BGE 51 III 169
BGE 51 III 169Bge18 nov. 1925Ouvrir la source →
168 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46.
titre deja, il eut ete tout naturei que la reserve de l'exer-
cice du droit de preemption des coproprietaires figurat
en termes expres dans les « conditions de vente B.
Or, non seulement l'office a ornis d'inserer cette dause
dans les conditions de vente, mais il a neglige certaines
formalites dont l'inobservation suffit a rendre caduques
toutes les operations de l'enchere. Le 7 octobre 1920,
sous le, titre « Iustructions au sujet des fonnulaires et
autres pieces concemant la realisation forere des im-
meubles », la Chambredes poursuites et des faillites du
Tribunal federal a edicte, en effet, uu certain nombre
de mesures
destinees a assurer l'execution de l'ordonnance
du Tribunal
federal du 23 avril 1920 sur )a realisation
foreee
des immeubles (ORI).
Parmi les dispositiQns relatives a la realisation des
parts de copropriete figurent les art. 31 a 33 OU ont ete
developpes et precises les principes formules a rart. 73
litt. a ORI.
L'art. 33, notamment, prevoit que les «( conditions
de vente )) doivent en pareil cas mentionner le nom des
coproprietaires
interesses et renfenner egalement un
avis destine precisement a rendre attentifs les encheris-
seurs sur la faculte qu'auront lesdits coproprietaires
d'obtenir l'adjudication pour le prix offert par le demier
encherisseur.
Il
n'est pas necessaire de s'attarder sur le but de
ces prescriptions. Il est cläir, en effet, que quiconque
s'interesse a l'enchere doit tre mis en mesure avant le
jour de la vente, de savoir quels sont les coproprietaires
dont il s'agit, de s'informer s'ils comptent participer a
l'enchere et exercer leur droit de preemption el, even-
tuellement, de prendre avec eux tel· arrangement que
de droit.
Tel Hant le but de l'art. 33, on doit necessairement en
conclure que l'inobservation des fonnalites qui y sont
prescrites entraine une atteinte inadmissible aux droits
des encherisseurs, ceux-ci pouvant a juste titre pro.
SehuItlbetreibung:;-und Konkursreebt. N° 47, 169
tendre que~ s'ils avaient ete informes a temps de la per-
sonne des coproprietaires et de la condition de la vente,
ÜS auraient peuttre mise differemment ou mme
ß'auraient pas mise du tout.
La ChamJ)re des Poursuiits et des. Faillitts prononce:
Le n~oours est admis en ce sens que l'adjudication
prononcee
an profit des consorts &cquin est annulee
et que l'office est invite a proceder a une nouvelle enchere
en se conformant aux prescriptions des art. 31 a 33 des
« Instructions» de 1a Chambre des Poursuites et des
Faillites
du 7 octobre 1920.
47. Entscheid vom 16. November 112& i. S. Walser-Behr.
Art. 92 Zifr. 7 SchKG ist strikte auszull'gen. Die Bestimmung,
dass eine unentgeltlich bestellte Nut z nie s s u n g
dem Niessbraucher weder auf dem Wege der Betreibung
noch des Konkurses entzogen werden dürfe, ist daher wir-
kungslos
(Erw. 1).
Art.
102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 Abs. 3 VZG sind analog
auch bei der Pfändung einer Nutzniessung an einer Liegen-
schaft anwendbar (Erw. 2).
A. -Am 21. August 1925 beschwerte sich Wilhelm
Walser-Behr in Basel bei der kantonalen Aufsichts-
behörde über das Betreibungsamt
von Basel-Stadt,
weil dieses
in einer gegen ihn gerichteten Betreibung
seinen
«Anspruch als testamentarischer Nutzniesser am
Vermögen seiner Kinder Frieda und Karl Walser»
(die Nutzniessungsobjekte bestehen in Liegenschaften)
gepfändet
hatte, obwohl ihm diese Nutzniessung von
seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau mit der aus-
drücklichen Bestimmung zugewendet worden sei, dass
ihm diese weder auf dem Wege der Betreibung noch
des Konkurses entzogen werden dürfe. Diese Nutznies-
sung sei daher in analoger Anwendung von
Art. 92
Züfer 7 SchKG unpfändbar. Auf alle Fälle hätte nur
170 Sehuldbetreibungs-und Konknrsreeht. N0 47. der Nettoertrag der Nutzniessung, unter Abzug von 3000 Fr" die dem Schuldner als Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG belassen werden müssten, ge- pfändet werden können. B. -Mit Urteil vom 18. September 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, unter grund- sätzlicher Anerkennung der Pfändbarkeit der fraglichen Nutzniessung, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass sie das Betreibungsamt anwies, eine Zwangsver- waltung über die gepfändete Nutzniessung anzuordnen und zwar in der Weise, « dass die Erträgnisse eingezogen und daraus in erster Linie die auf den Nutzniess:ungs- objekten (Liegenschaften) haftenden Lasten beglichen werden, sodann dem Schuldner der vom Betreibungsamt festzustellende Kompetenzbetrag zugewiesen wird und nur einen allfälligen Überschuss für Rechnung der Betreibungsgläubiger zu verwenden. » C. -Hiegegen hat der Vertreter des Beschwerde- führers, Rechtsanwalt Dr. Ronus in 'Basel, namens des- selben. rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: 1. Es sei die dem Rekurrenten am Vennögen seiner Kinder zustehende Nutzniessung als unpfändbar zu erklären und die Pfändung aufzu- heben; 2. Eventuell: Es sei von einer Zwangsverwaltung Umgang zu nehmen, dagegen der Unterzeichnete (Dr. Ronus) als Verwalter der Liegenschaften Sperrstrasse 96 und 98 und des Hälfteanteiles Clarastrasse 51 anzu- weisen, den Nettoertrag der Liegenschaften, nach Abzug eines Kompetenzbetrages von 2400 Fr. per Jahr an den Schuldner, zu Handen der Pfändungsgläubiger an das Betreibungsamt abzuliefern. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
172 Schuldbelreibungs-und Konkursrecht. N° 47. geber dabei lediglich die Leibrente genannt habe, so sei dies deshalb geschehen, weil er nur gerade an diesen Fall gedacht habe und zudem insbesondere die Nutz- niessung beim Erlass des Betreibungsgesetzes nicht durch das Bundesrecht geordnet gewesen sei. Dieser Auffassung, die auch in der Doktrin schon gelegentlich vertreten worden ist (vgl. REICHEL. Un- pfandbare Vermögensstücke in ZSR Il. F. Bd 13 S.58 und FICK, Kommentar zum OR zu Art. 519, Note 26 S. 1025/26), kann indessen nicht· beigetreten werden. Es ist davon auszugehen, dass schon die meisten früheren kantonalen Betreibungsvorschriften, die dem eidg. Ge- setzgeber als Vorbild dienten, Bestimmungen enthielten, wonach gewisse Vermögensstücke in grösserem oder kleinerem Umfange der Pfändung entzogen waren. Dabei bestand in Bern (Gesetzbuch für das Vollziehungsver- . fahren in Schuldsachen vom 1. Juni 1850, § 472 Züf. 2) die ausdrückliche Vorschrift, dass Geldsummen und Gegenstände, die durch Schenkung 'oder letzte Willens- verordnung als von jeder Beschlagnahme frei erklärt worden, der Pfändung nicht unterworfen seien, sofern der Schuldner nicht der vermutliche Erbe des Schenkers oder Testierers war. Eine ähnliche Bestimmung enthielt auch das Gesetz über den Schuldentrieb des Kantons Wallis vom 19. 'Wintermonat 1870 (Art. 22 Ziff. 5). Und der Code de Procedure Civile des Kantons Waadt vom 25. November 1859 schrieb in Art. 551 vor: «Toute- fois ne sont pas saisissables: ...... h). Les usulruits et les rentes viageres constitues a titre gratuit et sti- pules insaisissables, et les pensions donnees, leguees ou adjugees par justice, a titre d'aliments. » Wenn nun der eidg. Gesetzgeber trotz dieser ihm bekannten, weitgehenden Bestimmungen im SchKG ausdrücklich nur unpfändbar bestellte Lei b ren t e n von der Pfändung ausschloss, so muss dies absichtlich geschehen sein und kann es sich hiebei nicht bloss um eine gegen- über dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers zu eng Selmldbelreibungs-und Konkursrecht. N° 47. 173 gefasste Formulierung handeln. Dass der Gesetzgeber seinerzeit nicht an die Nutzniessungen gedacht habe, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil er ja diese in Art. 93 SchKG bei der Bestimmung be- treffend die relativ pfändbaren Vermögensobjekte aus- drücklich erwähnte. Dazu kommt, dass, als anlässlich der Einführung des ZGB und der Revision des OR sowohl der Niessbrauch als auch die Schenkung nach eidg. Recht geregelt wurden, für keines dieser Institute eine dem Art. 519 OR analoge Vorschrift aufgestellt worden ist; und auch Art. 92 Ziff. 7 des Betreibungs- gesetzes, das damals in andern Beziehungen ebenfalls revidiert wurde, behielt die alte, enge Fassung bei, obwohl schon vor dieser Revision die Praxis des Bundes- gerichtes eine ausdehnende Interpretation ausdrück- lich abgelehnt hatte (vgl. AS 33 I S. 662 f.), sodass also der Gesetzgeber, wenn diese enge Auslegung nicht seiner eigenen Auffassung entsprochen haben würde, allen Anlass gehabt hätte, dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG eine neue Fassung zu geben, aus der ersichtlich gewesen wäre, dass es sich hiebei um ein allgemeines Prinzip und nicht nur um einen ausschliesslich für Leibrenten zutreffenden Sonderfall handle. Nachdem dies nicht geschehen ist, geht es unter den obwaltenden Umständen nicht an, heute dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen. Es ist infolge dessen kein Grund vorhanden, auf die bis- herige Praxis des Bundesgerichts betreffend die. Aus- legung des Art. 92 Ziff. 7 SchKG zurückzukommen, die sich übrigens auch mit der von der Doktrin fast ausnahmslos vertretenen Auffassung deckt (vgl. HAFNER, Kommentar zum alten OR zu Art. 521 Note 2 a S. 329; REICHEL, Kommentar zum SchKG zu Art. 92 Ziff.7 Note 11 S. 110, entgegen seiner früheren Auffassung in ZSR n. F. Bd 13 S. 58; JiEGER, Kommentar zum SchKG zu Art. 92 Ziff. 7 Note 17 S. 267; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 362/3; MEIER, Die Beschränkungen der AS 51 III -1925 14
174 Schuldbetreibungs-und Konkursr\lCht. N0 47.
Zwangsvollstreckung S.~ 119). Die Vorinstanz hat daher
mit Recht den vom RekUrrenten auf Grund von Art. 92
Ziff. 7 SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfän-
dungsbefreiung abgewiesen. -
2. -Dagegen kann
der Rekurrent selbstverständ-
lich
im Hinblick auf Art. 93 SchKG verlangen, dass
ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutz-
niessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebens-
unterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher
das Betreibungsamt
angewiesen~ die Zwangsverwertung
über die fraglichen Liegenschaften, die Objekt
der
hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar
in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse
einzuziehen habe, aus denen
in erster Linie die auf den
Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu
begleiche~
seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt
festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen
und nur
ein allfälliger Überschuss für Rechnng der Betreibungs-
gläubiger zu verwenden.
Der Rekurrent bestreitet diese
Art ,der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht,
doch behauptet er, .die Anordnung einer Zwangsver-
waltungsei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren
gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung
sei
vom Betreibungsamt dadurch vollzogen worden,
dass dem Vertreter des Rekurrenten, Dr. Ronus, der die
fraglichen Nutzniessungsliegenschaften
in Verwaltung
habe, die Pfändung notifiziert worden sei.
Damit seien
die Interessen
der Gläubiger genügend gewahrt. Dem-
gegenüber ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG
das Betreibungsamt für die
Erhaltung der gepfändeten
Rechte zu sorgen
und Zahlung für fällige Forderungen
zu erheben
hat. Als ein besonderer Anwendungsfall
dieses
Grundsatze!i ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG
vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften
der' Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Be-
wirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat.
Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch
dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 48 \75
gepfändet wird. Denn der Nutzniesser. hat gemäss Art.
755, ZGB die Verwaltung der ,ihm zur Nutzniessung
gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn
ihm
diese _ belassen würde, die Interessen der _ betreibenden
Gläubiger
in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei
einer
in einer Betreibung gegen den Eigentümer er-
folgten Pfändung der Liegenschaft als 'solcher diesem
Eigentümer die. Verwaltung
und Bewirtschaftung weiter
ijberlassen würde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16
Abs. 3
VZG, dessen analoge Anwendung sich hier eben-
falls reclltfertigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung
auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem
Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche ,Über-
tragung im einzelnen Falle angezeigt sei, ,ist eine reine
Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht
entzogen ist.
1m vorliegenden Falle scheint übrigens
diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch
nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst daher keines-
wegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine
Über-
tragung der Verwaltung an' Dr. Ronus vornehme, wenn
es dies
unter den gegebenen Umständen für zweck-
mässig und den beidseitigen Parteiinteressen dienlich
erachten sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entscheid vom 18. November 1925
i. S. Arnold Löw 84 Oie.
AIlfechtung der Liegensehattssehätzung im Nachlassverfahren I
Art. 299, 300 SchKG.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.