BGE 51 III 189
BGE 51 III 189Bge4 févr. 1924Ouvrir la source →
188 Scltuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabtei!ungen). N-49.
par le second jugement se revelant insuffisante pour
assurer la reparation
du donunage Bubi. il faudrait alors
donner
au creancier le droit d'attaquer une troisieme pOs
une quatribne. peuttre rnem.e U1Ie cinquieme fois son
debiteur en justice. Pour toutes ces raisons, le cours de
l'echeance apparait. des lors. comme inapplicabJe lorsque
la monnaie
etrangere a subi une hausse posterieurement
a Ja mise en demeure.
4.
--'-Une disposition relative a Ia poursuite ne peut
avoir pour effet de reduire le montant de Ja dette dont
cette poursuite a precisement poul' but d'assurer I'exu
tion. La poursuite intentee pour obtenir en Suisse, l'ac-
quitternent d'une dette payable d: fe/ranger, en monnaie
etrangere, doit doncprocurer. d'emblee, au creancier,
une somme qui. immediatement convertie en valeur
etrangel'e, produise. autant que possible. le montant exact
qui Iui est dA dans cette monnaie.
Seul le
cmirs· du jour de la distribution des deni(r.-;
l'epondrait
a une teile exigence. Mais il ne peut tre
adopte, pour des raisons pratiques developpees dans un
pl'ecedent aITt, auquel il suffit de se referer (RO 43 IH.
p. 272).
On doit, des lors, a ce defaut, prendre pour base le
cours du jour de la requisition de poursuüe qui, mieux
que celui de
l'echeance, pennet au creanerer de rece-
voir, en fin de compte, l'equivalent de sa creance. Une
fois determinee en francs suisses, Ja somme pour laquelle
la poursuite
est intentee doit. toutefois, rester immuable.
Le change peut, sans doute, subir, ulterieurement des
fluctuations diverses
dont le creancier beneficiera ou
pätira: ce risque, qu'il n'est malheureusement pas pos-
sible d'eliminer. n'est, cependant. pas de nature a faire
abandonner une solution repondant. par ailleurs, aux
exigences de requite. La dette constatee. ä. la charge dc
L. Dubail et Oe, par jugements des tribunaux tchecoslo-
vaques, doit done, pour l'etablissement du commande-
ment de payer, etre convertie en francs au cours du jour
Dg:s-aud K-.kWllrll'edlt (Zivu.bteihmgen). N° 50. 1.
de la requisition de pow-sWte. 11 se justifie, ileanmoins.
en I'espeoo, de donner ade aux defendeurs de 1a declara-
tion de Ieur partie adverse,. rappelee sous litt. D du pre-
sent arrft.
U Tribunal jediral prunonce :
Le recours est admis et le jugement du Tribunal de
cOIIiI$See du canton de Derne. GU 26 janvier 1925,
reforme eil ce sens que V. Mandelik et oe et C. J. Lisy
SOllt d6eIares fondes a indiquer en valeur legale suisse au
OOUl'S du jour de la requisition de poursuite. les sommes
dom. Louis Dubail et Oe ont ete reconnus debiteurs par
!es jugements du Tribunal de commerce de Prague. du
18 janvier 1923, du Tribunal supeneur,. a Prague. du
17 man 1923. etdu Tribunal supreme, a BI ülln. du 10
juiIlet1923, jugements declares executoires par deci-
sion de la Cour d'appeI du canton de Berne, du 11 juillet
1924.
5O Urteil c1er II. ZivUabtei1ung vomJS. Oktober 1926
i. S. Iürchmeier gegen Schenk.
Z i v i Ir e c h t Ii· heB e s c h wer d e. Begriff der • Zivil-
sache. im Sinne von Art. 87 OG. -Auch eine vorsorg-
liche
Besitzesschutzverfügung in einer pendenten Zivil-
streitigkeit ist eine solche q Zivilsache t.
Ein s tel I u n gei n erB e t r e i b u n g. Eine auf
Grund kantonalen Prozessrechtes gerichtlich verfügte Ein-
steUung einer Betreibung infolge Erhebung einer Klage über
den materiellen Bestand des Rechtsverhältnisses, auf Grund
dessen . die Betreibung erfolgt, stellt einen unzulässigen
Eingriff in das ausschJiesslich vom Bundesrecht geregelte
Betreibungsverfahren dar. -Anfechtbarkeit mittels der
ziviJreehtliehen Beschwerde gemäss Art. 87 OG.
A. -August Schenk in Alleschwanden schuldete der
St. Gallischen
Kantonalbank, Filiale \ViI, ein Darlehen
von
19.000 Fr., zu dessen Sicherung er ihr einen auf seiner
Liegenschaft
in Alleschwanden lastenden Schuldbrief
AS 51 III -1925
15
190 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 50.
(Nr. 344) im gleichen Betrage zu Faustpfand gegeben
hatte. Ausserdem
hatten sich für diese Forderung zwei
Bürgen, worunter Daniel Kirchmeier in Dottenwil.
verbürgt.
Im Jahre 1924 wurde Schenk von der Kantonalbank
für rückständige Zinsen
auf Faustpfandverwertung be-
trieben, wobei der erwähnte Schuldbrief
zur Verwer-
tung kam und von Kirchmeier bei der Steigerung zum
Preis von
2000 Fr. erworben wurde. Gestützt auf den
Pfandausfallschein, der der Kantonalbank für den un-
gedeckt gebliebenen Betrag ihrer Forderung ausgestellt
worden war, hob diese gegen Schenk Betreibung auf
Pfändung an, worauf das Betreibungsamt Lütisburg
die Liegenschaft des Schuldners
in Allenschwanden
pfändete. Dieser Pfändung müssen sich noch andere
Gläubiger angeschlossen haben. Inzwischen
hatte die
Kantonalbank den Pfandausfallschein
an Kirchmeier
abgetreten, der in der Folge, nachdem ein Begehren
des Schenk
um Bewilligung des nachträglichen Rechts-
vorschlages abgewiesen worden war, die Verwertung
verlangte. Das Grundstück wurde zu
50,100 Fr. ver-
steigert, sodass nicht nur alle Pfandlasten
mit Einschluss
des von Kirchmeier ersteigerten Titels von
19,000 Fr.,
samt Zinsen und Kosten gedeckt werden konnten,
sondern sich überdies noch ein Reinerlös von 17,676 Fr.
20 Cts. ergab, den das Betribungsamt im Kollokations-
plan der Verlustscheinsforderung Kirchmeiers, als des
einzigen Gläubigers der ersten in Betracht fallenden
Gruppe, zuwies.
Gegen diese Zuweisung beschwerte sich Schenk bei
der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-
kurs
mit dem Antrag: die Verlustscheinsforderung
Kirchmeiers sei aus dem Kollokationsplan wegzuweisen,
da Kirchmeier durch die volle Deckung seines Grund-
pfandtitels für Alles bezahlt sei, was
er seinerseits ge-
leistet habe. Eine derartige Verteilung des Verwertungs-
ergebnisses, wie sie hier vorgenommen worden sei,
SeJmlcIbet.reibuags-und Konkursreeht (Zivilabtilungen). No 50. 191
verstosse daher gegen die guten Sitten, da KircIWeier
durch die Deckung der Verlustscheinsforderung unge-
rechtfertigt bereichert werde. Schenk wurde
jedoch mit
,se~ Beschwerde von allen Instanzen ~bgewiesen. von
der $chnldbetreibungs-und Konkurskammer, des Bundes-
gerichts mit Urteil vom 7. Juli 1925, unter Hinweis
~rauf. dass ihm. wenn er das Ergebnis als ungerecht-
fertigt erachte,
nichts anderes übrig bleibe, als gemäss
Art. 86 SchKG nach Durchführung der Vollstreckung
auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag
zurückzufordern.
Neben diesem Beschwerdeverfahren
hatte Schenk
auch, das
Verfahren um Aufhebung der Betreibung
gemäss Art. 85 SchKG eingeleitet. Sein Begehren
wurde jedoch vom Rekursrichter des Kantonsgerichtes
St. Gallen
mit Entscheid vom 9. Juli 1925 « zur Zeit»
abgewiesen. Ein gegen diesen Entscheid erhobener staats-
rechtlicher Rekurs wurde vom Bundesgericht
mit Ur-
teil vom 9. Oktober 1925 ebenfalls abgewiesen.
Am 2. Juni 1925 hatte Schenk sodann beim Vermitt-
leramt Lütisburg K
lag e gegen Kirchmeier eingereicht
mit dem Begehren: « Der Kläger verlangt gerichtliche
Feststellung. dass dem Beklagten auf Grund des Pfand-
ausfallscheins vom
25. Juli 1924 der Betreibung Nr. 696
des Betreibungsamtes Wil eine Forderung an den Kläger
nicht zusteht,
und dass infolgedessen das Betreibungs-
amt Lütisburg in Be'treibung Nr. 1138 den Beklagten
im Verteilungsplan
vom 27. April 1925 mit der geltend
gemachten Forderung von 17,839 Fr.
70 Cts, nicht zu
berücksichtigen, sondern den Erlös der Versteigerung
an die restlichen Gläubiger gemäss ihren Forderungen
auszubezahlen
hat. »
Auf Grund dieser Klage stellte Schenk am 5. Juni
1925 beim Bezirksamt Alttoggenburg das Begehren um
Erlass einer vorsorglichen Verfügung gemäss
Art. 269
der st. gallischen ZPO, wonach das Betreibungsamt
Lütisburg anzuweisen sei, in der fraglichen Betreibung
192: Schuldbetreibungs-und Konkursreeht (ZivUabteUungen). N° 50. No. 1153/1924 keine Auszahlungen zu machen, bevor die gerichtliche Klage des . betriebenen Schenk gegen den Gläubiger Kirchmeier erledJgt sei. . B. ---" Mit Verfügung vom 8. Juni 1925 hat der Bezirk&- ammann von Alttoggenburg dem Begehren entsprochen. worauf Kirchmeier an das Justizdepartement des Raa-:. tons St .. GaUen rekurrierte, welches jedoch den Rektlrs mit Entscheid vom 20. Juli 1925 abwies. C. -Hiegegen hat Kirchmeier· rechtzeitig (gemäss Art. 87 Ziff. lOG) die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, weil die Vorinstanz zu Un- recht: kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet habe. Durch die angefochtene auf Grund des kantonalen Prozessrechtes erlassene Verfügung sei in unzulässiger Weise-in das ausschliesslich vom eidgenössischen Recht geregelte Betreibungsverfabren eingegriffen und der·Be- schwerdeführer dadurch um seinen wohlerworbenen Anspruch . auf die· Auszahlung des Betreibungserlöses gebracht worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher:
1!t4 Schuldbetreibungs-und Konk1ll:"Srecht (Zivilabteilungen). N° 50:. schwerde verwaltenden Zweckgedanken : der mÖglich:.. . sten Beschränkung des staatsrechtlichen Rekurses auf rein: staatsrechtliche Streitfragen, nicht gerecht WÜrde. Sie hat daher auch blosse Inzidententscheide, wodurch lediglich über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen, wie z. B. die örtliche Zuständigkeit, geurteilt wird, als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von Art. 87 OGerachtet (vgl. auch AS 45 I S. 325 ff.). Dieser Auf- fassung hat sich die . U:' Zivilabteilung, nachdem sie anfänglich einer strengeren Ansicht gehuldigt hatte (vgl. AS 42 II S.529 f.; 43 11 S.453 f.), in ihrem Ent- scheide in Sachen Hugenin gegen' Pressnell vom 29. September 1920 (AS 46 U S. 335 f. Erw. 1) angeschlossen, indem sie erklärte, dass auch Inzidententscheide als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von Art. 87 OG zu betrachten seien, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrechtlicher Natur sei. An dieser Auffassung ist seither in ständiger Rechts- sprechung festgehalten worden (vgi. AS 47 II S. 112 ; 4G I S.233 f. ; 50 IX S. 412 f.). Bei dieser weiten Fassung, die der Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 87 OG durch die Praxis erhalten hat, besteht nun aber kein Zweifel, dass auch das vorliegende Begehren um An- ordnung einer vorsorglichen V.erfügung gemäss Art. 269 der st. gallischen ZPO als eine « Zivilsache » im Sinne von Art. 87 OG· erachtet. werden muss. Denn nicht nur ist das der streitigen Verfügung zu Grunde liegende Streitverhältnis zivilrechtlicher Natur, sondern es übt auch die Verfügung selber (wenn auch nur vorüber- gehend) zivilrechtliche Wirkungen aus, indem dadurch in das Besitzesverhältnis an dem fraglichen Steigerungs- erlös eingegriffen wurde. Dass die Verfügung von einer Administrativbehörde erlassen wurde, ist auf eine Be- sonderheit des st. gallischen Zivilprozesses zurückzu- führen; dadurch wird aber am Charakter dieser Ver- fügung als einer in einer Zivilsache erlassenen Verfügung nichts geändert. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 50. 195 Muss somit die angefochtene Verfügung als ein « letztinstanzlicher » kantonaler Entscheid in einer « Zivil- sache .». erachtet werden, so sind, da es sich hiebei nicht um ein der Berufung unterliegendes Haupturteil handelt, die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Beschwerde gegeben. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. - In materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittel, die einem Schuldner zur Hem- mung oder Aufhebung einer gegen ihn angehobenen Be- treibung zustehen, im Schuldbetreibungsgesetz selber erschöpfend geregelt sind. Hat der Schuldner versäumt, dieselben rechtzeitig zu ergreifen, oder ist er damit unterlegen, so ist das Vollstreckungsverfahren zu Ende zu führen, und es kann der Schuldner die Exekution nicht dadurch hemmen, dass er das der in Betreibung gesetzten Forderung zu Grunde liegende Rechtsverhält- nis zum Gegenstand eines neuen, ordentlichen, vom Be- treibungsgesetz nicht vorgesehenen Rechtsstreites macht. Dieses kann vielmehr in einem solchen Falle nur noch Gegenstand einer Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG bilden (vgl. AS 22 S. 316 f. Erw. 4; 29 I S.87 f.; 31 I S. 544 ff.). Eine derartige in unzulässiger Weise in den Gang des Vollstreckungsverfahrens eingreifende Klage liegt nun aber hier gerade vor. Was der Schuldner im vorliegenden Falle verlangt, ist im Grunde nichts anderes als ein Begehren um Abänderung des Kollo- kationsplanes. Hiezu sind aber gemäss Art. 140 SchKG ausschliesslich die Gläubiger berechtigt. Der Schuldner hätte, nachdem eine Hemmung respektive Aufhebung des Betreibungsverfahrens mit den nach dem Betrei- bungsgesetz zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln nicht erwirkt werden konnte, das Ende des Betreibungs- verfahrens abwarten sollen, um dann allenfalls eine Rückforderungsklage gemäss Art. 87 SchKG anzu- strengen, wie ihm bereits von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Ent- scheide vom 7. Juli 1923 bedeutet worden ist. Das
196 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). NQ 50.
hat aber zur Folge, dass auch die auf Grund jenes un-
möglichen KIagebegehrens erwirkte vorsorgliche Sis-
tierung der Ausbezahlung des Betreibungserlöses an
den Gläubiger als bundesrechtswidrig bezeichnet werden
muss. Denn wenn ein
Schuldner eine Hemmung des
Betreibungsverfahrens
nur mit den im Betreibungs-
gesetz selber vorgesehenen Rechtsmitteln erwirken kann,
so schliesst das ohne weiteres auch aus, dass er zur
Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in einem
Prozess um einen dem Betreibungsgesetz widerspre-
chenden Klageanspruch eine
Sistierung der betreffenden
Betreibung erwirke. Die Vorinstanz
hat allerdings den
Standpunkt eingenommen, das Betreibungsverfahren sei
im Momente des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bereits abgeschlossen-
gewesen; der Steigerungserlös
sei vorhanden.
und es bestehe ein Streit nur noch darüber,
wem derselbe ausgehändigt werden müsse. In diesem
Stadium stehe aber einer zivil-oder strafprozessualen
vorsorglichen Massnahme. wonach die Ausrichtung des
Treffnisses
an einen Gläubiger untersagt werde, nichts
entgegen; die vorliegende Verfügung stehe daher mit
Bundesrecht nicht in Konflikt. Dieser Auffassung kann
nicht beigetreten werden. Wie bereits von der Schuld-
betreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichtes
in ihrem (ungedruckten) Entscheide in Sachen Meyster
vom 22. Dezember 1908 ausdrücklich festgestellt worden
ist,
kann ein Betreibungsverfabren erst mit dem Moment
als abgeschlossen
erachtet werden, in dem der Betrei-
bungserlös
dem betreibenden Gläubiger ausgehändigt
wurde; denn erst dadurch ist der Zweck der Zwangs-
volJstreckung, nämlich die Befriedigung des Gläubigers,
erreicht.
Es muss daher jeder vom S c h u I d n e r
vor erfolgter Auszahlung des Betreibungserlöses zur
Verhinderung der Exekution der betreffenden in Betrei-
bun!{ gesetzten Forderung versuchte Eingriff in das
pendente Betreibungsverfahren als unzulässig erklärt
werden, sofem dieser nicht unter Anwendung von Rechts-
SdlalII: lJeihuIIp-and K8IDkllFSJ'eeht (zn.ilabteiluBflen). N· so. 197
mitteln erfolgt. die vom Betreibuagsgesetz selber vor-
gesehen sind. Richtig ist allerdiDgs -diesen Fan
schfoint die Vorinstanz mit dem vorliegenden zu ver-
woc,hselo -dass ein D r i t t e r infolge einer ihm
dem Betn"ibungsgläubiger gegeniiber zustehenclen For-
derung, oder etueI! auch der Betreibungsschuldner
selber auf Grund einer a n der n als der Fordrung,
deren zwangsweic;e Befriedigung in dem betreffenden
pendenten Betreibungsverfahren verfolgt
",ird, allen-
falls (durch Erwirkung eines Arrestes) eine Einstellung
der Auszahhmg des Betreibungserlöses an den G]äu~
biger erwirken kann. Das hat aber mit dem vorliegenden
Falle nichts zu tun.
4. -Regelt sich somit die Frage, welche Abwebr-
mittel einem Schuldner gegen die Exekution einer gegen
ihn in Betreibung gesetzten Forderung zustehen, aus-
schliesslich
nach dem eidgenössischen Recht, so erscheint
der Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 1 OG (die An-
wendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes)
in der Tat gegeben, wenn hier die Vorinstanz auf Grund
einer Vorschrift des
kantonalen Prozessrechtes in den
Gang des Betreibungsverfahrens eingegrüfen
hat, obwohl
das
der streitigen Verfügung zu Grunde liegende Klage-
begehren
des Schuldners dem eidgenössischen Rechte
widerspricht, eine Hemmung des Betreibungsverfahrens
daher nach eidgenössischem Recht gar nicht möglich
gewesen wäre.
5. -
Unter den -obwaltenden Umständen hätte der
Gläubiger allerdings die Möglichkeit gehabt, allenfalls
auch ohne dass die streitige Verfügung
vorher gerichtlich
aufgehoben worden wäre,
vom Betreibungsamt bezw.
den Aufsichtsbehörden
trotz der erfolgten. gerichtlichen
Sistierung die Auszahlung seines Betreibungsbetreff-
nisses
zu verlangen, da nach konstanter Praxis die
Betreibungsbehörden
das Recht für sich in Anspruch
nehmen. gesetzliche Eingriffe
der Gerichtsbehärden
in das Betreibung3verfahren nicht zu beachten (vgl. auch
198 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivnabteilungen). N0 51. die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts). Das schliesst aber nicht aus, dass der Gläubiger durch Anfechtung der streitigen Verfügung selber mit einem ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin enthaltene Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist daher in Gut~ heissung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Besch- werde die angefochtene Verfügung des Bezirksammans von Alttoggenburg vom 8. Juni 1923 aufzuheben. 6. -Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerd~ führer gestellten Begehren, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Betreibungserlös gemäss dem Kollo- kationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden, da solche Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichts- behörden fallen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutg~ lleissen, dass das Rechtsbegehren 1 des Beschwerd~ führers geschützt, auf das Rechtsbegehren 2 jedoch nicht eingetreten wird. 51. UrteU aer II. Zivila.bteUung vom 3. November 1926 i. S. Konkursmasse Weill A.-G. gegen Fels. Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung einer Forderung zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2 (Erw. 1). Zulässigkeit verspäteter Konkursefngaben und KoI1okations- klagp.n auch nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251 (Erw. 2). OR Art. 110 Ziff. 1, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wt'rt- schriften durch den Nichtt>igentümer zur Sicherung aller Forderungen des Pfandgläubigers an ihm. Inanspruchnahme dieser Werhchriften zur Deckung einer vom Verpfänder geleisteten Bürgschaft. Bebandlung des Eigentümers der Wertschriften im Konkurs des Hauptschuldners (Erw. 3). A. -Samuel Weill, welchem der Kläger, sein Schwa- ger, sein Wertschriftenvermögen im Werte von ungefähr SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabtenungen). N° 51. 199 300,000 Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinter- legte dasselbe -gleich seinen eigenen Wertschriften (Depot 1) -im eigenen Namen beim Basler Sitz des Comptoir d'Escompte de Geneve (Depot 11). Am 19. September 1919 räumte WeiH dem Comptoir für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an ihm Faustpfandrecht an allen Wertpapieren ein, «welche ich jeweilen bei ihm ..... .liegen habe ». Am 27. Oktober 1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der Schuh~ fabriken Weill A.-G. in Kreuzlingen an das Comptoir bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen. Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen in höherem Betrage als 500,000 Fr. an und nahm es auch die im Depot II hinterlegten Wertschriften als Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte Klage auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen welche das Comptoir einwendete, es habe sein Pfandrecht gestützt auf· seinen guten Glauben erworben, ,wurde am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der Kläger «auf jeglichen Anspruch gegenüber der (da- maligen) Beklagten Verzicht leistete» und seine Klage zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften erzielten Erlös machte sich das Comptoir zunächst für seine Kontokorrentforderung an Samuel WeiH. und sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel Weill aus dessen Bürgschaft für die Schuhfabriken Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das Comptoir und die Verwaltung im Konkurse der Schuh- fabriken Weill A.-G. über die zwischen ihnen schwe- benden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach Ausrichtung einer Dividende von 10 % auf alle un- versicherten Forderungen. einschliesslich diejenigen des
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