- Schuld.betreibungs-und Konkursrecht. N0 17.
- Sellteua9 aprile 19a4 neUa causa W.Z.
La notifica di atto esecutivo ad una persona adulta della
famiglia deI debitore a sensi dell'art. 64
eap.l LEF e valida
anche quando essa avviene per mezzo postale.
Anehe
la concubina deI debitore fa parte della sua famiglia
nel
sense di quel disposto.
(Estratto dai considerandi.)
D'altro canto, e pacifico in atti che il debitore
conviveva allora colla signora
G. e coi figli da essa
avuti, alla qua.le gli atti in discorso vennero notificati
a sensi dell'art.
64 cap. 1 LEF. In queste condizioni la
validitä delle notifiche non puo essere seriamente conte-
stata.
Il disposto dell'art. 64 cap. 1, seeondo il quale, in caso
di assenza
dei debitore, ratto puo essere consegnato
ad una persona adulta della sua famiglia, e generico e
vale anche
per le notifiche a mezzo postale. A torto il
debitore contesta ehe la signora G. facesse parte della
sua famiglia nel senso della legge. Questa non esige
ehe
Ja persona adulta appartenga alla famiglia legit-
timadel debitore. Basta ehe faccia parte della sua
economia domestica, vale a dire viva regolarmente con
lui. Taie
e indubbiamente ripotesi della fattispecie,
poiehe la signora G. convivev.a maritalmente col debi-
tore.
La Camera Esecuzioni e lallimenti pronuncia :
I ricorsi sono respinti.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. 81
18. Entscheid vom lS.Mai 19ai 1. S . .A.-3. Co01JD Dl OIe.
SchKG Art. 66 Abs. 5: Zustellung von Zahlungsbefehlen
nach dem Ausland. Eingang des' Rechtsvorsehlages naeh
Ablauf von zehn Tagen. Frage nachträglicher Verlängerung
der Rechtsvorschlagsfrist auf Beschwerde hin.
A. -Auf Verlangen einerseits der Schweizerischen
Kreditanstalt, anderseits der Firma Möschinger, Gross
Oe stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Firma
A. R. Cooymans Oe in Antwerpen Zahlungsbefehle
zu, und zwar als eingeschriebene Briefe mit Rückscheinen.
Die Zustellung des einen
am 4. März zur Post aufge-
gebenen Zahlungsbefehls erfolgte
laut Rückschein am
5. März, die Zustellung des andern am t3.März zur Post
aufgegebenen am 15. März. Mit Schreiben d. d. 28. März
erhob
am 29. März Rechtsanwalt Dr. Konrad Bloch in
Zürich namens der Betriebenen Rechtsvorschlag. Das
Betreibungsamt wies die Rechtsvorscblägeals
verspätet
zuruck. Gegen diese Verfügung führte die Betriebene
Beschwerde
mit dem Antrag, es sei im Sinne von
Art. 66, letzter Absatz, SchKG das Betreibungsamt an-
zuhalten, die Frist für die Erhebung der Rechtsvor-
schläge
in diesen Betreibungen entsprechend zu verlän-
gern, bezw. es sei diese Verlängerung
von der Beschwer-
debehörde zu. bewilligen, derart, dass die am 28. März,
bezw.
31. März erhobenen Rechtsvorschläge noch als
zulässig erklärt werden.
B. -Durch Entscheid vom 29. April hat die Auf-
sichtsbehörde
über das Betreibungs-und Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat die Betriebene am 6. Mai
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach der von der Rekurrentin angerufenen Vorschrift
kann im Falle, dass der Schuldner im Ausland wohnt,
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der Betreibungsbeamte die Fristen, insbesondere also die
Rechtsvorschlagsfrist, den
Umständen gemäss verlängern.
Unterlässt er dies und weist er einen erst nach Ablauf
der gesetzlichen
Frist eingegangenen Rechtsvorschlag
als verspätet zurnck, so
kann hierin eine Gesetzesver-
letzung, die allein einen Rekurs an das Bundesgericht
zu rechtfertigen vermöchte,
nur dann gesehen werden,
wenn
der Rechtsvorschlag auch im Falle der Absendung
an das Betreibungsamt vor Ablauf jener Frist bei Beför-
derung durch die Post nicht hätte früher dort eingehen
können (vergI.
AS 42 III S.181 ff.; 43 III S. 10 ff.;
III S. 197). Dies trifft in casu auch für den zweiten
Zahlungsbefehl nicht zu,
da die Rechtsvorschlagser-
klärung
bei Versendung binnen 10 Tagen seit der Zustel-
lung des Zahlungsbefehls. also im Laufe des 25. März, nach
den durch den vorliegenden Fall bestätigten Erfahrungen
über die Beförderungsdauer schon am 26., spätestens
aber
am 27. März dem Betreibungsamt zugegangen wäre.
Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, sich auf besondere
Umstände berufen zu können, die ein Abgehen von der
bisherigen Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten.
Sollten, wie sie -übrigens
erst vor Bundesgericht -
. geltend macht, die Zustellungen aus dem doppelten
Grunde mangelhaft gewesen sein, weil sie durch die
Post
erfolgten und die Zahlungsbefehle in deutscher Sprache
abgefasst und nicht von einer ranzösischen Übersetzung
begleitet waren, so kann die Rekurrentin hieraus
jeden-
falls heute nichts mehr herleiten, nachdem sie die Zu-
stellungen selbst nicht angefochten hat, diese also in
Rechtskraft erwachsen sind, auch wenn sie den zutreffen-
den staatsvertraglichen Vorschriften nicht sollten
ent-
sprochen haben (AS 44 BI S. 77 f. Erw. 1 ; .. III S. 122).
Höchstens könnte
bei der gegebenen Sachlage der von
der Rekurrentin behaupteten
Unkenntnis der deutschen
Sprache noch
unter dem Gesichtspunkt Rechnung ge-
tragen werden, d die Rechtsvorschlagsfrist um den
Zeitraum verlängert würde, welchen die Rekurrentin hätte
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. 83
aufwenden müssen, um die Zahlungsbefehle übersetzen
zu
lassen; mehr als einen Tag dürfte jedoch hiefür nicht
zuschlagen werden,
da anzunehmen ist Übersetzungen
aus der deutschen Sprache seien
in Antwerpen ohne
jegliche Schwierigkeiten zu erhalten. Der Hinweis auf die
Ungebräuchlichkeit der Postzustellung für
Zwangsvoll-
streckungsakten in Belgien endlich scheitert daran, dass
der
Inhalt der Zahlungsbefehle derart deutlich ist, dass
er zur Aufklärung über seine Bedeutung auch für
denjenigen genügt, welcher mit dem schweizerischen
Zwangsvollstreckungsrecht nicht
vertraut ist. Nachdem
die Rekurrentin
in der deutschen Schweiz Geschäfte
unternommen
hatte, durfte ihr auch zugemutet werden,
dass sie sich durch eine Übersetzung ungesäumt Kenntnis
vom
Inhalt der ihr von einem Amt jenes Landes zuge-
stellten, in dessen Sprache abgefassten Akten verschaffe.
Endlich
hätte die Rechtsvorschlagserklärung schon vor
dem 29. März dem Betreibungsamt zugehen können,
wenn sich die Rekurrentin auch
nur binnen 10 Tagen
seit der
Zustellung an einen schweizerischen Anwalt
gewendet haben würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Arrit au 13 mai 19M dans la cause Jaques-Bauaer.
Competence des autorites de surveillance pour assurer rap-
plication de rart. 41 LP. Cas dans lequels la caution solidaire
peut se reclamer de cette disposition. Validite d'une renon-
ciation au benefice de ladite ?
Par acte du 14 mai 1919, la Societe de Banque Suisse
a ouvert
ä. la societe Darax S. A. , ayant son siege ä.
La Chaux-de-Fonds. un credit en compte-courant du
montant de 60 000 fr. Ce credit a ete garanti par une
AS 50 IU -1924