senen Urkunde angebracht und ebenfalls dort schon
eine Abänderung beigefügt hatte. Insbesondere lässt
sich aus dem Briefnmschlag
in keiner Weise ersehen,
dass die Erblasserin durch die Art und Weise der Datie-
rung des Briefumschlages den bezüglichen Formmangel
der Testamentsurkunde habe beheben wollen ; nach dem
Ausgeführten würde aber auf eine solche Absicht nichts
ankommen, wenn sie lediglich durch ausserhalb der
beiden
Urkunden liegende Umstände dargetan werden
könnte. Wäre es indes auch möglich, das auf dem Brief-
umschlag angebrachte
Datum auf die darin verschlossene
Urkunde zu beziehen, so könnte es doch nur auf die
nachträglich beigefügte Ergänzung bezogen werden,
nicht aber auf das Haupttestament, von dem fraglich
ist, ob es erst am
gleicnen Tag errichtet wurde wie die
Zusatzverfügung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts ilesKantons Aargau vom 22. Mai 1925
bestätigt.
62. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 2S. Oktober 1925
i. S. Bauer-Denzler gegen Bauer.
ZGB Art. 631 Abs. 1 : Kann der überlebende Ebegatte ver.
langen, dass die Kinder die für ihre Erziehung und Ausbil.
dung über das übliche Mass hinaus gemachten Aufwen-
dungen zur Aus gl ei c h u n g bringen '1 (Erw. 1).
ZGB Art. 462 Abs. 1: Das W a h Ire c h t des übe r-
leb end e n Ehe g a t t e n ist bei testamentarischer
Erbfolge ausgeschlossen (Erw. 2).
ZGB
Art. 522 Abs. 1, 530 : Her a b set z u n g skI a g e
gegen
übermässige Belastung mit Rentenverpfliehtungen
(Erw. 2 und 3).
Ver re eh nun g im Erb teil u n g s pro z e s s (Erw. 3).
A. -Die Klägerin ist die Witwe des am 7. Dezember
1923 verstorbenen Albert Bauer, der
im Jahre 1882
geborene Beklagte dessen einziger Nachkomme aus
erster Ehe
mit der am 21. Oktober 1916 verstorbenen
Frau Luise Bauer geb. Breny, welcher die seinerseit
begonnenen Rechtsstudien nie zu Ende führen konnte
und seither erwerbslos
an seinem früheren Studienort
Zürich lebt. Frau Bauer geb. Breny hatte ein Testament
errichtet, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen
sind:
- Meinem lieben Sohn Arnold Bauer dürfen die
Kosten seiner Studien
in keinem Falle von seinem Erbteil
abgezogen werden, denn ich darf
mit heiligstem Rechte
sagen, dass meine liebe Schwester Josefine Breny seI.
und ich diese Kosten selbst verdient haben und gerne
für diesen liehen Sohn und Neffen gearbeitet und auf
vieles verzichtet haben.
- Was meinen Nachlass; das Haus
zum Bären und
Anteil an der Druckerei betrifft, so wünsche ich, wenn
es nicht anders geht, eine gerechte amtliche Teilung.
- Am liebsten wäre es mir und ich bete zu Got. dass
dieser Wunsch
in Etfüllung gehe, wenn meine Erben
im Frieden alles beieinander lassen, wie es jetzt ist.
Für die Nutzniessung von Haus und Buchdruckerei hat
Papa dem Arnold, solange er es nötig hat, 2000 Fr.
jährlich zu verabfolgen. Bei richtiger Führung des
Ge-
schäftes rentiert das schon.
Vater Bauer gab dem Beklagten Kenntnis von diesem
Testament, wie
er behauptet mit dem Beifügen. dass er
es nicht anerkennen könne, weil es ihn zu schwer be-
laste; auch leistete er die in Ziff. 4 vorgesehenen Renten-
zahlungen nicht, obwohl
er in Besitz und Genuss der
ganzen Erbschaft blieb.
Zur amtlichen Eröffnung lieferte
er das Testament erst ein, als der Beklagte im Juni 1922
bei der zuständigen Behörde das Gesuch
um Testaments-
eröffnung und amtliche Erbschaftsteilung gestellt
hatte.
Im Juli 1922 strengte Vater Bauer gegen seinen Sohn,
den Beklagten im vorliegenden Prozess, Klage an mit
dem Antrage, folgende Verfügungen des Testaments
AS 51 11 -1925
376 Erbrecht. No 62.
der Frau Bauer geb. Breny seien als ungültig zu erklären
und aufzuheben : ...... Ziff. 4, soweit sie sich auf die
Buchdruckerei bezieht und die Verpflichtung des Klä-
gers zur Ausrichtung von jährlich
2000 Fr. an den Be-
klagten statuiert.
Zur Begründung machte er wesentlich
geltend, die Erblasserin habe über die Druckerei bezw.
einen Anteil daran nicht verfügen können, weil diese
sein alleiniges Eigentum sei -was
in der Folge rechts-
kräftig festgestellt wurde -, und das Haus werfe keinen
Ertrag ab. Durch Urteil vom 5. Juni 1923 wies das
Kantonsgericht von
St. Gallen die Klage alS verjährt ab.
Vater Bauer, der sich inzwischen
mit der Klägerin
verheiratet
hatte, errichtete zunächst am 26. September
1923 folgendes eigenhändige Testament: 1. Meiner
lieben Ehefrau ...... , die
mir in aller Liebe und Treue zur
Seite steht und mir in meinem Geschäft treffliche Mit-
arbeit leistet, soll von meinem Nachlass so viel zu Eigen-
tum und zur Nutzniessung zukommen, als gesetzlich
übernupt zulässig ist.
2. Meinen
Sohn Arnold setze ich auf den Pflichtteil
herab.
3 .......
und sodann am 6. Dezember 1923, einen Tag vor dem
Tode, noch ein öffentliches Testament,
lautend:
( In Ergänzung meines eigenhändigen Testamentes
vom 28.
September 1923 verfüge ich, dass nach meinem
Tode von dem vorhandenen Nachlass so viel als
nur
irgendwie möglich meiner lieben Ehefrau ...... zukommen
soll.
Nach dem Tode des Vaters Bauer verlangte der Be-
klagte wiederum die amtliche Teilung, welche gemäss
Art. 119 des
EG zum ZGB des Kantons St. Gallen auf
Begehren eines Erben durch den Bezirksammann
vor-
zunehmen ist; diese Teilung wird gemeinsam mit der-
jenigen der Erbschaft der
Frau Bauer geb. Breny durch-
geführt. Hiebei ergaben sich Widersprüche , über
welche nach der angeführten Vorschrift der
Bezirks,..
Erbrecht. No 62. 377
ammann am 18. Februar 1924 die gutscheinende Ent-
scheidung traf unter Ansetzung einer Frist zur An-
rufung des Richters.
Mit der vorliegenden Klage und
Widerklage fochten die Klägerin und der Beklagte die
Verfügung des Bezirksamtes an mit folgenden Anträgen
(soweit für die Berufung noch von Interesse):
Anträge der Klägerin:
- Der Beklagte sei zu verpflichten, die Aufwendungen,
welche der Erblasser Albert Bauer bis zum Tode seiner
ersten Frau, 21. Oktober 1916, als über den Rahmen
einer normalen Erziehung und "Ausbildung
hinausge-
hend gemacht hat, mit mindestens 15,000 Fr. in der
Erbschaft des Albert Bauer zur gesetzlichen Ausgleichung
zu bringen.
,j
- Die seit dem Tode der Frau Bauer geb. Breny,
- Oktober 1916, entweder aus deren Erbschaft,
oder
aus dem Vermögen des Albert Bauer geleisteten oder
noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen
seien zu Lasten des Beklagten an seinem Erbteil in
Anrechnung zu bringen.
A n t r ä g e
des B e k 1 a g t e n.: es sei festzu-
stellen : .....
- das Wahlrecht gemäss Art. 462 ZGB habe dem
Vater Albert Bauer nicht mehr zugestanden;
- er (der Beklagte) habe die Unterhaltsbeiträge nicht
einzuwerfen.
Gegenüber dem Hauptklageantrag 2 erklärte
der
Beklagte die Einrede der Verrechnung mit seiner
Rentenforderung
laut Ziff. 4 des Testaments seiner
Mutter.
B. -Durch Urteil vom 18. Mai 1925 hat das Kan-
tonsgericht von St. Gallen (Disp.1) den Hauptklage-
antrag 1 abgewiesen, (Disp. 2) den Hauptklageantrag 2
im
Sinne der Motive zugesprochen, (Disp. 6) den Wider-
klageantrag 2 zugesprochen und (Disp. 7) den
Wider-
klageantrag '3 in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge bis
zum Tod der
Frau Bauer geb. Breny zugesprochen
(entsprechend Disp.l),in Bezug auf die späteren Unter-
haltsbeiträge abgewiesen (entsprechend Disp. 2). In
den Motiven ißt ausgeführt, dass der vom Beklagten
verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch auf die
ihm vom Vater seit dem Tode der ersten Frau zu
bezahlende jährliche
Rente von 2000 Fr. laut Ziff. 4 des
Testaments derselben zu schützen sei.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die
Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit folgen-
der Berufungserklärung : ( Die Berufung richtet sich
gegen. die Abweisung von Ziff. 1 des Hauptrechts-
begehrens
und gegen die Gutheissung von Ziff. 2 der
Widerklagebegehren
und damit im Zusammenhang gegen
die Regelung der Eigentums-
und Nutzniessungsver-
hältnisse
am Nachlass der Frau Bauer-Breny und gegen
die dem Erblasser Albert
Bauer auferlegte Verpflichtung,
dem Beklagten ... seit dem Tode seiner
Mutter ... eine
jährliche Nutzniessung von 2000 Fr. zu bezahlen ......
und mit dem Antnig. es seien Ziff. 1, 6 ...... des kan-
tonsgerichtlichen Urteils und die in den Urteilsmotiven
dem Erblasser Albert Bauer auferlegte Verpflichtung
zur Zahlung von jährlichen Unterhaltsbeiträgen von
2000 Fr. aufzuheben und die entsprechenden klägeri-
sehen...... Begehren zu
schütnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Fassung des Hauptklageantrages 1 lässt
nicht ohne weiteres erkennen, ob die Klägerin die Aus-
gleichung von das übliche Mass übersteigenden Aus-
lagen des Erblassers Albert Bauer für die Ausbildung
des Beklagten oder aber
von überhaupt nicht mehr zu
den Ausbildungskosten zu rechnenden
Zuwendungen
verlangt. Allein die Klägerin hat ihren Antrag in der
Klagebngründung dahin verdeutlicht, dass sie die Aus-
gleichung
der yom Erblasnr Albert Bauer dem Beklagten
über das übliche Mass hinnusgehend gewährten Er-
ziehungs-und Bildungskosten verlange; sie nimmt also
Erbrecht. N° 62. 379
nicht etwa den Standpunkt ein, dass die Aufwendungen
des Erblassers
in den letzten Jahren vor dem Tode der
Mutter.
in welchem Zeitpunkt der Beklagte bereits 34
Jahre alt war. überhaupt nicht mehr als Ausbildungs-
kosten angesehen werden dürfen. Infolgedessen
ist über
den in Rede stehenden Antrag ausschliesslich in An-
wendung des Art. 631 ZGB zu entscheiden. und Art. 626
ZGB ist nur allfällig indirekt heranzuziehen, insofern
dies zur Auslegung des Art.
631 notwendig sein sollte.
dagegen nicht direkt
zur Anwendung zu bringen. Hie-
raus folgt zunächst. dass die Ausgleichungspflicht des
Beklagten nicht
nur dann zu verneinen ist, wenn der
Erblasser ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat, wie
Art. 626 Abs. 2 vorsieht, sondern schon dann, wenn ein
dahingehender Wille des. Erblassers nachgewiesen wird
(Art.
631 Abs. 1). Die besondere Natur der Zuwendungen
oder vielmehr Aufwendungen solcher Art rechtfertigt
es, den
biossen Nachweis eines anderen Willens des
Erblassers auch
dann genügen zu lassen, wenn er darauf
gerichtet ist, dass Erziehungs-
und Ausbildungsauslagen
für Kinder auch insoweit der Ausgleichungspflicht
nie h t unterworfen sein sollen, als sie das übliche
Mass übersteigen, und hiefür nicht eine ausdrückliche
Verfügung des Gegenteils seitens des Erblassers zu ver-
langen. Sobald es aber
zur Befreiung von der Ausglei-
chungspflicht nicht einer ausdrücklichen Verfügung
bedarf, so genügt dafür der auf dem Wege der Aus-
legung anderweitiger Verfügungen des Erblassers oder
sonstwie gewonnene
(( Nachweis , dass sie seinem Willen
entspricht. Auch angenommen, dass
an und für sich
die. von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichungs-
pflIcht des Beklagten zu bejahen gewesen wäre, so darf
doch auf einen ihn davon entbindenden Willen des
Erblassers aus dessen Testamenten geschlossen werden.
Begünstigt ein Erblasser durch letztwillige Verfügung
zu Nachteil eines Erben, welchem er der Ausgleichungs-
pfhcht unterworfene
Zuwendungen gemacht hat, seine
übrigen Erben, so liegt es von vorneherein nahe anzu-
nehmen, dass
er mit dieser Begünstigung den Zweck
verfolge, die durch jene Zuwendung gestörte Gleichheit
der Erben -
im Verhältnis der gesetzlichen Erbteile
wiederherzustellen. Dafür, dass vorliegend nicht dieses;
sondern ein anderes Motiv
für die Beschränkung des
Beklagten
auf den Pflichtteil an der väterlichen Erb-
schaft massgebend gewesen sei, liegt kein Anhaltspunkt
vor. Insbesondere
ist nicht anzunehmen, dass Vater
Bauer seinen Sohn wegen der zwischen ihnen bestehenden
Streitigkeiten
im Erbrecht zurücksetzen wollte. Viel-
mehr wird er sich der Einsicht nicht verschlossen haben,
dass gegenüber diesem
Sohn, der infolge seiner offenbar
nicht nonnalen Veranlagung
mit Existenzschwierig-
keiten werde zu kämpfen haben, die Verkürzung im
Erbrecht ein Unrecht bedeuten würde.
Hätte er in
der Beschränkung des Sohnes auf den Pflichtteil nicht
einfach das Gegenstück der bereits
für ihn gemachten
ausserordentlichen Aufwendungen gesehen, sondern den
Sohn gleichwohl noch
zur Ausgleichung jener Aufwen-
dungen verpflichten wollen, so würde
er zweifellos
nicht unterlassen haben. dies
in seinen Testamenten
ausdrücklich
und unter Angabe der in Betracht kom-
menden
Summe zu sagen, nnchdem seine verstorbene
Frau in ihrem Testament gerade das Gegenteil verfügt
hatte. Endlich lässt die Begründung. welche der Erb-
lasser für die Begünstigung der Klägerin im ersten
Testament selbst anführte, darauf schliessen, dass ihr
dadurch einfach die Wahrung und Mehrung des Ver-
mögens des Erblassers vergolten werden sollte ; dagegen
vennöchte sie uumöglich die Rechtfertigung dafür
abzugeben, dass die Klägerin überdies noch Vorteil
ziehen sollte
aus der Ausgleichung von Werten, welche
aus dem Vennögen des Erblassers schon längst aus-
geschieden und
verbraucht waren, als dieser sie durch
den Abschluss einer zweiten
Ehe zur Mitarbeit heran-
zog. Angesichts dieser Auslegung der Testamente des
Vaters Bauer kann dahingestellt bleiben, ob grund-
sätzlich ein gesetzlicher Erbe,
der vom Erblasser be-
günstigt worden ist, sei es durch Verfügung
unter Le-
benden oder, wie hier,
von Todes wegen, noch die Aus-
gleichung von den Betrag seiner eigenen Begünstigung
nicht übersteigenden
Zuwendungen an andere Erben
verlangen kann. obwohl in einem solchen Fall durch die
Ausgleichung nicht die durch die
Zuwendung gestörte
Gleichheit der gesetzlichen
Erben -im Verhältnis
ihrer gesetzlichen Erbteile -wiederhergestellt, sondern
im Gegenteil gerade die Ungleichheit der Erben gefördert
würde.
Allein auch ganz abgesehen von
der durch die testa-
mentarische Beschränkung des Beklagten
auf den Pflicht-
teil bedingten Besonderheit des vorliegenden Falles
hat die Vorinstanz den streitigen Ausgleichungsanspruch
zutreffend aus dem Grunde aberkannt, dass gestützt
auf Art.
631 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nur Kinder, nicht
aber
der überlebende Ehegatte, Ausgleichung verlangen
können.
Ob der gleiche Grundsatz -mit der einzigen Ab-
änderung, dass
an Stelle (nur) der Kinder die Nachkommen
überhaupt in Betracht kommen -auch Anwendung finde
auf die gemäss Art. 626 Abs. 2
ZGB geschuldete Aus-
gleichung, wie die Vorinstanz ebenfalls ausgesprochen
hat, kann dahingestellt bleiben, weil dem überlebenden
Ehegatten die Legitimation zu einer
auf Art. 631 Abs. 1
gestützten Ausgleichungsklage selbst
dann abzusprechen
wäre, wenn
ihm nicht versagt werden könnte, gestützt
auf Art. 626 Abs. 2 eine Ausgleichungsklage zu erheben.
Findet die Vorinstanz die Rechtfertigung dafür, dass der
überlebende Ehegatte nicht beanspruchen könne, dass
die Kinder die
für sie aufgewendeten Ausbildungs-
kosten, auch insoweit sie das übliche Mass übersteigen,
zur Ausgleichung bringen, während er selbst mangels
einer zutreffenden gesetzlichen Vorschrift nicht
zur
Ausgleicbung verpflichtet ist, wenn, was zuweilen vor-
kommt, vom andern Ehegatten Aufwendungen für
seine Ausbildung in das übliche Mass übersteigendem
Umfange gemacht worden sind, schon in dem Fehlen der
. Reziprozität, so ist es nur folgerichtig, dass sie die
Legitimation des überlebenden Ehegatten auch
für die
auf Art. 626 Abs. 2 gestützte Ausgleichungsklage ver-
neint. Indessen lässt sich
zur Rechtfertigung dafür, dass
dem überlebenden
Ehegatten versagt wird, von den
Kindern die Ausgleichung
der für sie aufgewendeten
Ausbildungskosten, auch soweit dieselben das übliche
Mass überstiegen haben, zu verlangen, hauptsächlich
der Gegensatz anführen, welcher diese Aufwendungen
im Vergleich zu den in Art. 626 Abs. 2 genannten Zu-
wendungen kennzeichnet.
Es darf nämlich nicht ausser
acht gelassen werden, dass Zuwendungen letzterer Art
das Vermögen des Erblassers vermindern, dagegen das-
jenige des Empfängers vermehren, dergestalt, dass
ihr
Gegenwert im Zeitpunkt der Erbteilung regelmässig noch
einen Bestandteil des Vermögens des Empfängers bilden
wird. Was dagegen
für die Ausbildung der Kinder auf-
gewendet wird,
wird bestimmungsgemäss sofort ver-
braucht und zwar regelmässig während einer längeren
Zeit; infolgedessen werden diese Aufwendungen häufig
mindestens zu einem wesentlichen Teil aus dem laufenden
Erwerb bestritten werden können, vielleicht zwar
unter
empfindlicher Einschränkung sonstiger Ausgaben, aber
doch ohne erhebliche
InanspI!uchnahme des Kapitalver-
mögens.
und anderseits findet das Kind, für welches
diese Aufwendungen gemacht worden sind, keinen
Gegenwert
in seinem präsenten Vermögen und häufig
auch nicht
in seinem laufenden Einkommen. Unter
diesen Umständen mag es sich zwar rechtfertigen lassen,
dass das Gesetz eine Vermutung dafür aufgestellt
hat,
dass die Kinder u 11 t e r ein a n der zur Ausglei-
chung
der für sie ausgelegten, das übliche Mass über-
steigenden Ausbildungskosten verpflichtet sind, weil
die Ausgleichullg grundsätzlich der Herstellung der
Gleichheit
unter präsumtiv vom Erblasser gleich behan-
delten Erben dient. Dagegen sind keine zureichenden
Gründe dafür ersichtlich, dass sich auch
der überlebende
Ehegatte soll
auf diese Vermutung berufen können,
während freilich nichts entgegensteht, dass der
Erb-
lasser derartige Aufwendungen auf Anrechnung an den
Erbteil des
in Betracht kommenden Kindes macht, in
welchem Falle dann die Ausgleichungspflicht gemäss
Art. 626 Abs. 1 auch gegenüber dem überlebenden
Ehegatten besteht.
2. -
Der zweite Widerklageantrag muss SChOll aus
dem Grunde zugesprochen werden, weil dem
Vater
Bauer überhaupt nie das Recht zugestanden hat, gemäss
Art. 462 ZGB zwischen Eigentum oder Nutzniessung
an einem Viertel bezw. der Hälfte der Erbschaft seiner
ersten
Frau zu wählen. Dadurch, dass sie ihm durch
Ziff. 4 ihres Testamentes eine Nutzniessung vermachte,
welche
-auch unter Berücksichtigung des Wegfalles
der Druckerei aus ihrem Nachlass
-den hauptsäch-
lichsten Gegenstand ihres Vermögens umfasste, wurde
nämlich die gesetzliche Erbfolge
und damit das Wahlrecht
des überlebenden Ehemannes ausgeschlossen. Gegen
das Testament
und speziell gegen die ihm darin aufer-
legte Rentenverpflichtung zugunsten des Sohnes,. ver-
mochte
Vater Bauer nur dadurch aufzukommen, dass
er binnen Jahresfrist Herabsetzungsklage wegen Pflicht-
teilsverletzung anstrengte (Art. 522 Abs. 1, 533
ZGB;
vgl. auch Art. 530 ZGB, der entsprechend anwendbar
ist, wenn ein Erbe
mit Renten zugUllsten eines andern
Erben
derart beschwert ist, dass deren Kapitalwert nach
der mutmasslichen
Dauer der Leistungspflicht den ver-
fügbaren Teil der Erbschaft und den gesetzlichen Erbteil
des Rentenempfängers zusammengerechnet übersteigt).
Eine derartige Klage
ist aber überhaupt nie angestrengt
und die erhobene Ungültigkeitsklage
ist rechtskräftig
als
verjährt zurückgewiesen worden. Ist der Beklagte
auch
mit der Klägerill und dem Erlasser davon ausge-
gangen, dass letzterem grundsätzlich das Wahlrecht zu-
gestanden habe, so liegt doch nicht eine für den Richter
verbindliche Anerkennung dieses Rechtes vor, welche
der Entscheidung auch heute noch zu Grunde gelegt
werden müsste, nachdem der Beklagte das Wahlrecht
als verwirkt verneint wissen will.
3. -Gegen die Beurteilung des Rentenanspruches
durch die Vorinstanz wendet die Klägerin speziell noch
ein,
da1is er weder vom Bezirksamt zum Gegenstand
einer Entscheidung, noch vom Beklagten
zum Gegen-
stand der Widerklage gemacht worden sei, wodurch
ihr verschlossen wurde, ihren Anspruch auf Herabset-
zung dieser
Rente mindestens noch eillredeweise gemäss
Art. 533 Abs. 3
ZGB geltend zu machen; ausserdem
handle es sich um eine rechtlich unmögliche
Verfügung.
Allein auf diese Streitpunkte kann eigentlich gar nicht
mehr eingetreten werden, nachdem die Klägerin Disp. 2
des
Urteils der Vorinstanz nicht angefochten hat, obwohl
die Zulassung der Verrechnung
mit dem Rentenanspruch
in die se r Urteilsbestimmung zum Ausdruck gelangt
ist dadurch, dass der Hauptklageantrag 2 nicht schlecht-
weg, sondern
nur im Sinne der Motive zugesprochen
wurde. Sodann
ist nach kantonalem Prozessrecht zu
beurteilen
und daher vom Bundesgericht nicht nachzu-
prüfen, ob die Vorinstanz
auf die Verrechnungseinrede
des Beklagten eintreten durfte, obwohl sie
im Verfahren
vor dem Teilungsamt nicht erhoben worden zu sein
scheint und nicht vermittelst eines selbständigen
Begehrens
um Abänderung der Entscheidung dieses
Amtes geltend gemacht
wurde; namentlich ist in
einem von kantonalen Gerichten instruierten Prozess
die Anrufung des Art. 4 BZP durchaus verfehlt. Übrigens
hinderte diese
Art und Weise der Geltendmachung die
Klägerin nicht, die Herabsetzungseinrede replicando zu
erheben; sie ist jedoch nicht genügend substantiiert
worden. Materiell wäre gegebenenfalls der Vorinstanz
beizustimmen, welche den Standpunkt der Klägerin,
dass die Verfügung rechtlich unmöglich sei,
mit zu-
treffenden Gründen zurückgewiesen hat; dies ergibt
sieh
schon aus dem sub Ziff. 2 hievor Ausgeführten,
wonach die übennässige Belastung eines Erben mit
Rentenverpflichtungen ihm einfach einen Herabsetzungs-
anspruch verleiht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von St. Gallen vom 18. Mai 1925 be-
stätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
63. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. September lSa5
i. S. Gerber gegen Xanton Luzern.
Bundeszivilprozess (Gnsetz vom 22. November 1850): Art. 45,
89,98 ff. Inwiefern ist neues Vorbringen in der Duplik zu-
lässig? (Erw. 2).
H a
f t P f I ich t der K a n ton (' für die G run d-
buchbeamten:
Besteht sie schon vor Einführung des Grundbuches nach
ZGB 'I (Erw. 2).
Frage, ob die Entkräftung und Lösehung von Inhaberschuld-
briefen ohne Lösehungsbewilligung des letzten Inhabers
einen Akt gesetzwidriger Grundbuchführung darstellt. be-
sonders im Hinblick auf die Organisation des Grundbuch-
wesens im Kanton Luzern (Erw. 3).
Verjährung: Geltung der einjährigen Frist des Art. 60 OR
(Erw. 4).
ZGB Art. 801, 856, 857, 864, 955, 964, Schlusstitel Art. 47,48;
OR Art. 60,127, 136.
Der Kläger war Eigentümer von sechs im Jahre 1918
errichteten Inhaberschuldbriefell zn
5000 Fr. und zehn
gleichartigen
Pfandtiteln zu 2000 Fr. auf der Liegen-