüft werden kann (Art. 57 OG), wäre übrigens
die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation des
Beklagten zur Widerklage zu verwerfen gewesen.
2. -Der Kläger hält der Berufung zunächst entgegen,
durch den Tauschvertrag von 1896 sei
nur gegenseitiges
Wegrecht, nicht aber Miteigentum
an dem streitigen
Strassenstück geschaffen worden. Demgegenüber
hat
die Vorinstanz angenommen, dass damals die Absicht
der Parteien
auf Begründung von Miteigentum ging.
Auch diese Entscheidung
ist der Nachprüfung des
Bundesgerichts entzogen,
da für sie das frühere kantonale
Sachen-
und Obligationenrecht (vgl. insbesondere aOR
Art. 231 Abs. 1 und 272) massgebend ist (BGE 45 II
S. 391 f. Erw. 1 und besonders betreffend Miteigentum
das nicht veröffentlichte
Urteil vom 13. September 1923
i. S. Allgemeine Ortsgenossenschaft Stein gegen Alp-
korporationen Stiegen-rain
und Hädern). Danach haben
Stocklin und die Erben Stadlin am 17. Februar 1912
an die Rechtsvorgänger des Klägers einen. Grundstücks-
teil, nämlich die südliche Hälfte der Bleichestrasse,
ver":
kauft, der gar nicht ihnen selbst gehörte, mindestens
nicht ihnen allein, und über den sie infolgedessen keine
Verfügungsrnacht
hatten. Zur Entscheidung steht, ob
der Kläger
und allfällig schon eine Rechtsvorgänger, die
Geschwister Keiser oder sogar schon Zotz
und Griessl,
das Alleineigentum
an dieser Strassenhälfte erworben
haben, obwohl sie nicht in der Lage sinrl, dasselbe von
Stocklin
und den Erben Stadlin herzuleiten.
3. -Zutreffend
ist die Vorinstanz davon ausgegangen,
dass sich die Klage nicht
auf Art. 973 ZGB zu stützen
vermöge, wonach derjenige, welcher sich in gutem
Glauben
auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und
daraufhin Eigentum erworben hat, in diesem Erwerbe
zu schützen ist.
In der Tat ist durch Art. 48 Abs. 3 des
Schlusstitels des ZGB wie übrigens auch durch den
an-
geführten 191 des EG eine derartige Grundbuchwir-
kung zu Gunsten des gutgläubigen Dritten ausgeschlos-
sen, solange nicht das Grundbuch (nach ZGB) selbst ein-
geführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt
ist. Nach der Feststellung der Vorinstanz hat aber die
Einführung des eidgenössischen Grundbuches in der
Stadt Zug noch nicht stattgefunden, und gemäss 191
EG sind die kantonalen Formen auch nicht etwa dem
eidgenössischen Grundbuch gleichgestellt (im
Sinne des
Art. 46 des Schlusstitels des ZGB), sondern nur mit
der beschränkten Grundbuchwirkung gemäss Art. 48
l. c. ausgestattet worden. Danach komnt der Vormer-
kung am Hypothekenprotokoll und Eintragung im
Kaufsregister die Wirkung, das Eigentum
auf den Er-
werber zu übertragen, nur für den Fall zu, dass schon
dem Veräusserer Eigentum zustand. Vorliegend waren
aber weder Stocklin
und die Erben Stadlin, noch Zotz
und Griessl, noch die Geschwister Keiser Alleineigen-
tümer der streitigen Strassenhälfte, es wäre denn, dass
letztere das Alleineigentum ersessen
hätten, wie der
Kläger
behauptet; daher vermag der Kläger aus der
biossen Erfüllung der erwähnten Formen nichts für
sich herzuleiten, wenn nicht schon seine Rechtsvor-
gänger infolge Ersitzung Alleineigentümer geworden
sein sollten.
4. -Die erste Instanz hat die Frage der Ersitzung
nach dem früheren kantonalen
Recht beurteilt, die Vor-
instanz dagegen nach Art. 661 ZGB. Letzterer Auf-
fassung
ist beizustimmen. Nicht nur schreibt Art. 19
des Schlusstitels des ZGB ausdrücklich vor, dass sich
die Ersitzung von dem
Inkrafttreten des eidgenössischen
ZGB an
nac1i dem neuen Rechte richtet, sondern es
stehen der Anwendung des Art.
661 ZGB, obwohl er
voraussieht, dass der Ersitzungs-Prätendent
im Grund-
buch als Eigentümer eingetragen
ist, auch da keinerlei
Bedenken entgegen,
wo weder das Grundbuch nach
ZGB eingeführt noch eine andere Einrichtung ihm
gleichgestellt worden ist, weil in diesen Gebieten nach
Art. 48 des Schlusstitels des ZGB
in Bezug auf Ent-
stehung und Untergang der dinglichen Rechte, also
auch die Ersitzung, die Grundbuchwirkung mit den von
den Kantonen bezeichneten Formen verbunden ist.
Zu Unrecht versucht der Beklagte das Gegenteil daraus
herzuleiten, dass diesen kantonalen Formen die Grund-
buchwirkung
zu Gunsten des gutgläubigen Dritten ver-
sagt
ist (vgl. I. c. i. f.). Die Grundbuchwirkung zu Gunsten
des gutgläubigen Dritten besteht nämlich nach Art.
973 ZGB darin, dass derjenige, welcher sich in gutem
Glauben
auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und
daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte er-
worben
hat, in diesem Erwerbe zu schützen ist, auch
wenn jener
Eintrag ungerechtfertigt war. Es ist bereits
ausgeführt worden, dass sich der Kläger nicht
auf eine
solche Wirkung der Eintragung der Geschwister Keiser,
seiner
Verkäufer, im Kaufsregister und ihrer Vormer-
kung am Hypothekenprotokoll berufen kann. Bei der
Ersitzung handelt es sich aber gar nicht darum, dass
zum Schaden des wahren, jedoch' nicht .eingetragenen
Eigentümers
aus der Hand des ungerechtfertigterweise
als Eigentümer Eingetragenen ein
Dritter Eigentum
erwerben würde, weil
er sich auf den Eintrag zu Gunsten
jenes Zweiten verlassen hätte, sondern
um den Eigen-
tumserwerb des ungerechtfertigterweise als Eigentümer
Eingetragenen
selbst; hieran ändert es nichts, wenn
wie vorliegend nicht schon der erste ungerechtfertigter-
weise Eingetragene, sondern erst ein Nachfolger desselben
die Ersitzung geltend
macht, indem er gestützt auf
Art.
941 ZGB gleichwie den Besitz seiner Vorgänger.
so auch deren Eintragung im Grundbuch oder Grund-
buchersatz sich anrechnet, ohne deren Bestand der
Besitz zur Ersitzung
ja überhaupt gar nicht tauglich wäre
(BGE
50 IJ S. 119 ff.). Im Kanton Zug kommt nun
nach
191 Abs. 2 des EG zum ZGB bis anhin der Vor-
merkung am Hypothekenprotokoll und Eintragung im
Kaufsregister für das Eigentum solche eingeschränkte
Grundbuchwirkung
zu; danach ist dort im Sinne des
Art.
661 ZGB als im Grundbuch als Eigentümereinge-
.Sachenrecht. N0 4.
tragen anzusehen, wer als Eigentümer im Kaufsregister
eingetragen und am Hypothekenprotokoll vorgemerkt
ist. Hiegegen lässt sich auch
nIcht die unbestreitbar
geringere Zuverlässigkeit derartiger kantonaler
Über-
gangsformen im Verhältnis zum eidgenössischen Grund-
buch ausspielen, wie sie vorliegend
in der Tat deutlich
in Erscheinung tritt; denn auch nach Einführung des
eidgenössischen Grundbuches ist es nicht ausgeschlossen,
dass, zumal infolge unsorgsamer Nachführung der Pläne,
ähnliche Streitigkeiten entstehen.
5. -
Von den Voraussetzungen der ordentlichen Er-
sitzung gemäss Art. 661 ZGB liegt also zunächst die-
jenige vor, dass der Kläger gleichwie seine unmittelbaren
und seine zweiten
Vorgänger im Grundbuch als Eigen-
tümer eingetragen sind bezw. waren, und zwar schon
seit 17. Februar 1912, also zusammen (vgl. Art.
ZGB) länger als die nicht nur für den Besitz, sondern
auch für die Eintragung geltende Mindestdauer von
zehn
Jahren (BGE 50 II S. 119 ff.). Ja diese zehn Jahre
waren schon vor dem Kauf durch den Kläger abgelaufen,
sodass also die Ersitzung beim Zutreffen der weiteren
Voraussetzungen schon in der Person des unmittelbaren
Vorgängers des Klägers, der Geschwister Keiser, vollendet
gewesen
und der Kläger durch Erwerb vom wahren
Eigentümer der streitigen Strassenhälfte ohne weiteres
ebenfalls
Eigentüme,r derselben geworden wäre. Infolge-
dessen würde insbesondere nichts darauf angekommen
sein, ob das weitere Erfordernis des guten Glaubens auch
in der Person des Klägers gegeben gewesen
sei; den guten
Glauben seiner Vorgänger aber
hat der Beklagte selbst
nie in Zweifel gezogen.
6. -Dagegen fehlt es an der weiteren Voraussetzung
des zur Ersitzung tauglichen Besitzes. Richtig
ist zwar,
dass die Vorgänger des Klägers insofern eine tatsächliche
Gewalt über die streitige Strassenhälfte ausgeübt haben,
als sie dieselbe, gleich den, übrigen Anstössern,
und gleich
der andern Strassenhälfte, als Strasse benützten. Allein
die Ausübung einer derart beschränkten tatsächlichen
Gewalt, wie jeder Wegedienstbarkeitsberechtigte (oder
unter gegebenen Verhältnissen jeder von mehreren Mit-
eigentümern) sie innehat, vermag die Ersitzung des
(Allein-)Eigentums nicht
zu vermitteln. Hiezu ist viel-
mehr erforderlich, dass der Ersitzungs-Prätendent das
Grundstück
als sein Eigentum besitzt; ist dies zwar
nur in Art. 662 ZGB für die ausserordentliche Ersitzung
deutlich ausgesprochen, so folgt es doch auch
für die
ordentliche Ersitzung.
aus der Natur der Ersitzung als
einer durch den Besitz
vermittelten Eigentumserwerbs-
art. Insbesondere genügt nicht schon der blosse Besitz ))
auf Grund des Eintrages I), also ohne die tatsächliche
Gewalt eines Eigentümers, wie die Vorinstanz
meint
dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass Art. 661ZGB
den Besitz neben dem Grundbucheintrag als weiteres
Erfordernis der ordentlichen Ersitzung aufführt.
Ob
vielleicht die Setzung des Grenzsteines in der Mitte der
Strasse durch die unmittelbaren Vorgänger des Klägers
als
Akt der Ausübung einer den andern Miteigentümer
ausschliessenden tatsächlichen Gewalt über die Strassen-
hälfte
auf der Seite ihrer Liegenschaft angesehen werden
könnte,
mag dahingestellt bleiben, weil sie jedenfalls
noch
nicht zehn Jahre zurückliegt. Endlich vermag
der Kläger auch daraus nichts herzuleiten, dass der
Beklagte in seiner Eingabe
vom 20. März 1912 an den
Stadtrat ausdrücklich anerkannt hatte, die Strasse sei
zur (abgeteilten) Hälfte Eigentum VOll Zotz und Griessl,
nämlich deshalb nicht, weil der Beklagte damals noch
nicht Miteigentümer der Strasse war und daher seiner
Erklärung unmöglich die Bedeutung beigemessen werden
kann, es sei
dadurch die ausschliessliche tatsächliche
Gewalt über die streitige
Hälfte derselben den Vor-
gängern des Klägers überlassen worden.
7. -Hievon abgesehen würde es der Ersitzung durch
die Vorgänger des Klägers entgegengestanden haben,
dass gleich ihnen
auch die Rechtsvorgänger des Beklagten
während der ganzen Ersitzungszeit, jene als Alleineigen-
tümer, diese als Miteigentümer der streitigen Strassell-
hälfte, im Ersatzgrundbuch eingetragen waren. Das
Institut der ordentlichen (Tabular-) Ersitzung im Unter-
schied
zur ausserordentlichen (Blanko-) Ersitzung vermag
seine Rechtfertigung einzig darin zu finden, dass der
Ersitzungs-Prätendent infolge der
Publizität des Grund-
buches als Berechtigter öffentlich
bekannt gegeben
wird. Hieraus
kann jedoch der Ersitzungs-Prätendent
dann nichts herleiten, wenn ausser ihm ein anderer
ebenfalls
im Grundbuch eingetragen ist, sei es für das
gleiche
Recht wie jener oder für ein damit sonstwie
nicht verträgliches Recht. Wie das Bundesgericht bereits
ausgesprochen
hat (BGE 50 II S. 122), ist die Ersitzung
im Widerspruch zu einem
-nicht ungerechtfertigten -
Grundbucheintrag ausgeschlossen, sei es dass sie schon
im Entstehen oder aber erst in der Vollendung gehindert
wird, je nachdem der widersprechende
Eintrag älter
oder jünger als derjenige des Ersitzungs-Prätendenten
ist.
Und zwar auch wenn der Widerspruch nicht aus
einem
und demselben Grundbuchblatt ersichtlich ist
(was erst nach der Einführung des eidgenössischen
Grundbuches der
Fall sein wird), weil die Publizität
der Grundbucheinträge unabhängig davon besteht, an
welcher Stelle der ein einheitliches Ganzes bildenden
Grundbucheinrichtung sie sich befinden. Zu Unrecht
nimmt der Kläger für die seit dem Inkrafttreten des ZGB
erfolgten
Eintnagungen zu Gunsten seiner Vorgänger eine
kräftigere Rechtswirkung in Anspruch als
er sie für
die
auf die Zeit der Herrschaft des früheren kantonalen
Rechts zurückgehende Eintragung zu Gunsten der
Rechtsvorgänger des Beklagten gelten lassen will. Diese
Auffassung
ist jedenfalls da zu verwerfen, wo nach dem
alten kantonalen Liegenschaftsrecht den unter seiner
Herrschaft geltenden Formen des Grundstücksverkehrs
Publizitätswirkung
zukam; würde unter dieser Voraus-
setzung den unter der Herrschaft des alten kantonalen
Rechts vorgenommenen Eintragungen, die Eude 1911
noch zu Recht bestanden, nicht die gleiche Kraft bei-
gemessen wie den
erst seither in den bisherigen oder
ähnlichen Formen, also vor der Einführung des eidge-
nössischen Grundbuches vorgenommenen, so liefe dies
geradezu
auf eine Durchbrechung des obersten Grund-
satzes des intertemporalen Sachenrechts hinaus, dass die
beim Inkrafttreten des
ZGB bestehenden dinglichen
Rechte auch
unter dem neuen Rechte anerkannt bleiben.
Nun lässt sich aber gerade angesichts des von der ersten
Instanz zur Anwendung gebrachten
157 des privat-
rechtlichen Gesetzbuches für den
Kanton Zug, wonach
die Kontratabularersitzung ausgeschlossen war, nicht
bestreiten, dass schon dem alten zugerischen Grundbuch
(Hypothekenprotokoll). eine weitgehende Publizitäts-
wirkung eigen war.
Übrigens ist diese Einwendung
schon deswegen unbehelflich, weil auch der Rechtsvor-
gänger des Beklagten, Joseph !ten, als Miteigentümer
der Strasse
erst unter der Herrschaft des neuen Rechts,
nämlich in den
Jahren 1919 und 1921 eingetragen worden
war.
8. -
Kann sich somit der Kläger weder auf die posi-
tive Rechtskraftwirkung des Ersatzgrundbuches, noch
auf Ersitzung
durch seine Vorgänger berufen, so erweist
sich der Eintrag,
laut welchem ihm Alleineigentum an
der streitigen Strassenhälfte zustehen soll, als ungerecht-
fertigt, weil keiner der Vorgänger des Klägers alleiniger
Eigentümer war und infolgedessen seinem Nachfolger
nicht Alleineigentum zu verschaffen vermochte.
Unge-
rechtfertigt ist nämlich der Eintrag nicht nur in den
in Art. 874 Abs. 2
ZGB besonders aufgeführten Fällen,
dass
er ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbind-
lichen Rechtsgeschäft erfolgt ist, sondern insbesondere
auch dann, wenn
er sich auf die Verfügung eines Unbe-
rechtigten stützt. Wieso die bei ungerechtfertigten
Eintrag gegebene Berichtigungsklage nur gegenüber
dem Grundbuch nach
ZGB zulässig, gegenüber dem
Sachenrecht. N° 5. 27
kantonalen Grundbuch-Ersatz versagt sein sollte, ist
nicht einzusehen.
Da der Beklagte durch den ungerecht-
fertigten
Eintrag des Klägers als Alleineigentümers
in seinem wohlerworbenen Miteigentumsrecht an der
streitigen Strassenhälfte verletzt wird, muss die Abwei-
sung der Hauptklage auch die Gutheissung der Wider-
klage nach sich ziehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons
Zug vom 18. Juli 1925 auf-
gehoben, die Hauptklage abgewiesen und die Wider-
klage zugesprochen.
5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februar 1926
i. S. Einwohnergemeinde Bern gegen Bircher.
B e-r u fun g s ver f a h ren: Inwiefern genügt die blosse
Verweisung
auf Ausführungen vor den kantonalen In-
stanzen als die Berufung bezw. Anschlussberufung b e-
g r ü n den deR e c h t s s c h r i f t gemäss Art. 67
Abs.
4 und 70 Abs. 1 OG? (Erw. 4, Fact. F, Beschluss des
Gesamtgerichts).
Baurecht. Der Heimfall des im Grundbuch
als G run d s t ü c kau f gen 0 m m e n e n B a u-
r e c h t s man g e sEn tri c h tun g der für . die
Einräumung desselben geschuldeten G e gen lei s tun g
ist nur bei Vormerkung eines Kaufsrechts gegenüber Drit-
ten wirksam, und ebenso setzt die B e t r ei b u n gau f
Ver wer t:u n g des Bau re c h t s (Grundpfand-
verwertungsbetreibung) die Eintragung der Gegenleistung
als
Grundpfand oder Grundlast voraus (Erw. 1-3). Einfluss
der Verneinung der Dinglichkeit auf die Vertragsklausel,
wonach der spätere Erwerber des Baurechts ohne weiteres
Schuldner der als Rente zu entrichtenden Gegenleistung
wird (Erw. 4).
ZGB Art. 1, 779, 782 ff., 837, 943; Grundbuchverordnung
Art. 35, 40.
A. -Durch Vertrag vom 24. Februar 1923 räumte
die Klägerin dem Beklagten ein selbständiges und -