BGE 51 II 15
BGE 51 II 15Bge18 nov. 1924Ouvrir la source →
14 Familienrecht. N° 3. mere, d'autre part, il est resulte des debats que le de- m'andeur est bon pere, qu'il eleve bien ses enfants et qu'il n'y arien a reprendre dans l'attitude de dame Saugeon-Luthi a l'egard des deux fillettes. Dame Wuthrich a recouru en reforme en reprenant ses conclusions liberatoires et, reconventionnelles. Le demandeur a conclu au rejet du recours. Considerant en droit:
16 FamUienrecllt. N0 4. 1909 und 1911 geborenen Kinder zu Unterhalt und Er-. ziehung der -1882 geborenen -Klägerin zugewiesen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von 50 Fr. für sie selbst und von je 30 bezw. 50 Fr. für jedes Kind bis zum vollendeten sechsten bezw. achtzehnten Altersjahr zu bezahlen. Durch Urteil des gleichen Gerichts vom 22. Januar 1918, bestätigt vom Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt am 15. März 1918, wurden die monatlichen Unter- haltsbeiträge für die Kinder auf je 75 Fr. erhöht. In- zwischen war nämlich der Beklagte, welcher zur Zeit der Scheidung Kanzlist der Steuerverwaltung mit einem Jahresgehalt von 3300 Fr. gewesen war, zum Sekretär der Staatskasseverwaltung befördert worden; als solcher bezieht er gegenwärtig· einen Jahresgehalt von netto rund 7700 Fr. Nachdem der Beklagte sich wieder ver- ehelicht hatte, strengte die Klägerin die vorliegende Klage an, mit welcher sie Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge für sie selbst auf 100 Fr. (und für die Kinder auf je 150 Fr.) verlangte. B. -Durch Urteil vom 19. August 1924 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin selbst auf 85 Fr. (und für,diebeiden Kinder auf je 125 Fr.) erhöht, und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an welches nur der Beklagte mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage appellierte, hat am 18. November 1924 dieses Urteil bestätigt. C. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ein- gelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Klägerin selbst. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die erste Instanz ist davon ausgegangen, dass Art. 153 Abs. 2ZGB der Erhöhung einer dem schuldlos ge- schiedenen Ehegatten zugesprochenen Unterhaltsrente Familienrecht. N° 4. 17 wegen individueller Veränderung der Vermögensver- hältnisse der Parteien, insbesondere der Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Pflichtigen, entgegen- stehe. Dagegen hat sie angenommen, dass dem ange- führten Gesetzesartikel keine Vorschrift über die Folgen von Umwälzungen in der gesamten Volkswirtschaft, ins- besondere des Sinkens des inneren Wertes, der Kauf- kraft der zugesprochenen Rente zu entnehmen sei, und für den Richter die Befugnis in Anspruch genommen, « hier in Anlehnung an die Rechtsgedanken unseres Gesetzes das richtige Recht zu finden ». So dann hat die erste Instanz daraus, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB, obwohl er eigentlich mir für den Fall individueller Veränderung der Vermögensverhältnisse der Parteien eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente vorsehen wollte, doch auch angewendet werden könne « in einem Falle, in dem die Schwankungen des Geldwertes zu Ungunsten des Pflich- tigen oder zu Gunsten des Berechtigten wirken », ge- schlossen, dass Veränderungen des Geldwertes ebenso berücksichtigt werden müssen, wenn sie zu Gunsten des Pfiichtigen wirken, und zwar in der Weise, dass durch Anwendung des Prinzips der Aufwertung ein,er nicht durch Abnahme des Bedürfnisses des Berechtigten oder Verschlechterung der Lage des Pflichtigen gerechtfer- tigten, also vom Gesetzgeber nicht gewollten Schmä- lerung der Rente entgegengetreten werde. Die Vorinstanz hat ebenfalls angenommen, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB den Fall veränderter volkswirtschaft- licher Verhältnisse, insbesondere der sinkenden Kauf- kraft des Geldes. nicht kenne; dagegen hat sie die Er- gänzung dieser Lücke durch ausdehnende Auslegung von Art. 153 Abs. 2 ZGB « unter Heranziehung eines andern (an sich richtigen) Rechtssatzes, welcher über den vom Gesetz- geber bewusst abgesteckten Rahmen dieser erwähnten Gesetzesbestimmung hinausgeht », abgelehnt, jedoch den Rechtsgedanken der Aufwertung der Ehegattenrente gestützt auf Art. 1 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gebracht. AS 51 II -1925 2
18 Familienreeht. NI> 4.
Das Bundesgericht vermag weder der ersten n~!t der
zweiten Instanz zu folgen.
Richtig ist der Ausgangspunkt, dass dem ZGB keine
Vorschrift zu entnehmen ist,
auf welche sich der schuldlos
geschiedene
Ehegatte stützen könnte, um eine Er-
höhung der ibm zugesprochenen Unterhaltsrente zu-
beanspruchen. Freilich soll nach Art. 152 ZGB der
Unter-
haltsbeitrag den Vermögensverhältnissen des pflichtigen
Ehegatten entsprechen; hieraus zu schliessen, dass bei
einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse des pflich-
tigen Ehegatten die
Unterhaltsrente erhöht werden
könnte, verbietet jedoch
Art. 153 Abs. 2 ZGB, welcher
nur deren Aufhebung oder Herabsetzung vorsieht, u. a.
für den Fall, dass die Vermögensverhältnisse des
Pflich-
tigen der Höhe der Rnte nicht mehr entsprechen, da-
gegen deren Erhöhung
überhaupt nicht. Dass letzteres
einem Versehen zugeschrieben werden könnte, welches
der Richter im Wege der Auslegung korrigieren dürfte,
erscheint ausgeschlossen angesichts der für die
Unterhalts-
pflicht gegenüber Kindern aus geschiedenen Ehen (Art.
156
f. ZGB) und unehelichen Kindern (Art. 319 f. ZGB)
getroffenen Regelung, die dahin geht, dass bei (erheb-
licher) Veränderung der Verhältnisse die erforderlichen
Anordnngen zu treffen sind bezw. der Unterhaltsbei-
trag neu zu bestimmen ist, aiso einen Unterschied zwi-
schen Herabsetzung
und Erhöhung nicht macht, ja diese
Unterscheidung nicht einmal andeutet. Die grund-
sätzliche Verschiedenheit der Regelung lässt sich denn
auch daraus sehr wohl erklären, dass in den letzter-
wähnten Fällen das Rechtsverhältnis, aus welchem
die Unterhaltsbeitragspflicht fliesst -das Kindes-
verhältnis -während der ganzen Dauer dieser Pflicht
weiterbesteht, im ersteren Falle dagegen durch die
Scheidung der
Ehe zu bestehen aufgehört hat. Danach
ist für den einzig noch streitigen Klagepunkt nicht von
Belang, weder dass die Bedürftigkeit der Klägerin infolge
eines Leidens zugenommen habe, welches
ihr erschwere
Familienrecht. N0 4.
19
einem Erwerb nachzugehen, wie sie behauptet, noch
insbesondere dass das Erwerbseinkommen des Beklagten
infolge seiner Beförderung in eine höhere Beamtenklasse
und, wie die Klägerin behauptet,
auch sein Vermögen
infolge Erbfalls grösser geworden ist.
Allein in dem einzig noch streitigen
Punkt kann die
Klage auch nicht
darauf gestützt werden, dass einer-
seits die Klägerin heutzutage einen
um 70 % höheren
Betrag aufwenden muss als zur Zeit der Zusprache der
Unterhaltsrente, um in gleicher Weise ihre Lebensbe-
dürfnisse befriedigen zu können, wie die Vorinstanzen
auf Grund einer Auskunft des statistischen Amtes des
Kantons Basel-Stadt angenommen haben,
und dass
anderseits der Beklagte, abgesehen von der Beförderung
oder sonstiger Gehaltserhöhung, ausschliesslich
zur Aus-
gleichung dieser Verminderung der
Kaufkraft des Geldes
ein entsprechend höheres Erwerbseinkommen bezieht
bezw. beziehen würde, auch wenn er
nicht befördert
worden wäre.
Über diesen letzteren Punkt geben die
Akten freilich nicht genauen Aufschluss; allein die erste
Instanz
hätte nicht annehmen können, dass die Ver-
änderung des Geldwertes zugunsten des Beklagten ge-
wirkt habe, wenn sie nicht als gerichtsnotorisch
betrachtet
haben würde, dass den unteren und mittleren Beamten
des Kantons Basel-Stadt durch Erhöhung des Gehaltes
ein voller Ausgleich für das Sinken der
Kaufkraft des
Geldes gewährt wurde, da
nur in diesem Fall der Be-
klagte einen
Vorteil daraus zieht, wenn er der Klägerin
nicht eine
um 70 % erhöhte Rente entrichten muss.
Zunächst kann nicht etwa geltend gemacht werden,
die Klägerin beanspruche eigentlich
gar nicht eine Er-
höhung der ihr zugesprochenen Unterhaltsrente, sondern
wolle
nur die Schmälerung nicht hinnehmen, welcher die
Rente durch das Sinken der Kaufkraft des Geldes aus-
gesetzt worden sei. Denn der Beklagte schuldet der
Klägerin
nicht den Unterhalt oder einen bestimmten Teil
(Bruchteil) des
Unterhalts, sondern nur einen Beitrag
20 Familienrecht. N0 4. an den Unterhalt, welcher, wenn er in Geld zu leisten ist, eine gewöhnliche Geldschuld darstellt, deren Höhe nicht anders als durch Bezifferung der zu bezahlenden Geldsumme bestimmt werden kann, also durch jede Veränderung in der Bezifferung dieser Geldsumme ver- ändert wird. Dass eine ziffermässig höhere Geldsumme nicht auch eine grössere Leistung darstelle, liesse sich vielleicht dann annehmen, wenn das Sinken der Kauf- kraft des Geldes auf eine Veränderung der Währung, sei es durch Verringerung des Gewichtes oder des Feinge- haltes des Währungsgeldes unter Beibehaltung seines bisherigen Nennwertes, sei es durch Papiergeldinflation, zurückzuführen wäre; dies trifft jedoch beim Schweizer- franken nicht zu, weshalb denn auch von einer Auf- wertung im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein kann. Sodann erweist sich aber auch die Auffassung der Vorinstanzen als verfehlt, dass die Klägerin den Anspruch auf Erhöhung der Rente ausschliesslich aus der Ver- änderung ,-:olkswirtschaftlicher Verhältnisse herleiten könne. Denn nicht schon das Sinken der Kaufkraft des Geldes für sich allein vermöchte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen, auch nicht nach Ansicht der Vorinstanzen, die als weiteres Erfordernis aufstellen, dass es zugunsten des Unterhaltsbeitrags- pflichtigen wirke; hievon kann aber nur gesprochen werden, wenn sich dessen Einkünfte in dem Sinken der Kaufkraft des Geldes entSprechendem Verhältnis ver- grössert haben. Das Sinken der Kaufkraft des Geldes zieht nun aber eine Erhöhung der Einkünfte nicht ohne weiteres nach sich. sondern es entscheiden die individuellen Ver- hältnisse jeder Einzelperson darüber, ob überhaupt und allfällig in welchem Umfang sie zur Ausgleichung der Ver- minderung der Kaufkraft des Geldes ihre Einkünfte zu vermehren vermag. Liesse sich somit eine Erhöhung der Unterhaltsrente ohnehin nicht schon aus dem Sinken der Kaufkraft des Geldes für sich allein, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Vermögens- Familienrecht. N° 5. 21 verhältnisse des Pflichtigen herleiten, so ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen Erhöhung direkt aus Art. 153 Abs. 2 ZGB, der nach dem eingangs Ausgeführ- ten ausschliesst, dass im Hinblick auf Veränderungen in den Vermögensverhältnissen des Pflichtigen eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beansprucht werden könnte. Eine Lücke liegt also nicht vor und es ist kein Raum für die Aufstellung einer die Aufwertung von Unterhaltsbeiträgen an schuldlos geschiedene Ehegatten gestattenden Norm. Endlich vermag der Klägerin auch die Anrufung der clausula rebus sie stantibus nicht zu helfen, da ihr Gel- tungsbereich auf das Vertragsrecht beschränkt werden muss, wo ihre Anwendung durch die analoge Anwendung des Art. 373 Abs. 2 OR gerechtfertigt werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 1924 die Klage auf Erhöhung des der Klägerin zugesprochenen Unter- haltsbeitrages abgewiesen wird. 5. Auszug aus dem Urteil der Ir. ZivUabteUung vom 25. Februa.r 1926 i. S. Vollenweider gegen Eaaellandsohaft. Art. 376 ZGB. Die Z u s t ä n d i g k e i t zur E n t m ü n- d i gun g richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Ent- mündigenden zur Zeit der Ein 1 e i tun g des E n t- m ü n d i gun g s ver f a h ren s. Das Verfahren ist ein gel e i t e t nicht erst bei der Anhörung des zu Ent- mündigenden, sondern schon mit seiner Vorladung vor die das Verfahren vorbereitende Behörde, sofern daraus er- sichtlich ist, dass es sich um die Entmündigung des Vor- geladenen handelt. Mit Recht hat die Vorinstanz die Behörden des Kan- tons Baselland zur Durchführung des gegen den Rekur- renten gerichteten Entmündigungsverfahrens für zu-
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