Trademark case annulled because no registered mark existed

BGE 52 I 270Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I8 août 1923Annulled

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Résumé

Freitag challenged his Zurich conviction for trademark infringement. The Federal Court found, after obtaining a report from the Federal Office for Intellectual Property, that the label at issue had only been deposited as a design and was not a registered trademark. Because criminal liability under the cited provision presupposed a registered mark, the entire criminal proceeding was deemed void. The court annulled the cantonal judgment in full and remitted the case to the Obergericht for a new decision and new costs allocation.

Regest

Art. 172 II OG; cassation of a cantonal criminal judgment based on the mistaken assumption that the protected sign was a registered trademark. A trademark-infringement prosecution presupposes an actually registered mark; if the file shows that the sign was only protected as a design and not entered as a trademark, the conviction lacks any legal basis and must be annulled. In cassation, the Federal Court may obtain clarification ex officio where the record is erroneous or incomplete and, once the defect is established, remit the matter for acquittal and a new costs decision (consid. 2-3).

Texte intégral

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B. STRAFRECHT DROIT PENAL , ORGANISATION DER BUNDESHECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 37.trrteil des Ka.ssa.tionshofes vom 30. Juni 1926 i. S. Freita.g gegen Gebr. J3ally A.-G. KassationSbeschwel'de nach OG 160 If. Stellung des Kassa- , tionshofes: Aufhebung eines kant. Strafurteils, das auf einer irrtümlichen Annahme (Vorhandensein qer tatsach- . 'lichen Voraussetzungen eines Markenrechtsdelikts, Ein- tragung einer Marke) beruht, olme dass dieser Beschwerde- grund je geltend gemacht 'Vordenwar. OG 172 II. A.-Die Kassationsbeklagte Gebrüder BaBy A : G. hatte gegen die Direktion der Brann A.-G. ir;t Zürich Strafanzeige erhoben, (( weil, die Beanzeigte, eine ,in.Bern deponierte und daher geschützte Etikette der Anzeigerin nachgeahmt und als Umschlag für minderwertige deut- sche Bänder verwendete, die sie vermischt mit den Bän- dern der Gebriider Bally A.-G. ausstellte. Die Straf- anzeige behauptete, die Anzeigerin habe (( ihre Marke!) beim Amt für geistiges Eigentum in Bern deponiert, und verlangte Durchführung einer Strafuntersuchung ;( wegen unlautern Wettbewerbes' find wegen Verletzung der Vorschriften über die Fabrik-und Handelsmarken ). Als nachgeahmte Etikette wurde eine, das Bild einer Unterwaldnerin tragende, mit landschaftlichem Hinter- grund versehene Darstellung ins Recht gelegt. B. -Als verantwortlich für die Beanzeigte wnrde deren Einkäufer Freitag bezeichnet und ins Recht gefasst. e. -Vom zuständigen Untersuchungsrichter aufge- fordert, einen Ausweis über die Eintragung der in Frage stehenden Marke ) einzusenden, sandte der Anwalt Organisation der Bundesreehtspfiege. N0 35. 271 der Anzeigerin 'folgende Bescheinigung des Eidgen. Amts für geistiges Eigentum ein: Beigeheftete Abbildung stimmt mit dem bei unserm Amt in Natura hinter- legten Muster NI'. 4 ilberein, welches in der Hinter- legung NI'. 27,677 der Firma: GebrüderEally l .-G. Schönenwerd, (Schweiz) vom 28. DezeInber 1916, 15 Uhr, betreffend 4 gewerbliche Muster für Etiketten für Seiden-und Baumwollbänder )) enthalten ist. Bern, den 11. Dezember 1925 ; er begleitete die Einsendung init'Schreiben des Inhalts: Im Auftrag der' Band- fabrik Gebrüder Bally A.-G. in Schönenwerdübermittle ich Ihnen beiliegend die von Ihnen am 5. Detember gewünschte Bescheinigung des Eidgen. AmtesfÜtgei- sUges Eigentum über den Musterschutz der in der Untersuchung in Frage,' kommenden Etiketten. D. -'-'-. Das Strafverfahren führte dann zur Anklage 'wegen Markehrechtsverletzung (Art. 24 litt. eMSchG); und ' in heiden kantonalen Instanzen zUr' Schuldiger':' klärung des Angeklagten und ' Verurteilung zu 100 Fr. Busse' samt' Kostenfolge. ' , 'E. -' Gegen das obergerichtlicheUrteilvom 29.April 1926 hat der Verurteilte rechtzeitig und in richtiger Form Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung. Als Grund zur Freisprechung wird, wie vor den kantonalen Instanzen, geltend gemacht:

  1. eine zur Verwechslung geeignete Nachahmung liege nicht vor; 2. es fehle ein rechtswidriger Vorsatz. F. -Da aus der Bescheinigung des Eidgen. Amtes für geistiges Eigentum vom 11. Dezember 1925 zu schliessen war, die fragliche Etikette sei gar nicht als Marke hinterlegt, hat der Instruktionsrichter hierüber untenn 15. Juni '1926, unter Mitteilung an die Parteien, einen Amtsbericht eingefordert. Dieser lautet: Die Bescheinigung unseres Amtes vom 11. Dezember 1925 bezieht sich ausschliesslichauf die Hinterlegung der Etikette, von welcher der Bescheinigung ein Exemplar beigegeben ist, als g ewe r b 1 ich e s Mus t er.

272 Strafrecht. Eine dieser Etikette entsprechende F a b r i k-0 der H a n deI s mal' k eist bei unsenn Amt n ich t eingetragen und zwar weder auf den Namen der Firma ( Gebrüder Bally A.-G. in Schönenwerd, noch über- haupt für Waren der Art (Seiden-und Baumwollbänder), für welche die Etikette laut Mus t e r hinterlegung Nr. 27,677 bestimmt ist. )) Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. (Unzulässigkeit des Antrags auf Freisprechung.)
  2. Die von der Anzeigerin eingelegte Bescheinigung des Eidgen. Amtes für geistiges Eigentum liess von vorneherein annehmen, die als verletzt bezeichnete Eti- kette geniesse nicht den durch Eintragung qualifi- zierten markenrechtlichen Schutz, und das ganze Straf- verfahren kranke an einem Irrtum und einer Aktenwidrig- keit. Zur Aufklärung hierüber hätte der Kassationshof wohl gemäss Art. 173 OG das Urteil aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen können. Doch schien es einfacher, und ein gesetzliches Hindernis stand nicht entgegen, sich diese Aufklärung direkt zu verschaffen.
  3. Aus dem dem Kassationshof eingesandten Amts- bericht erhellt nun, dass die angedeutete Vermutung richtig war, dass also die fragliche Etikette gar nicht markenrechtlich geschützt ist. Da aber ein Strafverfahren Hur wegen Verletzung ein g e t I' a gen e r Marken erfolgen kann, muss das ganze Strafverfahren als. null und nichtig erklärt werden, mit Folge der RückweIsung an die Vorinstanz zur Freisprechung und zu neuem Kostenentscheid (Art. 172 II OG). Demnach erkennt der Kassationshof: Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  4. April 1926 wird in vollem Unfange aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese Instanz zurück- gewiesen. IMPRIMi:fH S JNI'ES"3. A. LAUSANNE. I f I
    1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
    2. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
    (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
  5. Urteil vom 12. November 1926 i. S. Fürsorgefonds der Sa.user A.-G. gegen Solothurn. Steuerfreiheit wohltätiger Stiftungen. Es bildet keine Rechts- verweigerung, wenn einer Stiftung, die der Inhaber eines Unternehmens zu Gunsten seiner Arbeiter und Angestellten errichtet hat, die Steuerfreiheit deshalb nicht gewährt wird, weil sie vom Stifter beherrscht und verpflichtet ist, ihm da ; Stiftungskapital darlehensweise zu überlassen. A. -Am 8. Juni 1923 errichtete der Verwaltungsrat der A.-G. Sauser in Solothurn die rekurrierende Stif- tung, die am 8. August 1923 ins Handelsregister einge- tragen wurde. Aus der Stiftungsurkunde sirld folgende Bestimmungen hervorzuheben: ( Diese (die Stiftung) folgt dem rechtlichen Schicksal des Unternehmens, so- fern nicht Gesetz oder Stiftungsurkunde dem entgegen stehen. Das Stiftungskapital beträgt 121,824 Fr. 40 Cts. Es kann durch nicht verwendete Kapitalzinse sowie weitere Zuwendungen der Stifterin oder Dritter geäufnet werden und ist der Sauser A.-G. oder deren Rechts- nachfolgern auf deren Verlangen gegen angemessene Verzinsung als Darlehen zu überlassen. Zweck der Stiftung ist die Verwendung des Ertrages des Stiftungs- vermögens eventuell des Stiftungskapitals selber zu Fürsorge- und Wohlfahrtszwecken zu Gunsten der An- gestellten und Arbeiter der Sauser A.-G. oder deren AS 52 I -1926

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