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f 51. Urteil der L Zivilabteilung vom 9. Juni 192ö
.. i. S. Döttling gegen Iantonalbank von Eern.
Art. 90, 849 ff. OR. Kraftloserklärung von Sparkassaheften
mit Legitimationsklausel. Sie unterliegt nicht den für die
Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Vor-
schriften, sondern dem Privatentkräftungsverfahren von
Art. 90 Abs. 1, das aber durch Parteiabrede ausgestaltet
werden kann (z. B. öffentlicher Aufruf mit Ansetzung einer
kurzen Frist).
A. -Die in Burgdorf wohnende Beschwerdeführe-
rin hatte bei der dortigen Filiale der Kantonalbank von
Bern Spareinlagen gemacht, wofür ihr ein auf ihren
Namen
lautender Einlageschein Nr. 204,478 in Form
eines Sparheftes nach em bei dem genannten Bank-
institut üblichen Muster ausgestellt wurde. In den auf
dem Einlageschein abgedruckten Bedingungen ist u. a.
gesagt: (( Die Kantonalbank von Beru nimmt an den
Kassen ihrer sämtlichen Bankstellen Gelddepositen gegen
Einlagescheine
(Sp8rhefte) zu folgenden Bedingungen
entgegen:
Art. 4. Der Einleger erhält bei der ersten Ein-
zahlung einen auf seinen Namen lautenden Einlage-
schein (Sparheft), auf welcheIIl für sämtliche Einlagen
quittiert wird und Rückbezüge eingetragen werden.
Die Rechnung des
Einleger-s wird bei derjenigen Bank-
stelle geführt, wo die ersfe Einzahlung erfolgte; es
können jedoch Einzahlungen oder Rückbezüge
. unter
jeweiliger Vorweisung des Einlagescheines auch bei den
al1dern Bankstellen vorgenommen werden
..... .
Art. 5. Die Bank ist berechtigt, jedoch nicht ver-
pflichtet,
an jeden Vorweiser des Einlagescheines Zah-
lung
zu leisten, ohne zu prüfen, ob er der wirkliche
Gläubiger ist.
Sie behält sich vor, wenn es ihr beliebt, die
Berechtigung des Vorweisers zu prüfen.
Sie lehnt jede
Verantwortlichkeit
ab für Missbräuche, die in der Ver-
wendung des Einlagescheines vorkommen.
Obligationenrecht. N° 51. 315
Art. 7. Wird der Einlageschein vermisst, so hat der
Berechtigte sofort
der Kantonalbank Anzeige zu machen
und don Schein gerichtlich zu amortisieren. Die Aus.:.
kündigungsfrist wird auf sechs Monate verkürzt.
Notiz:
Der Einlageschein ist sowohl bei Einzahlungen als
bei Rückbezügen
an der Kasse vorzuweisen ..... .
Beim Rückbezug des ganzen Guthabens
ist der Ein-
lageschein zu quittieren.
B. -Der Einlageschein Nr. 204,478 ist der Beschwerde-
führerin
abhanden gekommen. Sie ersuchte die Kantonal-
bank um Auszahlung ihres damals 250 Fr. betragenden
Guthabens. indem sie sich bereit erklärte, den Einlage-
schein gemäss
Art. 90 Abs. 1 OR zu entkräften.
Die
Bank verlangte aber, unter Berufung auf das
Urteil des Bundesgerichts vom 10.
Oktober 1923 i. S.
Mathis gpgen Obergericht Zürich ffiGE 49 II 352 ff.),
dass
der Schein gemäss Zin. 7 der Einlagebedin-
gangen gerichtlich amortisiert werde,
da es sich um ein
Wertpapier handle.
Darauf stellte die Beschwerdeführcrin am 23. März
gnstützt auf Art. 2 des bernischen EG z. ZGB beim
Gerichtspräsidenten von Burgdorf das Gesuch,
(( aer
Einlageschein Nr. 204,478 auf die Kantonalbankfiliale
Burgdorf
mit einem Guthaben von 250 Fr. sei im Sinne
der erwähnten Bestimmungen (A rt. 849 ff. OR) zu amor-
tisieren.
C. -Mit Verfügung vom 1. ApriJ 1925 wies der Ge-
richtspräsident
von Burgdorf das Gesuch ab una verwies
die Gesuchstellerin auf das Verfahren des Art. 90
Abs. 1 OR . Aus der Begründung ist hervorzuheben:
Das alte Obligationenrecht habe keine besonderen
ßestimmungen über die Wertpapiere, insbesondere nicht
über Namenpapiere enthalten. Bei Abhandenkommen
eines solchen sei der Gläubiger
auf das Entkräftungs-
verfahren des
Art. 105 aOR angewiesen gewesen, und
es habe demgemäss das Bundesgericht die gerichtliche
316 Obligationenrecht., N° 51.
Amortisation von Namenpapieren stets abgelehnt. fIrn
Revisionsentwurf
vom Jahre 1905 seien dann die Namen-
papiere,
mit Einschluss der sog. hinkenden Inhaber-
papiere,
in denen sich der Schuldner vorbehalte, jedem
Inhaber als dem berechtigten Gläubiger rechtsgültig
leisten
zu dürfen, als "Vertpapiere bezeichnet und
für deren Amortisation die Vorschriften über Kraft.:.
loserklä,rung
der Inhaberpapiere als massgebend erklärt
worden. Dieser Abschnitt des Revisionsentwnrfes sei
aber nicht Gesetz geworden, sodass hinsichtlich der Ent-
kräftung der Namenpapiere nach wie vor Art. 90 OR
zu Recht bestehe. Allerdings habe das Bundesgericht
in dem von der Kantonalbank angerufenen Entscheid
vom 10. Oktober 1923 angenommen, dass für abhanden
gekommene Namenaktien das Amortisationsverfahren
nach
Art. 849 ff. OR durchzuführen sei. Bei den hin-
kenden Inhaberpapieren habe
man es jedoch mit wesent:'
lich verschiedenen Verhältnissen zu tun. Das für die
wirklichen Inhaberpapiere vorgesrhriebene Amorti-
sationsverfahren
mit dem öffentlichen Aufruf des Rich-
ters, der 3-jährigen Anmeldefrist, der nachherigen richter-
lichen Entkräftungsverfügung
und der Veröffentlichung
derselben sei wohl
da begründet, wo der Schuldner dem
Inhaber zu leisten verpflichnt sei; wo er aber nur be-
rechtigt sei,
dem Vorweiser gültig zu zahlen, fallen
Interessen gutgläubiger
Dritter nicht in Betracht. Es
würde für das ganze Sparkassageschäft als unerträgliche
Belästigung empfunden, ohne
Not ein so kompliziertes
Verfahren vorzuschreiben, dessen
Kosten in vielen
Fällen grösser wären, als
das in Frage stehende Gut-
haben.
D. -Da die Kantonalbank indessen neuerdings
erklärte, sie könne sich
mit einer Kraftloserklärung
nach
Art. 90 Abs. 1 OR nicht begnügen, sondern lege
Wert darauf, die Frage, ob solche Einlagescheine ge-
richtlich amortisiert werden
können und müssen, durch
das Bundesgericht entscheiden zu lassen, erhob' die
ObJiptF ' I Na 51. 31'1
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Gerichts..:
präsidenten von Burgdorf beim Bundesgericht zivil
rechtliche
Beschwerde im Sinne von Art. 86 Ziff. 4 OG,
mit dem Antrag. die gedachte Verfügung sei aufzuheben
und der -Richter anzuweisen, das Amortisationsver':
fahren einzuleiten und durchzuführen . Zur Begrün-
dung macht sie geltend, die angefochtene Verfügung
könne nach Art. 335 und 336 der benl. ZPO an keine
obere
kantonale Instanz weitergezogen werden; es liege
also ein endgültiger
kantonaler Entscheid vor. Dieser
verletze insofern Bundesrecht, als durch das Urteil des
Bundesgerichts i. S. Mathis festgestellt worden sei, dass
Wertpapiere, auch wenn sie auf den Namen lauten, wie
Inhaberpapiere amortisiert werden
müssen; es unter-
liege keinem Zweifel, dass die sog. hinkenden Inhaber-
papiere, wie der in Frage stehende Einlageschein, Wert":
papiere seien.
E. -Die Kantonalbank von Bern hat in der Antwort
auf die Beschwerde bestätigt, dass sie der Beschwerde-
führerin die Rückzahlung ihres
Sparheftguthabens ohne
Vorlage des bezüglichen Einlagescheins verweigert
und von ihr verlangt habe, dass derselbe gerichtlich
amortisiert werde. Dieser qualifiziere sich als hin
kendes Inhaberpapier und sei als Wertpapier zu betrach-
ten. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, gegen eine blosse
Entkräftungserklärung nach Art. 90 Abs. 1 OR Zahlung
zu leisten, sondern es seien die Amortisationsbestim-
mungen
für Inhaberpapiere anwendbar.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Be-
schwerde nach Art. 86 Ziff. 4 OG sind gegeben, indem
eine Verletzung von Bundesrecht darin erblickt wird.
dass
der Gerichtspräsident von Burgdorf entschieden
hat, die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von
Inhaberpapieren (Art. 849 ff. OR) seien auf das Spar-
kassaheft der Beschwerdeführerin nicht anwendbar.
AS 51 11 -1925 , 21
318 Obllgationenrecht. N° 51.
und dieser Entscheid einer Weiterziehung nach kan-
tonalem Recht nicht fähig ist.
. 2. -Dass ein Sparheft der vorliegenden Art in An-
wendung von Art. 90 Abs. 2 OR nach den Vorschriften
über die Kraftloserklärung
von Inhaberpapieren zu
amortisieren sei,
kann von vornherein höchstens dann
in Frage kommen, wenn man ihm Wertpapiercharakter
beilegt., Während
unter der Herrschaft des früheren OR
das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung nur die
Inhaber und Ordrepapiere als Wertpapiere anerkannt
hatte (vgl. BGE 10 281 ff.; 23 I 173 f., 787; 23 II
1650; 25 II 330; 27 II 195 f.), wurden in den Revisions-
entwürfen
von 1904 und 1905 auch die Namenpapiere
und die sog. Legitimationspapiere als Wertpapiere be-
handelt. Trotzdem dann aber von einer Revision des
handelsrechtlichen Teiles des
OR einstweilen Umgang
genommen wurde, so sind doch nunmehr, wie das Bundes-
gerichtmit Urteil vom 10. Oktober 1923 i. S. Mathisgegen
Obergericht Zürich (BGE
49 II 352 ff.) ausgesprochen
hat, auch die Namenpapiere als Wertpapiere zu betrach-
ten, weil die in den Revisionsentwürfen aufgestellten
Begriffsbestimmungen dem rev.
OR zu Grunde gelegt
worden sind, indem
in Art. 90 und 114 OR, wo früher
nur von Wechseln, Ordre-und Inhaberpapieren die
Rede war,
jetzt der zusammenfassende Begriff Wert-
papiere gebraucht wird, ferner Art. 482 OR ausdrück-
lich die Dreiteilung
der Wertpapiere in Namen-, Ordre-
und Inhaberpapiere enthält und diese Einteilung auch
der Regelung des Grundpfand-und des Forderungs-
pfandrechts
(Art. 870 und 901 Abs. 2 ZGB) zu Grunde
liegt. Darüber, wie es
mit den sog. qualifizierten Legiti-
mations-
oder hinkenden Namenpapieren -bei denen
der Schuldner sich, trotz persönlicher Bezeichnung des
Gläubigers, das
Recht vorbehalten hat, den Vorweiser
der
Urkunde als zur Zahlungserhebung legitimiert zu
betrachten, wobei es ihm freisteht, dessen Legitimation
zu prüfen -. insbesondere mit den, mit einer Legiti-
mationsklausel versehenen Sparkassaheften nach dem
rev.
OR zu halten sei, hatte das Bundesgericht bisher zu
entscheiden keinen Anlass (mit Ausnahme von
BGE
41 II 40, wo in allgemeiner Beziehung ausgeführt wurde,
dass als Wertpapiere nur solche Urkunden in Betracht
kommen, die das in ihnen verurkundete Recht verkör-
pern und daher als eigentliche Träger dieses Rechts er-
scheinen, und dass Namenpapiere mit der Klausel, dnr
Schuldner könne rechtsgiltig an den Inhaber der Urkunde
zahlen, nicht als Wert-, sondern als Legitimationspapiere
anzusehen seien). Diese
Frage kann auch heute offen
bleiben ; denn selbst wenn
man sie bejaht, so wäre damit
die Streitfrage noch nicht im Sinne der Anwendbarkeit
der Amortisationsbestimmungen der Art.
849 ff. OR
gelöst.
3. -Wenn
Art. 90 Abs. 2 OR im Anschluss an die in
Abs. 1 geordnete Entkräftung von Beweisurkunden
(Privatamortisation oder Mortifikation) die
Bestim-
mungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren vor-
behält, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht, dass
insoweit das Gesetz besondere, von
Art. 90 Abs. 1 OR
abweichende Bestimmungen über die Amortisation von
Wertpapierennnthalte, diese Vorschriften zu gelten
haben. Das
trifft aber nur für die Wechsel und anderen
Ordrepapiere einerseits
und für die Inhaberpapiere
andrerseits zu. Zwar
hat das Bundesgericht im Falle
Mathis aus dem Mangel an Spezialbestimmungen über
die Kraftloserklärung von Namenpapieren den Schluss
gezogen, es liege eine Lücke
im Gesetz vor, die im Wege
der richterlichen Rechtsfindung nach dem Zweck und der
wirtschaftlichen Bedeutung dieser Papiere
in dem Sinne
zu ergänzen sei, dass die Vorschriften
über die Amorti-
sation
der Inhaberpapiere (Art. 849 ff. OR) analog auf
die Namenpapiere, insbesondere auf Namenaktien, um
die es sich in jenem Falle handelte, anzuwenden seien.
Allein,
wie das Bundesgericht schon unter dem alten
Obligationenrecht
. in mehreren Entscheidungen aus-
3'lO ObJigationenrecllt. No 51.
geführt hat (vgl. BGE 23 I 174, 787; 35 II 621), würde
eine solche Lösung dem Wesen und der Eigenart der
mit einer Legitimationsklausel versehenen Sparkassen.
. bücher nicht gerecht. Da diese nicht zur Zirkulation
bestimmt sind, der Schuldner nur berechtigt, nicht ver-
pflichtet ist, an den Inhaber der Urkunde zu leisten.
und die Forderung aus dem Einlageschein nur ach den
Regeln über die Zession, nicht durch blosse Ubergabe
der Urkunde übertragbar ist, besteht ein Bedürfnis
nach einer gegen
Dritte wirksamen, gerichtlichen Amor
tisationsverfügung, welche die Rückgabe
der abhanden
gekommenen Urkunde ersetzt,
und ein praktischer
Grund für die Anwendung der Amortisationsvorschriften
der Art. 849
If. OR auf solche Einlage oder Depotscheine
nicht. Die Unterwerfung
unter diese komplizierten Be-
stimmungen wäre für den Sparkassaverkehr mit schwe-
ren Unzukömmlichkeiten verbunden, die namentlich in
Bezug auf die ausserordentlich zahlreichen kleineren
Einlagen als überaus lästig empfunden werden müssten
;
die durch das Verfahren nach Art. 849 ff. OR verur-
sachten Auslagen, insbesondere diejenigen der öffent-
lichen Bekanntmachungen, stünden in keinem Ver-
hältnis zu den auf dem Spiele stehenden Interessen, und
würden
mitunter sogar den BetI:ag der gesamten Spar.
einlage übersteigen. Ferner wäre den Einlegern während
der ganzen Sperrfrist die Verfügung über ihre Spargut-
haben entzogen, was umso schwerer ins Gewicht fiele,
als die Sperrfrist nach Art.
851 OR mindestens 3 Jahre
zu betragen hat und eine Abkürzung durch Parteiabrede
(entgegen der Ansicht OSERS, Komm. Anm. 4 zu Art.
90 OR i. f.) kaum zulässig ist, da das gerichtliche Amor-
tisationsverfabren nicht nur den Interessen der Parteien,
sondern namentlich auch der Wahrung allfälliger Rechte
von Drittinhabern der Urkunde dienen soll
und deshalb
als zwingenden Rechts erscheint. Auch das deutsche
Recht, das zwar
in 808 BGB die gerichtliche Amorti-
sation, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung,
ObJigationenrecht. No 51. 321
ausdrücklich auf die Legitimationspapiere ausdehnt,
hat aus praktischen Rücksichten das Entkräftungsver-
fahren für diese Papiere einfacher gestaltet und be-
stimmt, dass die Landesgesetze in Bezug auf die
Ver-
öffentlichungen und die Aufgebotsfrist . abweichende
Vorschriften erlassen können (vgl.
1023 d. ZPO, sowie
STAUDINGER, Anm. II 4 zu 808 BGB).
4. -Dass nach dem geltenden Rechte die mit
der Legitimationsklausei ausgerüsteten Sparkassenhefte
nicht den Vorschriften über die Kraftloserklärung der
Inhaberpapiere unterstehen, nehmen übrigens, wie aus
dem Bericht zum Entwurf vom Dezember 1923 über
die Revision der Titel 24
ff. des OR hervorgeht, die
letzten Revisionsentwürfe selbst an.
Der Entwurf vom
Dezember 1919
hatte nämlich speziell mit Rücksicht
auf die
Sparkaßsenhefte, bei denen es sich oft um kleine
Beträge handle, und auf die für die Gläubiger mit der
Durchführung eines förmlichen Kraftloserklärungsver-
fahrens verbundenen Kosten
und Umtriebe der aus den
früheren Entwürfen herübergenommenen Bestimmung,
dass die Kraftloserkläarung der Namenpapiere, wo keine
besonderen Vorschriften aufgestellt seien, nach den
AmortisationSV"orschriften für die Inhaberpapiere er-
folge.
in Art. 854 Ahs. 2 den Zusatz beigefügt, der
Schuldner des Namenpapieres könne
in der Urkunde
sich das
Recht vorbehalten, auch ohne Vorweisung
derselben
und ohne Kraftloserklärung gültig zu leisten,
wenn
der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheins
und die
TIlgung der Schuld in einer öffentlichen oder
beglaubigten Urkunde ausspreche (vgl. Motivenbericht
vom
März 1920 S.189 190). Diesen Zusatz hat der letzte
Entwurf vom Dezember 1923 ebenfalls aufgenommen,
mit der Begründung, der Motivenbericht hebe mit
Recht hervor, dass die private Entkräftung von beson-
derer Bedeutung für das Verhältnis
der Sparkassen zu
ihren Einlegern sei (Art; 960 Ahs. 2). Der erläuternde
Bericht
führt weiterhin (auf S. 145) bezüglich einer An-
322 Obligationenrecht. N° 51.
regung einer Handelskammer zur Aufnahme einer Über-
gangsbestimmung, in der ausdrücklich gesagt WÜrde,
dass' für die vor dem Inkfafttreten des neUen Rechts
. ausgestellten Namenpapiere Art. 90 OR weiter zu Recht
bestehen solle, aus, die Erleichterung im Entkräftungs-
verfahren sollte
auch für diejenigen Namenpapiere
beibehalten werden, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes
ausgestellt worden seien
und die einen Vorbehalt, wie
ihn Art. 960 Abs. 2 vorschreibe, nicht enthalten, weil
er bisher nicht nötig war ; es empfehle sieb, allfällige
Zweifel durch eine Übergangsbestimmung zu beseitigen,
derzufolge die altrecbtlicben Namenpapiere auch dann
der Bestimmung von Art. 90 OR unterstellt seien, wenn
der Schuldner keinen Vorbehalt in der Urkunde gemacht
babe.
5. -Danacb
ist die Auffassung, dass die Sparkassen-
hefte, soweit sie
in Form von Legitimationspapieren aus-
gestellt sind, der Kraftloserklärung nacb den für die
Inbaberpapiere bestehenden Vorschriften unterliegen,
in
Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entschei-
dung abzulehnen (während es hinsichtlich der Namen-
aktien bei der vom Bundesgericht im Falle Mathis
getroffenen Entscbeidung sein Bewenden hat). Hingegen
ist damit nicht zugleich auch ausgesprochen, dass das
Privatentkräftungsverfabren
für solche Sparkassenhefte
sich unter allen Umständen auf die in Art. 90 Abs. 1
OR vorgesehenen Massnahmen des Gläubigers zu be-
schränken habe,
und es den Sparkassen verwehrt sei,
sich gutfindendenfalls eine Ergänzung
in dem Sinne
auszubedingen, dass durch eine den Verhältnissen an-
gepasste Publikation allfälligen gutgläubigen Drittin-
habern des Sparheftes Gelegenheit zur Geltendmachung
etwaiger Ansprüche
innert kürzerer Frist zu geben sei,
mit der Massgabe, dass bei unbenutztem Fristablauf
das Sparheft nach Art. 90 Abs. 1 OR als kraftlos erklärt
und der Betrag der Einlage an den darin genannten
Gläubiger ausbezahlt, oder
diese an Stelle des ver ...
Obligationenrecht. N° 52. 323
loren gegangenen Sparheftes eine neues ausgestellt
würde. Gegen eine derartige, auf die Eigenart des Spar:-
kassenverkebrs zugeschnittene, etwelche Erweiterung
des Privatamortisationsverfahrens, die in der Praxis
vielfach gehandhabt und (nach den unter A oben wieder-
gegebenen Einlagebedingungen zu schliessen) offenbar
auch von der Beschwerdebeklagten
angestrebt. wird.
liesse sich, da sie nicht geeignet sein dürfte. die Inte-
ressen der Beteiligten nach irgendwelcher Richtung zu
beeinträcbtigen, vom bundesrechtlieben Standpunkt aus
nichts einwenden (vergl. BECKER, Komm. Anm. 4 zu
Art. 90 OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
52. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 10. September 1925
i. S. Demierre 8; Cle gegen A. G. für Erz-u. Ketallhanc1tl.
Art. 1n? O. R. Nachfrist. Vertragserfüllung liegt nicht vor, wenn
die Ware innert der gewöhnlichen Geschäftszeit dem Käu-
fer nicht zur Verfügung stand, auch wenn die Oberschrei-
tung der Nachfrist nur einige Stunden beträgt. -Vorausset-
zungen der Rechtswirksamkeit der Nachfristsetzung.
A. -Gemäss Bestätigungsschreiben vom 20. Februar
1924 verkaufte die Klägerin der Beklagten 50 T Blei,
Marke Penarroya, zum Preise von 86 Fr. 50 Cts. pro
100 kg. franko Basel, unverzollt, zablbar netto innert
15 Tagen nach Spedition der Ware ab Strassburg, Lie-
ferfrist: 10. April 1924 in Basel, Unvorbergesebenes
vorbebalten.
Am 7. März 1924 verlangte die Klägerin
Versandsinstruktionen, worauf
ihr die Beklagte am
10. März mitteilte, dass die 50.T Penarroyablei an die
Basler Lagerhausgesellschaft, Basel,
Station E.L.B., zu
spedieren seien Am 9. April 1924 scbrieb die VerkälJ."