ziehung auf gleiche Linie. Sobald man annimmt, dass
es sich
um einen Fall des Art. 4 A.bs. 2 des Auslieferungs-
gesetzes von 1852 handelte, musste aber der Kanton
Zürich dem Auslieferungsbegehren entsprechen, selbst
wenn es sich gegen einen Kantonsbürger oder einen
auf
seinem Gebiete Niedergelassenen richtete. Wie das
Bundesgericht schon mehrfach entschieden
hat, geht
der im Interesse der Konzentration des Strafverfahrens
aufgestellte Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes
demjenigen des Art. 1 Abs. 2 vor. Die Auslieferung
kann deshalb in solchen Fällen nicht dadurch abgewendet
werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Straf-
verfolgung oder -vollstreckung übernimmt (BGE 34 I
S. 292 E. 3 mit Zitaten).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
XII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROITS PUBLIC ENTRE
CANTONS
25. 'D'rtaU vom 5. Februa.r 1926 i. S. Kanton Schwyz
gegen Ka.nton Zürich.
Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung
gewisser Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Ver-
pflichtung des einen Kantons, dass der (, ganze Zulauf
des Sees, dem eines der Gewässer entstammt, auf keine
Weise
abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter der Ver-
einbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach
der Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von
Verfügungen über die den See speisenden Quellen seitens
des
privaten Quelleneigentümers beziehe. Verneinung dieser
Frage.
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 171
A. -In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des
vorigen
Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer
in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des
Wassers der
Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol-
lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit
gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe
zu verwenden. Für die zürcherischen 'Vasserwerkbe-
sitzer
an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich
bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung
zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den
Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit
handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen
über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten
zu
einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der bei den
Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft
betreffend
die
Sihl und den Hüttenseeabfluss , die lautet:
Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit
besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserrechte
an dem Mühl-Bache des Hüttensees,
Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit
besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserwerke
an der Sihl,
haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht-
lichen als der technischen
und faktischen Verhältnisse
des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der
Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im
Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden
Ver-
trag abgeschlossen :
- -Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen-
über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk-
besitzern
an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser
des Sihlflusses
an keiner Stelle und zu keinen Zeiten
aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde;
und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert
an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt
werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist.
Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung
172 Staatsrecht.
irgend welcher Art auf schwyzerischem Gebiet angelegt
werden,
durch welche dem Sihlflusse Wasser entzogen
und nicht mehr vor Erreichung der Grenze in denselben
zurückgeführt würde.
n. -Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand
Züdch gegenüber dem hohen Stande Schwyz und den
Besitzern
von Wasserwerken an dem aus dem Hüttensee
fliessenden Bache, die Bewilligung zu erteilen, dass der
Ausfluss dieses Mühlebaches um vier Fuss tiefer gelegt
werde, als der
in dem Expertenberichte der Herren
Negrelli und Eberle unter dem 7. Januar 1838 angenom-
mene
und nach einem Zeichen in der dortigen Eiche ge-
messene Wasserspiegel des
Sees. Zu diesem Zwecke soll
eine
Schleuse angebracht werden, von vier Fuss Breite
und vier Fuss Höhe, durch welche der See um vier Fuss
unter jenen Wasserspiegel gesenkt und um ebensoviel
wieder
auf diesen gehoben werde. Dieses Verhältnis
soll
nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen
Markstein
für die Zukunft genau fixiert werden. Ebenso
verpflichtet sich der h.
Stand Zürich, dass der ganze
Zulauf von Wasser, welches den See in seinem gegen-
wärtigen
Bestand bildet, auf keine Weise abgeleitet
werde.
n!. -Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und
der übrigen zur Regelung dieses Abflusses notwendigen
Bauten, sowie allfällige Entschädigungen für die an den
Hüttensee anstossenden Grundeigentümer werden zür-
cherischer Seits getragen, hingegen die künftige U nter-
haltung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung
dieses Abflusses notwendigen
Bauten von den Besitzern
der 'Nasserwerke am Bach.
IV. -Die Arbeit selbst der Einrichtung geschieht
bald möglichst unter Aufsicht und Gutheissung der
bei
den von den Abgeordneten der beiden Stände er-
nannten Experten. In Zukunft hat der hohe Stand
Zürich, da der Ausfluss ganz auf zürcherischem Gebiet
liegt, das
Recht der Aufsicht über die vertragsmässigen
Abflussverhältnisse auszuüben.
Staatsrechtliche Streitigkeiten Zwischen Kantonen. N° 25. 173
V. -Sollen die im Art. n bezeichneten Einrichtungen
am Hüttensee sofort gemacht werden, von dem Zeit-
punkt an gerechnet, in welchem zuerst durch die Ge-
werbebesitzer
am Mühlebach die Abflussverhältnisse
des Baches so hergestellt sein werden, dass die
den
zürcherischen Gewerbebesitzern obliegende Errichtung
einer Schleuse und die Ableitung des Wassers von da bis
an die Grenze der 'Vollerauallmeind möglich wird.
Sollte die Ausführung dieser Einrichtungen durch ausser-
ordentliche gewaltsame Naturereignisse, z.
B. Erdbeben,
Bergsturz u. s. w. auf die Dauer unmöglich werden, so
ist der Vertrag als aufgehoben zu betrachten und die
Kontrahenten treten in den jetzigen Rechtszustand
zurück.
Der GrosseRat von Schwyz hat diese Übereinkunft
am 17. Juni 1841 genehmigt. Am 19. Juli desselben
Jahres hat ihr der Regierungsrat von Zürich kraft der
ihm vom Grossen Rate am 23. Juni 1840 gegebenen
Vollmacht ebenfalls die Genehmigung erteilt.
E. -Der auf Zürcher Gebiet liegende Hüttensee hat
seinen Abfluss nach der schwyzerischen March, wo seine
Wasserkraft von verschiedenen Yverkbesitzern benutzt
wird. Als im Jahre 1923 auf einem am Hüttensee ge-
legenen
Grundstück Anstalten getroffen wurden, um
eine daselbst entspringende Quelle, deren Wasser dem
See zufliesst, zu WasserVersorgungszwecken abzuleiten,
erhob der
Regierungsrat von Schwyz auf Veranlassung
der Besitzer
von Vasserwerken am Abfluss des Sees
beim Regierungsrat von Zürich Einsprache gegen die
beabsichtigte Quellenfassung
und Ableitung von Wasser,
unter Berufung auf die Übereinkunft vom 19. Mai 1841,
insbesondere
Art. n derselben. Der Regierungsrat von
Zürich antwortete, er habe keine Handhabe, um die
beabsichtigte
Ableitung von Quellwasser zu untersagen;
die von Schwyz angerufene Übereinkunft beziehe sich
nicht und könne sich nicht beziehen auf Quellwasser,
das der ausschliesslichen Verfügungsbefugnis desjenigen
unterstehe,
dem Grund und Boden gehört. Immerhin
174 Staatsrecht.
wurde der betreffende Grundeigentümer aufgefordert,
bis
zur Erledigung des Anstandes sein Vorhaben nicht
zur Ausführung zu bringen. Eine Verhandlung zwischen
Abgeordneten der beiden Regierungen führte
zu keiner
Lösung. Infolgedessen erhob der
Kanton Schwyz gegen
den
Kanton Zürich vor dem Bundesgericht staatsrecht-
liche Klage über die Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich
zu erkennen : ( 1) Es sei der Kanton Zürich pflichtig,
dafür zu sorgen, dass der ganze Zulauf von Wasser,
welches den
Hüttensee im Jahre 1841 gebildet hat und
heute noch bildet, auf keine Veise abgeleitet werde.
2)
Der Kanton Zürich sei daher pflichtig, die Ableitung
von Quellen, welche den Hüttensee speisen, zu verhindern,
eventuell sei
er im Falle der Nichtverhinderung grund-
sätzlich pflichtig, Ersatzwasser
zu beschaffen, subeven-
tueH sei
er schaden ersatzpflichtig zu erklären.
Die Klage stützt sich auf den letzten Satz von Ziff. II
der Übereinkunft vom 19. Mai 1841. Nach dieser Be-
stimmung sei, wird behauptet, der Kanton Zürich
gehalten, jegliche Ableitung
von Wasser, das dem
Hüttensee zufliesst,
zu verhindern. Darunter fielen auch
Quellen, deren Wasser dem See zufliesse. Dieser werde
nur zum kleinern Teil durch Tagwasser gespiesen; in
der Hauptsache geschehe es durch Quellen, die teils im,
teils ausserhalb des Sees aufstossen.
Würde die Ableitung
dieses Quellwassers zugelassen, so würde der Seeabfluss
zu einem starken Prozentsatz geschmälert und die frag-
liche Vertragsbestimmung wäre
nicht mehr erfüllt.
Für diese Auffassung spreche nicht nur der Wortlaut
der Übereinkunft, sondern auch ihr Zusammenhang.
Schwyz habe ohnehin
durch dieselbe grössere Verpflich-
tungen übernommen als Zürich. Wollte man sie nicht
auch
auf die Ableitung der dem Hüttensee zufliessenden
Quellen beziehen, so
hätte Schwyz kein Interesse an der
Übereinkunft gehabt. Darauf, wie das zürcherische
Privatrecht das Quellenrecht damals geordnet habe,
komme nichts an.
Durch internationale Übereinkunft
J
j
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 175
könne auch geltendes Recht abgeändert werden. Wenn
Zürich die Ableitung von Quellen nach seiner Gesetz-
gebung
nicht verhindern könne, so habe es für Ersatz-
wasser zu sorgen oder Entschädigung zu zahlen.
B. -Der Regierungsrat von Zürich trägt auf Ab-
weisung der Klage
an und stellte für den Fall ihrer Gut-
heissung das Widerklagebegehren : Ist nicht gericht-
lich zu erkennen, dass die vom
Kanton Schwyz gegenüber
dem
Kanton Zürich verlangte Auslegung des Staats-
vertrages vom Jahre 1841 auch inbezug auf die ver-
tragliche Verpflichtung des
Kantons Schwyz, gilt, d. h.
ist nicht der Kanton Schwyz pflichtig, die Ableitung der
Quellen
aus dem Einzugsgebiet der Sihl zu verhindern,
eventuell schadenersatzpflichtig
für Ableituug von
Quellen aus dem Einzugsgebiet der Sihl? II Es wird
bestritten, dass Schwyz durch die Übereinkunft
von
1841 grössere Verpflichtungen eingegangen sei als Zürich.
Für Schwyz habe es sich nur um die Anerkennung einer
nach internationalem und interkantonalem Recht beste-
henden Verpflichtung gehandelt, ein interkantonales
Gewässer
nicht ableiten zu lassen, während Zürich die
Erstellung einer Schleuse übernommen habe. Auch sei
nicht richtig, dass der
Hüttensee zum grössten Teil
durch Quellen gespiesen
werde; jedenfalls seien die
Quellen, die ausserhalb des Sees aufstossen,
im Ver-
hältnis zum übrigen Zulauf des Sees nicht allzu be-
deutend.
In rechtlicher Beziehung wird eingewendet:
Nach dem zürcherischen Recht, das
zur Zeit des Ab-
schlusses der Übereinkunft galt, seien die Quellen als
Teil der Grundstücke, in dem sie entspringen
zu betrachten
gewesen und der Eigentümer habe darüber frei verfügen
können.
An dieser Ordnung sei durch die Übereinkunft
nichts geändert worden.
Es wäre dazu nur der Grosse
Rat als Gesetzgeber befugt gewesen, der seine Befugnisse
auch
nicht an den Regierungsrat habe delegieren können
(Art. 39 Ziff. 1
und Art. 10 der damals geltenden zürche-
rischen Verfassung). Nach der
Art des Zustandekommens
der Übereinkunft habe es sich um eine Angelegenheit
der Landesverwaltung gehandelt, die
mit Rücksicht
darauf, dass sie einen andern Kanton berührte, dem
Grossen
Rate zur Kenntnis gebracht worden sei. Das
private Quellwasser falle daher nicht unter die Überein-
kunft. Sollte es ebenfalls gemeint gewesen sein, so wäre
der Regierungsrat
nicht zuständig gewesen, einen solchen
Vertrag abzuschliessen,
und dieser deshalb unverbind-
lich. Auch eine Verpflichtung zur Abänderung seiner
gesetzlichen
Ordnung sei der Kanton Zürich nicht einge-
gangen, ebensowenig eine solche den Wasserwerk-
besitzern
am Abfluss des Hüttensees das Expropriations-
recht zu verschaffen. Eventuell wäre die Übereinkunft
aus dem Gesichtspunkt der clausula rebus sie stantibus
als für Zürich unverbindlich zu erklären. Die Pflicht, die
Ableitung
von Quellwasser zu verhindern, würde gegen-
wärtig eine unverhältnismässig grössere
Last bedeuten
als bei Abschluss
der Übereinkunft. Es müsste ferner
eventuell
umgekehrt auch der Kanton Schwyz als
pflichtig
erachtet werden, die Ableitung von Quellwasser,
das der Sihl zufliesst,
zu verhindern.
C. -In der Antwort auf die Widerklage wird deren
Abweisung
beantragt: Die Verpflichtung von Schwyz
betreffend die Ableitung
von Wasser aus der Sihl um-
fasse
nach dem Wortlaut das Quellwasser nicht, während
dies nach dem
Wortlaut der den Zulauf des Hüttensees
betreffenden Bestimmung der
Fall sei. Auch könne nicht
anerkannt werden, dass der Regierungsrat von Zürich
unter der letzteren Annahme zum Abschluss der Über-
einkunft nicht zuständig gewesen wäre oder dass der
Kanton Zürich sich von der übernommenen Verpflich-
tung wegen wesentlicher Veränderung der massgebenden
Verhältnisse
heute als entbunden ansehen dürfte (clau-
sula rebus sie stantibus).
D. -Die Duplik enthält keine neuen Gesichtspunkte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das erste Klagebegehren hat keine selbständige
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 177
Bedeutung sondern gibt nur den Rechtsgrund für das
zweite Begehren an, nämlich die
nach dem letzten Satz
von Ziff. 11 der Übereinkunft vom 19. Mai 1841 von
Zürich eingegangene Verpflichtung. Streitig ist, ob
gemäss dieser Verpflichtung dem
Kanton Schwyz
gegenüber dem
Kanton Zürich ein Anspruch im Sinne
des zweiten Klagebegehrens zustehe. Auch soweit die
Verbindlichkeit
der Verpflichtung vom Kanton Zürich
bestritten wird, bezieht sich dies nur auf die Tragweite,
die der
Kanton Schwyz ihr nach dem zweiten Klage-
begehren geben will, während die Verbindlichkeit
in der
ihr von Zürich beigelegten Bedeutung nicht in Frage
gestellt ist.
Es ist deshalb über dieses Klagebegehren
nicht besonders zu urteilen. Vielmehr steht und fällt
es mit dem Schicksal des zweiten Klageantrages.
-Die Übereinkunft von 1841 schafft nur wechsel-
seitige Bindungen der vertragschliessenden
Kantone
als staatlicher Gemeinwesen, ohne unmittelbar in die
innere Rechtsordnung dieser Gemeinwesen, in das
Verhältnis des
Staates zu seinen AngehQrigen einzu-
greifen.
Zu dieser Annahme führen schon die Fassung
und der Inhalt der getroffenen Vereinbarung, ganz
abgesehen
von der durch Zürich aufgeworfenen Frage,
ob für diesen
Kanton die verfassungsmässige Form eines
die innere Rechtsordnung berührenden Erlasses beob-
achtet wäre. Wohl sind die gegenseitigen Verpflichtungen
im Interesse von einzelnen Angehörigen der beiden
Vertragsparteien eingegangen
worden; aber sie ver-
pflichten
und berechtigen nicht jene selber, sondern nur
die vertragschliessenden Gemeinwesen als solche. Das
gilt insbesondere von dem letzten Satz der Ziff. II der
Übereinkunft, aus dem der Kanton Schwyz seinen
Anspruch
an den Kanton Zürich herleitet, w:e Inhalt
und Fassung der Bestimmung ohne weiteres zeigen.
So haben denn
auch nicht die schwyzerischen Wasser-
werkbesitzer gegen die zürcherischen Quelleigentümer
geklagt, sondern der
Kanton Schwyz erhebt einen eigenen
Anspruch gegen den
Kanton Zürich darauf, dass dieser
178 Staatsrecht.
die Ableitung von Quellen, die den Hüttensee speisen,
zu verhindern, eventuell Ersatzwasser zu beschaffen
oder Schadenersatz
zu leisten habe.
3. -Nach
der Klage hätte Zürich dem Kanton Schwyz
gegenüber die Gewährleistung
dafür übernommen, dass
auch die Quellen, deren 'Wasser dem Hüttensee zufliesst,
in keiner Veise abgeleitet werden. Für die Auffassung
des
Kantons Schwyz scheint auf den ersten Blick der
Wortlaut der fraglichen Verpflichtung zu sprechen.
Immerhin bestehen hier bereits deshalb einige Zweifel,
weil
vom Zulauf von Wasser die Rede ist, was im Sinne
von Wasserlauf ausgelegt werden kann, und weil die
'Wasserläufe fast überall, insbesondere in den schweize-
rischen Rechtsordnungen, hinsichtlich
der Verfügungs-
befugnis anders
behandelt waren als die Quellen. Ent-
scheidend fallen aber für die Ablehnung jener Auffassung
folgende Erwägungen
in Betracht: Da die Verpflichtung,
die Ableitung
von Wasser zu verhindern, das zürcherische
Gemeinwesen als solches
trifft, kann sie nur Massnahmen
umfassen, die
in der Machtbefugnis dieses Gemeinwesens
oder seiner Behörden liegen.
Wäre die Verpflichtung
weiter in dem Sinne auszulegen, dass sie auch die Be-'
schränkung von Rechten der einzelnen Bürger oder den
Verzicht auf solche umfasste, so müsste dies in bestimmter
Veise zum Ausdruck gelangt sein, und es wäre ferner
der Regierungsrat, selbst
mit grossrätlicher Ermächti-
gung, kaum zuständig gewesen, eine solche Verpflich-
tung zu übernehmen. 'Wenn überhaupt, hat ein Staats-
vertrag unmittelbar verbindliche Wirkung für die Ein-
zelnen nur, soweit er selber Rechtsätze aufstellt, was
hier
nicht der Fall ist. Aber auch von einer Verpflichtung
der Gemeinschaft, die Befugnisse der Einzelnen (hier
gewisser zürcherischer Kantonseinwohner)
über das
Mass der der Gemeinschaft und ihren Organen zustehen-
den Rechte hinaus zu bestimmen und zu beschränken,
kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine solche Be-
schränkung im Sinne des heute von Schwyz erhobenen
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 179
Anspruchs wäre auf eine Änderung der inneren zürche-
rischen Rechtsordnung hinausgelaufen, welche die nicht-
zürcherischen Besitzer
von Wasserwerken am Ablauf
des Hüttensees vor den zürcherischen vVasserwerkbe-
sitzern an dortigen vVasserläufen bevorzugt hätte.
Schon das frühere, vor dem Inkrafttreten des privat-
rechtlichen Gesetzbuches geltende zürcherische Recht
gab den Besitzern solcher Werke kein Recht an den
Quellen, die
den Wasserlauf speisen, sondern unter-
stellte diese, soweit sie in privatem Eigentum entspringen,
der freien Verfügung des Grundeigentümers
(ULLMER
Kommentar zum Privatrechtlichen Gesetzbuch, Anm.
958, 1 zu
658). Das in den fünfziger Jahren des letzten
Jahrhunderts erlassene Privatrechtliche Gesetzbuch hat
dann ausdrücklich bestimmt, dass auf einem Grund-
stück entspringendes Quellwasser, solange es auf dem
Grundstück verbleibt, Bestandteil desselben sei ( 658
des früheren Gesetzes
und 221 der Fassung von 1887),
woraus die
Rechtsprechung schloss, dass den Unter-
liegern ein Anspruch auf den Zufluss des Quellwassers
nicht zustehe, soweit sie nicht ein besonderes dingliches
Recht darauf erworben haben (vgl. Anm. 958, 3 und 4,
Anm. 959, 2
und 3 des ULLMERschen Kommentars).
Die nämlichen Grundsätze gelten
nach dem schweizer-
rischen ZGB (Art.
704 ZGB, Urteile des Bundesgerichts
vom 4. Oktober 1916 AS 42 11 S. 438 und vom 13. März
1917 AS 43
II S. 152). Es kann aber nicht die Meinung
der
Übereinkunft von 1841 gewesen sein, für die Rechts-
verhältnisse an den Quellen, die den Hüttensee speisen,
und die Rechte der schwyzerischen Besitzer von Wasser-
werken
am Ablauf desselben eine hievon abweichende
besondere,
letztere begünstigende Ordnung zu schaffen.
Vielmehr
kann die vom Kanton Zürich durch die strei-
tige Bestimmung übernommene Verpflichtung nur darauf
gegangen sein, die Ableitung des dem Hüttensee zu-
fliessenden Wassers
zu verhindern, soweit dem nicht
pIivate Rechte Einzelner entgegenstehen. Zu diesen
la Staatsrecht.
Rechten Dritter aber gehört das Recht der Eigentümer
von Grundstücken, in denen Quellen entspringen, über
deren Wasser zu verfügen. Dies ergibt sich auch daraus,
dass es sich bei der
Übereinkunft von 1841 um die Ord-
nung von Verhältnissen handelt, die in die verwaltungs-
rechtliche Befugnis der Behörden der beiden beteiligten
Kantone fallen. So ist nach der Auffassung beider Par-
teien, die Verpflichtung des Kantons Schwyz, dafür zu
sorgen, dass das Wasser des Sihlflusses nicht abgeleitet
werde, dahin zu verstehen, dass aus dem Flusslauf
selber kein Wasser abgeleitet werden soll, was die
Kantonsbehörden
zu verhindern in der Lage sind, dass
aber das
Recht der Grundstückeigentümer, über das zu
ihren Grundstücken gehörende Quellwasser zu verfügen,
dadurch nicht beschränkt wird.
Es läge daher ein Miss-
verhältnis der gegenseitigen Verpflichtungen vor, wenn
diejenige Zürichs mit Bezug auf die Zuläufe des Hütten-
sees anders ausgelegt würde. Die Verschiedenheit der
Fassung der bei den Bestimmungen
erklärt sich leicht
dadurch, dass dieselbe der konkreten Sachlage angepasst
wurde.
4. -Erscheint danach der von Schwyz erhobene'
Anspruch aus der
Übereinkunft nach dem Inhalt der
Bestimmung,
auf die sich derselbe stützt, als unbe-
gründet, so brauchen die weiter von Zürich dagegen
erhobenen Einwendungen der Unzuständigkeit der
zürcherischen Behörden
zum Abschluss einer so weit
tragenden Vereinbarung,
und der clausula rebus sie
stantibus nicht geprüft zu werden. Auch wird
damit
die Viderklage gegenstandslos, da sie nur für den Fall
der Gutheissung der Klage erhoben ist.
5. -Andererseits bleibt die Frage unpräjudiziert, ob
und inwiefern allenfalls bei dem interkantonalen Cha-
rakter des in Betracht kommenden Gewässers (Ablauf
des Hüttensees) der Kanton Schwyz sich der Ableitung
von Quellen, die den See speisen, aus einem anderen
rechtlichen Grunde, nämlich deshalb widersetzen könnte,
Staatsverträge. N0 26. 181
weil die. dadnrch bewirkte Schmälerung des Wasser ..
ablaufes III seme Hoheitsrechte, die Befugnl's . gr !I:
di
'h I se em elle,
e
1 m a s Inhaber der Vasserhoheit an dem a f .
G b
t l' u semem
h.
e
Ie e
d
Iegendnn Teil des Gewässers zustehen (vgl.
Iezu as
UrteIl des Bundesgerichts AS 3 34 insbes.
Erw. 4
ff.). Es würde sich hiebei um einen Anspruch
anderer
Art handeln, der sowohl hinsichtlich seines
estehens als seines Umfangs an von dem aus der Über-
emkunft von 1841 hergeleiteten verschiedene Voraus-
sntzungen geknünft wäre. Die vorliegende Klage gründet
SIch aber ausschllesslich auf die erwähnte übereinkunft
wnhrend für einen auf jenen anderen Rechtstitel sich
stutzenden Anspruch weder tatsächlich noch rechtlich
eine Substantiierung gegeben worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
XIII. STAATSVERTRAGE
TRAITES INTERNATIONAUX
26. Arr6t du 23 janvier 1926 dans la cause
Truffat et consorts contre dames Barras et Borca.rd.
Traite franco-suisse du 15 juin 1869.
Jugement d'un tribunal frannais
donnant a;te aux parties defenderesses de leur decIaration
de se ralner aux cnnnlusions des demandeurs, celles-ci
tendantes a donner mISSIOn au liquidateur d'une succcession
ouverte en. Franc de requerir de tous depositaires ou deten-
teurs les btres dependant de Ia succession et
ord?nnant que Ies fonds et valeurs en denot aupres d'une
JUnb,ce de paix en Suisse seront remis audit liquidateur.
CO derant 1:, Question, de savoir si pour faire lever I'oppo-
sltion des defendeurs a la remise des titres il e'tait n' s
.
d' b . , ece -
saue 0 telllr I exequatur du jugement. (Question reservee.)
AS 52 I -19',l6 13