VI. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
17.
Urteil vom SO. Januar 1926 i. S. Jacky . Mitbeteiligte
gegen lürohgemeinde St. Peter
und Zürich Ober-Bekurskommission
Besteuerung von auswärts wohnenden Personen, welche an
einem Orte einen Geschäftsbetrieb oder Grundeigentum
haben, durch die Kirchgemeinde dieses Ortes wegen Zuge-
hörigkeit zur gleichen Konfession . Anfechtung wegen Ver-
letzung von Art. 49 Abs. 6 BV, Verletzung der Rechtsgleich-
heit und willkürlicher Auslegung der kant. Steuergesetz-'
gebung. Abweisung. Unerheblichkeit der Erklärung, dem
besteuernden kirchlichen Verbande nicht angehören zu
wollen, solange der Besteuerte Mitglied der kirchlichen
Organisation seines Vohnsitzes bleibt,
deren Mitgliedschaft
ihn zum Konfessionsverwandten des besteuernden Verbandes
macht.
A. -Nach 2 des zürcherischen Steuergesetzes vom
25. November 1917 unterliegen der Staatssteuerpflicht
ausser den
im Kanton domizilierten natürlichen und
juristischen Personen auch auswärts domizilierte natür-
liche und juristische Personen, die Inhaber, Teilhaber,
oder
Kommanditäre von im Kanton bestehenden Er-
werbsunternehmungen sind oder die Eigentum oder
Nutzniessung
an im Kanton gelegenem Grundeigentum
haben.
In den 95 und 97 wird hinsichtlich der Ge-
meindesteuerptlicht u. a. bestimmt:
95. Steuerpflichtig sind unter Vorbehalt der
96-98 die natürlichen und juristischen Personen, die in
der Gemeinde ein Steuerdomizil
im Sinne von 2 dieses
Gesetzes haben.
Ihre Steuerpflicht erstreckt sich auf
die nämlichen Bestandteile des Einkommens und Ver-
mögens der
natürlichen Personen, des Reinertrages und
Kapitals der juristischen Personen, für welche sie staats-
steuerpflichtig sind.
Glaubens-und Gewissensfreiheit. Na 17.
97 Abs. 1. Die staatlich anerkannten Kirchge-
meinden erheben die Einkommens-
und Ergänzungs-
steuer von den Konfessionsangehörigen, die in der
Gemeinde
im Sinne von 2 dieses Gesetzes steuerpflichtig
sind.
Gemäss den nachfolgenden Absätzen des 97 besteht
die Steuerpflicht gegenüber den staatlich anerkannten
Kirchgemeinden ausserdem auch für juristische Per-
sonen, auf welche die Voraussetzung des 95 Satz 1
zutrifft,
unter dem Vorbehalte, dass juristische Personen,
die konfessionelle
Zwecke verfolgen, nur in Kirchge-
meinden der betreffenden Konfession zu Steuern ange-
halten werden können. Streitigkeiten über Fragen der
Gemeindesteuerpflicht entscheidet nach 110 in erster
Instanz die kantonale Finanzdirektion, in zweiter
Instanz die Oberrekurskommission.
Der durch 97 des Steuergesetzes aufgehobene 18
des Gesetzes über die Organisation der evangelischen
Landeskirche des
Kantons Zürich vom 26. Oktober
hatte für die Frage der subjektiven Steuerpflicht
gegenüber den durch dieses Gesetz vorgesehenen
Kirch-
gemeinden auf den 137 a-e des Gemeindegesetzes
verwiesen.
Im Anschluss hieran heisst es in 19: Ausser
der evangelischen Landeskirche stehende Personen
können
nicht in Mitleidenschaft gezogen werden für
Steuern, welche die Kirchgemeinden als kirchliche
Korporationen
zur Deckung ihrer Ausgaben erheben.
Nach 7 desselben Gesetzes ist Mitglied der Landes-
kirche jeder evangelische Einwohner des Kantons, der
nicht ausdrücklich seinen
Austritt genommen oder seine
Nichtzugehörigkeit
erklärt hat )l.
B. -Die Rekurrenten Frau Jacky-Mangold, A.
Mreder und Hans Gysin, alle wohnhaft in Basel, sind
Teilhaber
der Kollektivgesellschaft Jacky, Mreder Oe
mit Sitz in Basel und Zweigniederlassung in Zürich und
infolgedessen unbestrittenermassen grundsätzlich für
einen Teil ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen und
-gewinn in Zürich steuerpflichtig. Unter Berufung auf
97 Abs. 1 des Steuergesetzes zog die evangelische
Kirchgemeinde
St. Peter in Zürich, in deren Bezirk die
Zweigniederlassung
der Firma liegt, die Rekurrenten
für die entsprechenden Vermögens-und Einkommens-
beträge auch zur Kirchensteuer für die Jahre 1923 und
1924 heran ....
Einen Rekurs der Betroffenen gegen diese Steuer-
auflagen
hat die kantonale Finanzdirektion durch Ver-
fügung
vom 22. Dezember 1924 abgewiesen, im Wesent-
lichen aus folgenden Erwägungen: 97 des Steuer-
gesetzes
mache die Erhebung von Kirchensteuern nicht
von der Zugehörigkeit des Besteuerten zu der besteu-
ernden Kirchgemeinschaft, sondern nur zu der gleichen
Konfession abhängig.
Es sei daher nicht notwendig,
dass die
Rekurrenten gerade Mitglieder der zürche-
rischen Landeskirche
seien; vielmehr genüge es, dass
sie
mit Bezug auf diese Kirche Konfessionsangehörige
seien. Konfession sei das Glaubensbekenntnis einer
Glaubenspartei
und Konfessionsangehörige alle dieje-
nigen, die sich
zu dieser Glaubenspartei bekennen.
Dieses
Bekenntnis, einer Glaubenspartei anzugehören,
komme
vor allem zum Ausdruck in der Zugehörigkeit
zu einer unter ihr stehenden Kirchgemeinschaft. Nun
seien die Rekurrenten unbestrittenermassen Mitglieder
der reformierten Kirchenkorporation Basel-Stadt. Die
reformierte Kirche
Basel-Stadt aber gehöre zur gleichen
Konfession,
der evangelisch-reformierten, wie die evan-
gelische Landeskirche des Kantons Zürich, was sich u. a.
klar auch daraus ergebe, dass beide Kirchen sich den
Konkordaten betreffend gegenseitige Zulassung von
Geistlichen zum Kirchendienst und betreffend Prüfung
der Kandidaten für den Kirchendienst angeschlossen
hätten. Die Zugehörigkeit der Rekurrenten zu jener
Korporation genüge demnach, um ihre Steuerpflicht auch
gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter zu begründen.
Die Erklärung des Austritts aus der zürcherischen
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 17. 111
Landeskirche (welche die Rekurrenten, um der drohenden
Besteuerung
zu entgehen, schon im Jahre 1922 dem
zürcherischen
Kirchenrat abgegeben hatten) sei solange
rechtlich ohne
Bedeutung. als die Rekurrenten Mit-
glieder der baselstädtischen Kirchenkorporation
und
damit Angehörige der evangelischen Konfession bleiben.
Demgegenüber
könnten sie sich auch nicht auf 19 des
Gesetzes
über die Organisation der evangelischen Landes-
kirche berufen.
Durch 97 des Steuergesetzes habe der
Gesetzgeber bewusst einen neuen Rechtszustand ge-
schaffen.
Das ältere Gesetz müsse dem jüngeren weichen,
zumal 139 des Steuergesetzes ausdrücklich alle ihm
widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze als
aufgehoben erkläre.
Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat die 0 ber-
rekurskommission
durch Entscheid vom 22. Mai, zuge-
stellt 9. Juni 1925 abgewiesen.
E. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. August
1925 haben hierauf Frau Jacky-Mangold, A. Mreder
und Hans Gysin beim Bundesgericht das Begehren
gestellt,
der Entscheid der Oberrekurskommission und
die dadurch geschützten Kirchensteuerauflagen für
1923 und 1924 seien wegen Verletzung von Art. 4 BV
(Willkür und ungleicher Behandlung) und von Art. 49
Abs. 6
ebenda aufzuheben. Es wird ausgeführt: 19
des Gesetzes
betreffend' die Organisation der evangeli-
schen Landeskirche des
Kantons Zürich beschränke
die Kirchensteuerpflicht ausdrücklich
auf die Ange-
hörigen (Mitglieder)
der Landeskirche. Die Behauptung,
dass diese Bestimmung durch 97 des Steuergesetzes
abgeändert und aufgehoben worden sei, sei unhaltbar
und willkürlich. Da das Besteuerungsrecht für die Kir-
chensteuer nicht dem Staate, sondern der evangelischen
Landeskirche, deren Kirchgemeinden zustehe,
habe
sie auch durch ihre Satzung zu bestimmen, wie weit
von der gesetzlich gebotenen Möglichkeit der Besteuerung
Gebrauch
gemacht werden und welcher Kreis von Per-
sonen ihr unterworfen werden solle. Und dies sei eben
durch den erwähnten 19 des Kirchengesetzes geschehen.
Lediglich für die formelle Begrenzung, die Schranken
einer solchen Besteuerung, sei das Steuergesetz mass-
gebend. Keinesfalls
könnten auf Grund desselben Per-
sonen zur Steuer herangezogen werden, welche nach den
eigenen Satzungen des steuerberechtigten Verbandes,
der Kirche nicht zu den Steuerpflichtigen gehören.
Dazu komme, dass auch schon die Auslegung, welche
die Finanzdirektion
und Oberrekurskommission dem
97 des Steuergesetzes geben, dem Inhalt der Bestim-
mung Zwang antue. Wenn hier von Konfessionsange-
hörigen gesprochen werde, so sei dabei ausschliesslich
an die eigenen Konfessionsgenossen des besteuernden
Verbandes selbst gedacht.
Da Subjekt des Besteuerungs-
rechts die evangelische Landeskirche als öffentlichrecht-
liche Korporation sei, könne dasselbe sich
auch nur auf
ihre Korporationsgenossen erstrecken. Welchen privaten
Glauben jemand habe, spiele keine Rolle. Zur Ablehnung
der Steuerpflicht müsse es ausreichen, dass er nicht
Genosse der steuerberechtigten Korporation sei. Wäre
die Vorschrift anders auszulegen, so würde sie in Wider-
spruch zu Art. 49 Abs. 6 BV treten. Denn unter Zuge-
hörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft i. S. dieser
Verfassungsnorm müsse die Zugehörigkeit
zu der be-
steuernden
Korporation im Rechtssinne verstanden
werden; auf die konfessionellen Überzeugungen einer
Person komme dabei nichts an, wie das Bundesgericht
im Falle Merian-Iselin (BGE 8 S. 156) entschieden habe.
Ein Widerspruch zu Art. 49 Abs. 6 BV würde bei Auf-
rechterhaltung des angefochtenen Entscheides auch
deshalb entstehen, weil nach feststehender bundesge-
richtlicher
Praxis jeder Religionsgenosse jederzeit das
unbedingte
Recht habe, aus einer bestimmten Religions.-
genossenschaft
aus2;utreten und sich dadurch der Be-
steuerung zu Kultuszwecken derselben
für die Zukunft
zu entziehen. Dabei könne von ihm richtiger Auffassung
,
I
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 17. 113
nach nicht verlangt werden, dass er sich vom Glauben
seiner
. isherigen Genossen lossage. Es genüge die ein-
fache.
Ausserun? des Willens, der betreffenden Religions-
gememschaft
nIcht mehr angehören zu wollen. Nach dem
angefochtenen Entscheide aber wäre den
Rekurrenten
dieses Recht genommen. Sie müssten, um sich von der
zürcherischen Kirchensteuer zu befreien, ihren pro-
testantischen Glauben
überhaupt abschwören, den Nach-
weis leisten, dass sie
auch sonst keiner protestantischen
Kirche angehören, während
für den Kantonseinwohner
nach wie
vor die blosse Erklärung des Austritts aus der
zürcherischen Landeskirche genüge. Es liege daher
nicht nur eine Verletzung von Art. 49 BV, sondern auch
eine gegen Art. 4 ebenda verstossende ungleiche
Behand-
lung der Einwohner anderer Kantone gegenüber den
zürcherischen Kantonseinwohnern vor. .
............ .
C.
-Die Oberrekurskommission des Kantons Zurich
und die Kirchgemeinde Si. Peter haben die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach 97 Abs. 1 des zürcherischen Steuer-
gesetzes
erstreckt sich die Steuerpflicht gegenüber den
staatlich anerkannten Kirchgemeinden unter der Vor-
aussetzung der Konfessionsangehörigkeit auf alle Per-
sonen, welche gemäss der in 2 des Gesetzes enthaltenen
Umschreibung der zürcherischen Steuerhoheit dieser
unterstehen.
2 aber dehnt die Steuerpflicht im Kanton
Zürich ausdrücklich auch auf gewisse auswärts wohn-
hafte Personen aus, nämlich diejenigen, welche Inhaber
oder Teilhaber von im Kanton bestehenden Erwerbs-
unternehmungen oder
Eigentümer von im Kanton
gelegenen Liegenschaften sind. In bei den Fällen kann
von einer Zugehörigkeit des Steuersubjektes zur zürche-
rischen Landeskirche
im Rechtssinne von vorneherein
nicht die Rede sein, weil als Mitglieder derselben nach
dem Kirchengesetze von 1902 nur Kantonseinwohner
in Betracht kommen. Schon die Tatsache, dass 97 des
Steuergesetzes dennoch
für die Abgrenzung des Kreises
der bei Konfessionsangehörigkeit kirchensteuerpflich-
tigen
Personen auf 2 ebenda verweist, schliesst es daher
aus, den Begriff Konfessionsangehörige im Sinne der
Mitgliedschaft bei der besteuernden Kirchgemeinde,
der Eigenschaft als Genosse derselben, zu verstehen,
und muss dazu führen, ihn in dem anderen weiteren
Sinne
der Zugehörigkeit zum gleichen Glaubensbekennt-
nis aufzufassen, der der besteuernde kirchlicheVerband
angehört, wie dies übrigens der
Bedeutung des Aus-
drucks
im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Geht
man hievon aus, so muss aber die Bestimmung in der
Tat als eine bewusste Erweiterung des Besteuerungs-
rechts
der landeskirchlichen Kirchgemeinden über den
durch
das Kirchengesetz von 1902 gezogenen Rahmen
hinaus angesehen werden und damit der 19 des letzteren
Gesetzes als
durch 97 des Steuergesetzes ersetzt
und aufgehoben gelten. Die Einwendungen, welche
in der Rekursschrift gegen diesen Schluss erhoben werden;
sind nicht recht verständlich. Auch das Kirchengesetz
von 1902 ist ja nicht eine Satzung der Landeskirche als
autonomen öffentlichrechtlichen Verbandes, sondern ein
Erlass des Staates,
der die Organisation jenes kirchlichen
Gebildes als eines Zweiges
der Landesverwaltung um-
schreibt und als solcher von Staatswegen die für die
Zwecke desselben bestehende Steuerpflicht festsetzt.
Es gilt daher für das Verhältnis dieses Erlasses zu spä-
teren Gesetzen die allgemeine Regel, wonach das neuere
Gesetz dem älteren vorgeht, soweit es
ihm inhaltlich
widerspricht. Die
Bejahung der Steuerpflicht der Rekur-
renten gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter unter
der Voraussetzung der Konfessionszugehörigkeit nach
kantonalem Recht wäre danach selbst dann nicht an-
fechtbar, wenn das Bundesgericht diese kantonalrecht-
liche Frage frei und nicht nur vom Standpunkte des
Art. 4
BV nachzuprüfen hätte.
r
i
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 17. 115
3. -Zur Beurteilung bleiben somit nur die weiteren
Rügen, dass die kantonalrechtliche
Ordnung in der
Anwendung auf den vorliegenden Tatbestand gegen
den Grundsatz
der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und
des Art. 49 Abs. 6 ebenda verstosse, wonach niemand
gehalten
ist Steuern zu bezahlen, welche speziell für
eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft
erhoben werden,
der er nicht angehört. Dass es sich
hier um eine solche Kultussteuer handelt, ist unbe-
stritten. Bei der Entscheidung darüber, ob ihre Erhebung
von den Rekurrenten unter diesen Umständen mit den
angerufenen Verfassungsnormen
vereinbar sei, ist davon
auszugehen, dass
das Verbot des Art. 49 Abs. 6 BV
ein Ausfluss der in Abs. 1 desselben Artikels ausge-
sprochenen Gewährleistung
der Glaubens-und Gewissens-
freiheit
und insbesondere eine Folge der Bestimmung des
Abs. 2 ebenda ist, dass niemand
zur Teilnahme an einer
Religionsgenossenschaft gezwungen werden könne.
Es
soll dadurch eine Gewissensbelastung auch nach der
Richtung ausgeschlossen werden, dass jemand zu finan-
ziellen Beiträgen
an die Unterhaltung eines Kultus
angehalten wird, dem er nicht angehört, und der seiner
religiösen Überzeugung widerspricht.
Von dieser Voraus-
setzung
aus ist denn auch das Bundesgericht dazu ge-
kommen, die Heranziehung juristischer Personen zu
Kultussteuern als bundesrechtlich zulässig zu erklären,
weil das Individualrecht
der Glaubens-und Gewissens-
freiheit seiner
Natur nach nur physischen Personen
zustehen könne, während die juristische Person als
bloss gedachtes ideales Gebilde weder Glauben noch
Gewissen
haben und deshalb durch einen solchen Bei-
tragszwang
darin nicht verletzt werden könne (BGE 4
S. 533, 539, 541, 35 I S. 335, 41 I S. 169). Würde Art. 46
Abs. 6
BV, wie es nach seinem Wortlaut allein, ohne
den Zusammenhang
mit den vorangehenden Bestim-
mungen
in der Tat den Anschein haben könnte, für die
Zu lässigkeit der Besteuerung die positive' Zugehörigkeit
zu der betreffenden Religionsgemeinschaft voraus-
setzen, so
hätte die Rechtsprechung zu einem anderen
Ergebnis kommen müssen,
weil von einer solchen Znge
körigkeit bei juristischen Personen offenbar mcht
gesprochen werden könnte, wenn sie nicht etwa selbnt
konfessionelle Zwecke verfolgen. Der Ausdruck eh
gionsgenossenschaft ist danach an diese Stelle nncht
im technischen Sinne der ZugehörigkeIt z emer
bestimmten kirchlichen
Korporatinn, sond.ern m dem
weiteren der Glaubens-, KonfesslOnsgememschaft ge-
b
ht
als deren Ausdruck und Glied der besteuernde
rauc ,
d' B t'
Verband erscheint. So aufgefasst steht aber Ie es Im-
mung auch einer Besteuerun. .auswärts :vohnender
Personen, die wegen ihres auswartigen Wohnsitzes mcht
als Genossen, Mitglieder des besteuernden .verbandes
selbst gelten können, nicht entgegen, sobald Sie . ur de:--
selben Konfession, Glaubensgemeinschaft angehoren WIe
dieser Verband. In diesem Sinne hat denn auch das
Bundesgericht schon
im Falle Jenny und Blumer (BGE
S. 1 ff.) entschieden, wo die im Kanton Glnrus wnhn
haften und zur evangelischen Kirchgememde lhrns
glarnerischen Vohnsitzes gehörenden Rekurrent.en fur
ihren Grundbesitz in Schännis (St. Gallen) ur Klrcnen
steuer der st. gallischen evangelischen Klrchgemelnde
Schännis herangezogen worden waren. Es führte hier,
nachdem es zunächst die Bedeutung des Art. 49 Abs: 6
BV in der gleichen Weise, wie es oben. gescnehen st,
umschrieben hatte, aus: Dagegen statUIert dIe B.entlill
mung in keiner Weise eine Beschränkung er Rel:glOns-
genossenschaften in
der Besteuerung Ihrer eIgenen
K
f
es s ion s ver w a n d t e n, sondern stellt
on. . I
d
B timmung darüber, in welchem terntona en
Ie es . d .
Umfange diese
zur Besteuerung heranzuziehen sm ,mner-
halb der bundesverfassungsmässigen Schranken, den
einschlägigen
kantonalen Ordnungen anheim. Nun. be-
haupten vorliegend die Rekurrenten durcha mcht,
dass sie derjenigen Religionsgenossenschaft, fur deren
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 17.
Bedürfnisse die Steuer erhoben wird, k 0 n fes s ion e 11
nicht angehören und es kann mithin darin, dass sie
gemäss den Bestimmungen
der st. gallischen Gesetz-
gebung zur Besteuerung für die Zwecke dieser Religions-
genossenschaft herangezogen werden, eine Verletzung
von Art. 49 Abs. 6 BV nicht erblickt werden. Auf dem-
selben Boden
steht das spätere Urteil in Sachen Baumami
Oe (BGE 17 S. 557).
Auch im vorliegenden Falle haben die Rekurrenten aber
im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass
die reformierte Kirchenkorporation Baselstadt, deren
Mitglieder sie sind, einer andern Konfession angehöre
als die evangelische Landeskirche des
Kantons Zürich
und dass sie deshalb durch die angefochtene Besteuerung
einen
Zwang in ihrer religiösen Überzeugung erleiden
würden. Auch was
im staatsrechtlichen Rekurse hiezu
ausgeführt wird,
kann nicht als Bestreitung der An-
nahme der
kantonalen Instanzen gelten, dass es sich um
zwei demselben Glaubensbekenntnis angehörende kirch'-'
liehe Verbände handle. Vielmehr läuft es einfach auf die
Betonung der
nicht streitigen, aber auch unerheblichen
Tatsache hinaus, dass
man es mangels eines einigenden
rechtlichen Bandes, welches die verschiedenen
refor-
mierten Landeskirchen und ähnlichen Verbände der
Schweiz verknüpfen würde,
mit von einander rechtlich
unabhängigen Gebilden zu
tun habe, die infolgedessen
ihr Glaubensbekenntnis selbständig und verschieden
bestimmen können.
Zu behaupten und darzutun wäre
aber gewesen, dass dies tat s ä chI ich im Ver-
hältnis der beiden in Betracht kommenden kirchlichen
Verbände auch geschehen sei.
Und dieser Nachweis
wird auch
vor Bundesgericht mit keinem Worte zu er.,.
bringen versucht, wie denn kein Zweifel darüber bestehen
kann, dass die entgegengesetzte Annahme der kantonalen
Behörden (Zugehörigkeit
zur gleichen Konfession) den
Tatsachen entspricht. Die Rekurrenten
könnten sich
deshalb von der Kirchensteuerpflicht in
Zürich nur
AS 52 I -1926
"118 Staatsrecht.
befreien durch den Austritt aus der baselstädtischen
Kirchenkorporation, der sie angehören
und deren Mit-
gliedschaft sie zugleich
zu Konfessionszugehörigen auch
der zürcherischen Landeskirche macht, nicht durch die
:blosse Erklärung, der letzteren nicht angehören zu
wollen. In dem von ihnen angerufenen Falle Merian
handelte es sich
unmittelbar nicht um die heute zu ent-
scheidende Frage, sondern darum, ob der Rekurrent
als Mitglied, Angehöriger der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Luzern gelten könne, wovon damals
die Rechtbeständigkeit der Steuerauflagen abhieng,
weil eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche es
gestattet hätte, die Besteuerung über den Kreis
der Korporationsgenossen hinaus auszudehnen, fehlte.
Es wurde dabei die Möglichkeit ausdrücklich offenge-
lassen, dass
zu diesen Mitgliedern nach kantonalem
Rechte auch
nicht im Gemeindebezirk wohnhafte,
sondern bloss
begüterte Personen zählen können, wenn
sie
auf Grund eines äusserlichen Merkmals wie z. B.
der Taufe als derselben Konfession angehörig erscheinen.
Wenn im Anschluss daran eine Bemerkung gemacht
wurde, aus
der sich folgern liesse, dass in einem solchen
Falle
der Besteuerte sich der Beitragspflicht für die
Zukunft schon durch die blosse Erklärung des Austritts
aus der Kirchgemeinde seines Grundbesitzes, unter
gleichzeitigem Verbleiben in dem Kirchverbande gleicher
Konfession des Vohnsitzes, entziehen könnte, so muss
diese Auffassung nach dem Vorstehenden als unrichtig
betrachtet und kann nicht festgehalten werden. Der
Rekurs behauptet zu Unrecht, dass durch diese Behand-
lung der Aus tri t t s fra g e eine Rechtsungleich-
heit oder ein Widerspruch zu Art. 49 BV entstehen würde.
Gleich dem Steuerverbot des
Art. 49 Abs. 6 BV ist das
von der Praxis anerkannte Recht des jederzeitigen
Austritts aus einer Religionsgenossenschaft, der die
betreffende Person bisher angehört
hat, eine Folgerung
aus dem Grundsatze der Glaubens-und Gewissensfreiheit,
Glaubens-und Ge1 'issensfreiheit. N0 17. 119
bestimmt einen Zwang gegen die religiöse Überzeugung
des Betroffenen auszuschliessen. Auch der zürcherische
Kantonseinwohner,
. der . aus der Landeskirche austritt
sagt sich damit nach dem Zwecke, zu welchem ihm diese
ustr!ttsrecht von der Verfassung allein gewährleistet
Ist, llIcht bIoss
von jenem bestimmten kirchlichen Ver-
bande, sondern von der hinter demselben stehenden
Glaubensgemeinschaft los, deren Ausdruck
und Glied
der Verband bildet. Dass eine dahingehende Begrün-
dung der Austrittserklärung, wie überhaupt irgendwelche
Grundangabe
für dieselbe nicht erforderlich ist ändert
hieran nichts. Wenn die Erklärung ä u s s e' r I ich
sich in die Form einer Lostrennung von einem bestimmten
kirchlichen Rechtsverbande kleidet, so
hat dies seinen
Grund darin, dass sie als rechtsgeschäftIicher
Akt
um wirksam zu sein, nur gegenüber einer rechtliche
Organisation und nicht gegenüber einer unorganisierten
Mehrheit lediglich durch einen gemeinsamen Glauben
verbundener Personen abgegeben werden kann, die
als
solche Rechte zu besitzen und auszuüben nicht vermag.
Durch das Verlangen, dass die
Rekurrenten aus der
baselstädtischen Kirchenkorporation auszutreten haben,
wenn sie der Kirchensteuerpflicht in Zürich entgehen
wollen wird ihnen demnach
nicht mehr zugemutet als
dem zürcherischen Kantonseinwohner
durch die Forde-
rung des Austritts aus der Landeskirche. Eine Ver-
letzung von
Art. 49 Abs. 6 BV aber liegt darin, dass der
biossen
Erklärung der Rekurrenten der letzteren nicht
angehören
zu wollen, eine rechtliche Wirkung abge-
sprochen wird, deshalb nicht, weil die Besteuerung,
um
vor jener Vorschrift haltbar zu sein, nicht die Zuge-
hörigkeit der Rekurrenten
zum besteuernden Kirchen-
verband, sondern
nur zur gleichen Konfession voraus-
setzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.