im eidgen. Recht begründeten Ersatzpflicht hinaus an-
gehalten wird.
VgL auch Nr. 51. -Voir aus i n° 51.
VIII. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE
KANTONALER VERFASSUNGEN
PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES
CONSTITUTIONS CANTONALES
58. Urteil vom 14. Oktober 1 i. S. aebr. Tobler lG Cle
gegen legienmprat .6.ppeue1l A.-Bh.
Vorschrift einer kantonalen Verfassung (Appenzell A.-Rh.),
wonach die Gemeinden eine
Handiinderungssteuer auf
Liegenschaften einführen können. Darf als Handänderung
bei Grundeigentum, als desseu Eigentümer eine Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft eingetragen ist, auch schon
ein blosser Wechsel
in der Person eines Gesellschafters be-
handelt werden 'I
A. -Die Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.
vom 26. April 1908 bestimmt in
Art. 26 : Die Staats-und Gemeindeauslagen werden,
soweit die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen,
durch
Steuern gedeckt. Das Nähere bestimmt das Ge-
setz.
Neben den
im Gesetz für alle Gemeinden vorgesehenen
Steuerarten ist es den Gemeinden gestattet, eine Hand-
änderungssteuer auf Liegenschaften, bis auf den Betrag
von 1 %, einzuführen. Die hiezu notwendigen Aus-
führungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung
des Regierungsrates.
Die Einführung weiterer Spezialsteuern zu Gunsten
der Gemeinden ist der Gesetzgebung vorbehalten.
Bestenze kantonaler Verfassungen. N° 58. 429
Die Gemeinde Teufen hat am 5. Mai 1918 eine vom
Regierungsrat genehmigte Verordnung über den Bezug
einer Handändernngssteuer erlassen, deren Art. 3 lautet :
"Überträgt der Inhaber einer Finna ein ihm per-
sönlich gehöriges Grundstück in das Eigentum seiner
Firma, so ist, sofern er einziger Inhaber der Finna ist
keine Handänderungssteuer zu entrichten : sind dagege
mehrere Fnmainhaber vorhanden, so haben diejenigen,
die
bisher nicht Eigentümer waren, die Steuer nach
Verhältnis ihres Anteils
am Miteigentum . zu entrichten:
fnr die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass
dIe
Fnmainhaber zu gleichen Teilen Anteilhaber seien.
Diese Bestimmungen gelten analog
für den Fall der
Rückübertragung von Finnaeigentum
in das Eigentum
eines Finnainhabers
und für den Fall einer Änderung
im Bestande der Finnainhaber.
B. -Unter der Firma Gebr. Tobler Oe bestand
in Teufen eine Kollektivgesellschaft
mit Fritz, Karl
und Ernst Tobler als Gesellschaftern. Nach dem Tode
des Letztgenannten wurde das
Unternehmen in eine
Kommanditgesellschaft umgewandelt, indem
an Stelle
des Verstorbenen, Johannes Holderegger-Tobler in Teufen
aber nicht als unbeschränkt haftender Teilhaber, sondern
nur als Kommanditär eintrat. Die bisherige Firma
(Gebr. Tobler oe) wurde beibehalten, weshalb auch
das Grundbuchamt Teufen sich
zu Änderungen im
Grundbuch bei den
auf diese Firma eingetragenen, zum
Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken
im Ge-
meindebann nicht veranlasst sah. Die Gemeinde Teufen
forderte von einem Drittel des
auf 230,000 Fr. geschätzten
Wertes dieses Grundeigentums oder 76,666 Fr. gemäss
Art. 3 Schlussatz der Verordnung vom 5. Mai 1918 die
Handänderungssteuer
mit 1 % oder 766 Fr. 66. Eine
Beschwerde der Firma über diese Auflage, womit sie
die angewendete Verordnungsvorschrift als verfassungs-
widrig anfocht,
hat der Regierungsrat von Appenzell
A. Rh. am 15. Juni 1925 abgewiesen.
430 ' Staatsrecht.
e. -Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse
verlangt die Firma Gebr. Tobler Oe die Aufhebung
des regierungsrätlichen Entscheides wegen
Willkür und
Verletzung verfassungsmässiger Rechte . Sie bestreitet,
dass
der Ein-oder Austritt von Teilhabern bei der
Kommandit-oder Kollektivgesellschaft einem Wechsel
in der Person des Eigentümers der auf die Gesellschaft
selbst,
,d. h. unter ihrer Firma eingetragenen Grund-
stücke gleichkomme. Nur bei einem solchen Wechsel
könne
aber von Handänderung gesprochen und nur
er könne in Art. 26 Abs. 2 KV gemeint sein. Der Versuch,
ihn auch schon bei biossen Veränderungen im Bestande
der Firmateilhaber anzunehmen, verstosse gegen Art.
559, 575 und 597 OR. Er sei ferner unvereinbar mit
der grundbuchrechtlichen Behandlung. Nach Art. 31
der eidgen. Grundbuchverordnung würden bei Grund-
stücken, die
zum Vermögen einer Kollektiv-oder Kom-
manditgesellschaft gehören, nicht die einzelnen Per-
sonen, wdche die Gesellschaft bilden, sondern die Firma
als Eigentümerin eingetragen, dies im bewussten Gegen-
satz zum Falle biossen Miteigentums, bei dem nach
Art. 33 ebenda die Namen aller Miteigentümer mit den
Ihnen zustehenden
Bruchteilen aufzuführen seien. Da
die Namen der einzelnen Gesellschafter überhaupt nicht
im Grundbuch figurierten und zu figurieren brauchten,
bedürfte es demnach auch bei Ein-und Austritten
keiner Eintragung oder Vorinerkung in demselben und
keines öffentlich beurkundeten Vertrages im Sinne von
Art. 657 ZGB, wie er im Falle einer Eigentumsübertra-
gung nötig wäre. Vielmehr vollziehe sich der Wechsel
in
der Person der Anteilsberechtigten ohne weiteres
mit dem Verluste oder Erwerbe der Gesellschaftereigen-
schaft, was die Auffassung des Vorganges als einer
Hand-
änderung an der Liegenschaft selbst von vorneherein
ausschliesse.
D. -Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. und
die Gemeinde Teufen haben die Abweisung des Re-:-
kurses beauftragt.
Besteuenmgsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 58. 431
Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:
- -Nach dem oben angeführten Art. 26 der Verfas-
sung von Appenzell Ausser-Rhoden wird das Gemeinde-
steuerwesen
durch die kantonale Gesetzgebung geordnet.
Eine Ausnahme zu Gunsten der Autonomie der Gemein-
den
besteht nur insoweit, als Abs. 2 ebenda ihnen freistellt,
die
in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Steu-
ern durch eine Handänderungssteuer auf Liegenschaften
bis zu dem hier bestimmten Höchstansatz zu ergänzen.
Der Umfang dieser Ermächtigung hängt von der Aus-
legung des
darin verwendeten Begriffes der Hand-
änderung , d. h. der Bestimmung der Tatbestände ab,
die damit bezeichnet werden sollten. Eine Ausdehnung
der Abgabe auf andere Tatbestände, die durch jenen
gesetzlichen Begriff
nicht mehr als umfasst gelten
können, würde einen Übergriff
der Gemeinde in die
Befugnisse des
kantonalen Gesetzgebers enthalten, der
von den dadurch zu ihrem Nachteil betroffenen Bür-
gern mit dem staatsrechtlichen. Rekurse muss gerügt
werden können. Dass die Ausführungsverordnung der
Gemeinde Teufen schon vom Jahre 1918 datiert, ist
unerheblich, weil die Anfechtung kantonaler Erlasse
allgemein verbindlicher
Natur wegen Verfassungswidrig-
keit mit jenem Rechtsmittel gemäss feststehender Praxis
nicht nur dem Erlasse selbst gegenüber, sondern auch
noch bei seiner Anwendung im einzelnen Falle erfolgen
kann.
-
In der Sache selbst beruht der Rekurs auf einer
Verkennung
der rechtlichen Natur der Kollektiv-und
Kommanditgesellschaft und der Rechtsverhältnisse am
Vermögen einer solchen. Wie das Bundesgericht schon
oft ausgesprochen hat (vgl. BGE 39 I S. 298; 42 III S. 39;
51 I 230/1 mit' Zitaten) ist die Kollektiv-und Kom-
manditgesellschaft trotz Art. 559, 597 OR, wonach sie
unter ihrer Firma Rechte, insbesondere auch Eigentum
oder dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und
Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden
AS 51 1-1925
432 Staatsrecht.
kann, kein selbständiges, von der Person der Gesell-
schafter unabhängiges
Rechtssubjekt: Träger der unter
der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Ver-
bindlichkeiten sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter.
Ihnen steht das Gesellschaftsvermögen zu, wobei das
Rechtsverhältnis in Bezug
auf die dazu gehörenden
Sachen, weil die Eigentumsgemeinschaft auf einer da-
rüber hinausgehenden personenrechtlichen Verbindung
beruht,
nicht sowohl dasjenige des Miteigentums als
des Gesamteigentums
im Sinne von Art. 652-654 ZGB
ist (ZELLER, Kommentar zu Art. 552 OR Nr. 1, Art. 590
Nr. 1; WIELAND zu Art. 652 ZGB No. 1 ; LEEMANN zum
gleichen Artikel Nr. 15). Die Firma ist nichts weiter als
der kaufmännische Name, unter dem die Gesellschafter
in den Angelegenheiten der Gesellschaft auftreten. Daran
ändert auch der von der Rekurrentin angerufene Art.
575 OR nichts. Es folgt daraus lediglich, dass der Aus-
tritt eines Gesellschafters nicht ohne weiteres die Auf-
lösung
der Gesellschaft überhaupt nach sich zieht,
sondern dass sie
unter dnn Zurückbleibenden fortbesteht,
wenn die Beteiligten dies
vor dem Austritt vereinbart
haben
: für die Annahme eines Vermögens mit eigener
Rechtssubjektivität, dessen Tr-äger nicht sowohl die
einzelnen Gesellschafter, sondern ein
von ihnen ver-
schiedenes korporatives Rechtssubjekt, die Gesellschaft
als solche wäre,
lässt sich daraus nichts herleiten. Scheidet
ein Gesellschafter aus,
ohne' dass damit die Auflösung
der Gesellschaft überhaupt verbunden wäre, so verliert
er demnach seinen Anteil am Gesamteigentum zu
Gunsten
der Zurückbleibenden und tritt umgekehrt
ein neuer Teilhaber ein, so
erwirbt er damit solches
neben den bisherigen Gesellschaftern.
In beiden Fällen
findet also ein Wechsel
im Subjekt des Eigentums.
d. h. ein Eigentumswechsel
statt. Dass er im Grund-
buch nicht zum Ausdruck kommt, weil zum Vermögen
einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft gehörendes
Grundeigentum gemäss
Art. 31 der Grundbuchverord-
I.
Best mntze lumt ler Verfassungen. N0 58. 433
nung einfach auf die Gesellschaftsfirma, ohne Aufführung
der einzelnen Gesellschafter eingetragen wird, ändert
an der materiellrechtlichen Natur des Vorganges nichts.
Es liegt darin eine einfache Folgerung aus der durch
Art. 559. 597 OR für die Gesellschafter gegebenen
Möglichkeit
im Rechtsverkehre unter einer Kollektiv-
bezeichnung, eben der
Firma aufzutreten. Da die Firma
andererseits nichts als der Name für die Gesamtheit
der Gesellschafter in ihrem jeweiligen Bestande ist.
dieser
j ewe i I i g e Teilhaberbestand demnach grund-
buchlich als der Eigentümer bezeichnet ist, bedarf es
deshalb auch
im Falle von Austritten und Neueintritten
keiner weiteren
Eintragung mehr, um den Anteil des
Ausscheidenden
auf die Zurückbleibenden übergehen
oder den Neuaufgenommenen
in das Gesamteigentums-
verhältnis eintreten
zu lassen. Im vorliegenden Falle
ist zudem fraglich, ob die Vorgänge, auf denen die
Erhebung
der bestrittenen Handänderungssteuer be-
ruht, nicht auch eine Änderung im Grundbuch hätten
nach sich ziehen sollen. Denn es ist im Anschluss an
den Tod des Ernst Tobler nicht etwa nur ein neuer
Teilhaber
in die bestehende Kollektivgesellschaft ein-
getreten, sondern diese
in eine Kommanditgesellschaft
umgewandelt worden. Nach
Art. 31 der Grundbuch-
verordnung
gehört aber zur Bezeichnung des Eigentümers
bei Eigentumseintragungen
im Grundbuch, wenn es
sich
um Gesellschaften handelt, ausser der Angabe der
Firma auch diejenige der Art der G e sei I -
sc ha f t.
Die Erhebung der Handänderungssteuer beim Aus-
scheiden oder
Neueintritt von Kollektiv-oder Komman-
di tgesellschaftern
auf dem Anteil, der dadurch den Zu-
rückbleibenden zuwächst oder
vom Eintretenden erwor-
ben wird, kann somit nicht deshalb' als verfassungswidrig,
d. h. über die Ermächtigung des
Art. 26 Abs. 2 KV
hinausgehend, bekämpft werden, weil in einem solchen
Falle ein Eigentümerwechsel nicht
stattfinde. Vielmehr
könnte die Rüge der Verfassungswidrigkeit der strei-
tigen Verordnungsbestimmung höchstens
damit be-
. gründet werden, dass
der Verfassungsgesetzgeber in
Art. 26 Abs. 2 nicht an solche Eigentumsverschiebungen,
sondern lediglich
an die typischen grundbuchlichen
Ums atz g e s c h ä f t e -Kauf, Tausch und ihnen
gleichstehende Vereinbarungen
-gedacht habe. Diesen
Standpunkt haben denn auch die Rekurrenten im
kantonalen Verfahren in erster Linie eingenommen und
scheinen ihn eventuell auch heute aufrechthalten zu
wollen. Doch bestehen für eine solche einschränkende
Auslegung keine hinlänglichen Anhaltspunkte. Weder
sind dafür Unterlagen aus der Entstehungsgeschichte
der Vorschrift beigebracht worden, noch ergibt sie sich
aus dem Ausdrucke
Handänderung selbst, der sprach-
lich jeden Wechsel
in der Person des Eigentümers oder
der gemeinsamen Eigentümer einer Sache umfasst,
noch
spricht dafür die Natur der Abgabe. Indem die'
Verfassung dieselbe ausdrücklich als Stnuer, nicht Ge-
bühr bezeichnet und als Bemessungsstab den Grund-
stückswert wählt, bringt sie zum Ausdruck, dass es sich
nicht
um ein bIosses Entgelt für die Mitwirkung der
öffentlichen
Organe bei der Eigentumsübertragung,
hiezu notwendige Verrichtungen, sondern
um die Er-
schliessung einer von dem Umfange jener Bemühungen
unabhängigen neuen Einnahmequelle zu Gunsten
der
Gemeinden durch die Belastung gewisser Vermögens-
verschiebungen handeln soll. Bei diesem FehleIl eines
inneren rechtfertigenden
Zusammenhanges zwischen Ab-
gabepflicht und grundbuchlichen Verrichtungen
ist aber
auch nicht anzunehmen, dass die Verfassung die Ab-
gabenerhebung
auf diesen Fall habe beschränken wollen.
Das Bundesgericht
hat denn auch bereits in einem ana-
logen Rekursstreite
(Urteil vom 23. Juni 1922 in Sachen
Erben Zürcher) die Behandlung des Austritts oder Ein-
tritts von Gesellschaftern als der Handänderungssteuer
unterliegende
Eigentumsänderung im Sinne des frü-
BesteueJ'ungsgrundsätze kantGnaler Verfassungen. N° 58. 435
heren zürcherischen Notariatsgesetzes v.on 1875 als
nicht anfechtbar erklärt (vgl. ferner allgemein WIELAND
zu Art. 652 ZGB Nr. 2).
Zum gleichen Ergebnis müsste man kommen, wenn
man als Eigentümer des Gesellschaftsvermögens bei der
Kommanditgesellschaft
mit LEEMANN zu Art. 552 ZGB
Randnote 15 und dem dort zitierten zürcherischen
Urteile nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter
betrachten
und' dem Kommanditär lediglich die SteI-
lung eines am Geschäfte mitinteressierten forderungsbe-
rechtigten
Dritten zuweisen wollte. Auch unter dieser
Voraussetzung
hätte hier eine Eigentumsänderung
stattgefunden : zwar nicht so dass
der Kommanditär
Tobler-Holderegger in das Gesamteigentumsverhältnis
eingetreten, aber dass der Anteil des verstorbenen
unbeschränkt haftenden Teilhabers
Ernst Tobler auf die
beiden anderen unbeschränkt haftenden Tei1haber über-
gegangen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.