BGE 52 I 145
BGE 52 I 145Bge11 juin 1926Ouvrir la source →
144 Staatsrecht. des autorites de son dernier domicile. En 1924, comme on etait encore sans nouvelles du. recourant, on dut lui designer un curateur et ce dernier ne reussit pas davantage a ce moment-la ä connaitre son adresse. en 1925 encore, les autorites de Denges, de Servion et de Lonay, interrogees par dame Badan, ne pouvaient dire ce qu'il etait advenu· de lui et ne savaiel1t meme pas pour quelle destination il etaU parti. Le reeourant pretend, il est vrai, qu'il aurait ecrit plusieurs fois de Geneve a sa femme, mais cette allegation est demeun~e sans preuve. Eu revanche, il est etabli que dame Badan lui a adresse en juillet 1922 une lettre a Servion et que cette lettre lui est revenue avec la mention que le desti- nataire etait parti eIl France et que son domicile Hait inconnu. Depuis 10rs elle a fait plusieurs demarehes sans resultat. Cela Hant, le recourant est evidemment mal venu a eontester a sa femme le droit et la possi- bilite de s'Hre cree un domicile separe aMartigny. Dans les circonstances ou elle se trouvait, dame Badan etait en realite fondee a invoquer soit l'une soit l'autre des deux hypotheses visees a l'art. 25 a1. 2 Ce. Aussi bien etait-ce au recourant, s'il entendaitmaintenir la communaute domestique et l'unite du domi eile , ä in- viter sa femme a le rejoindre, et non seulement il ne lui a jamais adresse pareille demande, mais il ressort des faits actuellement connus qu'en realite il n'aurait pas ete en mesure de la recevoir. Si l'on admet que dame Badan Hait en droit de se creer un domicile personnel a Martigny, ou elle s'etait rendue sitöt apres 1a separation, il va de soi que les tribunaux valaisans etaient compHents pour connaitre de l'action (art. 144 Ce.), et la decision attaquee apparait ainsi eomme conforme aux dispositions legales relatives au for de l'action en divoree. nest manifeste enfin qu'aueun reproche ne saurait etre fait a l'instance cantonale d'avoir considere l'exploit d'ouverture d'action comme valablement notifie par Gerichtsstand. No 21. 145 l'avis paru dans le Bulletin off1ciel, ni d'avoit rendu le jugement par detaut. Ce mode de notification et la procedure suivie sont conformes aux dispositions du droit cantonal et il Hait parfaitement licite d'y recourir dans les circonstances de la cause. Le Tri bunalIMiTal prononce : Le recours est rejete. 21. Urteil vom 11. Juni 1926 i. S. Untersuchungsrichter von Burgdorf und La.upen gegen Sta.ttha,ltera,mt Zürich.
Art. 48-50 LottGes. (Art. 50 und 51 LMPG) : Der Gerichts- stand der Konnexität (bei Realkonkurrenz, Mittäterschaft, Gehülfenschaft, Begünstigung) findet nur Anwendung, wenn das zweite Verfahren vor Abschluss des ersten ange- hoben wird, ihre Vereinigung also noch möglich ist. Andern- falls hat jede Handlung ohne Rücksicht auf den strafrecht- lichen Zusammenhang mit der bereits abgeurteilten ihren Gerichtsstand vor dem Richter am Begehungsort oder am \Vohnsitz der strafrechtlich für sie verantwortlichen Person (Erw. 2). A. -Ende 1925 erschien in verschiedenen Zeitungen ein Inserat, durch welches ein gewisser J osef Kaufmann in Zürich denen, die die Lösung eines bestimmten Rätsels unter Beilage von 3 Fr. 80 Cts. einschickten, die Teil- nahme an einer Lotterie versprach. Dafür wurden er und die Verleger der im Bezirk Zürich erscheinenden Zeitungen, welche das Inserat aufgenommen hatten, durch das Statthalteramt Zürich wegen Übertretung des eidgenössischen Lotteriegesetzes mit 500 Fr. bezw. je 60 Fr. gebüsst. Im Januar 1926 zeigte das Statthalter~
146 Staatsrecht. amt Zürich den Behörden . der übrigen Bezirke und der Kantone, in welchen Zeitungen mit dem gleichen Inserat ~rschienen waren, die· Verleger dieser Zeitungen an. Mehrere Behörden führten das Strafverfahren durch, andere traten darauf nicht ein, die Untersuchungs- richter von Burgdorf und Laupen mit der Begründung, für die Verfolgung der bei ihnen angezeigten Verleger des « Burgdorfer Tagblatt » und des « Anzeiger für den Amtsbezirk Laupen» seien ausschliesslich die Zürcher Behörden kompetent. B. -Da das Statthalteramt Zürich diese Auffassung nicht teilte, leitete der Untersuchungsrichter von Laupen und die Erste Strafkammer des bernischen Obergerichts für den Untersuchungsrichter von Burgdorf gemäss Art. 51 LottGes das Verfahren vor Bundesgericht ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Gerichtsstand in Strafsachen wird dort angenommen, wo der für die Feststellung und Beurteilung der eingeklagten Strafhandlung wesentliche Tatbe- stand sich verwirklicht hat. Als der « natürliche» Straf- gerichtsstand in diesem Sinn wird im positiven Recht srundsätzlich der Gerichtsstand des Begehungsorts und allenfalls -je nach der Natur des Delikts -des Wohn- sitzes des Täters anerkannt. Eine Ausnahme davon wird bei Vorliegen eines konnexen Tatbestandes -sei es, dass mehrere an einer . Strafhandlung beteiligt waren I I Gerichtsstand. N° 21. 147 oder dass einer mehrere Strafhandlungen beging gemacht. Hier verlangten Rechtssicherheit und Prozess- ökonomie die Aburteilung aller konnexen Strafhand- lungen in einem Verfahren, weil auf diese Weise ver- mieden wird, dass die für mehrere dieser Handlungen wesentlichen Tatsachen in den verschiedenen Verfahren gesondert und vielleicht abweichend festgestellt werden und weil dadurch das Verfahren vereinfacht wird. So bestimmt denn auch das eidgenössische Lotteriegesetz, dass für die Verfolgung und Beurteilung von Wider- handlungen die Behörden des Kantons, in welchem die Tat begangen wurde oder der Täter seinen Wohnsitz hat,7.uständig sind (Art. 48), dass aber bei einer Mehr- heit von Tätern im interkantonalen Verhältnis der Richter desjenigen, gegen welchen das Verfahren zuerst eröffnet wurde, für alle Mittäter und der Richter des Haupttäters auch für die Anstifter, Gehülfen und Begünstiger zu- ständig sei (Art. 49) und dass bei Realkonkurrenz der fUr die schwerste Strafhandlung zuständige Richter auch die übrigen abzuurteilen habe (Art. 50). Die Verfolgung und Beurteilung der mehreren Straf- handlungen in einem Verfahren setzt aber voraus, dass das Verfahren in der einen Sache angehoben wird, bevor dasjenige in der konnexen Sache durch Urteil abgeschlos- sen ist. Trifft das nicht zu, so verliert die Zuweisung der verschiedenen Straffälle an den einen Richter ihren Sinn und Zweck der Einheit des Verfahrens; und dann entspricht es der Sachlage, dass die noch nicht beurteilte Strafhandlung ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang mit dem bereits beurteilten dem Richter zugewiesen werde, welcher an sich zuständig ist und den für die Strafhandlung wesentlichen besondern Tatsachen am nächsten steht. Der Gerichtsstand der Konnexität gilt daher nur, solange die gemeinsame Aburteilung der verschiedenen Handlungen in einem Verfahren möglich ist. Andernfalls hat jede Handlung ihren Gerichtsstand vor dem Richter an ihrem eigenen Begehungsort oder
148 Staatsrecht. am Wohnsitz der strafrechtlich für sie verantwortlichen Person. In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht bereits bei Interpretation der analogen Vorschriften von Art. 50 und 51 LMPG für den Fall der Realkonkurrenz (Art. 50 LottGes) ausgesprochen (BGE 39 I S. 308 44 I S. 31). Die gleichen Erwägungen müssen auch bei Mittäterschaft und Teilnahme massgebend sein. Die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf den Gerichtsstand des Ortes der Begehung der einzelnen Strafhandlung, bezw. des Wohnsitzes des strafrechtlich für sie Verantwortlichen sind hier erfüllt. Das Verfahren gegen Kaufmann wurde in Zürich zum Abschluss ge- bracht, bevor dasjenige gegen die Verleger des Burg- dorfer Tagblatts und des Anzeigers für den Amtsbezirk Laupen angehoben wurde. Das Verfahren gegen diese ist also im Kanton Bern als dem ihres Wohnsitzes und des Begehungsortes ihrer eigenen Handlungen durch- zuführen, gleichgültig ob es sich dabei im Verhältnis zur Widerhandlung des Kaufmann um Mittäterschaft oder Gehülfenschaft handle, was (als Frage des mate- riellen Strafrechts) erst vom Richter zu entscheiden sein wird, dem überhaupt die Frage vorbehalten bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit der beklagten Verleger vorhanden seien. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die bernischen Strafbehörden werden als zur Ent- gegennahme der Strafklagen gegen die Verleger des Burgdorfer Tagblattes und des Anzeigers für den Amts- bezirk Laupen zuständig erklärt und die Untersuchungs- richter von Burgdorf und Laupen verhalten, in der Sache die Strafuntersuchung einzuleiten. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 22. 149 IX. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 22. Auszug aus dem Urteil vom 5. Mä.rz 1926 i. S. RosenthaI und Schilling gegen Regierungsrat 'l'hurgau. Güterzusammenlegul1gsverfahren im Sinne von Art. 703 ZGB. Begründung von Wegdienstbarkeiten in demselben durch die O:gane dr Zwangskorporation. Anfechtung wegen angeblIchen ·WIderspruchs zu den Grundsätzen des eidg. Sachenrechts und übergriffs in die richterliche Gewalt. In der thurgauischen Gemeinde Sirnach wurde, der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vorangehend, eine Güterzusammenlegung durchgeführt und hiezu, mit Genehmigung des Regierungsrats, eine Zwangskorpora- tion im Sinne von Art. 703 ZGB und der § § 97 ff. des thurgauischen EG z. ZGB errichtet. Das mit der Durchführung der Zusammenlegung (Arrondierung) betraute Korporationsorgan sprach, um einem dabei umgeformten Grundstück eine zweckmässige Kom- munikation zu sichern, diesem eine Wegdienstbarkeit über das Nachbargrundstück zu. Die Entschädigung dafür wurde auf 30 Fr. bestimmt und dem belasteten Eigentümer eine Frist von 14 Tagen zum Rekurs an den Regierungsrat gegen diese Verfügung angesetzt. Die Frist lief unbenützt ab. Noch bevor die aus dem Arron- dierungsverfahren hervorgegangenen Veränderungen in den Rechtsverhältnissen der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden waren, veräusserte der Eigentümer des belasteten Grundstücks dieses. Die neuen Eigentümer widersetzten sich der Ausübung der Wegdienstbarkeit, indem sie behaupteten, von ihr beim Erwerb des Grund- stücks keine Kenntnis gehabt zu haben, und in einer AS 52 1-1926 11
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