Liquidation estate not taxable on real estate gains as income

BGE 52 I 205Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I10 déc. 1924Partially Granted

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Résumé

The Federal Court held that the liquidation estate of Menotti could not be taxed under Solothurn's general income tax for gains realized on the sale of real estate during liquidation after a composition agreement with abandonment of assets. Such proceeds do not constitute income in the statutory and constitutional sense, because liquidation is not an ongoing economic activity and the gains are not available to the estate for current use. The court found that the cantonal authorities had effectively imposed an unauthorized value-increase tax, which would require legislative enactment. The challenged decision was therefore annulled insofar as it imposed tax liability on the estate for those gains.

Regest

Art. 62 KV Solothurn; § 5 StG Solothurn; taxation of liquidation gains from real estate sales as income: the concept of income covers only amounts available to a taxpayer for the current needs of an ongoing economic activity without diminution of capital. A bankruptcy or liquidation estate, whose purpose is solely the realization of assets for creditor satisfaction, does not as such realize income by selling assets at a price above the debtor's former acquisition cost. To tax such surplus under the general income tax would amount to introducing a special value-increase tax without legislative basis and is therefore arbitrary and unconstitutional (consid. 3). The mere use of the debtor's former acquisition price as a benchmark for gain calculation does not create taxable income nor validate a tax succession of the estate in place of the debtor.

Texte intégral

204 Strafrecht.

gefahr-und Möglichkeit, wie sie als Tatbestandsmerkmal

des Art. 24 lit. c MSchG angenommen werden muss,

keine Rede sein. Das MSchG verfolgt aber den doppelten

Zweck, sowohl den Markeninhaber, als das Publikum

zu schützen, sodass die Markenrechtsdelikte immer

zugleich eine Verletzung des Individualrechts des

Markenberechtigten

und des Grundsatzes von Treu

und Glauben im Verkehr nach jener Richtung enthalten

müssen (vgl.

BGE 33 I 209).

8.--Verstösst somit die Verurteilung des Kassations-

klägers sowohl bezüglich der Reglementationsvignette,

als auch der Marke

Roche gegen Bundesrecht, so

muss das Urteil aufgehoben

und die Sache zu neuer

Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Dabei

hat es die Meinung, dass es dem Vorderrichter

obliegt, zu prüfen, ob

und inwieweit der Kassations-

kläger,

trotz Freispruches, im Zivilpunkt zu Schaden-

ersatz zu verpflichten und inwieweit seinem Verhalten

bei

der Kostenverlegung Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt

der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil der Polizeikammer des Obergerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 15. Dezember 1925 aufgehoben

und die Sache zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

II. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 27. --Voir N° 27.

IMPRlMERIES RtUNIE8 s A. LAUSANNE.

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

28. Urteil vom 14. :Ma.i 1926 i. S. Liquidationsmasse Menotti

gegen Solothurn, Oberrekurskommission.

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Besteuerung der

Differenz zwischen dem Erwerbspreise, den der Nachlass:"

vcrtragsschuldner für eine Liegenschaft bezahlt hatte, und

dem von der Liquidationsmasse erzielten Veräusserungs-

preise als Gewinn der Masse. Willkür, wenn solche Liegen-

schaftsgewinne nach dem kantonalen Recht nicht durch

eine besondere "Vertzuwachssteuer, sondern nm mit der

allgemeinen Einkommenssteuer erfasst werden.

A. -Art. 72 der solothurnischen Verfassung bestimmt:

Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte

Abgaben sind Sache der Gesetzgebung. Eine direkte

Steuer

kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug

aller Schulden)

und auf das reine Einkommen verlegt

werden.

Nach 5 des geltenden Gesetzes betreffend

die direkte Steuer von 1895 wird als

Einkommen

angesehen

der geldwerte Ertrag des Vermögens, der

Unternehmung

und der Lohnarbeit nach Abrechnung

der Geschäftsunkosten, worunter auch die

Zinsen schul-

diger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten

und

persönliche Auslagen verstanden sind. Die 10

Ziff.

3, 14 a und 32 der vom Kantonsrat gemäss 44

des Gesetzes erlassenen Vollziehungsverordnung, in der

neuen Fassung vom 15.

Februar 1912 lauten:

AS 52 I -1926

  1. Zur Berechnung des Einkommens fallen in Betracht... . h
  2. bei der Veräusserung von Liegenschaften SIC ergebende Reingewinne. . 14 a. Als Liegenschaftsgewinn ist anzusehen dIe Differenz zwischen dem Veräusserungsprelse. und dem früheren Erwerbspreise. .. Davon können In Abzug gebracht werden, die in der Zeit zwischen Erwerb und Veräusserung an Boden oder Gebäuden gemachten ausserordentlichen Aufwendungen, welche zur Mehrung des Wertes der Liegenschaft beigetragen haben, so ... Der Übergang einer Liegenschaft info:ge rbfolge oder Schenkung gilt nicht als Veräusserung 1m. SInne des 10 Ziff. 3 der Verordnung. 'Vird jedoch dIe LIegensc ft vom Erben oder Beschenkten weiter veräussert, so fallt bei Berechnung des Gewinns diejenige Summe als Er- werbspreis in Betracht, um welche der Erblasser bezw. der Schenker die Liegenschaft erworben hat. ( 32. Die Steuererhebung geschieht inmer für as Jahr, in welchem der Bezug ausgeführt wIrd; das. Enn kommen des Vorjahres dient gegebenenfalls ledIglIch als Masstab für das laufende. . Der reine Liegenschaftengewinn ( 10 Ziff. 3 der Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgenden Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teIlenden Erb- schaft oder Konkursmasse gegenüber kann dagegen der Steueranspruch sofort nach der Veräusserung geltend gemacht werden. . B. Franz Menotti, Bauunternehmer In Olte , hat durch einen vom Amtsgericht Olten am 5. Mal 924 bestätigten Nachlassvertrag seine gesamten AktIven seinen Gläubigern per Saldo ihrer Forderungen zur Liquidation abgetreten. Die zur Liquidationsmasse ge- hörenden Liegenschaften in Olten wurden vom Sa?h- walter aus freier Hand verwertet. Dabei ergaben sIch in einigen Fällen Überschüsse über di.e frnher vom Nachlassschuldner bezahlten Erwerbspreise, die zusam- Gleichheit V lf dem Gesetz. N0 28. men 42,943 Fr. betrugen. Noch vor der Vermögens- abtretung, zu Anfang 1914, hatte Menotti selbst zwei Liegenschaftsverkäufe vorgenommen, bei denen der Veräusserungspreis den Erwerbspreis um 6500 Fr. überstieg. Am 20. Juni 1925 stellte die Kreissteuer- kommission Olten der Liquidationsmasse Menotti eine Taxation für den Steuerbezug des Jahres 1925 zu, wonach die Masse für die beiden Summen von 42,943 6500 Fr., zusammen 49,443 Fr. einkommenssteuerpflichtig erklärt wurde und dafür eine Steuer von 1482 Fr. ent- richten sollte. Der Sachwalter erklärte sich bereit, den Steueranspruch für die Verkäufe, die Menotti noch selbst abgeschlossen hatte, als Forderung an den Nach- lassschuldner in 5. Klasse zu kollozieren. Dagegen be- stritt er für die von der Liquidationsmasse vorgenom- menen Veräusserungen jede Steuer-und Zahlungspflicht; Die Bezirkssteuerkommission, an die er in diesem Sinne rekurrierte, bestätigte die Verfügung der Kreissteuer- kommission. Eine dagegen erhobene Beschwerde an die kantonale Oberrekurskommission hat diese durch Ent- scheid vom 10. November 1925 abgewiesen, mit der Begründung: Die in Betracht fallenden Liegenschafts- gewinne sind zahlenmässig nicht bestritten. Die Rekur- rentin anerkannte nach der Rekursschrift die Steuer- forderung für die Verkäufe, welche Menotti noch selbst abgeschlossen hatte. Die Frage, ob dieselbe in die Masse als Gläubigerforderung falle oder als Masseschuld zu gelten habe, ist schuldbetreibungsrechtlich und kann im Steuerverfahren nicht entschieden werden. Es ist denn auch im Rekurs deutlich ausgedrückt, diese Ge- winne werden von ihm nicht betroffen. Es bleibt sonach llur die Frage zu entscheiden, ob eine Liquidations- masse überhaupt zur Liegenschaftssteuer herangezogen werden könne. Unter den in 2 des Steuergesetzes vom
  3. März 1895/29. März 1925 aufgeführten Steuersub- jekten figuriert eine Liquidations-oder Konkursmasse nicht. Dahingegen erwähnt der 32 der Vollziehungs-

verordnung vom 30. Mai 1896/21. Juli 1925 die Kon- kursmasse als Steuersubjekt, demgegenüber Liegen- schaftsgewinne sofort geltend gemacht werden können. Die Verordnung spricht von der Konkursmasse. Die Vorschrift ist aber in analoger Weise auch auf die nach gleichen Normen vorzunehmende Nachlassliquidation, wie diejenige des Franz Menotti eine ist, anwendbar. Ob der 32 der V. V. in Ergänzung des 2 des Steuer- gesetzes die Konkursmasse als Steuersubjekt hat be- zeichnen wollen, ist eine Frage der Auslegung. Nach der Meinung der Oberrekurskommission ist das der Fall. Damit ist die Steuersukzession durch die Konkurs- bezw. Liquidationsmasse nach dem solothurnischen Recht angenommen. Wenn also diese letztere in die Steuerpflichten des Schuldners sukzediert, so hat sie die steuerbaren Gewinne, welche in der amtlich kon- trollierten Verwaltung und Liquidation der Güter der- selben erreicht werden, auch an Schuldners Stelle zu versteuern. Hiezu ist nicht dringend nötig, dass sie Subjekt im Sinne des Sachenrechts ist (gemeint ist: Eigentümer des zur Liquidationsmasse gehörenden Ver- mögens). Für die Steuern ist der wirtschaftliche Faktor im Vordergrund. Vichtiger als die Form des abge- schlossenen Kaufgeschäfts ist für die Steuer dessen wirtschaftlicher Erfolg. Dieser ist da : Die Liquidations- masse hat durch Liegenschaftsverkäufe unbestritten einen Gewinn erzielt. Sie ist als Sukzessor des Schuldners für diesen Erfolg steuerpflichtig. Hiefür ist belanglos, dass die Grundstücke von der Masse ohne Festsetzung eines Übernahmepreises übernommen worden sind und dass diese nach herrschender Auffassung nicht Eigen- tümerin geworden ist. Das zeigt die besondere Stellung, welche die Liquidationsmasse sachenrechtlich einnimmt und sie befähigt, die Liegenschaften ohne Eigentümer zu sein und ohne Mitwirkung des Schuldners zu ver- äussern. Das Steuerrecht ist nicht formenstrenger als das Konkursrecht. Wie hier, so zwingen auch dort die Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 209 Vorgänge des Wirtschaftslebens über die ordentlichen Formen des Eigentumsrechts hinauszugehen. Wenn demnach die Liquidationsmasse als Steuersubjekt an- genommen ist, so muss der vorliegende Rekurs abge- wiesen werden. C. -Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission hat die Liquidationsmasse im Nachlassvertragsverfahren Menotti, vertreten durch den Sachwalter, den staats- rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und festzustellen dass die Beschwerdeführerin keine Staatssteuer zu be zahlen habe. Sie macht geltend, dass die VolIziehungs- verordnung des Kantonsrats zum Steuergesetz in der Umschreibung der Steuersubjekte und -objekte nicht über das Gesetz und dieses nicht über Art. 62 der Ver- fassung habe hinausgehen können. 2 des Steuerge- setzes, der die Steuersubjekte erschöpfend aufzähle, kenne aber als solche bloss Kantonseinwohner, im: Kanton bestehende Korporationen, Genossenschaften, Kollektiv-, Kommandit-und Aktiengesellschaften, Ver- eine und Stiftungen, auswärts wohnhafte Personen bezüglich ihrer im Kanton Solothurn ge egenen Liegen- schaften und Geschäfte . Von der Konkursmasse oder Liquidationsmasse im Nachlassvertragsverfahren sei, wie der angefochtene Entscheid zugebe, darin nicht die Rede; sie könnten auch nicht unter eine jener gesetzlichen Kategorien gebracht werden. Sollte 32 der Vollziehungs- verordnung wirklich den von der Oberrekurskommission angenommenen Sinn haben, so wäre er also schon aus diesem Grunde gesetz- und verfassungswidrig. Und was die möglichen Steuer 0 b j e k t e betreffe, so könnten die Gewinne auf Liegenschaften, solange nicht durch Gesetz eine eigentliche Wertzuwachssteuer eingeführt sei, nur als Teil des Einkommens des Veräusserers besteuert werden. Die Einkommensbesteuerung wie- derum sei durch die Verfassung auf das reine Ein- kommen beschränkt. Von einem ( Reineinkommen )

10: Staatsrecht. oder von Einkommen überhaupt, das die Liquida- tionsmasse durch den Verkauf von Liegenschaften de Schuldners zu einem höheren als dem vom Schuldner selbst früher ausgelegten Erwerbspreise erzielen würne, könne aber nach dem Inhalt des Einkommensbegriffs schlechterdings nicht die Rede sein. Der Versuch der Oberrekurskommission, ein solches Einkommen unter Zuhilfenahme von 32 der Vollziehungsverordnung zu konstruieren, müsse als Willkür bezeichnet wernen Die angenommene Steuersukzession laufe in WIrk- lichkeit auf die Einführung einer besonderen, vom Einkommensbegriff losgelösten Wertzuwachssteuer hin- aus, die nach Art. 62 KV nur auf dem Wege der Gesetz- gebung geschehen könnte. Die versuchte Besteuerung sei überdies innerlich im höchsten Masse ungerecht: sie lasse sich durch keine vernünftigen sachlichen Er- wägungen rechtfertigen und verstosse auch aus diesem Grunde gegen Art. 4 BV. Endlich verletze sie den rund satz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, mdnm schon das eidgen. Betreibungs-und Konkursrecht eme solche Belastung der Masse mit einer eigenen Steue:- pflicht (als Masseschuld) nicht zulasse. Inbezug auf .. dIe noch von Menotti selbst abgeschlossenen Verkaufe erkläre der Entscheid allerdings: die Frage, ob es sich dabei um eine gewöhnliche Forderung an den Ge- meinschuldner oder um eine Masseschuld handle, könne als betreibungsrechtliche nicht im Steuerverfahren entschieden werden. Trotzdem werde dann die Be- schwerde mit der beantragt worden sei festzustellen, dass die Rekurrentin, d. h. die Liquidationsmasse keine Staatssteuer zu bezahlen habe, kurzerhand in allen Teilen abgewiesen. Die angefochtene Taxation habe aber auch bezüglich dieses Postens auf die Liquidations- masse und nicht auf den Gemeinschuldner gelautet. Zwischen dem Dispositiv des Entscheides und der Begründung bestehe demnach ein offenbarer innerer Widerspruch, was nach konstanter Praxis eine Ver- letzung von Art. 4 BV darstelle. Zudem liege insoweit Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.

eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin habe einen Anspruch darauf, dass festgestellt werde, wer der Steuerschuldner sein solle, ob sie oder der Gemeinschuldner, wozu nur die Steuerbehörden zuständig sein könnten. D. -Die Oberrekurskommission des Kantons Solo- thurn hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie stellt fest, dass schon die Bezirkssteuerkommission in der Vernehmlassung an die Oberrekurskommission es als ihre Auffassung bezeichnet habe, dass für die Steuer aus den noch von Menotti vorgenommenen Veräusserungen nur die Kollokation in 5. Klasse in Betracht kommen könne. Dies sei auch die Meinung der Oberrekurskommission, womit der Streit über diesen Punkt als erledigt angesehen werden dürfe. Im übrigen, d. h. inbezug auf die Verkäufe der Liquidationsmasse selbst wird an der im angefochtenen Entscheide vertre- tenen Rechtsauffassung festgehalten und bestritten, dass die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz in dieser Auslegung über das Gesetz oder die Verfassung hinaus- gehen würde. Die Liquidationsmasse werde dabei als Steuersukzessor eines Kantonseinwohners, also eines unzweifelhaft steuerpflichtigen Subjekts, als an seiner Stelle steuerpflichtig angesehen, was auf eine sinnge- rnässe Auslegung des 2 des Gesetzes und keineswegs, wie behauptet, auf die Abänderung desselben hinauslaufe. Eine solche Nachfolge nehme die Vollziehungsverordnung auch nach anderer Richtung, nämlich für die Erben an, indem nach 3 der Nachlass bis zur Teilung als eine Steuereinheit behandelt werde; Der angefochtene Entscheid enthalte denn auch keine Neuerung ; er ent- spreche der langjährigen Praxis des Regierungsrates als früherer Rekursbehörde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Soweit sich der Rekurs auf die Steuer für die noch von Menotti selbst abgeschlossenen LiegenschaftSo- käufe bezieht, ist er durch die Erklärung der Rekurs-

antwort gegenstandslos geworden, dass insoweit auch nach der Auffassung der Oberrekurskommission nur eine in 5. Klasse zu kollozierende Forderung an den Gemeinschuldner in Betracht kommen könne. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Oberrekurs- kommission im angefochtenen Entscheid ihre Kompetenz, hierüber eine verbindliche Entscheidung zu fällen, mit Recht verneint habe und ob nicht unter dieser Voraus- setzung zwischen dem auf gänzliche Abweisung der Beschwerde lautenden Dispositive des Entscheides und dessen Motiven ein Widerspruch bestehe. 2. - Zu der danach allein noch im Streite liegenden Besteuerung der von der Liquidationsmasse vorgenom- menen Liegenschaftsveräusserungen führt die Rekur.s- antwort aus: durch die Bejahung der Steuerpflicht der Liquidationsmasse für die Überschüsse, die hiebei über die früher vom Schuldner bezahlten Erwerbspreise erzielt wurden, habe der anderen Frage nicht vorge- griffen werden sollen, ob man es bei dem betreffenden Steueranspruch mit einer gewöhnlichen Konkursfor- derung oder einer Masseschuld zu tun habe : dem Sach- walter bleibe es unbenommen, hierüber einen Entscheid der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Kon- kurs herbeizuführen, indem er die Forderung bei der Verteilung des Liquidationserlöses nur in 5. Klasse einstelle und so den Staat auf den Weg der Beschwerde 'nach Art. 17 SchKG verweise. Es frägt sich, ob diese Deutung des Entscheides sich mit seinem Inhalt ver- trägt oder ob nicht schon die Behandlung der Liquida- .tionsmasse als Steuersubjekt für den streitigen Gewinn, auf der der Entscheid beruht, notwendigerweise auf die Behauptung einer Masseschuld in der Höhe des fest- gestellten Steueranspruchs hinauslaufe. Wäre dem so, so könnte auch der Rekurrentin die Befugnis wohl kaum abgesprochen werden, die Frage der Vereinbarkeit der so aufzufassenden Steuerauflage mit den Grund- sätzen des eidgen. Betreibungs- und Konkursrechts Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 213 schon heute, durch staatsrechtlichen Rekurs gegen die Steuerveranlagung wegen Verletzung von Art. 2 Über- gangsbestimmungen zur BV, zum Austrag zu bringen. Doch braucht hiezu nicht Stellung genommen zu werden. Massgebend ist, dass nach der Begründung des ange- fochtenen Entscheides auch s t e u e r r e c h t I ich b e t r ach t e t die Rekurrentin nicht etwa eine entsprechende Verpflichtung des Gemeinschuldners er- füllen soll, sondern sie selbst, die Liquidationsmasse es ist, in deren Person als Steuersubjekt, infolge eines von ihr vorgenommenen Veräusserungsaktes und eines Gewinnes, den sie dabei gemacht haben soll, die Steuer- pflicht eingetreten wäre. Die angenommene Sukzession ) in die Stellung des Gemeinschuldners hat nur die Be- deutung, dass bei Berechnung der Höhe des Gewinns ) von den Preisen ausgegangen wird, die der Nachlass- vertragsschuldner s. Z. für die Liegenschaften bezahlt hat, und nicht etwa von dem Werte, den sie zur Zeit der Abtretung an die Gesamtheit der Gläubiger im Nach- lassvertragsverfahren hatten. Ist jene Annahme einer die Masse selbst treffenden Steuerpflicht unzulässig und verfassungswidrig, so muss demnach schon diese Feststellung ohne weiteres zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führen, ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls eine entsprechende Steuerpflicht des Nach- lassvertragsschuldners mit den daraus für die Beteiligung am Liquidationserlöse sich ergebenden Folgen ange- nommen werden könnte. Aus den nachstehenden Aus- führungen wird sich übrigens ergeben, dass auch dies nicht der Fall ist. 3. -Das geltende solothurnische Steuergesetz kennt als Steuerarten nur die allgemeine Vermögens-und Einkommenssteuer. Weitere Steuern, insbesondere eine solche auf dem bei der Veräusserung von Liegenschaften . zu Tage tretenden Wertzuwachse sind darin nicht vor- gesehen. Da neue Steuern nach Art. 62 KV und übrigens schon nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen

214 Staatsrecht. nur auf dem Wege der Gesetzgebung eingeführt werden können, ist daher heute eine Besteuerung solcher bei der Veräusserung von Liegenschaften sich ergebender Gewinne im Kanton Solothurn nur so möglich, dass sie als ein Teil des Einkommens des V eräusserers betrachtet und demnach in die durch 5 ff. des Gesetzes vorgesehene allgemeine Einkommenssteuer einbezogen werden. Diesen Weg hat denn auch die neue Fassung der Vollziehungsverordnung zum Gesetze von 1912 in den 10 Ziff. 3, 14 a und 32 beschritten. Der Begriff des Einkommens ist aber ein engerer als derjenige der geldwerten Güter, die jemanden zufliessen. Es ist ?an:nter die Summe an solchen Gütern zu verstehen, dIe emem Steuersubjekte zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, für die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft während einer bestimmten Periode ohne Schmälerung seines Vermögens zur Verfügung stehen. Nicht alle Personengemeinschaften und -verbände sind danach fähig, ein Einkommen zu besitzen. Es scheiden dabe von vorneherein diejenigen Gemeinschaften aus, beI denen von einer Wirtschaft, die durch sie geführt würde, und folglich von der Verwendung von Einnahmen für die laufenden Bedürfnisse dieser 'Wirtschaft schon nach Wesen und Zweck der Gemeinschaft nicht die Rede sein kann. Nur in dem eben umschriebenen Sinne kann der Ausdruck Einkommen auch in Art. 62 KV und 5 des StG. von Solothurn gemeint sein. Beide geben eine nähere, davon abweichende Bestimmung des Begriffes nicht ; es muss daher angenommen werden, dass sie ihn in der allgemein üblichen, in der Steuerlehre festste- henden Bedeutung verwenden. Darauf weist denn auch 2 des Gesetzes hin, der als Steuersubjekte'ausschliess- lieh solche Personengemeinschaften und -verbände auf- führt, bei denen das verlangte Erfordernis zweifellos zutrifft. Nur so wird überdies eine Abgrenzung des Ver- mögens vom Einkommen möglich, die gerade für das solothurnische Recht wegen des Nebeneinanderbestehens Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.

von Einkommens-und Vermögenssteuer nicht entbehrt werden kann. Die Erwägung, dass sich im Einkommen im eben bestimmten Sinne die ökonomische Leistungs- fähigkeit des Trägers, das Mass der Beiträge an die öffentlichen Lasten, die ihm zugemutet werden können, am vollkommensten ausdrückt, ist es, die zur Ver- drängung der alten Ertragssteuern und zu ihrer Ersetzung durch die allgemeine Einkommenssteuer als Hauptsteuer mit ergänzender Vermögenssteuer geführt hat, wie sie dem solothurnischen StG zu Grunde liegt. Danach könnte aber eine Einkommenssteuerpflicht der Konkursmasse oder, was dem gleichsteht, der Liqui- dationsmasse beim Nachlassvertrage mit Vermögens- abtretung höchstens insofern allenfalls angenommen werden, als es sich um Einnahmen handelt, die aus der Fortsetzung des vom Schuldner betriebenen Handels oder Gewerbes während der Liquidation (Art. 237 Ziff.2 SchKG) herrühren. Im übrigen muss sie als schon durch den Einkommensbegriff ausgeschlossen gelten. Der Zweck des Konkursverfahrens oder Liquidations- verfahrens beim Nachlassvertrag mit Vermögensab- tretung erschöpft sich in der Versilberung des Masse- vermögens, um daraus die Gläubiger des Gemein-oder Nachlassvertragsschuldners zu befriedigen. Von einer Wirtschaftsführung einer solchen Masse, bezw. der durch die Gesamtheit der daran beteiligten Gläubiger dargestellten Personengemeinschaft und damit auch von einer laufenden Wirtschaft derselben, für welche der Versilberungserlös Verwendung finden könnte, kann nicht die Rede sein. Die Einnahmen aus solchen Ver- käufen vermögen deshalb auch dann kein Einkommen der Masse zu bilden, wenn sie den Betrag über- steigen, den der Schuldner früher für die Anschaffung des Vermögensobjektes ausgelegt hatte. Da es zur Durchführung des Konkursverfahrens oder zu einem Nachlassvertrage mit Vermögensabtretung nur bei In- solvenz des Schuldners kommen wird, ist auch ohne

weiteres klar, dass der Umfang des Liquidationserlöses keineswegs zugleich den Ausdruck einer entsprechenden steuerlichen Leistungsfähigkeit der Masse bildet, worauf die Einkommenssteuer nach dem Gesagten in ihrem Grundgedanken beruht. Sollten die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung, auf die sich die Oberrekurs- kommission für die Annahme einer derartigen Steuer- pflicht stützt, wirklich diesen Sinn haben, so gehen sie damit augenscheinlich über das Gesetz hinaus, das eine Besteuerung der Liegenschaftsgewinne nur im Rahmen der allgemeinen Einkommenssteuer und damit des Ein- kommensbegriffes zulässt. Die Einkommenssteuerpflicht der Konkurs-oder Liquidationsmasse könnte sich dann auch nicht auf diese Eingänge beschränken; sie müsste in gleicher Weise auch für sonstige Erträgnisse der zur Masse gehörenden Vermögensobjekte, z. B. die während des Liquidationsverfahrens eingehenden Zinsen auf For- derungen des Gemeinschuldners bestehen. Dass diese Folgerung je gezogen worden oder zu ziehen versucht worden wäre, behauptet aber der angefochtene Ent- scheid nicht. Es genügt sie sich zu vergegenwärtigen, um die Unhaltbarkeit auch der hier streitigen Steuer- auflage zu Tage treten zu lassen. Dazu kommt, dass bei der Unterstellung der Liegen- schaftsgewinne unter die allgemeine Einkommenssteuer es für die Zulässigkeit der Besteuerung überhaupt noch nicht genügen kann, dass sich bei der Vergleichung des Veräusserungspreises der Liegenschaft mit dem Erwerbspreise ein Überschuss ergibt. Es müssten dabei die gesamten Verhältnisse des Steuersubjektes in Be- tracht gezogen werden, sodass auch ein solcher Über- schuss nicht für sich allein, getrennt der Besteuerung unterworfen werden kann, sondern nur dann, wenn nach Abzug der Posten, die gemäss 5 des Steuerge- setzes zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens von den Roheinnahmen abzuziehen sind e Geschäfts- unkosten mit Einschluss der Zinsen schuldiger Ka.;. Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 217 pitalien usw.), noch ein Plus verbleibt. Will man die Konkursmasse oder Liquidationsmasse für die Frage der subjektiven Einkommenssteuerpflicht einem der in 2 des Gesetzes aufgeführten Steuersubjekte gleich- stellen oder an dessen Stelle treten lassen, so müsste ihr deshalb die Gleichstellung auch nach der erwähnten Richtung gewährt und ihr gestattet werden, von den bei den Liegenschaftsveräusserungen erzielten Über- schüssen ihre (e laufenden Ausgaben (aus der Durch- führung der Konkursliquidation erwachsene Kosten) abzuziehen. Die Veranlagung des Liegenschaftsgewinnes

ohne Rücksicht auf diese übrigen Verhältnisse, ist mit dem Begriffe der Einkommenssteuer nicht vereinbar. Sie bedeutet eine sachlich schlechterdings nicht haltbare und deshalb willkürliche Ausdehnung dieser Steuer über den ihr durch das Gesetz gezogenen Rahmen und kommt, wie die Rekurrentin richtig geltend macht, in Wirklichkeit der Erhebung einer Sondersteuer vom Wertzuwachse auf Liegenschaften gleich, die heute mangels einer gesetzlichen Grundlage nach Art. 62 KV ausgeschlossen ist. Dass ähnliche Entscheide der kantonalen Admi- nistrativbehörden in früheren Fällen anscheinend unan- gefochten geblieben sind, vermag jene fehlende gesetz- liche Grundlage nicht zu ersetzen. Ob eine b es 0 nd ere W ertzu wach ss teue r da, wo sie durch das Gesetz eingeführt ist, auch von der Konkursmasse oder Liquidationsmasse im Nachlass- vertragsverfahren gefordert werden könnte oder ob dem nicht allenfalls konkursrechtliche Hindernisse ent- gegenstehen würden, ist nicht zu prüfen. Solange die steuerliche Belastung der Liegenschaftsgewinne nicht in jener Form, sondern nur im Zusammenhang mit der allgemeinen Einkommenssteuer erfolgt, müssen die Kan- tone auch die Nachteile auf sich nehmen, die sich aus dieser technisch unvollkommenen Ausgestaltung infolge der Beschränkung des Einkommensbegriffes ergeben. Auch von einer Steuerpflicht des Gemeinschuldners

218 Staatsrecht. für den beim Verkauf im Liquidationsverfahrenerzielten Überschuss über den Erwerbspreis kann bei diesem System nicht die Rede sein. Es fehlt dafür wiederum an einer notwendigen, aus dem Einkommensbegriff folgenden Voraussetzung, nämlich an einem Eingange, der dem angeblichen Einkommensträger zur Befrie- digung seiner Bedürfnisse zufliessen und zur Verfügung stehen würde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgehe!ssen und der angefochtene Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Solo- thurn insofern aufgehoben, als dadurch die Rekurrentin für Gewinne aus den von ihr abgeschlossenen Liegen- schaftsverkäufen staatssteuerpflichtig erklärt wird. 29. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1926 i. S. Sohinz gegen Obergerioht Zürioh. Ablehnung der Anwendung soviet-russischen Rechts in einem Zivilprozesse mangels Anerkennung der Sovietregierung durch die Schweiz. Anfechtung des Urteils wegen Rechts- verweigerung. Abweisung. Der Rekurrent Schinz und der Rekursbeklagte Bächli waren Inhaber von Handelsunternehmungen in Russland (Petersburg). Im Februar 1919 verliess der Rekurrent Russland, während seine Prokuristen dort zurückblieben. In einem vor den zürcherischen Gerichten hängigen Prozesse auf Rückzahlung zweier Darlehen, welche die Prokuristen des Rekurrenten Birk und Pettai im April und September .1919 in dessen Namen in Petershurg beim Rekursbeklagten aufgenommen hatten bestritt der Rekurrent die Zahlungspflicht u. a. mit der Begrün- dung: Nach den im April und September 1919 geltenden Dekreten der Sovietregierung hätten Darlehensverträge gÜtig nur bis zum Betrage von 10,000 Rubel abgeschlos- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 29. 219 sen werden können. Überdies sei die Vereinbarung von Zahlungen oder Rückzahlungen in fremder Valuta verboten gewesen (die Darlehensscheine vom 15; April und 30. September 1919 bestimmen, dass die Rück- zahlung der empfangenen Rubel 55,000 nach Wahl des Darlehensgebers in Dumarubeln oder schwedischen Kronen, jedoch nicht unter 20 Oere per Rubel zu er- folgen habe). Das Obergericht Zürich verwarf diese Einwendungen und hiess die Klage gut. Eine dagegen gerichtete kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassations- gericht verworfen. Ebenso vom Bundesgericht der darauf gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staats- rechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und Verletzung klaren Rechts). G r ü nd e : Das Bestehen der vom Rekurrenten behaupteten Beschränkungen der Vertragsfreiheit -Zulassung von Darlehensverträgen nur bis zu 10,000 Rubel und Aus- schluss von Valutageschäften - ist vom Obergericht als feststehend betrachtet worden, obwohl Zweifel darüber hätten bestehen können, ob ein hinlänglicher Beweis dafür damals schon geleistet war. Das Urteil nimmt indessen an, dass der Rekurrent sich darauf deshalb nicht berufen könne, weil die Schweiz die Sovietregierung weder de jure noch de facto anerkannt habe. Bis dahin könne aber auch den von dieser Re- gierung ausgehenden Erlassen vom schweizerischen Rich- ter nicht der Charakter' verbindlicher Rechtsnormen zugestanden werden; ihre Anwendung sei also schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Es ist zuzugeben, dass der kantonale Richter sich damit in Widerspruch zum Entscheide der II. Zivil abteilung des Bundes- gerichts vom 10. Dezember 1924 in Sachen Hausner (BGE 50 II S. 507) gesetzt hat; der Genfer Nieder- lassung der Petersburger Handelsbank wurde hier wegen der von der Sovietregierung verfügten Nationalisierung der Bankbetriebe die Persönlichkeit und infolgedessen

Mots-clés

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