BGE 51 III 68
BGE 51 III 68Bge16 févr. 1925Ouvrir la source →
68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 18. 01' l'art. 40 a1. 1 LP, qui concerne, notamment, les personnes physiques, les societes 'en nom collectif et les societes en commandite (RO 38 I p. 286), a ete declaree inapplicable aux socieles anonymes (RO 42 BI p.39). Le recours ne peut pas s'appuyer non plus sur la juris- prudence qui a admis la possibilite de poursuites contre certaius, patrimoines en liquidation, tels qu'une masse en faillite (RO 39 I p. 585), une masse concordataire en cas d'abandon d'actif (RO 42 III p. 169) ou une succession en liquidation officiel1e (RO 47 III. p. 11 ; arret Krippner du 23 mars 1921, Semaine judiciaire 1921 p. 344), pour les dettes contractees par les organes de la liquidation, ni se justifier par la consideration que des poursuites peuvent etre exercees aussi sur des biens sans martre, lorsque ces biens font l'objet d'une curatelle ou d'une administration officielle. En l'espece on n'est pas en presence d'un patrimoine soumis par une mesure officielle a la gestion d'un administrateur ayant qualite pour agir, activement et passivement. en lieu et place du proprietaire. Aucune poursuite n'est, des lors, possible sur les biens que la Banque internationale de commerce possedait a Geneve, aussi longtemps que ces biens ne seront pas geres officiellement a raison de l'incertitude qui regne au sujet de leur devolution .. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est rejete. 18. Entscheid. vom 98. April 1925 i. S. Gebrüder Gloor. L 0 11 n p f ä n dun g. Abzug der Beiträge an Pensions-und Unterstützungskasse und der Unfallprämien. Art. 93 SchKG. A. -Die Rekurrenten erwirkten auf Grund eines Verlustscheines am 5. Februar 1925 einen Arrest auf den Lohn des Betreibungsschuldners, der bei der Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. 69 Dampfschiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees in Arbeit ist. Das Betreibungsamt Luzern erklärte dessen Lohn, den es ,auf 3600 Fr. ansetzte, für unpfändbar, wogegen sich die Rekurrenten mit dem Begehren be- schwerten, es sei dem Schuldner auf jeden Tag ein Franken zu pfänden. B. -Mit Entscheid vom 25. März 1925 hat die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission ,des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen. Sie stellte fest, dass der Schuldner nach Abzug seiner Bei- träge an die Pensions-und Unterstützungskasse und der Unfallsprämien jährlich 3908 Fr. verdiene, dass sich jedoch sein Existenzminimum für ihn, seine Frau und ein Kind auf täglich 12 Fr. belaufe, während ihm beim genannten Jahreseinkommen täglich nicht ganz 11 Fr. für den Lebensunterhalt verblieben. e. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragen, bei der Festsetzung des Lohnes seien die Beiträge an die Pensions- und Unterstützungskasse und die Unfalls- prämien nicht abzuziehen ; zur Berechnung des durch- schnittlichen Taglohnes sei dieses Jahreseinkommen nur durch 300 Arbeitstage zu teilen, und als Existenz- minimum für Luzern sei nur der Lohn anzuerkennen, wie ihn die Bundesbahnen zur Zeit oder nach dem neuen Besoldungsgesetz einem Arbeiter mit einer Familie von drei Personen bezahlen d. h. 3820 Fr. im Jahr; sollte jedoch für Luzern' ein höheres Existenzminimum an- genommen werden, so sei der Taglohn, soweit er nach der Berechnungsart der Rekurrenten 12 Fr. übersteige, zu arrestieren. Die Schuldberteibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Festsetzung des Betrages, der zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie unumgänglich not- wendig ist, ist eine Ermessensfrage, in die einzugreifen das Bundesgericht nur befugt ist, wenn dabei die Grenzen
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
des freien Ermessens willkürlich überschritten sind.
Das ist bei der Festsetzung eines Existenzminimums
von 12 Fr.
auf den Tag für eine Familie von drei Per-
sonen offensichtlich nicht der Fall. Dabei ist es ohne
weiteres klar, dass bei der Berechnung des jährlichen
Existenzminimums nicht bloss die
Zahl der wirklichen
Arbeitstage
in Betracht fällt, sondern sämtliche Jahres-
tage, da der Schuldner auch an den Sonn-und Feiertagen
sich
und seine Familie unterhalten muss. Danach be-
darf der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt jährlich
4380 Fr.
Diesen Betrag erreicht
nun aber sein Jahreseinkom-
men nicht. Mit Recht hat die Vorinstanz bei der Fest-
setzung des pfändbaren Lohnes die Beträge, die der
Arbeitgeber des
Schuldners für diesen an die Pensions-
und Unterstützungskasse, sowie für die Unfallversiche-
rung jeweilen vom Lohne abzieht, nicht eingerechnet.
Jene sind auf Grund des Dienstverhältnisses und diese
kraft des Unfallversicherungsgesetzes zu leisten und
können vom Schuldner nicht vermieden werden. So-
weit dadurch etwa eine Pension erworben werden sollte,
die das Existenzmimimum überschreitet, haben es die
Rekurrenten in der
Hand, den Überschuss seinerzeit
zu pfänden (vgl. JAEGER, Kommentar, Anmerkung 8
zu Art. 93 S. 282). Wenn diese Beträge aber zwangs-
weise vom Lohne abgezogen werden, erhellt ohne weiteres
dass sich ihrer der
Schuldner nicht mehr bedienen kann
um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach Abzug
dieser Beträge beläuft sich nun aber nach der tatsäch-
lichen und daher verbindlichen Feststellung der Vor-
instanz das jährliche Einkommen des Schuldners
auf
3908 Fr., ist also niedriger als das jährliche Existenz-
minimum von 4380
Fr. Die Vorinstanz hat daher die
verlangte Arrestierung des Lohnes
mit Recht abgelehnt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. 71
19. Entscheid vom a9. AprU 19a5 i. S. Vega.s-Gesellschaft.
SchKG Art. 95, 126; OR Art. 170. Bei der Pfändung von
Forderungen ist das Betreibungsamt verpflichtet, den
Schuldner -wenn nötig unter Anwendung von Zwangsmit-
teln -, bis spätestens zur Versteigerung, zur Herausgabe der
Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, sowie
r. Erteilung d.r für die Geltendmachung der Forderungen
notigen Aufschlusse anzuhalten, und die erhaltenen Akten
und Mitteilungen nach erfolgtem Zuschlage zum Ersteigerer
zu übermitteln.
A. -Anlässlich der Verwertung in der gegen Ulrich
Zumbrunn, Kaufmann in Bern gerichteten Gruppen-
betreibung Nr. 671 des Betreibungsamtes Bern-Stadt
ersteigerte die Vegas-Gesellschaft drei Forderungen des
Schuldners, nämlich eine solche
an die Natura-Werke
A.-G.
im Betrage von 5000 Fr., eine solche an Emil
Horisberg
im Betrage von 249 Fr. 45 Cts. und eine solche
an Schöni im Betrage von 249 Fr. 45 Cts.
B. -Da der Vegas-Gesellschaft nach erfolgtem Zu-
schlag lediglich die Abtretungsurkunde ohne irgend-
welche weitere Beweisurkunden zugestellt wurde, rekla-
mierte sie beim Betreibungsamt. Dieses teilte
ihr darauf
mit Schreiben vom 16. Februar 1925 mit: der Gemein-
schuldner sei aufgefordert worden, allfällige Beweis-
mittel abzuliefern, dieser Aufforderung sei er jedoch
nicht nachgekommen. Darauf erliess die Vegas-Gesell-
schaft eine erneute Reklamation
an das Betreibungsamt
mit dem Bemerken; dieses sei gemäss Art. 170 OR ver-
pflichtet,
ihr die Beweismittel zu verschaffen.
C. -Da das Betreibungsamt weitere Schritte ab-
lehnte, beschwerte sich die Vegas-Gesellschaft bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde
mit dem Begehren: das
Betreibungsamt sei anzuhalten, die nötigen Vorkehren
zu treffen, dass dem Art. 170 OR Genüge geleistet werde
und die Beschwerdeführerin die Beweismittel sowie die
erforderlichen Aufklärungen erhalte,
um mit Erfolg die
Forderungsrechte geltend machen zu können. Der
Schuld-
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.