BGE 51 III 153
BGE 51 III 153Bge9 sept. 1925Ouvrir la source →
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES. 42. Entscheic1 vom 9. September 1925 i. S. Luerner ltantonalbanlt. Grundsätze für die Berechnung der Verzinslichkeit, wenn eine Neuschätzung gemäss Art. 15 HPfNV einen höhern Wert des Pfandes ergeben hat. -Gemäss Art. 18HPfNV bereits bezahlte Annuitäten sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 7. Juli 1925 hat die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes ein Begehren der Luzerner Kantonalbank in Luzern als Hypothekargläubigerin des Pfandnachlassschuldners Josef Stalder in Weggis um Neuschätzung des fraglichen Grundpfandes « Hotel National mit Bäckerei I) in Weggis auf Grund von Art. 15 HPfNV gutgeheissen und die erste Pfandschätzungskommission für die deutsche Schweiz mit der Neuschätzung beauftragt. Die Neuschätzung ergab gemäss dem Pfandschät- zungsprotokoll vom 15. August 1925 einen Betrag von 130,000 Fr., während in der früheren St-hätzung der Wert des Pfandobjektes mit 75.000 Fr. angegeben worden war.
154 Sanierung von H&teJ.. und StidtereinnterDebmungen. NI> 42. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Soweit die neue Schätzung einen höheren Wert des Pfandes ergibt, werden gemäss Art. 15 HPfNV die bis anhin ungedeckten Kapitalforderungen bis zum Betrage des errechneten Mehrwertes, vom Zeitpunkt der Stellung des Begehrens um Neuschätzung an, wieder voll verzinslich, und es hat gemäss Art. 47 HPfNV das Bundesgericht die entsprechende Änderung der Verzin~lichkeit im Grundbuch und in den Pfandtiteln anzuordnen. Die durch den festgestellten Mehrwert von 55,000 Fr. eingetretene Änderung der Verzinslichkeit hat im vor- liegenden Falle auf Grund der in der Verfügung des Sachwalters vom 27. Dezember 1922 enthaltenen Auf- stellung über die bestehenden Grundpfandrechte zur Folge, dass nunmehr folgende bis anhin ungedeckte Kapitalien als gedeckt und daher als verzinslich zu er- achten sind :
156 Sanierung von Hotel· und Stiekereiunt_bmuDgen. NB 42- teil seiner durch das Pfandnachlassverfahren ohnehin schon geschädigten Grundpfandgläubiger für sidl aus- . nütze. Doch ist damit nicht gesagt, dass infolge der durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminde- rung dieses den übrigen Belas.tungen vorgehenden Pfand- rechtes. die Verzinslichkeit dadurch auf bisher unge- deckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt werde. Vennögen aber die Zahlungen von Amortisationen im all gern ein e n keine Veränderung der Ver- zinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist nicht einzusehen, warum im Falle einer Neuschätzung hierauf Rücksicht zu nehmen wäre; würde doch dadurch der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies (zufälligerweise) nicht der-Fall ist, ohne Grund schlechter gestellt. Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der Stellung des Begehrens um Neuschätzung. d. h. also vom 4. Juli 1925 an, einzutreten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer :
Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuch- stellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von ..... zu ersetzen. A. Schuldb9Lreibungs-und KonkursrechL. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:E:TS DE LA CHAl\ffiRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 43. Entscheid vom 30. September 1925 i. S. Felder. Gegen eine von einem unzuständigen Betrt'ibungsamt er1assene Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt wer .. den, solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist. SchKG Art. 17, 160, 172 Ziff. 1,173 Abs. 2. A. -Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe & Oe den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber einer Einzelfirma eingetragenen Schuldner Frit Felder. Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung (Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt. B. -Gegen diese Konkursandrohung beschwerte sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichts- behörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben, weil er schon am 28 . .Juni 1925, d. h. vor der Zustellung dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel aufgegeben und - unter Aufrechterhaltung seiner dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes -:-. in Allschwil Wohnung bezogen habe. C. -Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde . abgewiesen, wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an ?as Bunds gericht erklärte unter Wiederholung des bei der Vorlll- stanz gestellten Beschwerdeantrages. AS 51 III -1925 13
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