BGE 51 II 465
BGE 51 II 465Bge13 oct. 1924Ouvrir la source →
464 Eisenbahnhaftpflicht. N° 72.
maison Lardy, non seulement n'ont jamais demande
que le passage fOt amenage en vue de la circulation des
automobiles, mais ne se sont
mme jamais plaints de
son entretien, d'ou il suit evidemment, d'une part, que
dans
rintention des parties contractantes le chemin
n'etait pas destine a la circulation des automobiles,
d'autre
part, que l'etat dans IequeI le passage etait
entretenu correspondait bien a ce qui avait ete stipule.
Aucune faute ne saurait donc
etre retenue de ce chef
a la charge de la defenderesse.
3. -C'est a tort egalement que le demandeur sou-
tient qu'en presence du texte de l'ecriteau, le public
etait .fonde a supposer que le passage a niveau etait
accessible aux camions automobiles. Sur ce point le
Tribunal
federal ne peut que se rallier a l'opinion des
premiers juges, elle
mme fondee sur les constatations
techniques de l'expertise.
Au surplus,
dftt-on m~me convenir que la Compagnie
eut et6 mieux inspiree en interdisant formellement le
passage des automobiles, cela ne suffirait pas encore
aengager sa responsabilite envers le demandeur, qui
etait venu reconnaitre le passage avant le demenagement
et qui, en sa qualit6 de camionneur habitue aux trans-
ports
par camions automobiles, etait evidemment cense
connaitre lesexigences de ce genre de locomotion.
Le Tribunal ledirat prononce :
Le recours est rejete et le jugement attaque est con-
firme.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITE
ET FAILLITE
Val. IH. Teil Nr. 49-53. -Voir IIIe partie nOS 49-53.
OFDAG Offseh Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
73. Orteil der II. Zivilabteiluns vom as. Deumber 1995
i. S. G. Hol1iger &; 0
0
Ä.-G. in Liq. gegen
:rürsol'gef'onds fiir die Angutellten und Arbeiter
der Firma G.lIolliger Ä.-G.
S ti f tun g, ZGB Art. 80,. 82, 85 f., 88:
Errichtung durch eine Aktiengesellschaft, Erfordernisse.
Zur Vermögenswidmung genügt die Begründung einer Forde-
rung am Stilter selbst (Erw. 2) ; doch ist die Stiftung dies-
falls nicht gleich einem bIossen Schenkungsversprechen
widerruflich
oder gegehenenfalls hinfällig gemäss Art. 250
OR (Erw. 3).
Einwendung, die Stiftung sei wegen Unerreichbarkeit des
Zweckes aufgehoben
worden; 'Virkung der (nachträglichen)
Umwandlung der Stiftung durch die zuständige Behörde
(Erw. 4).
K
0 n kur S vor r e c h t d.er Forderungen der A r b e it e f"
k ass engegenüber dem Arbeitgeber, Art. 219 SchKG:
Geltung bei aus s erg e r ich tl ich e m Na chI a s s-
vertrag mit Vermögensabtretungan die
Gläubiger?
Nicht erforderlich ist, dass die Kasse durch Beiträge der Arbeiter
gespiesen wurde, sondern es genügt, dass dem Arbeitgeber
ein massgebender Einfluss auf deren Verwaltung einge-
räumt war. Auch Angestelltenkassen geniessen das Vorrecht
(Erw. 5).
A. -Durch öffentliche Urkunde vom 15. Dezember
1919 errichtete die
G. Holliger & Co A.-G. in Beru,
für welche mit am 8. Dezember erteilter Ermächtigung
des Verwaltungsrates dessen zur Einzelzeichnung
be-
fugter Präsident handelte, eine Stiftung « Fürsorge-
fonds für die Angestellten und Arbeiter der Firma
G. Holliger & Co A.-G.» Der Stiftungsurkunde sind
folgende Bestimmungen zu entnehmen :
AS 51 11 -1925
31
466 Personenrecht. N° 73.
Art. 2. Der Stiftung werden die in den Bilanzen der
Geschäftsjahre 1917
und 1918 eingesetzten Beträge von
10.000 und 15,000 Fr., zusaen 25,000 Fr. gewidmet ...
, (Richtig ist, dass in die Bilanz per. 31. Dzeer .1918
10,000 Fr. eingestellt worden waren Uild m dle BIlanz
per 31. Dezember 1919 dann 25,000 Fr. eingestellt wur-
den
; . bide Bilanzen wurden von der Generalversamm-
lung
der, Aktionäre. abgenommen).
Art. 3. Die Stiftung ist der Firma G. Holliger & Co
A..-G. als selbständige Wohlfahrtseinrichtung angeschlos-
sen
und verfolgt den Zweck, aus den Erträgnissen des
Stiftungsvermögens
a)' Pensionen oder Entschädigungen an Angest.elIte
oder Arbeiter auszurichten, die
im Dienste der Flrma
(i. Holliger & Co A.-G. alt und erwerbsunfä~g geworden
sind ...
. Art. 5. Organ der Stiftung ist ein Stiftungsrat von
drei Mitgliedern. Davon werden
zwei durch den Ver-
waltungsrat der Firma G. Holliger & Co A.-G. bezeichnet.
Ein Mitglied wird vom gesamten Arbeitspersonal der
genannten
Firma gewählt. ..
Art. 7. Der Stiftungsrat bezeichnet aus semer MItte
einen Präsidenten, einen
Vize-Präsidenten, zugleich
Sekretär, sowie einen Kassier. Die rechtsverbindliche
Unterschrift führen Präsident, Sekretär
und Kassier
gei;neinsam zu je zweien.
; .Am 6. Mai 1920 wurde der Fürsorgefonds als Stiftung
im Handelsregister eingetragen. Sein Vermögen blieb
als
zu 5 % % verzinsliches Guthaben an der G. Holliger
& Co A.-G. bestehen, die -auf Verlangen der eidge-
nössischen Steuerverwaltung -
am 12. März 1923 einen
Schuldschein dafür ausstellte.
Im Mai 1923 zeigte die G. Hol1iger & Co A.-G. dem
Konkursrichter an, dass die Forderungen der Gesellschafts-
gläubiger nicht mehr. durch die Aktiven gedeckt
seien;
doch wurde die Konkurseröffllung aufgeschoben und es
gelang der Gesellschaft,
mit ihren Gläubigern einen
Penonenrecht. N° 73. 467
. aussergerichtlichen Nachlassvertrag durch Abtretung
ihres
Vermögens an sie abzuschliessen, das nach den
Grundsätzen des SchKG liquidiert werden sollte.
Diesem
Nachlassvertrag trat der Fürsorgefonds ebenfalls bei,
immerhin « nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte
der Privilegierung der Forderung von 29,492
Fr. 90 ».
Hierauf trat die G. Holliger & Co A.-G. laut Handels-
registereintrag vom 16.
Juli 1924 in Liquidation und
kündigte sie die Dienstverträge. Eine aus den Kreisen
ihrer Angestellten gegründete,
am 8. September 1924 in
das Handelsregister eingetragene neue Aktiengesellschaft
G. Holliger A.-G. übernahm das Geschäft
und stellte
für dessen Weiterbetrieb die meisten bisherigen Ange-
stellten
und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. an.
Am 18. Juni 1925 beschloss der Regierungsrat des
Kantons Bern auf Antrag des Stiftungsrates
und der
Aufsichtsbehörde (Gemeinderat der
Stadt Bern) die
Abänderung des Namens des
« Fürsorgefonds für die
Angestellten
und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. »
in « Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der
G. Holliger A.-G. », sowie folgende weitere Abänderungen
der Stiftungsurkunde :
'Art. 3. Die Stiftung ist der Firma G. Holliger A.-G.
als selbständige Wohlfahrtseinrichtung angeschlossen
und
bezweckt, aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens
a) Pensionen oder Entschädigungen an Angestellt
oder Arbeiter auszurichten, die im Dienste der Firma
G. Holliger & Co A.-G. oder jetzt G. Holliger A.-G.
alt und erwerbsunfähig geworden sind ...
Art. 5 ...... Davon werden zwei vom Verwaltungsrat
der
Firma G. Holliger A.-G. bezeichnet ...
B. -Schon vorher, am 27. Oktober 1924, hatte der
Fürsorgefonds
für die Angestellten und Arbeiter der
G. Holliger & Co A.-G. gegen die G. Holliger & Co
A.':'G. (in Liq.) Klage erhoben mit folgenden Anträgen
(in der ihnen schliesslich gegebenen Formulierung) :
. 1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem
46" Pen;onellreeht. No 73. Kläger als in 11. Klasse privilegiert zu behandelnden Gläubiger einen Betrag von Fr. 29,599.60 nebst Zins zu 5 % seit t. Juni 1923 zu bezahlen. • 2. E v e n tue I I: Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger denjenigen Betrag auszu- zahlen, welcher einer Nachlassdividende von 55 % ent- spricht, also einen Betrag von Fr. 16,279.78 nebst Zins zu 5 % seit 1. .Juni 1923. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, erklärte jedoch, sie « erhebe keinen Einwand gegen die Kompetenz des Gerichts zur Beurteilung der Frage der Anwei~ung des Fürsorgefonds (Kollokationsanspruch) }) und beide Parteien « wünschten eine Entscheidung des Gerichts über die Frage, wie es gehalten sein solle, wenn SchKG Art. 219 zur Anwendung käme betreffend der Anweisung des Fürsorgefonds ». Nach dem Beschluss des Regierungsrates vom 18. Juni 1925 führte der Für- sorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Holliger A.-G. den Prozess weiter. . C. -Durch Urteil vom 1. Juli 1925 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern den Hauptklagantrag zu- gesprochen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht eingeiegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht, in Erwägung: 1. 2. --Als nicht stichhaltig erweist sich die Einwendung der Beklagten, die Stiftung Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Holliger & Co A.-G. sei überhaupt nicht entstanden. Eines besonderen Be- schlusses der Generalversammlung der Aktionäre dieser Gesellschaft bedurfte es hiezu nicht, weder nach den Gesellschaftsstatuten, noch nach den ergänzenden ge- setzlichen Vorschliften. Vielmehr genügte die öffentlich beurkundete Erklärung des Verwaltungsratspräsidenten, Personenrecht. N° 73. 469 der durch die Statuten zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen und zur verbindlichen Unterschrift namens derselben ermächtigt war. Übrigens vermochte sich der Verwaltungsratspräsident bei der Errichtung der Stif- tung nicht nur auf den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsrates, in dessen Geschäftskreis mangels eines Vorbehaltes zugunsten der Generalversammlung auch dieses Geschäft· fiel, zu stützen, sondern ausserdem noch auf den Beschluss der ordentlichen Generalver- sammlung des Jahres 1919, durch welchen vom Rein- gewinn des Jahres ein Betrag von 10,000 Fr. zur Schaf- fung eines Wohlfahrtsfonds ausgesetzt worden war. ab- gesehen davon, dass eine Genehmigung in dem Beschluss der ordentlichen Generalversammlung des Jahres t 920 zu sehen ist, durch welchen vom Reingewinn des Jahres 1919 ein weiterer Betrag von 15,000 Fr. für den gleichen Zweck bestimmt wurde, wie den Aktionären aus den in den erwähnten Versammlungen abgenommenen Bilanzen ohne weiteres ersichtlich war. Sodann wurde die Ent- stehung der Stiftung nicht etwa deswegen beeinträchtigt, weil es der Gesellschaft weniger um das Wohl ihrer Angestellten und Arbeiter, als vielmehr um die Reduktion ihrer Kriegsgewinnsteuerpflicht zu tun war; denn wenn es sich dabei auch, wie der Ve!"treter der Beklagten heute ausgeführt hat, um eine Schiebung gehandelt haben mag, so war diese doch keinesfalls rechtswidrig (s. die Verfügung des Eidgen. Finanzdepartements vom 3. Juli 1918, ergänzt am 15. Oktober 1921, AS «er Bundesgesetze 34 S. 763 und 37 S. 754). Endlich lässt sich nicht bestreiten, dass eine Vermögenswidmung statt- gefunden hat, obwohl das Stiftungs vermögen nie aus etwas anderem als einer Fordenmg an der Stifterill bestund. Dass die Widmung in der Übertragung des Eigentums an körperlichen Sachen oder Wertschriften bestehen müsse, ist nirgends vorgeschrieben. Darf somit auch die Übertragung einer gewöhnlichen Forderung als Widmung angesehen werden, so ist nicht einzusehen,
470
Personenrecht. N° 73.
warum es nicht genügen sollte, dass der Stifter zum
Zwecke der Widmung eine Forderung
erst begründet.
auch wenn sie nicht sogleich erfüllt wird. Erfolgt die
• Errichtung der Stiftung durch letztwillige Verfügung,
jedoch ohne Erbeinsetzung, so kann das gewidmete
Vermögen ja überhaupt in nichts anderem als in einer
Forderung an den mit dem Vermächtnis zugunsten der
Stiftung belasteten
Erben bestehen; ob aber der Erbe
des Stifters oder aber der Stifter selbst Schuldner der
zwecks Widmung begründeten Forderung der Stiftung
ist,
macht keinen rechtserheblichen Unterschied aus.
Lagen sonach bei der Eintragung des Fürsorgefonds . in
das Handelsregister alle Erfordernisse einer Stiftung vor,
so
kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung, gleich-
wie nach der
Rechtsprech!1ng bei der Aktiengesellschaft.
so auch bei der Stiftung die Heilung von dem Errich-
tungsgeschäft anhaftenden Mängeln zur Folge habe,
zumal auch dann, wenn es an einer Vermögenswidmung
überhaupt fehlen sollte.
3. -Der Beklagten
steht aber auch kein Grund zur
Seite,
um die Stiftung ·nachträglich anzufechten. Zunächst
muss aus der Vorschrift des Art. 82 ZGB, wonach eine
Stiftung von den Erben oder den Gläubigern des Stifters
gleich einer Schenkung
angefocI!-ten werden kann, ge-
schlossen werden, dass, auch wo die Widmung nur in
der Begründung einer Forderung am Stifter selbst
besteht, die Stiftungserrichturig nicht etwa gleich ei-
nem Schenkungsversprechen widerrufen werden kann
oder hinfällig wird gemäss der Vorschrift des
Art. 250
OR,
die seinerzeit gleichzeitig mit dem ZGB durch M.
59 seines Schlusstitels als Art. 273 mund 273 n des aOR
erlassen wurde, also im Verhältnis zu Art. 82 ZGB
nicht etwa
Lex posterior ist; gegen die analoge Anwendung
der erwähnten Vorschrift würde zudem die
Überlegung
sprechen, dass die Rechtsfolgen der Stiftungserrichtung
weitergehende sind
als diejenigen eines. bIossen Shen
kungsversprechens. Eine Anfechtung seitens der Stif-
Personenrecht. N° 73.
terin aber wegen Irrtums, weil nämlich in den Jahren
1918 und 1919 gar nicht die bilanzmässigen Reingewinne
erzielt worden seien, aus denen die gewidmeten Summen
vorweggenommen wurden, wird, abgesehen von
ml:-
deren Gründen, schon durch Art. 24 Abs. 2 OR (Un-
wesentlichkeit des Irrtums
im Beweggrund) ausgeschlos-
sen. Die paulianische Anfechtung endlich, die sich gegen
das die Forderung
an der Beklagten schaffende Stif-
tungsgeschäft
und nicht etwa gegen die erst nachträg-
lich zu Steuerzwecken erfolgte Ausstellung des Schuld-
scheines zu richten
hätte, ist nicht genügend substantiert
worden ; infolgedessen
kann· die Frage nach der ana-
logen Anwendbarkeit der
Art. 285 ff. SchKG beim
Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung, zumal beiJn
aussergerichtlichen, auf sich beruhen bleiben.
4. -Ebensowenig
ist die Auffassung der Beklagten
zu billigen, die
Stütung Fürsorgefonds für die Ange-
stellten und Arbeiter der
G. Holliger & Co A.-G. sei
von Gesetzes wegen aufgehoben worden, weil ihr Zweck
infolge der Entlassung des gesamten Personals der
Be
klagten unerreichbar geworden sei. Indem nämlich der
Regierungsrat des Kantons Bern diese Stiftung durch
Änderung der Orga.nisation sowohl als des Zweckes
umwandelte, hat er deren Fortbestand bis zum Zeitpunkt
der
Umwandlung implizite bejaht. und nachdem nun
der
Zweck der Stiftung derart geändert worden ist,
dass heute von der
Unerreichbarkeit desselben schlechter-
dings nicht mehr gesprochen werden kann,
steht es dem
Richter nicht zu, diese von der zuständigen Behörde
vorgenommene Umwandlung der Stiftung nachträglich
dadurch in Frage zu steHen, dass
er sie als im Zeitpunkt
der
Umwandlung bereits von Gesetzes wegen aufgehoben
behandelt (vgl. AS
43 II S. 133)~ Der Umstand, dass diese
Umwandlung erst nach Anbebung der vorliegenden
Klage, wenige Tage
vor der Urteilsfällung stattfand,
ist nicht von Belang. da, wie aus dem angefochtenn
Urteile zu schliessen ist, die Vorinstan diese Tatsache
472 Personeureeht. N° 73.
in gleicher Weise berücksichtigen durfte und musste,
wie wenn sie schon vor Prozessbeginn eingetreten und
in der Klageschrift behauptet worden wäre. Damit
'erledig't sich auch die Frage der Aktivlegitimation der
Klägerin; ist nämlich die Änderung von Organisation
und Zweck einer Stütung gerade zur Wahrung ihrer
Rechtspersönlichkeit bestimmt, so ist klar, dass der
Stiftung die Legitimation zur Geltendmachung einer
ihr vor der Umwandlung erwachsenen Forderung nicht
nachher wegen dieser Umwandlung abgesprochen wer-
den kann.
5. -
Da infolge des Zugeständnisses der Beklagten,
nach den Bestimmungen des
mit ihren Gläubigern
abgeschlossenen Nachlassvertrages solle das diesen
ab-
getretene Vermögen gemäss den Grundsätzen des SchKG
liquidiert werden, davon ausgegangen werden darf, dass
die
Vorschrift des Art. 219 SchKG zum Vertragsinhalt
erhoben worden ist, steht der gerichtlichen Entscheidung
über die Frage nichts entgegen, ob die von der Klägerin
geltend gemachte Forderung nach
der angeführten
Vorschrift ein Vorrecht vor anderen unversicherten
Forderungen geniesse. Voraussetzung eines solchen
Vor-
rechts ist, dass die Klägerin eine AJ;beiterkasse darstellt,
deren Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber
in die
zweite Klasse eingereiht sind.
Durch die Privilegierung
solcher Forderungen wollte vermieden werden, dass
im
Konkurs des Fabrikanten dessen Ehefrau für ihre
Frauengutsforderung teilweise befriedigt werde, während
die Arbeiter die zwecks Speisung einer Krankenkasse
der Fabrikarbeiter abgezogenen Lohnbeiträge verlieren
(vgl. den
gedruckten Auszug aus dem Protokoll der
~tänderätlichen Kommission, S. 121 f.). Allein gleichwie
1m Laufe der Beratungen die Beschränkung des Privilegs
auf Krankenkassen und speziel1 solche der Fabrikar-
beiter fallen gelassen wurde, so gibt der Wortlaut des
Gesetzes
auch keinen Anhaltspunkt dafür ab dass das
Privileg
auf Kassen beschränkt sei, die, indestens
Personenrecht. N° 73. 473
zum Teil. aus Lohnabziigen oder sonstigen Beiträgen
der Arbeiter gespiesen
werden; übrigens wäre es dann
folgerichtiger gewesen, zum Schutz gegen den Verlust
des zu diesem Zwecke abgezogenen Lohnes ein Privileg
in der ersten Klasse zu gewähren, jedoch ohne Befristung.
Eine derartige Beschränkung erschiene
auch unter dem
Gesichtspunkte als unbillig, dass die Schaffung
und
fortlaufende Speisung einer Arbeiterkasse ausschliess-
lich aus Mitteln des Arbeitgebers
ihr Gegenstück in
der Gewährung niedrigeren Lohnes finden, m. a .. W.
einen Bestandteil seiner Vergütung für die verrichtete
Arbeit darstellen kann, auch ohne dass dies durch
eigentliche Lohnabzüge in Erscheinung tritt. Durch
die Einreihung in die zweite Klasse der Konkurspri'vi-
legien werden die Forderungen der Arbeiterkassen den
Forderungen des Mündels
an dem V Olmund gleich-
gestellt; dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass
sie insofern eines besonderen Schutzes bedürfen, als
ihr Vermögen dem Arbeitgeber anvertraut oder diesem
mindestens ein massgebender Einfluss
auf dessen Ver-
waltung eingeräumt worden ist, gleichgültig aus welchen
Mitteln es geschaffen wurde. So stand denn auch im
vorliegenden Falle d.er G. Holliger & Co A.-G. die Er-
nennung von zweien der drei Mitglieder des Stütungs·
rates zu und konnte das VOll den Angestellten und Ar
beitern gewählte eine Mitglied wtgen des Erfordernisses
der Kollektivunterschrift ohne Mitwirkung eines der
andern Mitglieder nichts vorkehren, insbesondere nicht
eine Vermögensausscheidung
durch Einziehung der For-
derung
an der G. Holliger & Co A.-G. herbeifiihren.
Der Umstand endlich, dass neben Arbeitern auch An·
gestellte Destinatäre der Stiftung sind, darf nicht zum
Nachteil der beteiligten Arbeiter ausschlagen. Übdgens
wäre es auch vom Gesichtspunkt des vom Gesetz ver-
folgten Zweckes aus
betrachtet verfehlt, auf Grund des
engen
Wortlautes der massgebenden Vorschrift Ange-
stelltenkassen
. das Privileg· versagen zu wollen; denn
474 Pers.onenreebt. Ne 73. wenn zwar Art. 219 SehKG für das Privileg erster Klasse einen Unterschied macht zwischen Arbeitern einersei~ und Kommis und Bureauangestellten anderseits. so liegt doch nichts dafür vor, dass die Kassen für letztere, die doch ebenfalls Arbeiter im weiteren Sinne des Wortes sind. hätten vom Privileg ausgeschlossen werden wollen. Durch die ausdehnende Auslegung wird auch die wünsch- bare Übereinstimmung hergestellt mit Art. 52 Ziff. 7 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangs. liquidation von Eisenbahn-und Schiffahrtsunterneh:" mungen vom 25. September 1917. wonach im Nac~ vertrag der konzessionierten Transportanstalten sicher- zustellen ist die unverkürzte Bezahlung des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs-und Pensionskassen. soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehm~ nicht ausgeschieden ist. sowie der Einzahlungen, • die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind. aber noch ausstehen (dass Art. 40 I. c~ bei der Zwangsliquidation kein entsprechendes Kon- kursprivileg gewährt, dürfte einem Versehen zuzu- schreiben sein). Demnach erkennt das ~undesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil deS Appellationshofes des Kantons-Bem vom 1. Juli 1925 bestätigt. • Familienrecht. N0 .74. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 475 .74. Urteil der II. ZivilabteUung vom 11. November 1926 i. S. Kinder gegen Schaffer. Vaterschaftsklage gegen einen Unmündigen mit Anträgen auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge und Geldleistungen an die Mutter. Bezüglich des ersteren Antrages ist der Beklagte prozessfähig, nicht bezüglich der letzteren. Art und Weise der Berücksichtigung dieses Man- gels. Unzulässigkeit der Zurückweisung der ganzen Klage (Erw. 2). Ist solche Zurückweisung Haupturteil ? (Erw. 1). ZGB Art. 312 Abs. 2: Folgen der Unterlassung der Mit- teilung der Standesfolge-Klage an die Heimatgemeinde des Beklagten (Erw. 3). A. -Am 26. August 1924 stellten Rosa Minder und deren am 29. September 1923 geborenes Kind Ernst Minder beim Richteramt Laupen das Gesuch um Ver- anstaltung eines Aussöhnungsversuches mit «Walter Schaffer ...... geboren 22. Juli 1905 ...... » über ihre Vater- schaftsklage, mit welcher sie Zahlung eines Unterhalts- geldes an das Kind, sowie Ersatz für die Kosten der Entbindung und des Unterhalts der Mutter um die Zeit der Geburt und Zahlung einer Genugtuungssumme verlangten. Die Ladung zum Aussöhnungsversuche wurde dem Beklagten persönlich zugestellt, welcher ihr in Begleitung eines Fürsprechers Folge leistete. In der schriftlichen Klage vom 13. Oktober 1924, welche eben- falls dem Beklagten persönlich zugestellt wurde, nicht dagegen an dessen Heimatgemeinde, stellten die Kläger den weiteren, eventuellen Antrag, das Kind Ernst Minder sei dem Beklagten mit Standesfolgen zuzusprechen. Der Gerichtspräsident verfügte unter Mitteilung an die Parteien, dass zur ersten Hauptverhandlung vor qe:r;n Amtsgericht u. a. auch die Mutter des Beklagten als
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