an den Unterhalt, welcher, wenn er in Geld zu leisten
ist, eine gewöhnliche Geldschuld darstellt, deren Höhe
nicht anders als durch Bezifferung der zu bezahlenden
Geldsumme bestimmt werden kann, also durch jede
Veränderung
in der Bezifferung dieser Geldsumme ver-
ändert wird. Dass eine ziffermässig höhere Geldsumme
nicht auch eine grössere Leistung darstelle, liesse sich
vielleicht dann annehmen, wenn das Sinken der Kauf-
kraft des Geldes auf eine Veränderung der Währung, sei
es durch Verringerung des Gewichtes oder des Feinge-
haltes des Währungsgeldes
unter Beibehaltung seines
bisherigen Nennwertes, sei es durch Papiergeldinflation,
zurückzuführen
wäre; dies trifft jedoch beim Schweizer-
franken nicht zu, weshalb denn auch von einer Auf-
wertung
im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein kann.
Sodann erweist sich aber auch die Auffassung
der
Vorinstanzen als verfehlt, dass die Klägerin den Anspruch
auf Erhöhung der Rente ausschliesslich aus der Ver-
änderung
"'Volkswirtschaftlicher Verhältnisse herleiten
könne. Denn nicht schon das Sinken der
Kaufkraft
des Geldes für sich allein vermöchte die Erhöhung des
Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen, auch nicht nach
Ansicht
der Vorinstanzen, die als weiteres Erfordernis
aufstellen, dass es zugunsten des Unterhaltsbeitrags-
pflichtigen
wirke; hievon kann aber nur gesprochen
werden, wenn sich dessen Einkünfte in dem Sinken
der
Kaufkraft des Geldes entsprechendem Verhältnis ver-
grössert haben. Das Sinken der Kaufkraft des Geldes zieht
nun aber eine Erhöhung der Einkünfte nicht ohne weiteres
nach sich, sondern es entscheiden die individuellen Ver-
hältnisse jeder Einzelperson darüber, ob
überhaupt und
allfällig in welchem Umfang sie zur Ausgleichung der Ver-
minderung
der Kaufkraft des Geldes ihre Einkünfte zu
vermehren vermag. Liesse sich somit eine Erhöhung der
Unterhaltsrente ohnehin nicht schon aus dem Sinken
der
Kaufkraft des Geldes für sich allein, sondern nur
unter Berücksichtigung der individuellen Vermögens-
Familienrecht. N° 5. 21
verhältnisse des Pflichtigen herleiten, so ergibt sich die
Unzulässigkeit einer solchen Erhöhung direkt aus
Art. 153 Abs. 2 ZGB, der nach dem eingangs Ausgeführ-
ten ausschliesst, dass im Hinblick auf Veränderungen
in den Vermögensverhältnissen des Pflichtigen eine
Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beansprucht werden
könnte. Eine Lücke liegt also nicht vor
und es ist kein
Raum für die Aufstellung einer die Aufwertung von
Unterhaltsbeiträgen an schuldlos geschiedene Ehegatten
gestattenden Norm.
Endlich vermag
der Klägerin auch die Anrufung der
clausula rebus sic stantibus nicht zu helfen. da ihr Gel-
tungsbereich auf das Vertragsrecht beschränkt werden
muss,
wo ihre Anwendung durch die analoge Anwendung
des Art. 373 Abs. 2
OR gerechtfertigt werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 18. November 1924 die Klage
auf Erhöhung des
der Klägerin zugesprochenen Unter-
haltsbeitrages abgewiesen wird.
5. Auszug IUI dem Urteil der IL ZivUabtailung vom
6. Februa.r 1925 i. S. Vonenwaicier gegen Basenandsch ft.
Art. 376 ZGB. Die Z u s t ä n d i g k e i t zur E n t m ü n-
d i gun g richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Ent-
mündigenden zur Zeit der Ein lei tun g des E n t-
m ü n d i gun g s ver f a h ren s. Das Verfahren ist
ein gel e i t e t nicht erst bei der Anhörung des zu Ent-
mündigenden, sondern schon mit seiner Vorladung vor die
das Verfahren
vorbereitende Behörde, sofern daraus er-
sichtlich ist, dass es sich um die Entmündigung des Vor-
geladenen
handelt.
Mit Recht hat die Vorinstanz die Behörden des Kan-
tons Baselland zur Durchführung des gegen den Rekur-
renten gerichteten Entmündigungsverfahrens für zu-
ständig erklärt. Nach Art. 376 ZGB erfolgt die Bevor-
mundung
am Wohnsitz der zu entmündigenden Person.
Hiebei
ist der Wohnsitz bei Einleitung des Entmündi-
gungsverfahrens massgebend, weil der zu Entmündi-
gende, nachdem einmal das Verfahren am richtigen
Orte eingeleitet ist, sich nicht durch Wohnsitzwechsel
der Entmündigung soll entziehen können. Wie das
Bundesgericht
im Entscheide vom 2. April 1924 i. S.
Zürich gegen G.(BGE 1924 50 II Nr.19; Praxis 13 Nr. 91)
ausgesprochen
hat, gilt das Verfahren im Allgemeinen
erst dann als eingeleitet, wenn der' Antrag auf Ent-
mündigung bei der Behörde, die darüber zu erkennen hat,
gestellt ist. Wo jedoch nach Gesetz oder Übung eine
bloss antragstellende Behörde
vor der erkennenden
Behörde durch
EinveUlahme des zu Entmündigenden
und durch die weitem notwendigen Erhebungen das
Verfahren vorbereitet, würde es den tatsächlichen
Ver:-
hältnissen widersprechen, wollte man das Entmün-
digungsverfahren erst mit der überweisung der Akten
an die erkennende Behörde als eingeleitet betrachten.
Das Bundesgericht hat daher im erwähnten Entscheide
angenommen, das Verfahren nehme in diesem Falle
zum mindesten dann seinen. Anfang, wenn dem zu
Entmündigenden
von der vorbereitenden Behörde er-
öffnet werde, dass
über seine Bevormundung entschieden
werden soll.
Das geschieht in der Regel bei der Ein-
vernahme des zu Entmündigenden. Wenn aber ernst-
lich
verhütet werden soll, dass dieser sich durch Ver-
legung des Wohnsitzes der Bevormundung entziehe,
muss als massgebender
Zeitpunkt für die Einleitung
des Verfahrens schon die
Zeit der Vor lad u n g zur Ein-
vernahme angenommen werden, sofern daraus ersicht-
lich ist,
um was es sich dabei handelt.
Dieses Erfordernis
ist bei den Vorladungen, die der
Gemeinderat
von Allschwil an den Rekurrenten erlassen
hat, erfüllt. Zwar liegen sie selbst nicht bei den Akten,
sondern es liegt lediglich die Erklärung des Gemeinde-
, .
rates vor, der Rekurrent sei auf seine zweimaligen Vor-
ladungen
hin vor ihm nicht erschienen. Allein der Rekur-
rent gibt in seiner Einvernahme vor dem Statthalteramt
Zürich zu, jene Vorladungen erhalten und daraus ge-
wusst zu haben, dass er wegen seiner Entmündigung
vorgeladen werde. Es ist auch richtig, dass nach dem
Einführungsgesetz des Kantons Baselland ( 46, 40-(5)
zum ZGB der Gemeinderat bei Entmündigungen nach
Art.
370 ZGB nur die antragstellende Behörde ist,
während die nähere Untersuchung
zur Erwahrung der
Entmündigungsgründe nach
41 der Bezirksstatthalter
durchführt
und er es namentlich ist, der die zu bevor-
mundende Person anhört. Allein die Vorinstanz stellt
fest, dass übungsgemäss auch schon der Gemeinderat
zur Abklärung seines schriftlich zu stellenden Bevor-
mundungsantrages einzelne Erhebungen vorzunehmen
pflegt, wie denn auch
im vorliegenden Falle der Gemein-
derat Allschwil tatsächlich zweimal versucht hat, den
Rekurrenten über das gegen ihn gestellte
Entmündi-
gungsbegehren anzuhören. Die Scheidung zwischen dem
Gemeinderat als einer
nur antragstellenden Vormund-
schaftsbehörde
und dem Bezirksstatthalter als Unter-
suchungsbehörde im Entmündigungsverfahren ist somit
nicht reinlich
durchgeführt; es steht daher nichts im
Wege, das gegen den Rekurrenten angehobene Ent-
mündigungsverfahren mit dem Zeitpunkt als eingeleitet
zu betrachten,
an dem er durch die Vorladung des Ge-
meinderates von Allschwil von dem gegen
ihn gestellten
Bevormundungsbegehren Kenntnis erhalten
hat. Damals
aber hatte er seinen Wohnsitz, wie er nicht bestreitet,
noch in Allschwil. Wenn er ihn daher
später nach Zürich
verlegt hat, vermochte dieser 'Vohnsitzwechsel die
Zuständigkeit der Behörden von Baselland nicht mehr
aufzuheben.