BGE 51 II 142
BGE 51 II 142Bge7 mars 1924Ouvrir la source →
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Sachenrecht. N° 27.
fait opposition a la poursuite qui lui a He intentee en
1922
et qui a abouti a un acte de defaut de biens. Cette
argumentation
n'est pas decisive. Elle ne vaudrait en
realite que dans l'hypothese Oll la somme reclamee ne
depasserait pas le montant de l'acte de defaut de biens,
car alors pourrait-on admettre que la demanderesSe
n'a
aucun interet a obtenir une condamnation au payement
d'une somme
pour laquelle elle possMe deja un titre
executoire. Mais comme, d'autre part, l'allegation d'apres
laquelle
le montant de l'acte de defaut de biens serait
inferieur
a la somme actuellement reclamee a He formu-
lee pour la premiere fois devant le Tribunal federal et
qu'au surplus le dossier ne fournit aucune preuve a ce
sujet,
il convient, sur ce point egalement, de confirmer
la decision des premiers juges.
Le Tribunal IMiral prononce :
Le recours est rejete et le jugement attaque est
confirme.
27. Urten c1er II. Zi1ilabteilung vom ao. April 19a5
i. S. SohRenger gegen lIaaler.
Der Vor aus ver z ich t au f die Aus ü b u n g
eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes
ist gültig und kann nur wegen Willensmängeln angefochten
werden.
Art. 682, 681 ZGB. •
Passiv)egitimation der Klage auf Eigentumsübertragung ?
(Erw. 1); Verzicht ist formlos möglich (Erw. 2) ; Voraus-
verzicht; Stillschweigen auf Aufforderung zur Erklärung
über Vorkaufsrecht (Erw. 3); Vorausverzicht auch ohne
nähere Kenntnis der Kaufbedingungen möglich (Erw. 4);
Willensmängel (Erw. 5).
A. -Der Kläger Schlienger, der neben Johann Hasler
Miteigentümer des Hausplatzes
und Gartens mit Wohn-
hausanteil Nr. 4 A, sowie des Scheuneanteils Nr. 3 A
in Hellikon war, verzichtete am 30. April 1924 auf die
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Ausübung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts gegenüber
dem Beklagten Edwin Hasler,
der den Anteil Johann
Haslers an den beiden Grundstücken kaufen wollte.
Der
Kauf zwischen Johann Hasler und dem Beklagten
wurde
am 21. Mai 1924 öffentlich beurkundet und ins
Grundbuch eingetragen. Der Grundbuchführer von
Rheinfelden zeigte ihn dem Kläger gleichen Tages an,
unter Hinweis auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht und
die gesetzliche Erklärungsfrist. Der Kläger hielt in der
Folge seinen
Verzicht vom 30. April 1924 für rechts-
unwirksam
und erklärte dem Grundbuchbeamten innert
der gesetzlichen Frist, sein Vorkaufsrecht ausüben zu
wollen.
Da sich der Beklagte weigerte, ihm die Anteile
an den beiden Grundstücken zuzufectigen, erhob er
gegen ihn Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte
sei
zu verurteilen, ihm den Anteil an den bei den Grund-
stücken zum gleichen Preise, zu dem
er ihn gekauft
habe,
zu übertragen, und das Grundbuchamt sei zu
ermächtigen, den Eigentumsübergang
im Grundbuch
einzutragen.
B. -Mit Urteil vom 16. Januar 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil
hat der Kläger die Berufung an das
Bunesgericht erklärt. Er beantragt, die Klage sei gut-
zuhel.ssen, ~ventuell sei die Sache zur Beweisergänzung
an dIe
Vorm stanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
144 Sachenrecht. N0 27. klage gegen den Käufer der vorkaufbelasteten Liegen schaftsanteile, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da die Klage ohnehin abzuweisen ist. 2. - Im Streite liegt nicht etwa die Aufhebung des gesetzlichen Miteigentümer-Vorkaufsrechtes in seinem Bestande, die als Änderung des gesetzlichen Miteigen- tumsinhaltes,wenn sie überhaupt als zulässig betrachtet werden, kann, der öffentlichen Beurkundung bedürfte. Streitig ist einzig der Verzicht auf die einmalige Aus- übung des Vorkaufsrechtes in einem bestimmten Ver- kaufsfall. Dieses Recht ist dem Miteigentümer nicht aus Rücksicht auf die Allgemeinheit eingeräumt worden, sondern lediglich im Hinblick auf ihn selbst, um ihm unter der Voraussetzung des Verkaufes seitens des andern Miteigentümers zu ermöglichen, das alleinige Eigentum durch Erwerb der Anteile seiner Miteigentümer an sich zu ziehen, hauptsächlich um einen neuen Miteigentümer fernzuhalten. Daher kann auf die Ausübung dieses Rechtes wie auf jedes andere Privatrecht verzichtet werden, und da das Gesetz für den Verzicht darauf eine besondere Form nicht vorschreibt, ist der Verzicht auch formlos gültig. Die Einwendung, die der Kläger angesichts des Umstandes, dass er den Verzicht nicht vor einer Urkundsperson erklärt hat und diese Erklä- rung nicht öffentlich beurkundet ist, gegen die Form seines Verzichtes erhebt, t daher unbegründet. 3. - Der Kläger macht weiter geltend, auf die Aus- übung eines solchen bedingten Rechtes könne erst n ach Eintritt der Bedingung, also erst nach Abschluss des Kaufes zwischen dem vorkaufsbelasteten Miteigen- tümer und dem Dritten verzichtet werden. Zu einer solchen Beschränkung gibt aber weder der Wortlaut des Gesetzes, noch Wesen und Zweck des Vorkaufs- rechtes irgend welchen Anhalt. Die Frist für die Aus- übung des Vorkaufsrechtes beginnt allerdings erst mit dem Eintritt der Bedingung zu laufen, d. h. mit dem Abschluss des Kaufes, der Anlass zur Ausübung des 145 Vorkaufsrechtes gibt. So gut aber über zukünftige, noch nicht ausübbare Rechte z. B. durch Abtretung oder Verpfändung verfügt werden kann, ebensogut kann durch Verzicht auf deren künftige Ausübung darüber verfügt werden. Das Gesetz erwähnt mehrfach solche zum Voraus erklärte Verzichte als zulässig (Art. 126, 2137 OR); wo jedoch ein Vorausverzichtnicht er- laubt ist, wird es im Gesetz ausdrücklich bestimmt (Art. 34, 100, 141, 505 Abs. 2, 541 Abs. 2, 684 OR). Die rechtspolitischen Erwägungen, welche das Gesetz in einzelnen Fällen zum gesetzlichen Verbote eines solchen Verzichtes führten, fehlen aber beim Verzicht auf die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miteigentümers. Es wäre im Gegenteil zwecklos und sinnwidrig· und würde zu unnötigen Kosten zwingen, wenn verlangt werden wollte, dass der Kauf, auf Grund dessen das Vorkaufsrecht wirksam wird, abgeschlossen werden muss, bevor auf das Vorkaufsrecht gültig ver- zichtet werden kann. Wenn der Vorkaufsberechtigte mit der Person des neuen Miteigentümers einverstanden ist und ohne Rücksicht auf die Kaufbedingungen ohnehin nicht selbst kaufen will, so ist nicht einzusehen, wieso er eine Verzichterklärung nicht schon vor Abschluss des Kaufes sollte abgeben können, um damit den Verkauf an den Dritten zu ermöglichen. Natürlich ist der Vorkaufsberechtigte, solange der Kauf mit dem Dritten nicht öffentlich beurkundet, also noch nicht gültig ist, nicht verpflichtet, sich darüber auszusprechen, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Sein Stillschweigen auf die Aufforderung" sich zu äussern, ist ohne jeden Rechtsnachteil für ihn. Will er die Ausübung seines Rechtes vom Inhalt des Kaufvertrages abhängig machen, sich also für oder gegen den Eintritt in den Kauf mit dem Dritten je nach dessen Bedingungen entscheiden, so hat er dies in der Hand, indem er sich zum Voraus gar nicht äussert. sondern erst die amtliche Mitteilung des Kaufabschlusses
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Sachenrecht. N° 27.
oder eine sonstige genaue Kenntnisgabe der Kauf-
bedingungen (EBG
44 11 385 f.) abwartet. Erklärt er
aber zum Voraus, sein Recht nicht ausüben zu wollen
so
gibt er damit zu erkennen, dass es ihm auf die ei?--
zeInen Bedingungen nicht ankommt, und dass er ohnehm
nicht eintreten will
..
4. -So verhält es sich i1;ll vorliegenden Falle. Der
Kläger 'war froh, seinen bisherigen Miteigentümer, mit
dem er nach seiner eigenen Darstellung seit langem
Streit
hatte, gegen einen andern zu vertauschen. Hätte
er aber nicht zum Voraus auf sein Vorkaufsrecht ver-
zichtet, so wäre, ebenfalls nach seiner eigenen Darstel-
lung, der Verkauf
mit dem Beklagten nicht zu stande
gekommen
und ihm auf diese Weise sein aler
nauer Umfang und Inhalt nicht bekannt smd, allgemem
zugelassen.
Es ist daher unerheblich, ob und inwieweit
der Kläger die nähern Kaufbedingungen des Beklagten
gekannt habe,
und eine Beweisergänzung hierüber er-
scheint nicht geboten. Uebrigens
hat der Kläger nach der
Feststellung der Vorinstanz
. die wesentlichen Beding-
ungen jenes Kaufes
gekannt; diese Feststellung. ist
für das Bundesgericht verbindlich; der Kläger fIcht
sie zwar als aktenwidrig an, ohne jedoch anzugeben,
mit welchen Aktenstücken sie im Widerspruch stehen
soll (Art. 67
Abs.2 OG); auch könnte von Aktenwidrig-
keit nicht die Rede sein, da es sich dabei um eine reine
Beweiswürdigung handelt, bei der der Tatsachenrichter
frei ist.
5. -Auch die weitere Einwendung des Klägers, seine
Verzichtserklärung sei nicht deutlich. genug gewesen,
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kann nicht gehört werden. Es ist richtig, dass seine
schriftliche Erklärung, die
er vor dem den Kaufabschluss
vermittelnden Gemeindeschreiber von Hellikon
am 30.
April 1924 verfasst
hat, nur dahin geht, er erkläre
( vom Hauskauf Nr.
3/4 keinen Gebrauch zu machen».
Unter den Beteiligten bestand jedoch kein Zweifel
darüber, dass
damit das dem Kläger genau bekannte
Miteigentum,
an dem ihm das gesetzliche Vorkaufsrecht
zustand, gemeint war.
Es könnte sich somit höchstens
noch fragen, ob der Kläger seinen Verzicht, wie
er in
der Berufung geltend macht, wegen Willensmängeln
anzufechten
im Stande wäre. Im Streitverfahren hat er
sich jedoch nicht ausdrücklich hierauf berufen. Wollte
man indessen seinen Hinweis auf den Beweggrund seines
Verzichtes als Anfechtung wegen
Irrtum oder Betrug
ansehen, so könnte diese Anfechtung gleichwohl nicht
gutgeheissen werden.
Ein Irrtum im Beweggrund ist
nach Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich und vermag
nach Art.
28 OR die Unverbindlichkeit eines Vertrages
nur dann zu begründen, wenn er durch absichtliche
Täuschung des Irrenden von Seiten seines Vertrags-
gegners hervorgerufen worden ist. Dass
er absichtlich
getäuscht worden sei,
behauptet aber der Kläger selbst
nicht.
Er macht nicht einmal geltend, es sei unwahr
gewesen, dass
Johann Hasler nicht habe verkaufen wollen,
wenn der Kläger nicht zum Voraus auf sein Vorkaufs-
recht verzichtet
hätte; er behauptet auch nicht, dass
der Beklagte oder
·Johann Hasler ihm diese Stellung-
nahme vorgespiegelt hätten,
um ihn zum Verzicht zu
bewegen, sondern
er beruft sich lediglich auf eine Äus-
serung des Gemeindeschreibers von Hellikon, der ihm
erklärt haben soll, es habe keinen Sinn, dass
er das Vor-
kaufsrecht geltend mache, denn wenn
er nicht darauf
verzichte, komme der
Kauf überhaupt nicht zu stande.
Von einer Täuschung des Klägers
und damit von einer
Aufechtbarkeit des Verzichtes aus Willensmängeln
kann
daher nicht die Rede sein.teige?-
tümer geblieben. Aus dieser Sachlage erklärt sIch sem
zum Voraus erklärter ·Verzicht. Dass man, wie der
Kläger geltend macht,
nur auf Rechte verzichten
könne, deren
Inhalt man in allen Einzelheiten genau
kenne,
trifft nicht zu. So ist der Verzicht auf Schaden-
ersatz aus gewissen zukünftigen Handlungen, auf Män-
gelformen undsoweiter, also auf
Ansprüce, deren g
148 . Sachenrecht. N° 28. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil <les Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 1925 bestätigt. 28. 'Orten der II. m.uabtlUuq YOm aO.April 19a5 i. S. Schweizerische Boc!eDkrec!itanltalt gegen Kii11tr. Ver p f ä n d un gei n e sEi gen t Ü m e r s c h u I d- b r i e fes zur Sie her u n gei n e s Dar I ehe n s. Betreibung auf Faustpfandverwertung, Versteigerung des Schuldbriefes nebst drei verfallenen Jahreszinsen. Klage des Ersteigerers auf. Bezahlung dieser Zinsen. Einwendung des Beklagten, er habe die Darlehenszinsen für die betreffenden Zinsperioden bezahlt. Auslegung des Faustpfandvertrages. Wirkung der Nichterhebung des Rechtsvorschlages in der Faustpfandverwertungsbetreibung. A. -Die Klägerin war Gläubigerin des vom Beklag- ten am 3. April/I. Mai 1905 auf seine Liegenschaft in Romanshorn gelegten alljährlich am 1. Mai zu 5 % verzinslichen Schuldbriefes Nr. 8612 von 30,000 Fr., welcher durch § 127 des thurgauischen EG zum ZGB dem Schuldbrief des neuen Rechts gleichgestellt worden ist. Am 10. November 1918 «( trat» die Klägerin den Schuldbrief durch Vermerk auf demselben an den Beklagten, der immer noch .Eigentümer der belasteten Liegenschaft war, « zu Eigentum ab », und am gleichen Tag stellte der Beklagte der Klägerin eine Faustpfand- verschreibung aus, welcher folgende Bestimmungen zu entnehmen sind : « Der Unterzeichnete ... übergibt der Schweizerischen Bodenkredit-Anstalt die unten verzeichneten Wert- schriften, nebst den ausstehenden Erträgnissen (Zinsen, Dividenden etc.) und tritt ihr dieselben im Sinne von Art. 884 u. ff. und 899 u. ff. des Schweiz. Zivilgesetz- buches zu Faustpfand ab. Sachenreclrt. No 28. 149 Das Pfandrecht dient zur speziellen Sicherstellung aller und jeder Verbindlichkeiten, welche derselbe direkte oder indirekte gegenüber der Schweizerischen Boden- kredit-Anstalt bereits eingegangen hat oder noch ein- gehen wird ... Die Bank ist nicht verpflichtet, den Pfandgegenstand ganz oder teilweise aushinzugeben, bevor sie für ihr gesamtes Guthaben nebst Zinsen, Provisionen und . Kosten befriedigt ist ... Terminierte Darlehen sind zu dem Zinsfuss, welcher von der Schweizerischen Bodenkredit-Anstalt für die betreffende Kategorie von Faustpfanddarlehen jeweilen . fixiert wird, zu verzinsen ... Verzeichnis der Pfänder: 30,000 Fr. Eigentümer-Schuldbrief Nr. 8612 1. Rg. Schuldprot. R. horn, dd. 3. April 1905, nebst Zins- ansprüchen gemäss Art. 818 ZGB.» Eine solche Umwandlung des bisherigen Rechtsver- hältnisses in ein durch Eigentümerschuldbrief faust- pfandversichertes Darlehen hatte die Klägerin von ihren thurgauischen Schuldbriefschuldnern allgemein durch Zirkular unter Kündigungsandrohung verlangt und damit gerechtfertigt, dass sie sich mit dem vom thurgauischen Wuchergesetz auf maximal 5 % be- schränkten Schuldbriefzins nicht mehr begnügen könne. Der Beklagte musste das Darlehen jeweils am 1. Mai und
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