Plakat ban and press freedom under Art. 55 BV

BGE 51 I 305Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I25 janv. 1923Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Dr. Frank, acting for the Peace Friends committee, challenged St. Gallen’s refusal to allow an anti-shooting-festival poster. The Federal Court held that the city was acting as owner of municipal poster sites, not in a sovereign capacity, so freedom of the press was not implicated under Art. 55 BV. It further held that the refusal was neither arbitrary nor unequal under Art. 4 BV, since the municipal ordinance allowed bans on offensive posters and the authorities could reasonably view the poster as offensive in the festival context. The appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 55 BV; freedom of the press is infringed only by a public authority acting in its sovereign capacity when it forbids or punishes a press product. The refusal by a municipality, as owner of public poster sites, to permit the posting of a poster concerns the exercise of property rights and does not fall under press freedom. Art. 4 BV; a municipal ban on a poster is not arbitrary if the applicable ordinance allows refusal for offensive content or disturbances and the authorities’ contextual assessment is reasonable. Unequal treatment requires comparison with decisions of the same authority under comparable legal and factual circumstances.

Texte intégral

304 Staatsrecht. 33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für die Erbschaftssteuer der Grundsatz aufgestellt. und in ständiger Rechtsprechung der administrativen Bundes- "behörden und des Bundesgerichts festgehalten worden, dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der Kanton berechtigt sei, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte (vgl. ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden Nr. 693 und 694; von bundesgericht- lichen Entscheidungen u. a. AS 2 S. 18; 10 S. 447; 27 I S. 42 ; 33 I S. 280 ; 34 I S. 40); das gilt auch für die Besteuerung von Schenkungen auf den Todesfall (AS 33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der. Erb- schaftssteuer ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen- schaft S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern Bd. II S. 425 ; SCHANZ, Steuern der Schweiz S. 160) und im wesent- lichen auf dem gleichen gesetzgeberischen Gedanken wie diese beruht, wie sie denn auch überall insbesondere in den schweiz. Steuerverordnungen im Anschluss an die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung im interkantonalen Verhältnis der Erbschaftssteuer gleich- gestellt werden, d. h. es ist bei Schenkungen von beweg- lichem Gut der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden stehen die sämtlichen Entwürfe für ein Bundesgesetz betreffend die Doppelbesteuerung, mit Ausnahme des- jenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer nicht berücksichtigte; insbesondere der Entwurf von ZÜRCHER und seiner kritischen Darstellung der bundes- rechtlichen Praxis, betreffend das Verbot der Doppel- besteuerung, Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von 1885, Art. 6, (BBI 1885 I S. 562), der SPElsER'sche Entwurf von 1901, Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht N. F. 21 S. 591), der Entwurf von BLUMENSTEIN vom Jahre 1913, Art. 14, dem in diesem Punkte nicht nur Speiser, sondern auch LEOWEBER und BURcKHARDT Pressfreiheit. N0 39.

in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Ent- wurf des Bundesgerichts von 1916, Art. 10. Danach ist denn das Recht des Kantons Appenzell A.-Rh. die in Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungs- steuer zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden und da, wie schon ausgeführt, auch dagegen nichts ein- gewendet werden kann, dass die beschenkte Rekurrentin mit der Steuer belastet wird, erscheint ihr Rekurs als unbegründet. DenmQch erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. PRESSFREIHEIT LlBERTE DE LA PRESSE 39. Urteil vom 14. November 1ea6 i. S. ,raDk und JD.trek. gegen BegienDgm.t St. Art. 55 BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge- meinwesen in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befug- nisse ein Presserzeugnis verbietet oder bestraft. -nicht. wo es als EigentÜIDerin der öffentlichen Plakat- anschlagestellen den Anschlag eines Plakates an diesen untersagt (Erw. 2). Art. 4 BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Niehtzulas- sung eines Plakates (Erw. 3). A. -Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen begin- nende Kantonalschützenfest hatte die Vereinigung der Friedensfreunde ein Plakat ausgegeben, das auf schwar- zem Hintergrund einen knieenden Schützen -die Nach- bildung des offiziellen Festplakates - darstell über welchem ein Totengerippe mit Stahlhelm den Kranz hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von St. Gallen den Anschlag des Plakats. Gege dieses Verbot rekur- AS 51 1-1925

306 Staatsrecht. fierte Dr. Frank im Namen des Komitees der Friedens- freunde an den Regierungsrat von St. Gallen. Dieser

wies am 1. August 1925 die Beschwerde ab. . B. -Dagegen richtet sich der staatsrechtliche Rekurs vom 20. September 1925 wegen Verletzung von Art. 55 und 4 BV. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Beurteilung der Beschwerde kann nicht des- halb abgelehnt werden, weil das angefochtene Verbot heute nach Schluss des Schützenfestes nicht mehr rück- gängig gemacht werden kann. Der gleiche Fall kann sich jederzeit wiederholen. Das Interesse der Rekurrenten er- schöpft sich also nicht in der Erledigung dieses Streites wegen Gegenstandslosigkeit, sondern es kann durch einen Entscheid in der Sache selbst den Behörden eine Wegleitung für später geboten werden. Auch daran haben die Rekurrennn ein begründetes Interesse.
  2. -Pressfreiheit im Sinne von Art. 55 BV ist das Recht auf freie Meinungsäusserung durch die Presse. Sie ist verletzt, wenn eine Behördel1in Ausübung ihr erst a a t s h 0 h e i t li ehe n B ef u g ni s s e ohne' einen nach Art. 55 BV zureichenden Grund die Ausgabe eines Presserzeugnisses verbietet oder bestraft. Es kami nun dahingestellt bleiben, ob auch die Meinungs- äusserung durch Plakat unter den Schutz der Pressfrei- heit fällt. Denn ein Eingriff der S t a a t s g e wal t im ebnn bezeichneten Sinn kommt hier nicht in Frage. Die Stadt St. Gallen hat, gestützt auf Art. 8 ihrer Verord- nung vom 12. April 1910, den Plakatanschlag zur Ge- meindeaufgabe gemacht. Sie hat, nach den Akten zu schlieSsen, das Anschlagen von Plakaten an bestimmten, auf ihrem öffentlichen Grundeigentum stehenden An- schlagestellen konzessionsweise einem Plakat 1ßternnh men übertragen. Das Anbringen von Plakaten 1m GebIet der Stadt St. Gallen bedeutet also die Inanspruchnahme von Gemeindeeigentum durch diejenigen, in deren Auf- J I Pressfreihe1t. No 39. S01 trag der Anschlag erfolgt. Aus dem Eigentum an den Plakatanschlagestellen folgt -aber die Befugnis der Gemeinde, deren Benützung an bestimmte Voraus- setzungen zu knüpfen. Wo deshalb die zuständige Stadt- behörde den Anschlag eines bestimmten Plakats ver- bietet, handelt sie nicht in Ausübung ihr übertragener staatshoheitlicher Befugnisse, sondern als Grundeigen- tümerin. Die Ausübung des Eigentumsrechts auch durch ein öffentliches Gemeinwesen ist aber nicht durch die Pressfreiheit beschränkt. t;'j "3; -Dagegen kann sich fragen. ob die Nichtzulassung J " des Anti-Schützenfestplakats eine Verletzung von Art. 4 BV bedeute. a) Nach Art. 3 der stadt-st. gallisclJen Plakatver- ordnung kann der Anschlag eines Plakats verboten werden, wenn dieses durch seinen schriftlichen oder bildlichen Inhalt Anstoss erregt oder zu Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung Anlass bieten kann. Die Rekurrenten sind der Meinung, dass gestützt auf diese Vorschrift nur sittlich anstössige Anschläge verboten werden dürfen. Sie sehen deshalb in dem gegen sie gerich- teten Verbot eine willkürliche Anwendung der Gemeinde- verordnung. Allein der Wortlaut von deren Art. 3 schliesst nicht aus, dass auch das Anbringen von Plakaten, die aus andern Grunden als solchen der Sittlichkeit an- stosserregend sind, untersagt werden kann. Die Annahme der Vorinstanzen. solche andere Gründe lägen hier vor. iSt nun nicht willkürlich. Das st. gallische Kantonal- schützenfest war eine Veranstaltung des Kantons unter Mitwirkung der Stadt St. Gallen als Festgebender Gemeinde. Die Festbesucher waren in diesem Sinn eingeladene Gäste der Kantonshauptstadt. Bei diesen hätte es zweifellos Austoss erregt, wenn die gnst gebende Gemeinde sie auf ihrem eigenen Gnmd mit schützenfestfeindIichcn Plakaten empfangen hätte. b) Zur Begründung des Vorwurfs der Rechtsungleich- heit wird auf das die Verwerfung der Initiative Rothen-

berger empfehlende Plakat ( Hütet Euch vor dem Rothenberger ) hingewiesen. Dieses sei mindestens so anstössig gewesen, wie das, Anti-Schützenfestplakat und trotzdem vom Stadtrat St. Gallen stillschweigend zuge- lassen worden. Dem ist vorerst zu entgegnen, dass von Rechtsungleichheit nur da die Rede sein kann, wo die gleiche Behörde ohne sachlichen Grund anders als sonst geurteilt hat. Über die Zulassung des Rothenberger Plakats hatte aber weder der Stadtrat, noch der Re- gierungsrat St. Gallen entschieden. Selbst wenn in der stillschweigenden Duldung des Rothenberger-Plakats eine rechtskräftige Verfügung des Stadtrats gesehen und deshalb auf die Rüge der Rechtsungleichbeit eingetreten werden könnte, so erwiese sich diese als unbegründet. Das Rothenberger-Plakat empfahl die Verwerfung der Initiative Rothenberger und bildete seiner Fassung nach eine Kritik der entgegenstehenden Meinung. Mit- hin war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausgabe dieses Plakats eines der üblichen und an sich zweifellos zulässigen Mittel zur gesetzgeberischen Willensbildung des Volkes, der Anspruch der hinter diesem Plakat stehenden Bürger auf dessen Anbringung ein Ausfluss ihres politischen Mitspracherechts war. Bei Prüfung der Zulässigkeit des Anschlags war deshalb ein weniger strenger Masstab ohne weiteres gerechtfertigt. Seine Zulassung begründet keine. Rechtsungleichkeit gegen- über den Rekurrenten, obschon der Regierungsrat St. Gallen zugibt, dass dieses Druckerzeugnis an sich mindestens so anstössig war, wie das Anti-Schützen- festplakat. Zur Begründung der Rechtsungleichbeit hätten sich die Rekurrenten allein auf das Schützenfestplakat berufen können. Dieses war nach dem gleichen Masstab auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Die Rekurrenten haben aber diese Rüge nicht erhoben. Sie wäre auch unbe- gründet. Denn das Schützenfestplakat weist nur auf die bevorstehende Veranstaltung hin. Damit macht es Interkantonale Rechtshilfe. N0 40. 309 unmittelbar noch keine Kriegspropaganda, welche zu einer kriegsfeindlichen Gegenkundgebung begründeten Anlass gegeben hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. DEROGATORISCHE KRAFf DES BUNDES- RECHTS FORCE DEROGATOJRE DU DROIT FEDERAL VgJ. Nr. 49. -Voir n° 49. VI. INTERKANTONALE RECHTSHILFE IN VORMUNDSCHAFTSSACHEN ASSISTANCE INTERCANTONALE EN 1YIATIERE DETUTELLE 40. .Arrit du aa novembre 1 dans la cause Conseil d'Etat du Oanton c1e Zurich fontre Oonseil cl'Etat du Oanton c1e Geneve. Assistance intercantonale en matiere de tutelle. -Constitue un differend de droit public au sens de ;art. 175 cbiff. 2 OJF, la contestation entre cantons qui porte sur l'execution de la decision d'une auto rite tutelaire. Les cantons sout tenus de se pnter assistance pour assurer l'execution d'une decision definitive prise par l'autorlte comp6tente eu matiere de tutelIes. A. -Par alTnt du 30 mai 1923, le Tribunal federal a confirme le jugement de l'Obergericht du Canton de Zuriell, du 25 janvier 1923, prononnnt l'interdiction

Mots-clés

press freedomposter displaymunicipal propertyarbitrarinessequal treatmentconstitutional appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipal refusal to allow the poster violated freedom of the press under Art. 55 BV.

Solution extraite

No; freedom of the press is infringed only when the state, acting in a sovereign capacity, forbids or punishes a press product. Here the city acted as owner of public poster sites, not as a sovereign authority.

Motifs extraits

The poster display concerned use of municipal property. A public body may attach conditions to the use of its own property. The prohibition was therefore an exercise of property rights, outside the scope of Art. 55 BV.

Question juridique clé

Whether the refusal was arbitrary or unequal treatment under Art. 4 BV.

Solution extraite

No; the ban was not arbitrary and did not create unlawful unequal treatment.

Motifs extraits

Art. 3 of the municipal poster ordinance allowed bans for posters that could provoke offense or disturbances. Given the festival context, the authorities could reasonably find that an anti-festival poster would offend invited guests. The allegedly comparable 'Rothenberger' poster was not decided by the same authorities and, in any event, was politically different and subject to a less strict standard.

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