302 Obligationenreeht. NG 49.
wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von
5000 Fr. auf die Kundschaft und wie viel auf Mobiliar
und Inventar entfallen, und deren Wert zur Zeit des
Verkaufes nach dem
für das Bundesgericht verbindlichen
Befund der kantonalen Instanzen sich auch durch eine
Expertise nicht
mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse,
so ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kläger die
Liegenschaft offenbar
nur wegen der zahnärztlichen
Einrichtung erworben
hat, sodass als Kaufpreis, und
damit auch als Gegenleistung für Eingehung des Kon-
kurrenzverbotes, nicht nur der im zweiten Kaufvertrag
festgesetzte Betrag von 5000 Fr., sondern der Gesamt-
betrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der
Kläger für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Ein-
richtung des Beklagten und seiner Kundschaft aus-
gelegt
hat.
3. -Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch,
dass ein Anlass zu einer weiteren Herabsetzung der
Konventionalstrafe unter den Betrag von 3500 Fr., in
dem die Vorinstanz die Klage geschützt hat, nicht
vorliegt. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, woraus
sich ergeben würde, dass diese
Summe etwa als über-
mässig hoch
im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR erschiene.
Angesichts des Interesses,
das der Kläger nach der
Natur der Sache an der Innehaltung des Konkurrenz-
verbotes
hatte, und der Schwere der übertretung des-
selben erscheint die Zusprechung jenes Betrages als
vollauf gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts von Appenzell A.-Rh. vom 24. April'1924
bestätigt.
ObligaUonenrecht. NG 50.
50. 'O'rteil der L Zivilabteilung 'vom 3. Juni 1925
i. S. lImriohaen It, Cle gegen' Brann A.-G.
Markdarlehen. Rückzahlung in welchem Betrage?
Örtliche Rechtsanwendung. -Für Geldschulden gilt grund-
sätzlich die Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso
auch
für Darlehensschulden in fremder Währung (Art. 84.
Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger Entwertung des
fremden
Geldes? Lücke im Vertrag" die vom Richter bei
Markschulden
unter Berücksichtigung des deutschen Auf-
wertungsrechtes auszufüllen ist.
Bestimmung des Leistungs-
gegenstandes
auf 30 % Goldmark.
A. -Die Klägerin, Adolf Hinrichsen Oe, Hamburg,
beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman-
ditgesellschaft
J. Brann Oe in Zürich mit einer Kom-
mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt
wurde,
zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver-
rechnung
mit Warenlieferungen. Als im Jahre 1918
'die
Firma J. Brann Oe in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm
4. November 1918 folgenden Vertrag ab: Die Firma
Adolf Hinrichsen Oe, Hamburg, war bisher bei
der Finna Julius Brann Oe kommanditistisch beteiligt,
die
Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung
mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und
an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark
8000 der
Brann Oe, oder einer an deren Stelle zu
gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine
feste Verzinsung
von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen
sind alljährlich
mit Mark 480 p. a. im ,Laufe des Monats
Januar, erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die
Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre
ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %
p. a. zu amortisieren. Die Klägerin nahm die Zinsen
mitjeweilen
480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922
vorbehaltlos-entgegen.
Auf Anfang 1924 waren Mark
zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das
Ol ligaUOnemooht. N° 50.
ganze Darlehen zurückzahlen und übennittelte der
Klägerin am 5. Dezember 1923 einen Check über Mark
(Kapital und Jahreszins pro 1923). Mit Zuschrift
. vom 18 .. Dezember 1923 verweigerte die Klägerin dessen
Annahme und verlangte 8000 Goldmark oder 10.000 Fr.
Sie lehnte auch eine ihr angebotene Abfindung V n
Fr. 320.-ab und reichte nach fruchtloser Korrespondenz
die vorliegende Klage ein
mit den Begehren um :
- Feststellung, dass die
gemäss Vertrag vom 4. No-
vember 1918
in ein Darlehen von Goldmar l8OOO Um-
gewandelte Kommanditeinlage von Fr. 10,000.-ihr
mit 20 % pro Jahr ab 1. Januar 1924 zum Normalkurs
von
a Goldmark 100 Franken zurückzubezahlen
und mit 6 % pro Jahr vom 1. Januar 1923 hinweg zu
verzinsen sei.
- Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von
Fr. 2000.-oder des Gegenwertes in Goldmark zUiIl
Kurse von a Goldmark 100 Franken nebst 6 %
Zins seit 1. Januar 1923.
Zur Begründung führte sie
im wesentlichen aus:
Die Atteste über die durch Einzahlung von Mark 8000
geleistete Kommandite hätten auf Fr. 10,000 Mark
8000 gelautet. Damit habe zum Ausdruck gebracht wer-
den wollen, dass die beiden Valuten einander gleich-
wertig
seien; hierin liege die Vereinbarung einer Gold
wertklausel. Durch die Umwandlung der Kommandite
in ein Darlehen sei an dieser Valuta nichts geändert
worden. Abgesehen hievon ergebe sich die Verpflichtung
der Beklagten, nicht
nur die empfangene Summe, sondern
den
Wert des Empfangenen zurückzuerstatten, aus dem
Begriffe des Darlehens
und zwar sowohl nach schwei-
zerischem wie nach deutschem Rechte. Eventuell sei
die Klage aus dem Gesichtspunkte der Aufwertung zu
schützen,
da die Mark ihren ursprünglichen Charakter
eines Wertmessers vollständig eingebüsst habe.
Die Beklagte beantragte Abweisung der
Klage:
Als Darlehenssumme seien lediglich Mark 8000 ver-
einbart worden, was auch die Klägerin durch die
vorbehaltlose Entgegennahme der Zinszahlungen
in
Papiermark bis zum Jahre 1923 anerkannt habe. Um
ein Goldmarkdarlehen könne es sich schon deshalb nicht
handeln, weil die
Mark im Zeitpunkte des Vertrags-
sdIlusses
bloss noch 1/
ihres früheren Wertes gehabt
habe. Die Beklagte sei daher bloss zur Rückerstattung
von Mark schlnchthin, d. h. Papiermark, verpflichtet.
Etwas anderes folge auch nicht aus der rechtlichen
Natp.r des Darlehensvertrages, indem unumstritten sei,
dnss der Darlehensgeber die Gefahr der Entwertung zu
tnlgen habe .
. B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
a,bgewinsen, das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 19. Dezember 1924.
C. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin
mit dem Antrag. auf Gutheissung der Klage.
. --
Das Bundesgericht zieht in EniJägung:
,1. -Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beru-
fung sind gegeben; insbesondere ist mit den kantonale
Instanzen anzunehmen. dass die Streitsache nach eid ..
genössischem Recht zu beurteilen ist. Es ist darauf
hinzuweisen, dass
das Darlehensverhältnis das frühere.
zweifellos vom schweizerischen Rechte beherrschte Kom-
manditverhältnis materiell ersetzt
und infolgedessen,
wie dieses, seinen
Sitz wohl in Zürich hat. In der Schweiz
ist auch der Darlehensvertrag mit dem hier domizilierten
Borger, auf dessen Verpflichtungen es ankommt, und
dessen natürliches Recht das einheimische ist, abgeschlos-
sen worden. Diese Momente sprechen -gegen den Willen
der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen aus dem Vertrage
dem deutschen Recht zu unterstellen, wenn schon die
Schuldsumme in deutscher Währung bestimmt wurde,
und, wenigstens nach schweizerischem Recht, Erfül-
lungsort
für die Beklagte das deutsche Domizil der
Klägerin wäre. -
306 ObligatioD.enrccht. N° 50.
2. -In der Sache selbst ist in Zustimmung zum ange-
fochtenen Urteil davon auszugehen, dass ein gewöhn..:
liches Markdarlehen vorliegt. In Betracht fällt, dass bei
Abschluss des auf Mark, und nicht Goldmark lautenden
Vertrages vom 4. November un8 die Mark schon auf
ca. 70 Schweizerrappen entwertet war. Der Unterschied'
zwischen Mark und Goldmark musste daher dem
wusstsein der Parteien gegenwärtig sein. Entscheidend
ist aber namentlich, dass die Klägerin den Zins für die
Jahre 1919 bis 1922 jeweilen ohne Vorbehalt in Papier'::
mark entgegen genommen hat. Damit lässt sich schlech:"
terdings nicht in Einklang bringen, dass das Darlehen
auch
nur nach ihrer Auffassung, entgegen dem Wortlaut
des Vertrages, ein Goldmarkdarlehen sein sollte. Dieses
Verhalten spricht
in gleicher Weise auch gegen die An-
nahme einer stillschweigenden Garantie des Kurses vom
4. November 1918. Freilich
ist das Darlehen aus der
in vollwertigen Mark geleisteten Kommandite hervor--
gegangen; allein mit dem Vertragsschluss ist das frühere
Kommanditverhältnis
in ein Darlehensverhältnis noviert
und damit für die Beklagte eine vom früheren Schuld"';
verhältnis unabhängige Verpflichtung begründet worden.
die
nur auf Rückerstattung von Mark schlechthin lautet,
was nichts anderes sein konnte, als die damalige Mark,
eben die Papiermark. Die auf den ersten Blick auffallende
Tatsache, dass sich die Klägerin die
Umwandlung der
Kommandite
von Fr. 10,()()() in ein Darlehen von 8000
bereits erheblich entwerteten Mark gefallen liess, erklärt
sich wohl daraus, dass sie auch die Kommandite im
Grunde als eine Markkommandite betrachtete, zumal
diese
in Mark einbezahlt worden war und die Quittung
und Atteste auf Mark und Franken lauteten.
3. -
Während die Papiermark bei Begründung des Dar-
lehens auf ca. 55 % Goldmark stand, war sie bis zum
Zeitpunkte,
in welchem die Beklagten es zurückzahlen
wollte,
auf einen Billionstel ihres ursprünglichen Wertes
zurückgegangen, d. h. gänzlich wertlos geworden, sodass
N"59. 307
die Rückzahlung in Papiermark einer vollständigen
Auslösclnmg der. Sclmld gleichkommt. Die Klägerin
hemft sieh demgegenüber auf Art. 312 OR, wonach der
Borger znr Rückerstattung von Sachen -hier Geld -'
der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte verpflich-
tet ist. Es frägt sieh daher, ob die Papiennark von
Ende 1918 eine Sache der nämlichen Art und Güte
wie diejenige von Anfang 1924 und auch heute noch sei.
Geldschulden sind grundsätzlich
Summenschulden und
können gemäss der heute herrschenden Nennwert-
theorie getilgt
werden durch Hingabe von Geldwert-
zeichen, die nach ihrem Nennwert den betreffenden
Betrag zur Zeit der Zahlung ausmachen; dies im Gegen-
satz zur Kurswerttheorie wie sie z. B. von SAVIGNY
(Obligationenreeht I S.403 ff.), speziell auch für das
Darlehen.
vertreten wurde. und nach welcher der Kurg.;.
wert des Geldes den Masstab für den Inhalt einer Geld-
schuld bildet. Bei gesunden Währungen hat die Frage
kaum praktische Bedeutung, wohl aber bei kranken, wenn
der Staat dem Papiergeld Zwangskurs beilegt. Solchen-
falls kommt es vor. dass der innere Wert des Papiergeldes
gegenüber demjenigen des Metall-. speziell Goldgeldes
sinkt, und insofern kann man dann von einem Kurswert
des Papiergeldes. gemessen
am Wert des Goldgeldes,
sprechen. Die Nennwerttheorie
gilt aber auch hier,
und zwar gerade vermöge des dem Papiergeld von
staatswegen beigelegten Nennwertzwangskurses ; denn
mit dessen Verfügung
ist gesagt, dass Geldschulden mit
Papiergeld zum Nennwert getilgt werden können, ohne
Rücksicht
auf die Kursschwankungen dieses Zahlungs-
mittels gegenüber dem Golde.
In der Schweiz ist durch
den
B. R. B. vom 30. Juli 1914 den Noten der National;"
bank Zwangskurs in diesem Sinne beigelegt wordeti,
wobei gleichzeitig die Nationalbank von der Einlösungs-
pflicht befreit wurde. Seither
hat der Schweizerfranken
gegenüber dem Goldfranken seinem innern
Weit
nach nicht ganz unerhebliche Schwankungen durch:'"
3( 8 Qbfigationenrecht. No 5/ .
gemacht, er. sank zeitweise bis gegen 20 % unter den
ktztern" was sich im Kurse gegenüber dem Dollar.
(,ler Goldstandardwährung, zeigte. Trotz dieser Schwan-
kungen konnten sich die Schuldner von Summen in
Schweizerfranken, speziell auch die Darlehensschuldner,
jederzeit
durch Hingabe von Banknoten zum Nennwert
liberieren,
da die zeitweilige Kaufkraftverminderung
des Papjerfrankens gegenüber
dem Goldfranken bloss den
Wert, nicht aber die Qualität des Zahlungsmittels
betrifft.
Der Schweizerfranken seit 1914 ist vermöge
der Währungsgesetzgebung eine Sache gleicher Art und
Güte, wie der Goldfranken im Sinne von Art. 312 OR
geblieben. Das gleiche muss grundsätzlich und im all-
meinen auch. für Geldschulden und insbesondere
parlehensschulden
in fremder Währung gelten, die nach
schweizerischem Recht zu beurteilen sind. Es kann keine
Rede davon sein, dass hier etwa die Kurswerttheorie
massgebend wäre, d. h. dass die geschuldete
Summe
sich verändere je nach den KurSschwankungen, die
seit Begründung der Schuld eingetreten sind. Die An-
wendung der Vorschrift einer auswärtigen Münzgesetz-
gebung, dass
das Papiergeld zum Nennwert in Zahlung
genommen werden müsse,
ist freilich hier ausgeschlossen,
weil schweizerisches
Recht -zur Anwendung kommt.
Aber iIn Zweifel ist anzunehmen, dass wenn die Par-
teien die Schuld in einer fn;mden Währung ausgedrückt
haben, sie
in dieser Hinsicht auf das Währungsrecht des
betreffenden
Staates als lex coniraclus insoweit abstellen
wollen, als sich
darnach bestimmen soll, was begrifflich
unter dem Leistungsgegenstand zu verstehen ist. Wer
in Mark kontrahiert, meint dasjenige, was eben
nach der deutschen Währungsgesetzgebung überhaupt
Mark ist, und damit im Zusammenhang wird die Kurs-
werttheorie durch Art. 84, Abs. 2 OR direkt ausge-
schlossen.
Darnach ist der Schuldner im Zweifel be-
rechtigt, eine
auf fremde Währung lautende Schuld in
Schweizerwährong zurückzuzahlen, und zwar nach. dem
Werte der geschuldeten Summe zur Verfallzeit, nicht
etwa nach dem Kurse zur Zeit dei" Begründung der
Schuld, z. B. der Darlehenshingabe. Ist der innere
Wert des fremden Geldes in der Zwischenzeit gesunken
oder gestiegen, z. B. der Wert des franz. Papierfrankens
gegenüber dem Goldfranken, oder der Wert der Papier-
mark gegenüber der Goldmark, so hat der Schuldner
deshalb nicht mehr oder weniger Franken oder Mark zu
leisten. als die vereinbarte Summe effektiv oder umge-
rechnet in Schweizergeld nach ihrem Werte zur Verfall-
zeit beträgt.
4. -Fragen kann es sich allerdings, ob das Gesagte
auch noch gelte. wenn man es nicht mehr bloss mit
Schwankungen des innern Wertes des frEmden Geldes,
sondern. wie bei
der Papiennark, mit einer vollständigen
Entwertung zu tun hat. Diese Frage braucht indessen
auf dem Boden des Art. 312 OR nicht grundsätzlich
entschieden
zu werden. Denn diese die Rückerstattungs-
pflicht des Borgers betreffende BestiInmung ist disposi-
tiver Natur. In erster Linie ist für die Leistung des
Borgers massgebend,
wasn ach dem Par t e i-
w i I I e n als I n haI t des Ver t rag e s an-
zunehmen ist. Nun kann hier zunächst keinem Zweifel
unterliegen, dass die
Parteien im Zeitpunkte des Ver-
tragsschlusses
vom 4. November 1918 eine völlige
Entwertung der Papiermark nicht voraussehen konnten,
wie denn damals überhaupt niemand an eine solche
gedacht hat. Es muss deshalb auch als ausgeschlossen
gelten, dass sich
ihr Wille auf die Wirkungen dieses
gänzlichen Währungszerfalles bezogen
hätte; vielmehr
weist
der Vertrag eine Lücke auf, ind m er für diese
ausserordentlichen Verhältnisse eine NOlm:erung
nicht
vorsieht. Diese fehlende Regelung ist vom Richter im
Sinne bei der Vertragsteile so zu ergänzen, wie diese sie
verniinftigerweise getroffen
haben würden, wenn sie den
eingetretenen
Verlauf der Dinge in Betracht gezogen
hätten (vgl. 47 II 318). Hiebei ist zu berücksichtigen,
310 Obligationenreeht. N0 50.
dass die währungsrechtliche Gleichstellung von Papier-
geld
und Goldgeld immer eine Fiktion ist, sobald diese
beiden Zahlungsmittel ihrem
innern Werte nach auseiIi-
andergehen. Der Darlehensgeber, der in Papiermark
darleiht, hat deshalb die Gefahr einer Währungsen
wertung zum -mindesten in gewissem Umfange zu tragen.
wie anderseits eine Wertsteigerung ihm zugute kommt.
Dieses Währungsrisiko war hier für die Klägerin umso
grösser, als die
Papiermark schon zur Zeit der Darlehens-
vereinbarung erheblich
entwertet war, und es nicht aus-
geschlossen erschien, dass sich ihre Kaufkraft noch mehr
verminderte. Allein man rechnete dabei doch nur mit
teils natürlichen, teils zufälligen Schwankungen, wie sie
die Verteuerung
der Sachwerte, die Zerstörung von
Gütern, die allgemeine Verarmung etc. mit sich bringen,
nicht aber mit der in so unerhörtem Umfange durch
Massnahmen
der Staatsgewalt bewirkten Entwertung des
Währungsgeldes. Insofern
war der Vertrag auf das
Vertrauen gegründet, dass der Mark innerhalb gewisser
Grenzen
Wertbestfndigkeit zukommen werde. Die
unsinnige
Fiktion, dass die durch die übertriebene
Schaffung
von Papiergeld völlig entwertete Mark noch
eine. Mark sei, kann daher schlechterdings nicht mehr'
als durch den Parteiwillen gedeckt betrachtet werden.
Das Ansinnen der Beklagten, den Gläubiger mit dem.
Nennbetrag der Forderung in gänzlich wertlos geworde-
nem Gelde abzufinden, verstösst gegen
Treu und Glauben.
Ihr Einwand, die Klägerin habe jedenfalls durch die
vorbehaltlose Entgegennahme der Zinsen
in entwerteter
Papiermark für die Jahre 1919 bis 1922 anerkannt;.
dass die Zahlung in Papiergeld zum Nennbetrage als
Erfüllung gelte, ist unbegründet. Denn durch dieses
Verhalten
hat die Klägerin lediglich die betreffenden
Zinsen
als vertragsmässige Leistung genehmigt. Eine
Anerkennung im behaupteten Sinne bezüglich des Kapi-
tals selbst aber, die tatsächlich einem Verzicht auf die
Darlehensforderung gleichkäme, der, wie alle Verzicl1
a11
nicht zu vermuten ist, kann daraus unmöglich gefolgert
werden.
5.
-Was nun die Bestimmung des Leistungsinhaltes
gemäss
dem richtig verstandenen Inhalt des Vertrages
anlangt, ist es für den schweiz. Richter der Natur der
Sache nach gegeben, Anhaltspunkte für das Mass der
Aufwertung der positiv-rechtlichen Ausgestaltung des
Aufwertungsproblems
in Deutschland zu entnehmen.
Durch das deutsche, gewohnheitsrechtliehe
und ge-
setzliche Aufwertungsrecht
ist der Satz Mark Mark
in seinen privatrechtlichen Wirkungen in weitem Masse
modifiziert worden, gerade als
ob die Entwertung der
Papiermark auf den fraglichen Rechtsgebieten bei einem
bestimmten
Punkte, dem Prozentsatz, auf den nun auf-
gewertet wird, haltgemacht hätte. Wenn die Parteien,
indem sie
in Mark kontrahierten, auf das deutsche Wäh-
rungsrecht als Vertragsrecht verwiesen haben, so kann
in dieser Verweisung bei Auslegung nach Treu und
Glauben (ZGB Art. 2) auch eine Beziehung auf das in
das Währungsrecht eingreifende deutsche Aufwertungs-
recht gefunden werden, die es dem schweiz. Richter
hier gestattet, das letztere zwar nicht als objektives
Recht, wohl aber aus dem Gesichtspunkt der lex con-
traclus, heranzuziehen. Die Reichsregierung hat die
Notwendigkeit der Rückbildung der durch die Papier-
geldinflation geschaffenen, unhaltbaren Wirtschaftser-
scheinungen
erkannt und den zur absurden Fiktion
gewordenen Währungsrechtssatz Mark gleich Mark, d. h.
Papiermark gleich Goldmark, in seiner Wirkung für
gewisse Gebiete des privatrechtlichen Verkehrs durch
die
dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924
modifiziert. Darnach werden Ansprüche aus
Rechts-
verhältnissen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung
begründet sind
und die Zahlung ei ner bestimmten in
Reichswährung ausgedrückten Geldsumme zum Gegen-
stand haben, soweit es sich um Vermögensanlagen
handelt,
auf maximal 15 % des Goldmarkbetragesauf-
312 Obligationenreebt. No 50.
gewertet, und zwar Vermögensanlagen i:pl Sinne von
1 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere Hypotht:ken
und Obligationen, ex lege, die nicht unter die dort an-
geführten Kategorien fallenden (u. a. langfristige Dar-
lehen) dagegen nach richterlichem Ermessen, aber mit
Beschränkung auf jene Höchstgrenze ( 12, Abs. 1). In
Bezug auf. Ansprüche u. a. aus Gesellschaftsverträgen
,md andern Beteiligungsverhältnissen sodann kann die
Aufwertung
nach richterlichem Ermessen, ohne solche
Grenze, erfolgen ( 12, Abs. 2). Mit einer Forderung
dieser
Art hätte man es hier zu tun, indem das aus
eJer ursprünglichen Kommandite hervorgegangene Dar-
lehen wirtschaftlich den Charakter eines Beteiligungs-
verhältnisses behalten
hat. Als leitender Grundsatz wird
von den deutschen Gerichten allgemein festgehalten,
dass die durch die Geldentwertung verursachte Einbusse
nach den
Umständen des Einzelfalles unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen in billiger Weise auf beide
Parteien zu verteilen ist, wobei insbesondere beachtet wird,
wie diese sonstwie durch den Währungszerfall getroffen
worden sind.
Von dinsem Gesichtspunkte aus kommt
hier
in Betracht, dass Schuldner eine Schweizer-Finna
ist, die freilich durch die Markentwertung zum Teil
uch geschädigt wurde, da sie jedenfalls in lebhaftem
Geschäftsverkehr
mit Deutschland steht; dagegen war
sie als schweiz. Geschäft den umfassenden Wirkungen
des Währungszerfalles
in . anderer Hinsicht nicht so
ausgesetzt wie ein deutsches
Unternehmen. Auch wird
ihr der trotz der Aufwertung zufolge der Markentwertung
erwachsene Vorteil (Inflationsgewinn)
in keiner Weise
weggesteuert.
. Gläubiger ist eine deutsche Gesellschaft,
die ihre Gläubiger nicht
in Goldmark zum Nennwert,
sondern
blosszu einem geringem Betrag nach Auf-
wertungsgrundsätzen befriedigen muss. Anderseits
ist
zu berücksichtigen, dass das Darlehen zwar formell in
bereits erheblich entwerteten Mark (ca. 53 % . Gold-
markwert) begründet
wurd , dass aber das Geld in
ObUgatiooenreeht. N° 50. 313
Wirklichkeit, wenn auch als Kommandite, in vollwer-
tiger Währung gegeben worden war, welcher Umstand
es auch rechtfertigt, auf den vollen Goldmarkwert als
Bemessungsgrundlage abzustellen, umsomehr
als ange-
nommen werden
kann, dass das Geld im Geschäft
der Beklagten gewinnbringend arbeite.
In Würdigung
aller dieser Momente erscheint es den tatsächlichen
Verhältnissen angemessen,
der Klägerin im Sinne einer
endgültigen Festsetzung des Leistungsinhaltes eine Auf-
wertung ihrer Darlehensforderung von Mark
8000 auf
30 % Goldmarkwert 2400 Goldmark zuzubilligen.
Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, die
am 1. Januar 1924 und 1925 verfallenen Raten von
je 1600 Mark mit 30 % Goldmarkwert je 480
Goldmark zu leisten, nebst dem an diesen Daten fälligen,
im gleichen Verhältnis zu berechnenden Vertragszins
von 6
%.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.
Dezember 1924 dahin abgeändert, dass die Beklagte
verpflichtet wird, das durch Vertrag vom 4. November
1918 begründete Darlehen von
8000 Mark mit 2400
Goldmark ab 1. Januar 1924 in fünf Jahresraten zurück-
zuzahlen und entsprechend zu verzinsen,
und dass sie
demgemäss schuldig ist, der Klägerin als erste
Rate
480 Goldmark nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1923 zu
bezahlen.