BGE 51 I 272
BGE 51 I 272Bge15 juil. 1925Ouvrir la source →
272 Staatsrecht. ont, des lors, un caractere exceptionnel; elles n'existent que pour autant qu'un texte legalles a consacrees; elle ne peuvent avoir d'autre signification que celle qui leur • a ete donnee par la legislation federale et elles doivent. dans le doute, etre interpretees restrictivement, le prin- cipe de la souverainete federale dominant toute la ma- tiere. n suit de lä. que le Conseil federal, auquel est confie la haute surveillance de la gestion des Chemins de fer federaux (art. 6 de la loi du 1 er fevrier 1923), est compe- tent pour veiller ä. la mise en reuvre de ladite loi et pour statuer sur les differends que cette application pourrait faire surgir. En admettant, dans le cas concret, que l'arrete du Conseil d'Etat du canton de Geneve, du 12 decembre 1924, viole l'art. 23 de la loi en question, le Conseil federal n'a, des lors, point excede les pouvoirs qui lui sont conferes et sa decision ne saurait, par consequent, etre annulee. Le Tribunal tederal prononce: Les conclusions prises par le Conseil d'Etat du canton de Geneve sont rejetees. VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE. ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE. 34. trrteil vom 7. Kärz 1926 i. S. Kirtitsch gegen Graubünden Xa.ntonsgerichtsa.usSChuBB. Kautionsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme für die Aufenthaltsbewilligung an einen schriftenlosen Aus- länder. Natur des dadurch begründeten Verhältnisses zwischen dem KaUtionsbesteller und dem Gemeinwesen. Rückgabe an den Aufenthalter statt an den dritten Hinter- I Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34. 273 leger nach Erledigung des AUfenthaltsverhältnisses, und Abweisung der Klage des Hinterlegers auf Erstattung gegen den Kanton. Anfechtung des Urteils durch staats- rechtlichen Rekurs, weil zu Unrecht kantonales öffentliches Recht statt Bundeszivilrecht (Art. 884 ff. ZGB) anwend- bar erklärt worden sei. Nichteintreten wegen Möglichkeit der zivilrechtlichen Beschwerde. A. -Die graubÜlldnerische Verordnung über die Fremdenpolizei bestimmt: « Art. 1 2: Sowohl die Gemeindevorstände als die Bezirkskommissäre dürfen von sicb aus nur gegen Hinter- lage eines für die Dauer des Aufenthalts vollkommen gültigen Passes oder Wanderbuchs oder Heimatscheins oder einer andern gleicbbedeutenden Ausweisscbrift Aufenthaltsbewilligungen erteilen. In Ermangelung sol- cher Ausweisschriften kann die Aufenthaltsbewilligung, jedoch nur auf jedesmalige Ermächtigung des Kleinen Rats, auch gegen eine genügende Real-oder Personal- kaution erteilt werden. Diesfällige Gesuche sind von dem betreffenden Bezirkskommissär an die Polizeidirektion zu richten, welche dieselben dem Kleinen Rat zur Ent- scheidung und beziehungsweise zu gleichzeitiger Fest- setzung des Betrags der zu leistenden Kaution vorlegen wird. » «Art.14 Absatz 2: Kautionen, wenn solche als Ersatz der Ausweis- schriften zugelassen werden, haben zum Zwecke, den Kanton sowohl als die Aufenthaltsgemeinde gegen die Folgen einer allfälligen Nichtannahme des Fremden in seiner Heimat, sowie auch gegen die Nachteile einer möglichen Verarmung sicher zu stellen, und sollen daher in dem Masse geleistet werden, als die Erreichung dieses Zweckes erfordert. » Im Jahre 1912 bewarb sich ein R. Druml, Schreiner, österreichischer Staatsangehöriger, in Arosa um die Bewilligung zum Aufenthalt. Sie wurde ihm gegen Stellung einer Kaution von 500 Fr. zugesichert. Am 4. August 1912 wendete sich infolgedessen der heutige
274 Staatsrecht. Rekurrent Leopold Mirtitsch, Finanzbeamter in Klagen- furt, dessen Frau eine Verwandte des Druml ist, an das bündnerische Justiz- und Polizeidepartement mit der • Anfrage, ob Druml die Kaution aus eigenen Mitteln auf- bringen müsse oder ob sie durch eine andere Person geleistet werden könne und daher im Besitze derselben bleibe. Das Departement antwortete am 8. August, dass die Kautionsleistung durch Hinterlegung von Geld oder annehmbaren Wertschriften geschehen könne; als Bürgen würden nur im Inlande wohnende Personen angenommen; der Kanton und die Aufenthaltsgemeinde sollten dadurch für die in Art. 14 der Fremdenpolizeiver- ordnung erwähnten Fälle sichergestellt werden. Darauf übermittelte der Rekurrent am 31. August 1912 dem Departement durch die Post 500 Fr., als « für R. Druml, Schreiner in Arosa erforderliche Kaution» und ersuchte um Ausstellung einer Empfangsbestätigung: « darin bitte ich den Namen meiner Frau Josefine Mirtitsch in Klagenfurt als Erlegerin anzuführen, da sie die Kaution geleistet hat und daher Besitzerin derselben ist. Weiter erlaube ich mir die Bitte zu stellen, mich über ein Vor- kommnis, das den Verfall der Kaution zur Folge haben könnte, sofort zu benachrichtigen.» Die Standeskasse von Gra:ubünden, der der Betrag vom Departement über- wiesen wurde, stellte am 3. September 1912 dem Rekur- renten eine Quittung zu, worin sie bestätigte « durch Herrn Leopold Mir,itsch k. k: Finanzrechnungsrevident in Klagenfurt 500 Fr. als Kaution für schriftenlose Duldung des R. Druml, Schreiner in Arosa erhalten zu haben. » Druml erhielt dann die Aufenthaltsbewilligung. Kurz nachher verzog er nach Celerina und von dort im April 1917 nach Zürich, wo ihm unter Voraussetzung der Kautionsleistung der Aufenthalt bewilligt wurde. Im April 1919 meldete er sich hier nach Österreich ab. Seither ist sein Aufenthalt unbekannt. Auf Begehren des Kreisbureaus 7 Zürich hatte die Standeskasse Grau- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34. 275 bünden am 14. Juni 1917 die bei ihr liegende Kaution zur Verwendung für den gleichen Zweck der Finanz- kanzlei der Stadt Zürich übermittelt, ohne dabei zu be- merken, dass der Betrag nicht von Drum! selbst, sondern von einem Dritten, dem Rekurrenten, geleistet worden sei. Die Stadtkasse schrieb infolgedessen die Summe, mit weiteren von Druml selbst geleisteten Zahlungen, diesem persönlich auf seinem Hinterlegungsschein gut und händigte bei der Abmeldung am 11. April 1919, gestützt auf eine Verfügung des städtischen Polizeivor- standes, worin festgestellt wurde, dass keine aus der Kaution zu deckenden Ansprüche bestehen, das Ganze an Druml aus. Nachdem der Rekurrent auf eingezogene Erkundi- gungen von diesem Sachverhalt erfahren hatte, ver- langte er von der graubündnerischen und stadtzürche- rischen Behörde die Erstattung des von ihm nterlegten Betrages. Die zürcherische Behörde nahm jedoch den Standpunkt ein, dass sie keine Verantwortlichkeit treffe, nachdem sie iufolge des Verhaltens der bündnerischen Standeskasse von dem Anspruche des Rekurrenten keine Kenntnis gehabt habe und die Summe als von Druml geleistet habe ansehen müssen. Ebenso leimte der Kanton Graubünden die Ersatzpflicht ab. Der Rekurrent betrat darauf gegenüber demselben den Prozessweg mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Zahlung von 500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 3. Sep- tember 1912 an den Kläger zu verurteilen. Der Bezirks- gerichtsausschuss Plessur wies indessen die Klage durch Urteil vom 29. Februar 1924 ab. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten hat der Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden am 1. Juli 1924 verworfen. B. -Mit dem vorliegenden, am 27. Dezember 1924 er- hobenen staatsrechtlichen Rekurse verlangt der Rekur- rent die Aufhebung des am 29. Oktober 1924 zugestellten Urteils des Kantonsgerichtsauschusses und die Gut-
276 Staatsrecht. heissung der Klage unter Kostenfolge. Als Beschwerde- grund wird Verl~tzung von Art. 4 BV (Willkür und Ver- letzung klaren Rechtes) geltend gemacht. C. -Der Kanton Graubünden und der Kantonsge- richtsausschuss haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Inhalt der Rekursbegründung und der Antwort des Kantons ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
278 Staatsrecht.
wendung der Kaution an den Aufenthalter oder den
Dritthinterleger gehören, wie es
der Rekurrent in seinem
Briefe vom 4. August 1912 beansprucht habe.
Der
. Kleine Rat habe daher darauf nicht eingehen dünen,
sondern die Sendung nur in der Weise verwenden können,
dass
er sie {( als gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung für Druml » und demnach als
für Rechnung des Druml, als dessen
« eigene Leistung
enolgt akzeptiert» habe, wenn er nicht die Annahme
verweigern wollte,
mit der Begründung, dass eine nur
bedingte Kautionsleistung dem Gesetze nicht entspreche.
Sei demnach durch die gegen Kaution
enolgte Aufent-
haltsbewilligung ein Rechtsverhältnis
nur zwischen dem
Kanton und Druml entstanden, so würde dem Rekurren-
ten aber schon die Aktivlegitimation zur Verantwortlich-
keitsklage fehlen.
Es ergebe sich daraus weiter, dass in der
Entgegennahme der Kaution durch den Kleinen Rat und
in deren Überweisung an die Kasseverwaltung zur Ver~
wahrung im erwähnten Sinne, als Eigentum des Druml,
keine Gesetzesverletzung gelegen habe.
Dann mangle aber
auch einem auf die Tatsache der Rückgabe der Sicherheit
an einen Unberechtigten, nämlich Druml, gestützten An-
spruche des Rekurrenten
dierechtche Grundlage. Immer-
hin lass sich fragen, ob es nicht richtiger gewesen wäre,
den Rekurrenten darüber aufzuklären, dass die von
ihm gemachten Vorbehalte rechtlich ungiltig seien und,
sofern
er sie nicht fallen lasse, die Kautionsleistung
nicht angenommen
und die Aufenthaltsbewilligung an
Druml nicht erteilt werden könne. Dem Kanton müsse
es anheimgegeben bleiben zu untersuchen, ob sich
mit
Rücksicht hierauf billigkeitshalber ein gewisser Schadens-
ausgleich gegenüber dem Kläger rechtfertige.
Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse be-
hauptet der Rekurrent nicht, dass die Verneinung einer
Haftung des Kantons für den eingeklagten Betrag auf
Grund des kantonalen öffentlichen Rechts unrichtig und
willkürlich sei. Vielmehr richtet sich die Beschwerde aus-
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 34. 279
schliesslich gegen die Annahme, es seien auf die Bezie-
hungen zwischen den
Parteien diese kantonalen Vor-
schriften anwendbar. Es wird darauf beharrt, dass durch
die Hinterlage des Geldes
der Rekurrent zum Kanton
in ein zivilrechtliches Verhältnis, nämlich dasjenige des
Pfandvertrages, getreten sei, weshalb auch die Pflichten
des Kantons
gegenüber dem Rekurrenten sich nach den
entsprechenden Vorschriften des ZGB (Art. 884 ff.)
richten, und
in der abweichenden Auffassung des Kan-
tonsgerichtsausschusses eine Willkür und Verletzung
klaren Rechts erblickt. Die Rechtsverweigerung, die
dem kantonalen Richter
zur Last gelegt wird, würde
demnach in der Anwendung kanton'alen statt des in
Wirklichkeit massgebenden eidgenössischen Rechts bei
Beurteilung der Streitsache bestehen. Nach Art. 87
Ziff. 1
OG ist aber diese Rüge gegenüber letztinstanz-
lichen kantonalen Entscheiden
in einer Zivilsache durch
zivilrecbtliche Beschwerde geltend
zu machen. Um
eine solche Sache handelt es sich hier, nachdem mit
der Klage ein zivilrechtlicher Anspruch an den Be-
klagten
behauptet und zur Beurteilung gestellt wird.
Auch
ist es nach der unzweifelhaften Fassung, der Be-
stimmung gleichgiltig, ob der angebliche Verstoss in der
Anwendung kantonalen Z i v
i Ire c h t s statt des
eidgenössischen bestehen soll, oder ob gerügt wird, dass
das eidg. Zivilrecht zu
Unrecht zu Gunsten kantonalen
ö f f e n t I
ich e n Rechts beiseitegeschoben worden
sei (vgl. z.
B. AS 43 11 S. 124 ff., wo die Anwendung
kantonalen öffentlichen Rechts
statt der Vorschriften
des Rückkaufsgesetzes
auf die Prozessführungsbefugnis
der Beamten der
SBB in Betracht kam). Die Zulässigkeit
jenes ordentlichen Rechtsmittels schliesst nach fest-
stehender
Praxis den ausserordentlichen und subsidiären
Rechtsbehelf des staatsrechtlichen Rekurses wegen
Ver-
letzung von Art. 4 BV oder von Art. 2 Übergangsbe-
stimmungen
zur BV (Missachtung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts) aus, sodass auf den vorliegenden
280 Staatsrecht. staatsrechtlichen Rekurs, der sich ausschliesslich auf den erwähnten Beschwerdegrund stützt und zu stützen vermag, nicht eingetreten werden kann. Als zivilrecht- • liche Beschwerde aber erscheint die Eingabe, abgesehen davon, dass sie ausdrücklich und nur an den Staatsge- richtshof des Bundesgerichts gerichtet ist, weil nicht innert der Frist des Art. 90 OG eingereicht, verspätet. Zu Banden der kantonalen Verwaltung mag immerhin bemerkt werden, dass bei Ergreifung des zutreffenden eidgenössischen Rechtsmittels die Beschwerde hätte geschützt und das angefochtene Urteil aufgehoben werden müssen. Wenn, gleich der Aufenthaltsbewilligung, anch die Pflicht zur Kautionsleistung dafür, soweit die Be- willigung bei Schriftenlosigkeit von einer solchen Sicher- steIlung gesetzlich abhängt, dem öffentlichen Rechte angehören mag, so folgt-daraus noch nicht, dass das- selbe auch hinsichtlich der durch die e r f 0 I g t e Kautionsleistung begründeten rechtlichen Beziehungen, des Rechtsverhältnisses an der Kaution zutreffe, sowenig wie bei dem analogen Falle der Kautionen der Kassen- und Materialverwaltungsbeamten für Schädigungen des Staates durch ihre Amtsführung, wo die Frage insbe- sondere zur Erörterung gekomIl)en ist. Vielmehr ist, auch i der Staatsrechtslehre, allgemein anerkannt, dass wie die Sicherstellungspflicht in den Formen des Zivilrechts, nämlich der Verpfändung zu e r füll e n ist, auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Verpfänder hinsichtlich des bestellten Pfandes ein privatrechtliches, dasjenige eines zur Sicherung gewisser Vermögensinteressen des Gemeinwesens zu dem öffent- lichrechtlichen Akte der Aufenthaltsbewilligung, An- stellung im Staatsdienste usw. hinzutretenden privat- rechtlichen Nebenvertrages ist und dass daher daraus beim Untergange des Pfandrechts infolge Dahinfaliens jenes öffentlichrechtlichen Verhältnisses, ohne dass es pfandgesicherte Forderungen zur Folge gehabt hätte, ein Recht des Bestellers auf Rückgabe der Kaution nach Organisation der Bundesrechtspflege. No 34. 281 den Regeln des Zivilrechts entspringt (vgl. OTTO MA YER, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Aufl. II S. 262, 2. Aufl. II S. 378; LABAND, Reichstaatsrecht, 3. Auf I. I S. 410; BORNHAK, Preuss. Staatsrecht, 2. Aufl. n S. 38; ferner hinsichtlich der ProzesskostenbÜfgschaft, BGE 43 I S. 38). Das ist von vorneherein klar, wenn ein Dritter dieKaution für den Aufenthalter, Beamten usw. be- stellt, da zwischen dem Dritten und dem Staate ein öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis, kraft dessen er zu einer solchen Leistung angehalten werden könnte, über- haupt nicht besteht. Es kann aber auch dann nicht anders sein, wenn die Kautionsleistung vom Kautions- pflichtigen selbst (hier dem Bewerber um die Aufent- haltsbewilligung) ausgeht. Nur diese Auffassung führt denn auch zu befriedigenden Ergebnissen, während die Unterstellung der Haftung de(,Staates aus der Pfand- annahme unter die öffentlichrechtlichen .vorschriften über Schadenszufügung bei Ausübung der Staatsgewalt da, wo der Staat wie in Graubünden eine Haftung für solchen Schaden nur in sehr beschränktem Umfange anerkennt, Folgen hätte, die sich mit den Anforderungen der Gerechtigkeit und der guten Treue augeuscheinlich nicht vertragen. Als Verpfändungsvertrag, Pfandrechts- begründung aufgefasst, untersteht aber die Kautionsbe- stellung durch Hinterlegung von Geld oder Wertsachen in Bezug auf die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten, weil i das Pfandrecht ein durch das eidgenös- sische Recht geregeltes Rechtsinstitut ist, den einschlä- gigen Vorschriften des ZGB, insbesondere Art. 884 ff. Öffentlichrechtlicher Natur ist dabei höchstens die Frage, ob eine Forderung des Gemeinwesens der in Art. 14 der Fremdenpolizeiverordnung erwähnten Art, für die auf die;,. Kaution (das Pfand) gegriffen werden kann, ent- standen sei. Eine Entscheidung der zuständigen Ver- waltungsbehörde, die die Existenz einer solchen Forde- rung (wegen Auslagen, die für den Aufenthalter aus öffentlichen Mitteln gemacht werden mussten) feststellt, AS 51 1-1925 20
282 Staatsrecht.
wird daher für den mit der Klage auf Rückgabe des
Pfandes befassten Zivilrichter verbindlich sein
und zur
Abweisung der Klage führen müssen. An
der zivilrecht-
lichen
Natur dieser Klage und des durch die Kautions-
bestellung begründeten Verhältnisses selbst
und damit an
der Haftung des Kantons für die Rückgabe bei Dahinfallen
des Pfandrechts nach zivil-(pfand-)rechtlichen Regeln
und nicht
nur nach dtm Grundsätzen des öffentlichrecht-
lichen Schadensausgleichs wird dadurch nichts geändert.
Mit der Ablehnung der öffentlichrechtlichen
Natur des
Bestellungsaktes fällt zugleich die vom
Kantonsgerict
aus dieser Konstruktion gezogene Folgerung, dass dIe
Zahlung des Kautionsbetrages durch einen Dritten vom
Kanton nur als für Rechnung des Aufenthalters als
Kautionspflichtigen, als dessen Leistung
erfol ange:
nommen werden könne und dass eine vom Dntten bel
der Zahlung getroffene abweichende Bestimmung nich-
tig sei. Aus dem Zwecke der nach dem Gesagten in der
Hinterlegung liegenden privatrechtlichen Verpfändung
(bei Geld
in Gestalt des sog. pignus irregulare), zur
Sichenmg gewisser öffentlichrechtlicher Forderungen des
Gemeinwesens zu dienen, ergibt sich jene Folgerung
keineswegs.
Ihm ist Genüge get~n, sobald dem Kanton
an dem. hinterlegten Betrage dieselben Sicherungs-
rechte eingeräumt werden,
wie sie ihm an einer vom
Aufenthalter selbst gestellten
Kaution zugestanden haben
würden, was hier der
Fall Wal". Tatsächlich hat übrigens
die kantonale Verwaltung die Zahlung des Rekurrenten
beim Empfange
im September 1921 nicht als Leistung
des Druml behandelt; sie
hat den Empfangschein darüber
nicht dem Druml, sondern dem Rekurrenten zugestellt
und den Betrag ausdrücklich als von ihm für die schrif-
tenlose Duldung des Druml geleistete Kaution bezeich-
net, worin unzweideutig die Anerkennung lag, dass
er
und nicht Druml als der Verpfänder anzusehen sei. Nach
den vorangegangenen Korrespondenzen, insbesondere
dem Briefe des Rekurrenten vom 31. August 1912
Organisation der Bundesrechtspflege. No 35. 283
wäre auch eine Annahme in anderem Sinne, falls man
sich auf den richtigen Boden des privatrechtlichen
Charakters des Geschäftes stellt,
gar nicht möglich ge-
wesen, wenn
überhaupt die für den Pfandvertrag not-
wendige Willensübereinstimmung
und damit ein Recht
des Kantons
an der Summe zustande kommen sollte.
Die Weiterleitung der Kautionssumme
an die Behör·
den der Stadt Zürich hätte daher den Kanton Grau-
bünden von den Pflichten aus dem Pfandvertrage höch-
stens befreien können, wenn sie
unter Bezeichnung des
Rekurrenten als Bestellers der Kaution und Ansprechers
daran erfolgt wäre. Schon das Kantonsgericht
hat denu
auch der kantonalen Verwaltung eine gewisse Schadlos-
haltung aus Billigkeitsgründen nahegelegt. Nach den
vorstehenden Erwägungen würde es sich bei der
Er-
stattung der 500 Fr. nebst üblichen Depotzinsen an den
Rekurrenten nicht bloss um einen
Akt der Billigkeit,
sondern um die Erfüllung einer
einfachen· und klaren
Rechtspflicht handeln.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
35. Urten vom 15. Juli 1925
i. S. Jochum gegen Kleiner Ra.t von Graubünden.
Art. 160 u. 162 OG : « Endurteil» = letztinstanzliches kanto-
nales Sachurteil. (Erw. 1 i. f.)
-Die Kassationsbeschwerde ist gegen das Sachurteil zu
richten, auch wenn die betreffenden Rügen mit ausser-
ordentlichem kantonalem Rechtsmittel gegen dieses Sach-
urteil hätten geltend gemacht werden können; (Art. 170 OG
(Erw. 1 i. f.)
-insoweit ist gegenüber dem Rechtsmittelentscheid auch
der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen. Art. 182 OG
(Erw. 2.)
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