4 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2.
langt durch Nichtanfechtung keine Rechtskraft und ist
durch die Aufsichtsbehörden
zu' beseitigen. Einer An-
rufung des ordentlichen Richters um Besitzesschutz
bedarf es seitens des in seinem Besitz Gestörten nicht.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass dem
Rekunnten
die Unterlassung einer Beschwerde gegen die seinerzeit
verfügte Sperrung der streitigen Waren und Forderungen
nicht entgegengehalten werden kann und dass diese
Sperrung schlechthin, auch wenn durch die Schweizeri-
sche Volksbank Sicherheit geleistet würde, aufgehoben
werden muss.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und KQnkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
sofortige Aufhebung der Sperre verfügt.
2. Entacha1d vom 19. Januar 1994
i. S. :BetreUnmgaamt SchwJz.
Für Geldsendungen des Betreibungsamts ohne Postscheckkonto
an den Gläubiger ohne Postscheckkonto muss sich dieser den
Abzug der Postanweisungstaxe gefallen lassen, auch wenn
jene unter Benützung des Postscheckkontos des Betreibungs-
beamten erfolgen.
Gebührentarif zum SchKG Art. 11,23.
A. -In einer von Josef Loser geführten Betreibung
wies das Betreibungsamt Schwyz die vom Schuldner
geleisteten Abschlagszahlungen dem Gläubiger aus dem
Postscheckkonto des Betreibungsbeamten B. Annen
an
und zog von der letzten Abschlagszahlung den Betrag
ab, welchen es insgesamt hätte auslegen müssen, wenn
es die Abschlagszahlungen dem Gläubiger durch
Post-
anweisungen . übermittelt haben würde. Hiegegen. be-
schwerte sich der Gläubiger und machte dabei wesent-
Sehuldbetrelhungs-und Konkursrecht. N0 2. 5
lieh geltend, das Betreibungsamt dürfe keine weiteren
Auslagen als die Postscheckgebühren verrechnen.
B. Durch Entscheid vom 31. Oktober 1923 hat die
Justizkommission des
Kantons Schwyz (obere Aufsichts-
behörde
für Schuldbetreibung und Konkurs) die Be-
schwerde begrnndet erklärt und das Betreibungsamt an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer den
Betrag für die
Zusendllng der Zahlungen, welcher die effektiven Post-
scheckgebüliren übersteigt, zuruckzuvergüten.
C. -Diesen am 29. November zugestellten Entscheid
hat das Betreibungsamt am 8. Dezember an das Bundes-
gericht weitergezogen, mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde des Loser.
Die Schuldbelreibungs-und KQnkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Beschwerdeführer hat mit Recht 'nicht bestrit-
ten, dass das Betreibungsamt verpflichtet war, die
vom Schuldner geleisteten Abschlagszahlungen un-
verzüglich
an ihn abzuliefern (vgl. Art. 9 SchKG).
Fand er sich nicht zufällig zur Empfangnahme der
Zahlungen rechtzeitig auf dem Betreibungsamt ein, so
musste das Amt sie ihni übersenden und durfte hiezu die
Post benützen. Da weder das Betreibungsamt noch der
Beschwerdeführer am Postscheckverkehr teilnehmen, so
kamen für die
Übersendung der Zahlungen durch die
Post einzig Postanweisungen in Frage und erwiesen sich
daher die
für solche Anweisungen zu entrichtenden
Taxen als notwendige Portoauslagen im Sinne des Art. 11
Abs. 1 des Gebührentarifs, deren Ersatz das Betrejbungs-
amt beanspruchen kann. Hätte es die Zahlungen ohne
Benützung der
Post geleistet -z. B. vermittelst per-
sönlicher
Überbringung des Geldes durch den Beamten
oder einen Angestellten des Amtes oder einen
Boten .. -
so würde es nach Abs. 2 des Art.
11 Geb.-T. einen An-
spruch
auf die dadurch ersparte Posttaxe erworben haben.
Freilich spricht diese Vorschrift
nur von Zustellungen.
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
Allein es wäre verfehlt, hierunter nur die Zustellung im
technischen Sinn (Zustellung von Betreibungsurkunden)
verstehen
zu wollen. Denn es ist kein Grund ersichtlich,
aus welchem
das Betreibungsamt, wenn es irgendwelche
andere
-zwar nicht vorgeschriebene, aber durch die
Umstände erforderte (vgl.
Art. 7 Geb.-T.) -Schriftstücke
dem Adressaten,
anstatt sie ihm durch die Post zu-
zusendeu,
auf andere Weise zukommen lässt, nicht ebenso
Anspruch
auf die derart ersparte Posttaxe haben sollte.
Ist also davon auszugehen, dem Ausdruck Zustellung
iu Art. 11 Abs.2 Geb.-T. dürfe nicht ein enger, technischer
Sinn beigemessen werden, so lässt sich darunter auch
die Übermittlung von Geld begreifen. Aus Art. 23
Abs.3 Geb.-T., wonach der Gläubiger die Kosten der
Übersendung von Zahlungen an ihn trägt, kann nicht
etwa auf das Gegenteil geschlossen werden. Letztere
Vorschrift
ist überhaupt nicht dazu bestimmt, einen
neuen
Gehifhrenanspruch des Betreibungsamts zu be-
gründen; vielmehr liegt ihre wesentliche Bedeutung
darin, dass sie als Schuldner einer bereits durch Art. 11
Geb.-T. vorgesehenen Gebühr den betreibenden Gläu-
biger bezeichnet
in Abweichung vom Grundsatz des
Art. 68 SchKG, dass die Betreibungskosten vom betrie-
benen Schuldner zu bezahlen. sind. Unbehelflich
ist
endlich auch der Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 Geb.-T.,
weil die
dort für die Abnahme von Zahlungen an den
Gläubiger vorgesehene Gebühr wohl die Versendung des
Geldes mitumfasst, wie das Bundesgericht bereits
ent-
schieden hat (AS 47 III S. 1 f.), dagegen nicht auch
dessen Transport.
Hat das Betreibungsamt aber Anspruch auf die
Postanweisungstaxe,
auch wenn es für die Übersendung
von bei ihm geleisteten Zahlungen an den Gläubiger
nicht die Post benützt, so kann ihm dieser Anspruch
auch nicht versagt werden, wenn es zwar die Post be-
nützt, sei es auch nicht im Postanweisungsverkehr,
sondern in dem für den Gläubiger nicht weniger zuver-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 7
lässigen, aber bezüglich der einzelnen Taxen billigeren
Postscheckverkehr, wie es vorliegend
unter Inanspruch-
nahme des Postscheckkontos geschehen ist, das sich der
Funktionär des Betreibungsamts auf seine persönliche
Rechnung
hat eröffnen lassen. Die gegenteilige Ent-
scheidung läge auch gar nicht im Interesse der betrei-
benden Gläubiger, weil sie
dazu führen dürfte, dass ihnen
das Betreibungsamt die bei ihm geleisteten Zahlungen
in Zukunft wiederum durch Postanweisung übersenden
würde, in welchem Falle sie die Postanweisungstaxen
.
ohnehin auslegen müssten; hievon abgesehen könnten sie
dann auch die Gebührenvorschüsse nicht mehr zum
billigeren Satze des Postschecktarifs einzahlen. Auch
erschiene es aus allgemeinen volkswirtschaftlichen Er-
wägungen verfehlt, eine der Teilnahme der Betreibungs-
ämter am Postscheckverkehr wenig förderliche Ent-
scheidung zu treffen, deren Ergebnis einzig darin
bestehen könnte, dem
Funktionär des Betreibungsamts
den
damit verbundenen persönlichen Vorteil zu ent-
ziehen, ohne dass die Parteien des Betreibungsverfahrens
dadurch irgendwie
entlastet würden. . . . . . . .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der
Justizkommision des Kantons Schwyz vom 31. Oktober
1923 aufgehoben und die Beschwerde des J. Loser ab-
gewiesen.
3. Bntscheid. Tom al Januar lSa4 i. S. TroUer.
S c h K GAr t. 5 6. Die Aufnahme der Retentionsurkunde
ist, ausser bei drohender Wegschaffung der Retentions-
objekte, während der Nachlasstundung nicht zulässig.
A. -Mit Eingabe, datiert vom 17. November 1923,
stellte
der Rekurrent gegen die Firma Frau L. Furrer
Sohn in Luzern das Betreibungsbegehren für bis zum