p.as abuse. Toutefois, si ron ne peut pas dire que les
circonstances de fait exigeaient
qu'on mit l'Astoria au
benefice du mnme traitement que le Restaurant de la
Maison ouvriere, et si, des lors, la garantie de l' egalite
devant la loi n'a pas He violee, il convient de remar-
quer que les circonstances eussent aussi pennis au
Conseil d'Etat d'arriver a une autre solution et de re-
venir en faveur de l' Astoria sur ses premieres decisions.
Le Tribunal jidiral prononce:
Le recours est rejete.
6. Orteil vom 13. März 19a5
i. S. Sutz gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht
des Xantons Zürich.
Es ist vor Art: 31 BV zulässig, Personen, die weniger als 18
Jahre alt SInd, von gewöhnlichen Kinematographen Ifor-
stnllungen auszuschliessen und jüngere Kinder auch zu ge-
Wlnsen ug dvorstellungen nicht zuzulassen. Es bildet
ke!ne illku:, wenn einer kantonnen (zürcherischen) PoIi-
zelbehorde die Befugnis zuerkannt wird, bei der Bewilligung
von Jugendvorstellungen jüngere Kinder hievon auszu-
schIiessen, obwohl die massgebenden Vorschriften
nicht
usdrücklich einen Unterschied zwischen der jüngern und
altem Jugend machen. . '
A. -Nach 27 der zürcherischen Verordnung über
den Betrieb von Kinematographentheatern
und Film-
verleihgeschäften vom 16. Oktober 1916, nach der
abgeänderten Fassung vom 26.
Juni 1922, haben zu
allgemeinen Vorstellungen der Kinematogra phentheater
nnr Personen von über 18 Jahren Zutritt. Jugendlichen
bIS zum vollendeten 18. Jahre , bestimmt Absatz 2
ist ?er Zutritt zu besonderen Vorstellungen gestattet
I dIesen dürfen nur Filme vorgeführt werden, die für
dIeses Alter als zulässig erklärt worden
sind. In der
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6. 33
früheren Fassung lauteten die entsprechenden Bestim-
mungen: Kindern unter 15 Jahren ist der Besuch der
Kinematographen auch
in der Begleitung von Erwach-
senen verboten. -Kindervorstellungen dürfen
nur mit
Bewilligung des Gemeinderates, dem die Programme zur
Genehmigung vorzulegen sind,
veranstaltet werden .. Der
Besuch solcher Vorstellungen ist auch Kindern unter
15 Jahren gestattet. Nach 26 der abgeänderten Ver-
ordnung darf ein Film ohne Bewilligung nicht vorge-
führt werden; die Polizeidirektion ordnet die Prüfung
der Filme durch Sachverständige
an und entscheidet
über Zulassung oder Verbot.
Der Kinematographendirektor Hans Sutz hat am
.16. April 1924 von der kantonalen Polizeidirektion die
Bewilligung erhalten, die Filme
Das romantische
Indien und Frigo als Seekapitän Jugendlichen vom
10. Altersjahre an vorzuführen. Zu den am 16., 19. und
21. April veranstalteten Vorführungen dieser Filme hat
Sutz auch Kinder unter 10 Jahren zugelassen. Er wurde
deshalb vom Polizeirichteramt der
Stadt Zürich wegen
Übertretung des
26 der Kinematographenverordnung
gebüsst. Die Busse wurde vom Bezirksgericht,
;las Sutz
angerufen hatte, aufgehoben, weil die Bedingung der
Nichtzulassung von Kindern unter 10 Jahren über die
Verordnung hinausgehe. Auf Nichtigkeitsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft hin wurde
aber vom Obergericht
des
Kantons Zürich, IH. Kammer, die Bussenverfügung
aufrecht erhalten
mit folgender Begründung: Dass eine
Polizeierlaubnis
mit Bedingungen verbunden sein kann,
welche die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sicher-
stellen sollen,
ist in Theorie und Praxis anerkannt.
Wenn das Bezirksgericht betont, dass die
Exekutiv-
behörden bei solchen Auflagen sich im Rahmen der
von ihnen zu vollziehenden Gesetze
zu' halten hätten,
so ist dies an sich richtig. Die Auffassung, dass die
Polizeidirektion durch die von
ihr im vorliegenden Falle
vorgenommene Einschränkung der erteilten Bewilli-
AS 51 1-1925 3
gung über die Kinematographenverordnung hinausge-
gangen sei,
kann jedoch nicht als zutreffend anerkannt
werden. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des 27
der Verordnung
war der Besuch von Kindervorstel-
lungen, die vom Gemeinderat bewilligt waren, auch
Kindern
unter 15 Jahren, die sonst vom Besuch der
Kinomatographen ganz ausgeschlossen waren, allgemein
gestattet. Daraus mochte abgeleitet werden, dass die
Zulassung eines Films für Kindervorstellungen schlecht-
hin bedeute, dass er
vor Kindern aller Altersstufen vor-
geführt werden dürfe. Bei der Revision der Kinemato-
graphenverordnung vom
Jahre 1922 ist nun aber nicht
nur die Altersgrenze, von der an der Besuch allgemeiner
Vorstellungen
statthaft ist, vorgerückt worden, sondern
es
hat der 27 auch sonst eine Veränderung erfahren,
da nun in Absatz 2 nur noch gesagt ist, dass Jugend-
lichen bis zum vollendeten 18. Altersjahre der
Zutritt zu
hesondern Vorstellungen
gestattet sei. Indem die Verord-
nung lediglich allgemein von besonderen Vorstellungen
spricht, zu denen die Jugendlichen
Zutritt haben sollen,
lässt sie es zu, dass die Polizeidirektion bei Erteilung
der Bewilligung die geistige Reife der
an der Vorstellung
teilnehmenden Zuschauer innerhalb der von der
Verord-
nung gezogenen Altersgrenze berücksichtigt und dar-
nach und im Hinblick auf den Inhalt des Films bestimmt,
vor welchen Jugendlichen de..r letztere gespielt werden
darf.
Der Zweck des 27 der Verordnung besteht darin,
die heranwachsende
Jugend vor dem verderblichen
Einfluss ungeeigneter kinematographischer Vorstellungen
nach Möglichkeit zu schützen ;
um dieses Ziel besser zu
erreichen,
ist das Schutzalter von 15 auf 18 Jahre er-
höht worden. Gerade diese Heraufsetzung des Schutz-
alters und überhaupt der Fürsorgegedanke, welcher der
Verordnung
zu' Grunde liegt, machen es zu einer Not-
wendigkeit, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit
der Vorführung von Filmen
vor Jugendlichen zwischen
jüngeren
und älteren Kindern zu unterscheiden. Denn
Handels-und Gewerbefrellieit. N° 6. 35
der Reifegrad der für Kindervorstellungen in Betracht
kommenden Jugendlichen ist nunmehr ein derart ver-
schiedener, dass ein zur Vorführung angemeldeter Film
sich gewiss
in vielen Fällen zwar für die eine, nicht aber
für die andere Kategorie von Jugendlichen eignet.
Wirkt
der Film auf jüngere Kinder schädlich, so ist es klar,
dass er nicht freigegeben werden darf, da sonst der Zweck
der Verordnung vereitelt würde. Anderseits müsste es
aber auch als unrichtig bezeichnet werden, wenn ein
für die Belehrung der reiferen
Jugend geeigneter und
zu empfehlender Film nur deswegen von der Vorführung
ausgeschlossen würde, weil er für ganz junge
Kinder
nicht passt. Diese Überlegung zeigt, dass sich die von der
Polizeidirektion vorgenommene Unterscheidung
zwi-
schen älteren und jüngeren Jugendlichen in vielen
Fällen geradezu aufdrängt. Dieselbe muss daher, da sie
mit dem Wortlaut des 27 durchaus vereinbar ist, als
im Sinne der Verordnung liegend betrachtet werden.
B. -Gegen dieses Urteil hat Sutz die staatsrechtliche
Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung
desselben.
Es wird geltend gemacht, das Urteil verstosse
insofern gegen Art. 4
BV, als es den Grundsatz.: keine
Strafe ohne Gesetz verletze, sowie gegen Art. 31 BV.
In ersterer Beziehung wird ausgeführt: Eine einge-
schränkte Bewilligung für Jugendvorstellungen sei
un-
zulässig, da sie in der Verordnung keine Grundlage finde.
Das ergebe sich aus deren Wortlaut, aus der Entstehungs-
geschichte
und dem Sinne derselben. Im Zweifelsfalle
müsse sie
im Sinne der Gewerbefreiheit ausgelegt werden.
Eine andere Auslegung wäre willkürlich
und widerrecht-
lich.
Was die Entstehungsgeschichte betrifft, wird auf
den
Wortlaut der Bestimmung in der Fassung von 1916
verwiesen,
und was den Sinn der Bestimmung betrifft,
wird geltend
gemacht: Ihr Zweck sei, die Kinder vor
moralischer Gefährdung zu schützen. In dieser Beziehung
sei eine Unterscheidung nach verschiedenen Alters-
stufen nicht gerechtfertigt, was
für Jugendliche unver-
36 Staatsrecht.
fänglich sei, sei es in der Regel auch für Kinder; erstere
seien sogar
für Anzüglichkeiten zugänglicher. Andere
Gesichtspunkte seien bei der Prüfung ausgeschlossen.
Die Abgrenzung, die die Polizeidirektion mache, sei
wohl
auf das Bestreben zurückzuführen, Jugendliche
unter einem gewissen Alter überhaupt vom Kino aus-
zuschliensenl .. Diene Benugnis. sei aber in der Verordnung
der
Polizeldrrekbon mcht emgeräumt. Es bestehe kein
Grund der öffentlichen Sittlichkeit,
Kinder von dem
Besuch von Jugendvorstellungen auszuschliessen.
Ein
solches Verbot verstosse gegen die Gewerbefreiheit. Und
eine Verfügung, die von der gegenteiligen Annahme aus-
gehe, verstosse gegen die Verordnung, die eine Diffe-
renzierung nicht kenne.
Der allgemeine Ausschluss von
Kindern
unter 10 Jahren könnte nur in allgemeinen
Wohlfahrtsgründen liegen, die aber nicht berücksich-
tigt werden dürften. Der Polizeidirektion könne auch
ein
Urteil, wo die Schutzgrenze zu ziehen sei, nicht zuge-
standen werden, wie sie denn auch diese Grenze ver-
schieden gezogen habe (bei 10, 12
und 15 Jahren). Der
Gesetzgeber habe das auch nicht gewollt. Wenn der
St.a
at
, zu solchen Unterscheidungen nicht fähig sei, so
seI eme diesbezügliche Verfügung unmöglich, unan-
gängig
,und willkürlich. Die vom Gesetz gezogenen
Grenzen dürften nicht verschoben werden.
C. -Die Staatsanwaltschaft von Zürich hat auf
Abweisung der Beschwerde
a:ngetragen, indem sie auf
die Erwägungen des angefochtenen
Urteils verweist
und beifügt: ( Das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich verstösst weder gegen Art. 4 noch gegen Art. 31
der, BY:, Es ist klar, dass sich die Bussenverfügung des
Polizemchters gegen
Hans Sutz auf die Kinematogra-
phenverordnung vom
16. Oktober 1916, abgeändert
d.en 26 .. Januar 1922, stützen kann. In der Befugnis,
emen
FIlm als Kinderfilm zuzulassen oder abzulehnen
ist auch die Befugnis enthalten, einen Film beschränkt
als Kinderfilm zuzulassen,
d. h. für Kinder von einem
,
"
I
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6. 37
gewissen Alter unter 18 Jahren an. Die Verfügung des
Polizeirichters verstösst auch nicht gegen den Grund-
satz der Gewerbefreiheit. Die Polizei direktion
hätte
diesen Film als Kinderfilm ebensogut ganz verbieten
können gestützt
auf die zit. Kinematographenverord-
nung. Auch in diesem Falle
hätte von einer Verletzung
der Gewerbefreiheit nicht die Rede sein können.
Um so
weniger
kann aber von einer Verletzung der Gewerbe-
freiheit die Rede sein, wenn die Polizei direktion den
Film
mit Beschränkung auf Kinder über 10 Jahren zu-
gelassen
hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Kinematographenbetrieb ist in1 Kanton
Zürich ein durch die Pflicht zur Einholung einer Bewilli-
gung
und durch verschiedene Vorschriften über den
Betrieb beschränktes Gewerbe.
Zu letzteren gehört die-
jenige
über die allgemeine Filmprüfung, die der Polizei-
direktion in Verbindung
mit von ihr bestellten Sach-
verständigen übertragen ist ( 26 der abgeänderten
Verordnung). Diese Prüfung bedeutet eine polizeiliche
Auflage für die Ausübung des Gewerbes, die
4n allge-
meinen Interesse,
zur Wahrung des öffentlichen An-
standes, der
Ordnung und der Sittlichkeit notwendig
erscheint. Daneben schliesst die Verordnung Jugendliche
unter 18 Jahren vom Besuch von kinematographischen
Vorstellungen aus,
mit Ausnahme von besonderen Vor-
stellungen, in denen nur hiefür ausdrücklich zugelassene
Filme vorgeführt werden dürfen. Angesichts des allge-
meinen Verbots, Jugendliche
unter 18 Jahren zu den Vor-
stellungen zuzulassen, handelt es sich bei Jugendvor-
stellungen
um eine Polizeierlaubnis, durch die unter
Umständen das allgemeine Verbot durchbrochen wird.
- -Der Ausschluss jugendlicher Personen
von den
gewöhnlichen Kinematographenvorstellungen
ist nicht
nur aus dem Gesichtspunkte der Wahrung der öffent-
lichen Sittlichkeit
und Ordnung, sondern auch als Aus-
38 Staatsrecht.
fluss der Erziehungsgewalt des Staates, kraft deren er
die Jugend vor Verwahrlosung zu schützen und von
unnützen oder schädlichen Ausgaben abzuhalten be-
rufen ist, als zulässige polizeiliche Beschränkung
in der
Ausübung des Kinematographenbetriebes
anerkannt wor-
den (s.
BGE 39 I S. 16; 41 I S.268 f.; 42 I S. 274 ff.; 43 I
S. 260 f. und Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. des
Verbandes der Interessenten im kinematographischen
Gewerbe der Schweiz gegen Bern, Erw. 5).
Es kann
dahingestellt bleiben, ob ein vollständiger Ausschluss
von jugendlichen Personen vom Kinematographen-
theater mit der Gewerbefreiheit vereinbar wäre (vgl.
BGE 42 I S. 477), da jedenfalls gegen die in Zürich
bestehende Verweisung der Jugendlichen auf besondnre
Vorstellungen nichts einzuwenden ist, sowenig wie gegen
die daselbst angenommene Grenze des Schutzalters
(vgl.
BGE 43 I S.260). Sobald aber danach die Zulassung
Jugendlicher zu kinematographischen Vorstellungen
auf
solche Weise ohne Verletzung der Gewerbefreiheit be-
schränkt werden darf, kann es dann auch nicht als Ver-
letzung der Gewerbefreiheit betrachtet werden, wenn
innerhalb des Schutzalters Abstufungen nach dem Masse
des Schutzbedürfnisses gemacht werden in der Weise,
dass bestimmte Vorführungen
nur Jugendlichen von
einer
geWissen Altersstufe an zugänglich und der jüngern
verschlossen sein sollen.
Wenn auch solche Unterschei-
dungen etwas unsicheres
an sich tragen, so sind doch
die natürlichen Unterschiede in der Aufnahmefähigkeit
und Beeinflussbarkeit innerhalb des schutzwürdigen
Alters
derart beträchtlich, dass es sich rechtfertigt, das
Besuchsverbot für eine untere
Stufe weiter auszudehnen
als für eine obere,
und so Jugendvorstellungen für alle
Jugendlichen
und solche für die reifere Jugend zu unter-
scheiden.
Der Einwand, dass gerade die reifere Jugend
den Gefahren des Kinematographen'
mehr ausgesetzt
sei, weil Anzüglichkeiten für sie gefährlicher seien, be-
rührt nur eine Seite der Sache und schlägt gegenüber dem
Handels-und Gewerbefreiheit. No 6. 9
Unterschied in der geistigen Reife nicht durch. Gerade
da wo, wie in Zürich, die Grenze des Schutzalters hoch
hinaufgesetzt ist, erscheint es als Milderung des Verbots
der Zulassung Jugendlicher
und damit der Einschrän-:
kung der Gewerbefreiheit, wenn Vorstellungen, die
wegen der Rücksicht
auf die untere Altersstufe nicht
gestattet werden dürften, doch für die obere zugelassen
werden.
Somit ist vom Standpunkt der Gewerbefreiheit
aus gegen die durch die
Praxis der zürcherischen Polizei-
direktion eingeführte Unterscheidung von Vorstellungen,
in denen alle Jugendlichen zugelassen werden,
und sol-
chen,
in denen nur Jugendliche von einem gewissen
Alter
an Zutritt haben, nichts einzuwenden.
3. -Dagegen
kann es sich fragen, ob die Polizei-
direktion befugt sei, derartige Unterscheidungen einzu-
führen, ob eine solche Befugnis
in ihrem Bewilligungs-
recht inbegriffen sei oder nicht. Dem Rekurrenten ist
zuzugeben, dass sich gegen die Bejahung der Frage die
von ihm erhobenen Bedenken anführen lassen. Doch
vermögen diese gegenüber den grundsätzlichen
Erwä-
gungen, die zur Verneinung der gestellten Frage führen,
nicht aufzukommen.
Es handelt sich um eine Frage des
kantonalen
Staats-und Verwaltungsrechts, deren Nach-
prüfung dem Bundesgericht
nur aus dem Gesichtspunkt
des Art. 4
BV zusteht. Und auf diesem Boden erscheint
es keineswegs als willkürlich, wenn gesagt wird, dass
in
der Befugnis zur Erteilung von Bewilligungen zur Ver-
anstaltung von Sondervorstellungen für die schutz-
bedürftige
Jugend auch die Befugnis enthalten sei, nur
beschränkte, mit einer Bedingung versehene Bewilli-
gungen zu erteilen, solange sich diese Bedingungen
mit
dem Zwecke der Beschränkung und des Bewilligungs-
zwanges vertragen
und in der gleichen Richtung sich
bewegen (vgl.
OTTO MA YER, Deutsches Verwaltungs-
recht I
S.259 u. 261). Das trifft aber bei der in Frage
stehenden Bedingung gewiss
zu: stand es doch der Poli-
zeidirektion zu, die nachgesuchte Bewilligung für die
40 Staatsrecht.
Vorführung der beiden Filme wegen der Rücksicht' auf
die eigentlichen Kinder überhaupt zu versagen. Der Wort-
laut des 27 der Verordnung schliesst diese Auffassung
nicht zwingend aus, wie das Obergericht richtig aus-
führt; das Bedenken, das sich aus der früheren Fassung
der Bestimmung ergibt,
ist vom Obergericht gewürdigt,
aber
mit zutreffenden Gründen beseitigt worden. Gerade
auch die durch die neue Fassung erfolgte Heraufsetzung
des Schutzalters spricht
für die Zulassung von Abstu-
fungen. Dem weitem Bedenken, dass
man mit der Zu-
lassung solcher Beschränkungen bei den Bewilligungen
von Jugendvorstellungen
zu rein willkürlichen Abstu-
fungen komme,
ist in der Weise Rechnung zu tragen,
dass die Beteiligten
auf eine möglichst gleichmässige
Handhabung der Filmprüfung für Jugendliche
und darauf
hinwirken, dass die Polizeidirektion Abstufungen
in der
Zulassung von Jugendlichen
nur gestützt auf das Gut-
achten der Sachverständigen vornimmt.
Es ist ferner
klar, dass
es nicht anginge, durch die Praxis der voll-
ziehenden Behörden Kinder
unter einem bestimmten
Alter gänzlich von kinematographischen Vorstellungen
auszuschliessen ; falls eine solche Tendenz bestehen
sollte, wäre ihr aber auf administrativem Wege
ent-
gegenzunreten.
Demnach erkermt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
Vgl. auch Nr.
4. -Voir aussi n° 4.
Niederlassungsfreiheit. No 7.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
7. Arrit d.u 21 fevrier 1926 dans la cause ltormann
contre ConaeU d.'Etatdu canton de Geme.
Art. 45 Const. fed. -L'etablissement ne peut pas tre refuse
par le motif que le requerant a subi dans un autre canton
une condamnation qui, d'apres la loi du canton 01) l'eta-
blissement est sOllicite, entraine la privation des droits
civiques.
L'etablissement
ne 'peut pas tre retire a celui qui, apres
s' tre etabli, subit une condamnation pour un delitcommis
alJant son etablissement.
A. -Adolf Kormann, ressortissant bernois, est venu
s'Hablir a Geneve avec sa femme, le 18 septembre 1924.
Il
entra au service de M. Coutinho, en qualite de chauffeur
et sa femme en qualite de femme de chambre. Ses deux
enfants resterent aupres de leurs grands parents a, Messen.
A raison de taxes militaires
arrlerees, les autorites
bernoises refuserent de delivrer a Kormann ses papiers
de
legitimation.
Le 3 decembre 1924 le Departement genevois de
Justice
et Police decida de ne pas accorder j) a Kormann
et famille l'autorisation de sejourner dans le canton ,
attendu que le requerant n'est pas en regle vis-a-vis du
Bureau des permis de sejour et qu'il a He condamne
a reiterees fois pour vol, detournement, escroquerie et
violation de domicile .
Le Conseil d'Etat du canton de Geneve a confirme
cette decision
par arrete du 9 janvier 1925 considerant
que le recourant persiste
a ne pas se mettre en regle avec
le Bureau des permis de sejour)) et qu'il a subi 8 condam-
nations pour vols,
detournements,' escroqueries, etc. I).