BGE 50 III 197
BGE 50 III 197Bge18 déc. 1920Ouvrir la source →
196 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 45.
qu'ulterieurement le CrCdt Suisse a donne ä leur sujet
certaines indications qui auraient permis peut-er
Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandn:achla~ve~~tre
d'en operer la saisie : ces indications n'ont ete fournies
qu'alors que
la mesure autorisant le demandeur a faire
valoir les droits decoulant de
la saisie avait deja ete
prise, elles ont ete adressees a l'avocat du demandeur
et non a l'office et en fait celui-ci ne les a jamais utilisees
pour faire an proces-verballes adjonctions indispensables,
de sorte que jamais la saisie des polices n'a eu lieu.
En resume, les polices ou autres titres n'ayant pas
ete saisis et le demandeur n'ayant donc pu acquerir de
droits
aleurs e.gard en vertu de l'art. 131 al. 2LP, il
doit
Le Tribunal IMerat pronol1ce :
Le recours est rejete et l'arret attaque est confirme.
Sanierung VOll Hotel-und StJckerelunternebmungea. N. 46. 197
B. Sanierung vaB Bof.el-und SLickereiunLerneb ......
IssainissemenL des 8DLreprises hDtelieres et des' eMr8prises
da hro1erie.
46. Entscheid vom 90. November 1994 i. S. Joos-Pohl.
Ist das Pfandnachlassverfahren noch zulässig, nachdem es
der Schuldner zur Verwertung verpfändeter Hypotheken
hat kommen lassen ? .
A. -Der Rekurrent ist Eigentümer des Hotels Kur-
haus Walzenhausen, hf welchem Schuldbriefe von
150,000 Fr. im ersten Rang und 30,000 im zweiten Rang,
sowie eine Grundpfandverschreibung
von 9000. Fr. im
dritten Rang lasten. Diese Schuldbriefe und die durch
die Grundpfandverschreibung versicherte Forderung
von
9000 Fr. hatte der Rekurrent der Appenzell-A.-Rh.
Kantonalbank verpfändet zur Sicherung eines Dar-
lehens von 189,000 Fr., welches zudem von A. Bonaria,
Frau Scheidegger-Wey und Eugen Möcklin verbürgt
war. Im Mai 1924 hob die Appenzell-A.-Rh. Kantonal-
bank für Kapital und Zinsen dieses Darlehens Betrei-
bung auf Faustpfandverwertung gegen den Rekurrenten
an.
An der Steigerung erwarben die Bürgen Bonaria
und Frau Scheidegger die Schuldbriefe und die durch
Grundpfandverschreibung versicherte Forderung
zum
Kurs von 60 %. d. h. für 113,400 Fr. Als die Kantonal-
bank für den Pfandausfall von 83,980 Fr. 15 Cts. die
Eröffnung des Konkurses
über den Rekurrenten ver-
langte, stellte dieser das Gesuch um. Bewilligung eitre deboute de ses conclusions pour defaut de
qualite
-:-et il est des lors superflu d'examiner la cause
an fond,c'est-a-dire de rechercher si la revcncication
du droit de gage par le CrCdit Suisse 'Hait tardive (ques-
tion qui d'ailleurs devrait etre resolue negativement en
prcsence des constatations de fait de l'arrt attaque ct
pour les motifs developpes par l'instance cantonale)
198 Sanierung von Hotel-und Stickere1untemehmungen. N0 46.
fahrens unter Vorlegung eines Nacblassvertragseniwurfes
mit einer Dividende von 20 %. Die Appenzell-A.-Rh.
• Kantonalbank wie auch die Bürgen Bonaria und Frau
Scheidegger. widersetzten sich dem Gesuch.
B. -Durch Entscheid vom 29. September 1924 hat
das Obergericht des Kantons Appenzell-A.-Rh. das
Gesuch abgewiesen,
im wesentlichen mit der Begründung,
dass die Notlage des Gesuchstellers nicht unverschuldet
und sein Hotelunternehmen nicht mehr sanierbar sei.
e. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er-
neuerung seines Gesuches an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
D. -Die
zur Vernehmlassung eingeladenen Bürgen
Bonaria
und Frau Scheidegger, sowie die Appenzell-A.-Rh.
Kantonalbank haben
auf Abweisung des Rekurses an-
getragen. .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung: .
Nach Art. 5 der Verordnung des Bundesrates betref-
fend die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren
iUSW. vom 18. Dezember 1920 (HPfNV) findet das Pfand-
nachlassverfahren gleichwie auf grundpfandversicherte,
so auch auf solche Forderungen Anwendung, für die eine
auf dem Grundstück lastende Forderung als Pfand
haftet. Infolgedessen hätte der Rekurrent die Verwertung
der Schuldbriefe
und der durch Grundpfandverschrei-
bung versicherten Forderung, welche er zur Sicherung
des ihm gewährten Darlehens der Appenzell-A.-Rh.
Kantonalbank verpfändet hatte, verhindern können,
sofern er sofort
nach Anhebung der Betreibung' auf
Faustpfandverwertung ein Gesuch um Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens gestellt
hätte, vorausgesetzt,
dass dieses Gesuch sich als begründet erwiesen haben
würde. Indem
er es damals unterliess, eine solche Rechts-
vorkehr zu treffen,
hat er sich einer erheblichen Er-
schwerung seiner finanziellen Situation ausgesetzt. Zwar
Sanierung von Hotel-und StlekereiWitemehmungen. N° 4&;: 199
ist seihe Darlehensschuld 'Von189OOO Fr. nebst Zinsen
auf den uinden SreigerungserlöS geringeren Betrag des
Pfandausfalls reduziert worden; dagegen haftet er, wenn
auch vielleicht nicht schon den Ersterwerbern der
Schuldbrief, seinen früheren Bürgen, so doch allfälligen
späteren gutgläubigen Erwerbern derselben für deren
Nominalbetrag, sodass also
seine SchUldenlast ilnFalle
der den Bürgen jederzeit freistehenden Veräusserung
der Schuldbriefe im Vergleich zu früher um den 'Betrag
des Pfandausfalles (oder mindestens annähernd diesen
Betrag)
anwachsen würde. Diese Vennehrung der SchUl-
den zieht eine empfindliche Beeinträchtigung der An-
sprüche der Kurrentgläubiger nach sich, indem die für
die Ausschüttung der Nacblassdividende
zur Verfügung
stehenden Mittel
nun auch zur teilweisen Deckung der
Pfandausfallforderung herangezogen werden müssen.
(Nebenbei sei bemerkt. dass
an sich auch die Bürgen
einer solchen durch Eigentümerschuldbriefe versicherten
Faustpfandforderung benachteiligt werden können, wenn
es der
Schuldner zur Liquidation der Faustpfänder
kommen lässt, weil ihnen dadurch die Möglichkeit
abgeschnitten wird,
im Falle späterer Befriedigung des
Gläubigers
in dessen Vorzugsrechte einzutreten und sich
auf diese Weise für ihre Rückgriffsforderung allfällig
noch mindestens teilweise zu decken.
Im vorliegenden
Fall ist dieser Nachteil freilich dadurch wettgemacht
worden, dass die Bürgen
in der Lage waren, die Faust-
pfänder auf der Steigerung selbst erwerben zu köimen).
Vom Schuldner darf aber verlangt werden, dass, wenn
er das Pfandnachlassverfahren in Anspruch nehmen
und dabei auch den Kurrentgläubigern Opfer zumuten
will,
er die auf die Eröffnung des Pfandnacblassverfah-
rens abzielenden Rechtsvorkehren sofort treffe, sobald
er ---" und damit auch seine Kurrentgläubiger und allen-
falls seine Bürgen -durch Anhebung einer Faustpfand-
betreibung
von der Verwertung der verpfändeten Hotel-
hypotheken bedroht wird.
Hat er dies nicht getan und ist ,
AS 50 111 -1924
15, .
200: anierung VOR Hotel-und ~~~uageD. N. 46.
infolge seiner Säumni· eine nicht· wieder gutzumachend~
Scbädigung seiner KurrentgläuJ>iger eingetreten. die er
.durch frühere Stellung, deS .Gesuches um Eröffnung,
des
Pfandnachlassverfahrens . hätte abwenden können,
SQ kann seinem erst nachträglich gestellten Gesuch nicht
mehr. entsprochen werden.
Erweist sich der Rekurs schon unter diesem Gesichts-
punkt als unbegründet.
so braucht auf die geltend
gemachten Rekursgründe nicht eingetreten zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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