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16. EntlcW4 vom 6. April 1924
i. S. c Bapid , Internationale 'l'ransportgeselllChaft,
und. J)r. Bippstein.
Betreibung auf Pfandverwertung. Der Streit darüber, ob die
von einem Dritten zu Handen wes Rechtes geleistete Hinter-
lage für die in Betreibung gesetzte Forderung hafte, ist
im Widerspruchsverfahren auszutragen ..
A. -Die Firma Rapid , Internationale Transport-
gesellschaft in Chiasso, hatte im Auftrage der Speditions-
firma Schenker
Oe in Probstzella eine für Dr. Ripp-
stein in Basel bestimmte Sendung in Chiasso über-
nommen
und durch ihre Beauftragte. die Firma Jacky,
Mäder
Oe in Basel, dem Empfänger zur Verfügung
gestellt. Dieser weigerte sich die darauf haftende For-
derung von
Vi 3943.45 zu bezahlen, hinterlegte dann
aber den Betrag zu Handen wes Rechtes bei der
Gerichtskasse
in Basel, worauf ihm as Frachtgut
ausgehändigt wurde.
In der .Folge betrieb die Firma Rapid die Firma
Schenker Oe auf Pfandverwertung ; als Pfand-
gegenstand bezeichnete sie den
von Dr. Rippstein als
Retentionsobjekt hinterlegten Betrag. Die Betriebene
erhob Rechtsvorschlag,
erklärte sich dann aber mit
der Herausgabe des hinterlegten Betrages an die Firma
Rapid einverstanden. 'Dem Verwertungsbegehren
dieser letzteren wurde jedoch vom Betreibungsamt
keine Folge gegeben, weil Dr. Rippstein sich
der Her-
ausgabe der Hinterlage durch die Gerichtskasse wider-
setzte
und diese die Herausgabe verweigerte. Darauf
erhob die
Firma Rapid bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt
sei anzuweisen, die Verwertung vorzunehmen, eventuell
Dr. Rippstein von
der Betreibung Kenntnis zu geben
und gegebenenfalls das Widerspruchsverfahren einzu-
leiten.
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B. -Durch Entscheid vom 15. März 1924 hat die
Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt das Prinzipalbe-
gehren
der Beschwerde verworfen, dagegen das Be-
treibungsamt angewiesen, gegenüber Dr. Rippstein das
Widerspruchsverfahren nach
Art. 106/107 SchKG ein-
zuleiten.
C. -Diesen Entscheid haben sowohl die Firma
Rapid als auch Dr. Rippstein rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen, erstere
mit dem Antrag
auf Gutheissung ihres ersten Beschwerdebegehrens,
letzterer
mit dem Begehren um Aufhebung von Er-
kenntnis 2 des angefochtenen Entscheides, worin die
Einleitung des Widerspruchsverfahrens angeordnet wird.
Die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt
hat Abweisung
beider Rekurse
beantragt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Firma Rapid nimmt mit ihrer Betreibung
die von Dr. Rippstein geleistete Hinterlage als Re-
tentionsobjekt
für ihre Forderung an Schenker Oe
in Anspruch. Dr. Rippstein widersetzt sich diesem
Vorgehen, weil die Hinterlage
nur hafte für das, was
er selbst allenfalls schulde, und nur in einer gegen ihn
selbst gerichteten Betreibung nach Feststellung seiner
Schuld verwertet werden könne.
Ob dieser Standpunkt
materiell, was die Haftung der Hinterlage anlangt,
begründet ist.
hat der Richter zu entscheiden. Im
Beschwerdeverfahren handelt es sich nur darum, ob
die begehrte Verwertung ohne Rücksicht
auf den Wider-
spruch des Dr. Rippstein vorzunehmen oder wie sonst
vorzugehen sei.
Ersteres
ist ohne weiteres zu verneinen. Denn die
Behauptung des Dr. Rippstein, dass
an der Hinterlage
kein Retentionsrecht für die in Betreibung gesetzte
Forderung bestehe, schliesst. wenn sie richtig ist, eine
Verwertung
für diese Forderung aus ; es muss deshalb
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der Verwertung vorgängig darüber entschieden werden.
Dazu kommt, dass
das, streitige Retentionsobjekt sich
in Verwahrung eines Dritten befindet, dem es zu Handen
wes . Rechtes übergeben worden ist und der es dieser
Anordnung zufolge
nur an denjenigen herausgeben
darf, welcher sich durch Urteil als berechtigt ausweist,
woraus wiederum folgt, dass die
Firma Rapid nicht
eher dnrauf greifen kann, als bis der Streit über das
Recht an' dieser Hinterlage zwischen den heutigen
Rekursparteien gerichtlich ausgetragen ist.
Das Rekursbegehren der Firma Rapid , gerichtet
auf sofortige Verwertung, ist demnach abzuweisen ..
Anderseits behauptet der Rekurrent Dr. Rippstein .
zu Unrecht, dass die Verwertung in der vorliegenden
Betreibung überhaupt nicht möglich sei. Wenn richter-
lich festgestellt wird,
dass die Hinterlage für die mit
dieser Betreibung geltend gemachte Forderung hafte,
so
steht ihrer Verwertung in dieser Betreibung nichts
entgegen.
Zur Herbeiführung der gerichtlichen Auseinander-
setzung,
von deren Ergebnis nach dem Gesagten das
Sc1U.cksal der Betreibung abhängt, ist das Widerspruchs-
verfahren der gegebene Weg
.. Die Zustellung einer
Ausfertigung des Zahlungsbefehls
an Dr. Rippstein
nach Art. 153 Abs. 2
SchKG kommt nicht in Betracht,
weil keiner der
dort genannten Fälle vorliegt, insbe-
sondere Dr. Rippstein kein
'Pfandrecht für die in Be-
treibung gesetzte Forderung bestellt, vielmehr die
Haf-
tung der Hinterlage für diese Forderung von jeher
bestritten
hat. Dagegen treffen die Voraussetzungen
des Widerspruchsverfahrens zu. Nach seiner Aufgabe
im
System der Betreibung muss dieses Verfahren' immer
dann platzgreifen, wenn an dem mit der Betreibung
in Anspruch genommenen Gegenstand Rechte eines
Dritten geltend gemacht werden, die den Zugriff des
Gläubigers auf diesen Gegenstand ausschliessen. Das
ist aber hier der Fall; denn Dr. Rippstein widersetzt
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sich der Verwertung und kann sich ihr nur wider-
setzen
kraft seines angeblichen u n b e s c h wer t e n Ei-
gentums an der Hinterlage, unbeschwert, soweit ein
Retentionsrecht für die
in Betreibung gesetzte Forde.,.
rnng in Frage kommt. Gegen die Zulässigkeit des Widnr
spruchsverfahrens wird von Dr. Rippstein . eingewendet.
es handle sich hier nicht um einen Streit über dingliche
Rechte, sondern
um einen Forderuugsstreit, darüber
nämlich, ob und wieviel die Firma Rapid an ihn
zu fordern habe, und es fehle . ferner an einem Dritt-
ansprech,er. Diese Einwendungen halten nicht stand.
Gegenstand des anzuhebenden Widerspruchsprozesses
ist formell nicht das ,Fordenmgsverhältnis zwischen
den Parteien. sondern das Recht an der Hinterlage
und zwar auch dann, wenn es zum Entscheidiiber
dieses Recht eines Eintretens auf jenes Forderungs-
verhältnis
bedürfen 'sollte. Der . zweite Einwand erledigt
sich
mit dem Hinweis darauf, dass für das Wider-
spruchsverfahren jeder andere als der betreibende
GläUbiger und der betriebene Schuldner ein Dritter
ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung
der Parteirollenist eventuell nicht angefochten. worden
Ullddaher vom Bundesgericht nicht zu überprüfen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer.:
. Heide Rekurse werden abgewiesen.