Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
es ist auch richtig, dass er es tue. Denn es handelt sich um
Kosten, die den direkten Verkehr zwischen Amtsstelle und
Interessenten betreffen und die daher zu demjenigen Teil
der Spesen gehören, die der letztere zu tragen hat gleich
den übrigen Auslagen, die das Forstinspektorat (nach 10
lit. b, d und e der Instruktion) den Waldbesitzern berech
net (die Genehmigungsgebühr kann entsprechend ange-
setzt werden, oder es wäre, wenn die Auflage nach 10
der Instruktion nicht möglich sein sollte, diese entspre-
chend zu ändern).
4. -Die Wirtschaftspläne werden
für die Staats-, Ge-
meinde-und Korporationswaldungen aufgestellt. Die
""Valdeigentümer, die den Forstorganen gegenüberstehen,
sind also
nicht private Interessenten, sondern der Staat
selber oder öffentliche Verbände. Allein in dieser Bezie-
hung hat man es beim Staat oder den Gemeinden nicht
mit Oberaufsicht, sondern mit Forstverwaltung zu tun,
das heisst mit einer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne
von Art. 40 PVG, die von der Portofreiheit ausgeschlossen
ist. Deshalb
kann hier auch die besondere Person des
Waldeigentümers keinen Einfluss
auf die Frage der Porto-
freiheit ausüben.
Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Kantons auf
Portofreiheit für die Sendungen betreffend die forstlichen
Wirtschaftspläne
zu verneinen.
Schutz der Sicherheit der Eidgenossensohaft. N0 9.
- STRAFRECHT -DROIT PENAL
- SOHUTZ DER SICHERHEIT
DER EIDGENOSSENSOHAFT
lVIESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE
DE LA CONFEDERATION
9. Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1939
i. S. Kämpfer gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.
Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidge-
nossenschaft,
vom 21. Juni 1935.
Unter Art. 1 Abs. 1 fallen alle Handlungen, die sich ihrer Natur
nach als Amtstätigkeit darstellen. Dazu gehören Untersu-
chungshandlungen zu steuer , demen und strafrechtlichen
Zwecken.
Vorsätzlich handelt, wer erkennen muss, dass er für die staatlichen
Zwecke eines fremden Staates auf schweizerischem Gebiet
Untersuchungshandlungen vorzunehmen hat, die staatlichen
Organen vorbehalten sind.
Die Einwilligung allfällig durch die verbotene Handlung ver-
letzter Privater ist nicht Strafausschliessungsgrund.
Dem Täter durch die fremde Behörde übergebene Aktenstücke,
die als Grundlage einer Untersuchung dienen sollen, sind ein
zuziehen (Art. 71 BStrP).
Arrete federal tendant a garantir la 8'!l.reti de la Confederation,
du 21 juin 1935.
Tombent sous le coup de l'art. 1 al. 1 tous les actes qui, par leur
nature, sont du ressort des pouvoirs publics : ainsi les mesures
d'enquete dans les affaires penales, fiscales ou ressortissant au
droit des devises.
Agit intentionnellement celui qui doit savoir qu'il est charge de
proceder snr territoire suisse et pour les fins publiques d'un
Etat etranger ades actes d'enquete ressortissant aux pouvoirs
publics.
L'iufraction est punissable meme si la personne privee qu'elle a
pu leser y a consenti.
Les pieces que l'autorite etrangere aremises au delinquant pour
servir de base a une enquete seront confisquees (art. 71 PPF).
Decreto federale per garantire la sicurezza della Contederazione,
deI 21 giugno 1935.
L'art. 1 cp. 1 e applicabile a tutti gIi atti ehe, secondo la loro
natura, spettano ai poteri pubblici; eosl le inchieste eoneer-
nenti affari fiseali, penaIi 0 valutari.
Agisee intenzionalmente eolui ehe deve sapere di essere inearieato
di eompie1,'e, sul territorio svizzero e per gli scopi pubblici di
uno stato estero, atti d'inchiesta spettanti ai poteri pubblici.
L'infrazione e punibile anehe se le persone private eventualmente
danneggiate hanno dato il loro consenso.
I
documenti, ehe l'autorita estera ha rimessi al delinquente per
servire di base ad un'inehiesta, saranno eonfiscati (art. 71 PPF).
A. -Die deutschen Reichsangehörigen Otto Tillmann,
Otto und Hermann Berning sind als sog. Schwelmgruppe
finanziell
an der Holdinggesellschaft Tenax A.-G. in Chur
beteiligt, der die Firmen Otto Herfeld Cie, die A.-G.
Konradshof in Zürich und die N orwick A. -G. in Stein a IRh.
angeschlossen sind. Mit der ersteren wurde eine Auseinan-
dersetzung versucht. Ende November 1937 kam es darüber
in Frankfurt ajM. zu einem Vergleich, der der Genehmi-
gung der deutschen Devisenstelle bedurfte. Zum Zwecke
einer vollständigen Auseinandersetzung wünschte die
Schwelmgruppe die Revision der schweizerischen Gesell-
schaften durch eine deutsche Treuhandgesellschaft.
Im Frühling 1938 hat die deutsche Devisenstelle in
Düsseldorf durch ihren amtlichen Devisenprüfer gegen
die Schwelmgruppe eine
Untersuchung durchführen lassen.
Das gab Veranlassung zu einem Verfahren, welches aus
finanzwirtschaftlichen Gründen und im Hinblick auf eine
mögliche
Bestrafung wegen Vergehens gegen die Devisen-
gesetzgebung feststellen soll, ob die Schwelmgruppe oder
einzelne Beteiligte derselben ihrer Pflicht zur Anbietung
von im Ausland gelegenen Vermögen nicht genügt, den
innern Wert der Auslandsbeteiligungen oder deren Anbie-
tungsfähigkeit verschleiert und ob sie Herfeld ohne Geneh-
migung der deutschen Devisenstelle erhebliche Rechte und
Kapitaleinfluss an den schweizerischen Unternehmungen
eingeräumt hätten.
Die Schwelmgruppe erhielt daher von der Devisenstelle
die Auflage, eine Prüfung der in Frage stehenden schwei-
zerischen Firmen durch die Reichstreuhandgesellschaft
I
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 9. 41
Berlin vornehmen zu lassen. Die Schwelmgruppe kam der
Auflage nach. Von der Reichstreuhandstelle wurde der
. Beschwerdeführer Wilhelm Kämpfer zur Vornahme der
"Prüfung in der Schweiz bestimmt. Die Devisenstelle
gab ihm am 4. Juli 1938 Anweisungen und Richtlinien für
die Vornahme der Prüfung, händigte ihm das amtliche
Dossier aus und verfügte, dass der Prüfungsbericht ihr
. . einzureichen sei.
Der Beschwerdeführer kam am 19. Juli 1938 nach Zürich,
nahm in der Zeit bis zum 15. August 1938 die verlangte
Prüfung in Zürich und Stein ajRh. ohne behördliche
Bewilligung
vor und verfasste hierüber einen ausführlichen
Bericht.
B. -Wegen seiner Tätigkeit wurde Kämpfer in Unter-
suchung gezogen und zweitinstanzlieh durch das Ober-
gericht Zürich mit Urteil vom 8. Dezember 1938 I 7. Ja-
nuar 1939 wegen Vornahme verbotener Amtshandlungen
für einen fremden Staat im Sinne von Art. I Abs. I des
Bundesbeschlusses betreffend
den Schutz der Sicherheit
der Eidgenossenschaft zu zwei Monaten Gefängnis sowie
für die Dauer von 10 Jahren zur Verweisung aus dem
Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt. Ausserdem
wurde die Einziehung des amtlichen deutschen Dossiers
sowie des
auf Grund der gemachten Prüfung erstellten
Berichtes verfügt.
G. -Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt Kämpfer, er sei unter Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils freizusprechen; die ausgesprochene Konfis-
kation sei ganz oder teilweise aufzuheben. Zur Begründung
wird geltend gemacht :
Die Vorinstanz habe Art. I des Bundesbeschlusses in
willkürlicher Weise zu weit ausgelegt. Es falle darunter
nach richtiger Auffassung nur eine Handlung, die an sich
einer schweizerischen
Behörde oder einem Beamten zu-
kommen würde. Ein solcher hätte für die Arbeit des
Beschwerdeführers
in der Schweiz nicht zur Verfügung
gestanden. Zudem müsste die beanstandete Tätigkeit
nach deutschem Recht in den Aufgabenkreis eines Beamten
fallen ; das treffe ebenfalls nicht zu. Der Auftrag sei dem
Beschwerdeführer von der deutschen Gesellschaft und die-
ser
durch eine interessierte Aktionärgruppe erteilt worden.
Wäre er von der Devisenstelle ausgegangen, so hätte der
Beschwerdeführer diesen behördlichen Auftrag gleichwohl
als
Privater durchgeführt. Die deutsche Aktionärgruppe
habe der Vornahme der Prüfung zugestimmt. Die An-
nahme, dass ihre Einwilligung erzwungen sei, sei akten-
widrig.
Dem Beschwerdeführer habe auch das BewuSstsein der
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gefehlt.
Eventuell sei die verfügte Einziehung des Dossiers der
deutschen Devisenstelle wegen Verletzung von Art. 71
BStrP aufzuheben ; zwischen diesen Akten und der Aus-
führung der Tat fehle der erforderliche logische Zusammen-
hang.
Weiter eventuell könne sich die Einziehung nur
auf die Teile erstrecken, in denen ein solcher Zusammen-
hang als vorhanden angenommen würde.
Der Kassationshof hat die Beschwerde abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
- -Die Annahme der Vorinstanz, die an den schwei-
zerischen
Unternehmen beteiligten deutschen Staatsange-
hörigen hätten ihre Einwilligung zur Revision nur unter
dem Zwang der Devisenstelle erklärt, der Revisionsauftrag
sei
daher zwar formell von der Schwelmgruppe, tatsächlich
aber von der Devisenstelle erteilt worden, wird in der
Beschwerde als aktenwidrig angefochten. Ob diese Rüge
begründet sei, kann unerörtert gelassen werden. Denn die
Tätigkeit des Beschwerdeführers verfolgte ein doppeltes
Ziel : einerseits die
Vornahme von Feststellungen, um die
von der Schwelmgruppe gewünschte privatrechtliehe Aus-
einandersetzung mit Herfeld Cie herbeiführen zu können,
und anderseits die Prüfung der Verhältnisse gemäss den
behördlichen Weisungen aus steuer-und devisen-sowie
strafrechtlichen Gründen. Die Arbeit für dieses zweite
Schutz der Sicherheit der Eidgeuossensehaft. No 9.
Ziel machte nach Art und Inhalt derAufgabe einen wesent-
lichen Teil
der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf
Schweizerboden aus. Als Auftraggeber für diesen Teil der
Tätigkeit kann aber die Schwelmgruppe keinesfalls
angesehen
werden: einen Prüfungsauftrag für staatliche
Zwecke zu erteilen, wäre ihr nicht zugestanden und hätte
zudem ihren eigenen Interessen zuwidergelaufen. Die an-
gefochtene Feststellung ist daher belanglos. Soweit aus
der Zustimmung der Schwelmgruppe zum Auftrag der
Devisenstelle die Straflosigkeit des Beschwerdeführers ab-
geleitet werden will, erledigt sich der Einwand durch die
nachfolgenden Ausführungen.
2. -
Bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 BB hat die
Vorinstanz
den Willen des Gesetzgebers nicht nur aus dem
Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte
des Bundesbeschlusses zu ermitteln gesucht. Anhand der-
selben hat sie festgestellt, dass die ursprünglich vorge-
schlagene Formulierung, die Amtshandlungen im Namen
eines fremden Staates unter Strafe stellen wollte, als zu
eng befunden und durch die Fassung: Handlungen für
einen fremden Staat ersetzt w'11rde, um damit zum Aus-
druck zu bringen, dass auch Handlungen im Interesse
eines fremden Staates darunter fallen und der Charakter
der Handlung sich nicht nach der Person des Täters, son-
dern darnach bestimme, ob sie ihrer Natur nach einer
Behörde
oder einem Beamten zukomme. Die Beschwerde
ficht diese Berücksichtigung
der Gesetzesmaterialien zu
Unrecht an : wenn diesen auch keinerlei verbindliche Kraft
zukommt, so schliesst das doch deren Beachtlichkeit nicht
aus. Wenn in ihnen der Sinn des Gesetzes nicht enthalten
sein muss, so kann er dort doch schon seinen Ausdruck
gefunden haben. Massgeblich ist nur, ob dieser aus der
Entstehungsgeschichte festgestellte Sinn grammatikalisch
und sinngemäss in das Gesetz hineingelegt werden kann,
sein Rahmen dadurch nicht gesprengt werde (BGE 50 I
S. 339 ; 63 II S. 156).
Der Bundesbeschluss betrifft nach seinem Titel den
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. Dieser
Schutz bezieht sich naturgemäss auf das Gebiet und den
autonomen Bestand der Eidgenossenschaft als Ganzes und
in ihrer Organisation. Der unmittelbare Zweck des Bun-
des beschlusses ist darnach in erster Linie die "Wahrung der
Unverletzlichkeit des Gebietes und der Gebietshoheit.
Angriffe
darauf sollen abgewehrt werden. Zu diesen An-
griffen gehören die offene und direkte Betätigung fremder
Behörden und Beamten auf dem schweizerischen Gebiet
im Namen oder für einen fremden Staat. Solche Über-
griffe
sind selten und leicht zu verhindern. Art. 1 BB geht
weiter. Allerdings nennt das Marginale verbotene Amts-
handlungen (im französischen Text: actes officiels) ; der
Wortlaut spricht aber von Handlungen, die an sich einer
Behörde oder einem Beamten zukommen, die französische
Fassung sogar weitergehend von ( actes qui, normalement,
relevent des pouvoirs publics , von Handlungen, die nOr-
malerweise, für den Regelfall, der Behörde zustehen.
Damit ist mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Aus-
druck gebracht, dass nicht nur Massnahmen darunter
fallen, die von Behörden oder Beamten ausgeführt werden,
sondern
Handlungen für einen fremden Staat, die für sich
betrachtet, d. h. nach ihrem 'Vesen und Zweck sich als
Amtstätigkeit charakterisieren, unbekümmert, ob ein
Beamter dabei tätig war oder nicht. Gerade diese getarn-
ten und deswegen gefährlichen Angriffe auf die Gebiet-s-
hoheit sollen nach Zweck und Wortlaut des Gesetzes
getroffen werden.
Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerde-
führer als deutscher Beamter gehandelt habe, sondern
massgebend
ist allein, ob seine Tätigkeit in der Schweiz
ihrem Wesen nach amtlichen Charakter trug. Nicht nach
deutschem Recht, sondern demjenigen des Tatortes ent-
scheidet sich auch, ob eine Amtshandlung objektiv vor-
liege.
Da der Schutz des Bundesbeschlusses u. a. der
schweizerischen Gebietshoheit gilt, bestimmt sich sein
Umfang darnach, wie weit die Ausübung der Hoheits-
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 9.
rechte reicht und wie weit der" Geschäftsbereich gezogen
ist,
der durch die Ausstattung mit öffentlicher Autorität
vom Staat beansprucht und als behördlich oder amtlich
gekennzeichnet ist.
Dass der Beschwerdeführer für die Interessen der deut-
schen Devisenbehörden und damit für einen fremden
Staat gehandelt hat, ist nicht zweifelhaft. Seine Tätigkeit
umfasste zu einem wesentlichen Teil Untersuchungshand-
lungen zu steuer-, devisen-und strafrechtlichen Zwecken,
also
zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben. Er setzte die
unvollständigen
Untersuchungen des amtlichen Devisen-
prüfers
mit Bezug auf die Schwelmgruppe in der Schweiz
fort. Solche Handlungen kommen nach schweizerischer
Auffassung
nur Beamten, den" Steuer-oder Strafverfol-
gungsbehörden zu. Sie sind daher, von irgendwem für
fremde Staaten ohne behördliche Bewilligung vorgenom-
men,
nach Art. 1 Abs. 1 BB verboten.
Die Auffassung des Beschwerdeführers,
das Gesetz
treffe
nur Handlungen, die auf dem Wege der Rechtshilfe
hätten vorgenommen werden müssen, "wird durch den
Gesetzeswortlaut nicht gestützt. Der Umstand, dass die
Rechtshilfe wahrscheinlich
nicht gewährt worden wäre,
berechtigte
nicht dazu, zur Selbsthilfe zu schreiten.
Übrigens ist die Rechtshilfe nicht nachgesucht worden.
3. -
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, vor-
sätzlich
gehandelt zu haben. Denn ihm waren alle wesent-
lichen
Tatumstände bewusst. Er nahm für den einen Teil
der Aufgabe die Anweisungen und Richtlinien der Devisen-
stelle
und zur Erläuterung seines von dieser Stelle erteilten
Auftrages das amtliche Dossier entgegen. Sein Bericht war
der Devisenstelle einzureichen. Aus dem Dossier ging für
den Beschwerdeführer hervor, dass es sich um eine Er-
gänzung der amtlichen Untersuchung handelte. Er
musste erkennen, dass er teilweise für staatliche Zwecke
des
deutschen Reiches auf schweizerischem Gebiet tätig
zu sein hatte. Seine Feststellungen waren Erhebungen
und Materialsamn;tlung für deutsche Finanz-und Straf-
46 Strafrecht.
behörden. Aus den amtlichen Akten ersah er -abgesehen
von deren Zweck -Inhalt und Charakter seiner Aufgabe
und musste daraus feststellen, dass ihm Untersuchuhgs-
handlungen -zufielen, die nach deutscher Anschauung
ebenso wie nach der schweizerischen ausschliesslich den
staatlichen Organen vorbehalten sind. Trotz Kenntnis der
massgebenden Umstände ist er auf schweizerischem Gebiet
tätig geworden. Er hat den unerlaubten Erfolg, die Ver-
1etzung der schweizerischen Gebietshoheit darnach nicht
nur erkannt, sondern auch gewollt und damit vorsätzlich
gehandelt.
Der Vorsatz ist allerdings nur dann ein rechts-
widriger, wenn er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der
Handlung einschliesst. Dazu ist aber nicht die Kenntnis
des gesetzlichen Erlasses nötig, durch den eine bestimmte
Handlung verboten und unter Strafe gestellt ist, sondern
I es genügt das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit (BGE
-50 I S. 327 ; 60 I S. 417 ff.). Das Bewusstsein, unrecht zu
handeln, musste sich für den Beschwerdeführer schon
daraus ergeben, dass er auf fremdem Staatsgebiet-:Funktio-
nen amtlichen Charakters ausübte, ein Verhalten, das nach
den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch in
Deutschland in weitgehendem Masse bestraft wird. Bei
seiner
Bildung und beruflichen Stellung musste sich daher
der Beschwerdeführer darüber klar sein, dass sein Verhalten
strafbar sei.
4.
-Darauf, dass die Betroffenen, d. h. die an der
Schwelmgruppe Beteiligten mit der Prüfung einverstanden
gewesen seien, kann sich der Beschwerdeführer nicht als
Strafausschliessungsgrund berufen.
Denn die Verbote des
Bundesbeschlusses
sind nicht in erster Linie zur Wahrung
der Rechte Privater, sondern um der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit willen aufgestellt. Verletzt ist die schwei-
zerische
Gebietshoheit. Ein verbotener Angriff darauf
kann nicht durch die Zustimmung von Privaten zu einer
erlaubten Handlung werden.
5.
6. -Die für den Fall der Verurteilung des Beschwerde-
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N° 10.
führers bestrittene Einziehung des amtlichen deutschen
Dossiers ist zu bestätigen. Diese Akten stellen in ihrer
Gesamtheit die Unterlagen dar, die dem Beschwerdeführer
zur Vornahme der verbotenen Handlung gedient haben
und sind damit in einem weiteren Sinn Gegenstände, die
zur Verübung des Vergehens bestimmt waren. Damit ist
der vom Gesetz geforderte und nach der Natur der Dinge
genügende
Zusammenhang z rischen dem einzuziehenden
Dossier
und der Tatverübung gegeben. Nach Art. 71 BStrP
ist allerdings die Zulässigkeit der Einziehung an die Voraus-
setzung geknüpft, dass die zu konfiszierenden Gegenstände
die öffentliche Sicherheit gefährden. In den Händen des
Beschwerdeführers
würden aber diese Akten die schwei-
zerische öffentliche
Ordnung insoweit gefährden, als sie
ihm die Rekonstruktion der gemachten Erhebungen ohne
weiteres ermöglichen würden. Dieser Erfolg kann nur durch
die Konfiskation verhindert werden.
10. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1939
i. S. Thnrgau, Staatsanwaltschaft gegen Dämlliker.
Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eid-
genossenschaft, vom 21. Juni 1935.
Art. 4 schützt die auf schweizerischem Gebiet sich aufhaltenden
Personen, die um bestimmte wirtschaftliche Vorgänge wissen,
deren Geheimhaltung wollen und hieran ein schützenswertes
Interesse haben.
Ob eine bestimmte Tatsache in der Schweiz nicht geheimgehalten
werde oder der Geheimhaltungswille gesetzlichen Schutz
geniesse, ist unerheblich, wenn Massnahmen des fremden Staa-
tes Verhältnisse schaffen, die die Geheimhaltung nahelegen.
Arbeitnehmer eines schweiz. Betriebes können an der Geheim-
haltung von Lohnverhältnissen ein schützenswertes Interesse
besitzen.
Arrete federal tendant a garantir la ,m,rete de la Oonjederation,
du 21 juin 1935. . ,. . .
L'art. 4 protege les personnes qm, seJournant en Swsse, connal
sent certaines circonstances economiques qu'elles veulent temr
secretes pour sauvegarder un interet digne de protection.