- STRAFRECHT -DROIT PENAL
- FABRIKGESETZ -LOI SUR LES FABRIQUES
12. t1rteil des Xusationshofes vom 25. März 1925
i. S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Dreier.
- Recht des Staates zur Kassationsbeschwerde gegen das
Urteil eines Amtsgerichts des Kantons Solothurn. Beginn
der Beschwerdefrist. Art. 162, 164 Abs. 2 und 165 Abs. 20G.
(Erw. 1.)
- Die Umgehung der gesetzlichen Arbeitszeit in den Fabriken
durc Heinarm:it ist auch dann nicht zulässig, wenn die
Arbenter dIe HeInarbeit selbst verlangen. Der gute Glaube
befreIt den ArbeItgeber nicht, doch kann er für das Straf-
mass berücksichtigt werden. Art. 45 und 88 des Fabrik-
gesetzes. (Erw. 2 und 3.)
A. -Der Kassationsbeklagte gab als verantwortlicher
Geschäftsleiter der Schlosserei-
und Beschlägefabrik A.-G.
in Klein-Lützel einzelnen seiner Arbeiter während der
Winterzeit wiederholt Arbeit
mit nach Hause, wozu er
ihnen auch das nötige Werkzeug, wie Werkbänke,
Schraubstöcke
und dergleichen zur Verfügung stellte.
Auf Weisung des Regierungsrates erhob der
Staatsan-
alt des Kantons Solothurn Strafklage gegen ihn wegen
Übertretung des Art. 45 des Fabrikgesetzes vom 18.
Juni 1914 bezw. des Bundesgesetzes betreffend die
Arbeit in den Fabriken
vom 27. Juni 1919. Das Amts-
gericht Dornach-Thierstein sprach ihn jedoch
mit
Urteil vom 19. November 1924 von Schuld und Strafe
frei, weil die Arbeiter des Angeklagten während des
Winters, wo sie
in der freien Zeit nicht mehr auf dem
lde arbeite können, die Heimarbeit selbst verlangt
hatten und mcht davon die Rede sein könne, dass sie
Fabrikgesetz. N° 12.
die Geschäftsleitung durch Androhung von Nachteilen
oder Bezahlung verlockender Stundenlöhne
zur Über-
nahme der Heimarbeit genötigt habe.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Schweizerische
Bundesanwaltschaft die Kassationsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben.
Sie beantragt, das Urteil sei
aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kassationsbeklagte be-
antragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1: -Nach Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig gegen kantonale Urteile,
inbezug auf welche nach der kantonalen Gesetzgebung
das Rechtsmittel der Appellation nicht möglich ist.
Diese Voraussetzung trifft beim
Urteil der Vorinstanz
entgegen der Ansicht des Kassationsbeklagten zu. Nach
406 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn
kann gegen Urteile eines Amtsgerichts die Appellation
nur vom Angeklagten selbst und vom Verletzten er-
griffen werden.
Unter dem Verletzten ist aber nicht der
Staat zu verstehen. Wohl hat das Obergericht des Kan-
tons Solothurn in einem Erkenntnis vom 14. September
1916 beim Vergehen der Gefangenenbefreiung den
Staat als Verletzten angesehen und ihm in diesem Falle
das
Recht der Appellation gegen ein freisprechendes
amtsgerichtliches
Urteil eingeräumt (vergl. Bericht des
Obergerichts des
Kantons Solothurn über das Jahr
1916 S. 152). Darüber hinaus aber hat es in ständiger
Rechtsprechung als Verletzten
nur denjenigen aner-
kannt, gegen dessen Rechte und Rechtsgüter eine straf-
rechtliche Handlung ihrem Begriffe
nach gerichtet ist,
und es hat es namentlich abgelehnt, den Staat etwa
deswegen durch jedes Vergehen als verletzt anzuerkennen,
weil jedes Vergehen einen Einbruch
in die öffentliche
Ordnung bedeute, deren Aufrechterhaltung
Sache des
58 Strafrecht.
Staates sei (vergl. Bericht des Obergerichts des Kantons
Solothurn
über das Jahr 1898 Nr. 4 S. 137 und 1900
, Nr. 9 S. 119). Diese Regelung, die dem Angeklagten und
Verletzten in weitergehendem Masse als dem Staate
die Möglichkeit der Berufung gegen ein amtsgerichtliches
Urteil einräumt, hat nichts Stossendes an sich. Dem
Staate ist es vor allem daran gelegen, dass ein Vergehen
überhaupt verfolgt werde; kommt es zu einem frei-
sprechenden
Urteil, kann er den Fall sehr wohl auf sich
beruhen lassen, ohne dass
ihn der Schutz der Öffent-
lichkeit notwendig zu dessen Weiterziehung veranlassen
müsste; der Angeklagte und der Verletzte aber werden
durch das
Urteil in unmittelbarer und ungleich empfind-
licherer Weise betroffen, sodass es nicht ungerecht-
fertigt erscheint, wenn ihnen gegen den gleichen
Ent-
scheid ein Rechtsmittel offen steht, das dem Staate
verschlosssen bleibt.
Die Beschwerde
ist auch rechtzeitig eingereicht worden.
Für die Bundesanwaltschaft beginnt nach Art. 164 Abs. 2
OG die Beschwerdefrist von dem Tage an zu laufen, an
dem der Bundesrat die Ausfertigung des kantonalen Ur-
teils erhalten hat. Das angefochtene Urteil ist dem
Fabrikinspektorat des Kreises
II' am 7. Januar 1925 zu
Handen. des Bundesrates zugestellt worden,
und die
Bundesanwaltschaft
hat die Beschwerde am 16. Januar
darauf, also innert der gesetzJichen Frist beim Regie-
rungsrat des Kantons Solothurn eingelegt. Nach Art.
165 Abs. 2
OG und dessen ständiger Auslegung durch
das Bundesgericht
ist aber für die rechtzeitige Ein-
legung einer Kassationsbeschwerde der Bundesanwalt-
schaft nicht der Zeitpunkt der Einreichung bei der
kantonalen Gerichtsstelle, sondern der Tag massgebend.
an dem die Beschwerde der Kantonsregierung über-
geben worden
ist (BGE 1913 39 I S. 251 Erw.l). Auf die
Kassationsbeschwerde muss somit eingetreten werden.
2. -Das Verbot des Art. 45 des Fabrikgesetzes, die
Bestimmungen
über die Arbeitszeit dadurch zu umgehen,
Fabrikgesetz. N° 12. 59
dass den Arbeitern Arbeit, nach Hause gegeben wird,
lautet schlechthin. Das Tatbestandsmerkmal der Aus-
beutung oder der Gesundheitsschädigung der Arbeiter
wird dabei, wie die Kassationsklägerin
mit Recht gel-
tend macht, nicht vorausgesetzt. Entgegen der An-
nahme der Vorinstanz
kann sich der Kassationsbeklagte
nicht
damit entlasten, dass er seine Arbeiter zur über-
nahme der in Frage stehenden Heimarbeit nicht ge-
zwungen habe, sondern dass es die Arbeiter selbst ge-
wesen sind, die danach verlangt haben. Die natürliche
Freiheit
in der Betätigung der Arbeitskraft ist durch
die 'Fabrikgesetzgebung eingeschränkt worden
und zwar
nicht
nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die
Arbeiter selbst. Wohl
war der Schutz der Arbeiter vor
Ausbeutung durch die Arbeitgeber der nächste Zweck
der Fabrikgesetzgebung.
Um jedoch das Recht auf
Arbeit möglichst der Gesamtheit der Arbeiterschaft zu
geWährleisten, sollte durch die Einschränkung der Arbeits-
zeit
und die dadurch zu erreichende Verhinderung einer
übermässigen Gütererzeugung auch der
Wettkampf der
Arbeiter
unter sich selbst gemildert werden. Wie es
nach dem zweiten Absatz des Art. 45 des Fabrikgesetzes
den Arbeitern untersagt ist, ausserhalb der zulässigen
Arbeitsdauer auch freiwillig
in der Fabrik zu arbeiten,
ebensowenig dürfen sie dazu
Hand bieten, dass die
Bestimmungen über die Arbeitszeit durch Heimarbeit
umgangen werden.
Diese Auslegung des Gesetzes entspricht auch der
Beratung, die dessen Erlass zu Grunde liegt. Art.
des Fabrikgesetzes ist aus dem Bundesgesetz betreffend
die Sonntagsarbeit
in den Fabriken vom 1. April 1905
entnommen worden.
In der Beratung dieses Gesetzes
hat der Berichterstatter Hoffmann die Chambre snisse
de l'Horlogerie
, die sich unter Berufung auf das natür-
liche Recht jedes Einzelnen, arbeiten zu können, soviel
er wolle, gegen die Einschränkung der Heimarbeit aus-
gesprochen
hatte, darauf hingewiesen, dass jenes natür-
liehe Recht durch den Normalarbeitstag eben beschränkt
sei,
und dass die ganze Fabrikgesetzgebung in Frage
gestellt werde, wenn man von der unbeschränkten
'Freiheit des Einzelnen sprechen wolle. Und bei der
Betrachtung der Schwierigkeiten, die der Überwachung
einer gewissenhaften Einhaltung der gesetzlich zuläs-
sigen Arbeitszeit entgegenständen,
hat er ausgeführt,
die Arbeitszeitbestimmungen könnten zum Beispiel auch
dadurch umgangen werden, dass ein Arbeiter, der
in der
Fabrik des Herrn X beschäftigt sei, Arbeit von Herrn Y
mit nach Hause nehme, also dadurch, dass er die Arbeit-
geber kombiniere.
In den gesetzgebenden Räten hat somit
unwidersprochen die Auffassung obgewaltet, die gesetz-
lichen Arbeitszeitbestimmungen würden umgangen, wenn
einem Arbeiter auch
mit seinem vollen und unbeein-
flussten Einverständnis
über die zulässige Arbeitsdauer
hinaus Arbeit nach Hause mitgegeben werde. (Vergl.
Stenographisches Bülletin
1903 Seite 594.)
Die Absicht der Fabrikgesetzgebung, den wirtschaft-
lichen Wettbewerb durch Verhinderung übermässiger
Gütererzeugung zu mildem
und das Recht auf Arbeit
möglichst der Gesamtheit der Arbeiterschaft zu gewähr-
leisten, liesse es auch nicht zu, Art.
45 des Fabrikge-
setzes deswegen für den Kassationsbeklagten weniger
streng auszulegen, weil die von ihm geleitete
Fabrik
nicht in einem eigentlichen Industliegebiet liegt, sondern
in einer bäuerlichen Gegend, wo jeder Arbeiter in der
freien Zeit etwas Landwirtschaft betreibt. Wenn aus
Rücksicht
auf diese Nebenbeschäftigung der Arbeiter
die Arbeitsdauer in der Zeit des Heuens
und der Ernte
über das gesetzlich vorgeschriebene Mass hinaus ver-
kürzt wird, mag sich der Kassationsbeklagte mit den
zuständigen Behörden über einen Ausgleich
der Arbeits-
zeit
im Winter verständigen ; keinesfalls aber vermöch-
ten die besonderen örtlichen Verhältnisse der Fabrik
des Kassationsbeklagten eine Umgehung der gesetzlichen
Arbeitszeit zu rechtfertigen.
.
Fabrikgesetz .. N" 12. 61
3. -Der Kassationsbeklagte hat sich somit der Über-
tretung des Fabrikgesetzes schuldig gemacht und ist
von der Vorinstanz zu büssen.
Sein guter Glaube, er
dürfe seinen Arbeitern über die gesetzliche Arbeitsdauer
hinaus Arbeit
mit nach Hause geben, wenn diese selbst
danach verlangen, vermag ihn
nicht zu befreien. Wer
die Ordnung der Fabrikgesetzgebung verletzt, ist straf-
fällig ohne Rücksicht auf sein subjektives Verschulden;
es handelt sich dabei
um ein Formaldelikt. Dagegen ist
das Verschulden mitentscheidend für die Schwere der
Übertretung, die überdies durch die Art und Dauer
der Gesetzesverletzung festgestellt wird.
Über diese
Voraussetzungen der
Strafe hat sich die Vorinstanz,
nachdem sie eine Umgehung des Gesetzes verneint
hat,
naturgemäss nicht ausgesprochen. Daher ist es auch
nicht
Sache des Bundesgerichts, dem Antrag der Kassa-
tionsklägerin entsprechend festzustellen, ob sich der
Kassationsbeklagte einer leichten oder einer schweren
Übertretung des Fabrikgesetzes schuldig gemacht habe,
und mit welchem Mindestmass er somit gemäss Art.
88 des Fabrikgesetzes zu bestrafen sei.
Der Kassationshof
könnte übrigens diese Frage auch deswegen nach nicht
entscheiden, weil über den Umfang
und die Dauer der
Uebertretung nichts Näheres festgestellt ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 19.
November 1924 aufgehoben
unQ. die Sache zur neuen
Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.