BGE 50 II 89
BGE 50 II 89Bge15 sept. 1923Ouvrir la source →
88
Anhang.
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Rapperswil
3
75
44.10
6
60
Rheinfelden 2 50 40.45 4 40 Romanshorn
2
50
47.40
4
40
Romont
2
50
8.40
4
40
Rorschacl; 3 75 49.30 6 60 Saignelegier . 3 75 30.05 6 60 Schüpfheim
2
50
32.55
4
40
St. Gallen . 2 50 47.70 4 40 St.-Maurice . 2 50 11.75 4 40 st. Moritz. 5 125 96.- 8 80 Stein a. Rh. : 3 75 46.- 6 60 Steckborn 3 75 46.75 6 60 Sargans 3 75 48.65 6 60 Sarnen. 3 75 41.50 6 60 Schaffhaue
2
50
45.45
4
40
Schwyz.
3
75
43.75
6
60
Sitten .
2
50
18.65
4
40
Solothurn:
2
51}
24.70
4
40
Stans
3
75
50.75 6
60
*Sumiswld 2 50 27.85 4 40* Sursee .
2
50
38.25
4
40
Sierre
2
50
22.85
4
40
Teufen:
4 100
49.70 7
70
Thun
2
50
26.20
4
40
Thusis :
4
100
63.30
7
70
Trogen. 3 75 50.10 6 60_ Uster .
2
50
43.40
4
40
Uznach.
3
75
45.20 6
60
Vevey . :
2
50
4.70 4
40
Wädenswil .
3
75
43.40 6
60
Wallenstadt .
3
75
46.90
_6
60
\Vangen a. A.
2
50
27.70
4
40
Weinfelden . 2 50 45.55 4 40 WH
2
50
44.65
4
40
WilIis'a
3
75
37.45
6
60
Winterthu"r : 2 50 43.20 4 40 Wohlen (Aarg.)
2
50
38.1)5
4
40
Yverdon ...
2
50
8.05
4
40
Zofingen .
2
50
33.75
4
40
Zug ... 2 50 43.85 4 ! 40 Zürich .. 2 50 42.30 4 40 Zweisimmen
2
50
35.20
4
40
Zu-
Tötal-
sammen
eutschiiigang
Fr.
Fr.
179
379
130
330
137
337
98
298
184
384
165
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102
302
301
501
181
381
182
382
184
384
176
376
135
335
179
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109
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115
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118
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113
313
220
420
116
316
233
433
185
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133
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180
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I
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I
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
18. t7rteU der 11. ZivUabteilung vom 4. Juni 19134
i. S. Xarkwalder gegen Sci1weiz. Lebensversicherungs-und
Bentenanstalt.
Ver sie her u n g s ver t rag: Befreiung des Versiche-
rers bei absichtlicher Herbeiführung des befürchteten Er-
eignisses durch den Begünstigten. Absicht setzt Urteilsfähig-
keit voraus.
Beurteilung der Frage der U r t eil s u n f ä h i g k e i t
weg enG eis t e s k r a n k h ei t: Inwiefern ist psy-
chiatrische Begutachtung erforderlich '} Stellung des kan-
tonalen Richters zum Gutachten. Stellung des Bundesge-
richts im Berufungsverfahren. Tat-und Rechtsfrage.
A. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die verwit-
wete Klägerin Bezahlung der
Summe von 10,000 Fr.,
für welche ihre Tochter Emmy zu Gunsten der Eltern
bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte verwei-
gert die Zahlung mit der Begründung, die Klägerln selbst
habe ihre Tochter absichtlich getötet. Die Klägerin hat
eingestanden, ihre Tochter erschossen zu haben, wendet
aber ein, dabei wegen Geisteskrankheit urteiJsunfähig
gewesen zu sein. Die gegen sie erhobene Anklage wegen
Mordes
hat die Staatsanwaltschaft auf ein psychiatri-
sches Gutachten des Dr. Ris, Direktors
der Pflegeanstalt
Rheinau, hin zurückgezogen, nachdem ein zuvor bei
der
Heilanstalt Burghölzli eingeholtes psychiatrisches Gut-
achten (Bleuler-Bänziger) die Anklageerhebung nicht
zu verhindern vermocht
hatte.
Das Gutachten Bleuler-Bänziger schliesst wie folgt :
({ 1. Frau Markwalder ist geisteskrank. Ihre Krank-
heit stellt einen Mischtypus von Manisch-Depressiven
Irreseins
und Schizophrenie dar.
AS 50 II -1924
7
90
Personenrecht. Na 18.
2. Diese Geisteskrankheit hat zur Zeit der von der
ExpL begangenen
Straftat schon bestanden. Als Ursache
kommen keine äussern Einwirkungen in Betracht, die
Krankheit liegt vielmehr in den erheblich erworbenen
Anlagen begründet.
3.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese Geistes-
krankheit die Geistestätigkeit
der Expl. zur Zeit der
Begehung der
Tat in dem Masse gestört hat, dass sie die
Fähigkeit der Selbstbestimmung gar nicht oder
nur in
vermindertem Masse besessen hat, dagegen über die zur
Erkenntnis
der Strafbarkeit erforderliche Urteilskraft
verfügte. Beide Fragen können aber bis jetzt nicht mit
Sicherheit beantwortet werden.
:: F~~~' M~;k~~id~; ; . ~~~ 'z
Tat wenn nicht unzurechnungsfähig, sicher vermindert
zurechnungsfähig.
)}
Das Gutachten Ris schliesst wie folgt :
(ii' d; 'Bh' d
92 Personenrecht. N0 18.
herbeiführen können (vgl. Art. 54 OR). Die Entscheidung
der Frage, ob eine Person in einem bestimmten Zeit-
punkt urteilsfähig gewesen sei oder nicht, ist der freien
Nachprüfung durch das Bundesgericht insoweit
unter-
worfen, als aus ihrem geistigen Zustand Schlussfolge-
rungen auf das Vorliegen der Urteilsfähigkeit oder Ur-
teilsunfähigkeit gezogen worden sind, weil es sich hiebei
um aie Subsumtion des Tatbestandes unter einen Rechts-
?egrif handelt (vgl. z. B. AS 44 II S. 118 f. Erw. 3). Somit
1st dIe Annahme
der Vorinstanz, dass der « Beweis fär
di u:rteilsunfähigkeit der Klägerin nicht dargetan))
seI,
mcht etwa als tatsächliche Feststellung für das
Bundesgericht
im Rahmen des Art. 81 OG verbindlich.
Insbesondere
kann sich die Nachprüfung auch darauf
beziehen, ob es zutreffend war, dass es die Vorinstanz
im Interesse der Rechtssicherheit mit dem « Beweis für
die Urteilsunfähigkeit der Klägerin» streng nahm,
trotzdem die Urteilsfähigkeit nicht hinsichtlich eines
Geschäftes des Rechtsverkehrs
in Frage gezogen wird.
Dagegen
sind die Feststellungen der kantonalen Ge-
richte über das geistige Befinden einer Person in einem
bestimmten
Zeitpunkt der Nachprüfung durch das
Bundesgericht entzogen
bezw:. nur im beschränkten
Rahmen des Art. 81 OG unterworfen, weil man es bei
dessen
Ermittlung mit einer reinen Tatfrage zu tun hat
(vgl. a. a. 0.), die allein Gegenstand des Beweises bilden
kann. Einzig
auf diesen Punkt bezieht sich die Annahme
der Vorinstanz, der Zustand der Klägerin sei zur Zeit der
Tat kein anderer gewesen als nach Abschluss der Straf-
untersuchung, und die Würdigung des Zeugnisses der
Gefängnisaufseherin dahin, weder nach der Seite des
Intellekts noch des Gemüts
und damit der Willensmoti-
vierung lasse sich irgend eine Anomalie konstatieren.
Es handelt sich hiebei also um Feststellungen über tat-
sächliche Verhältnisse, welche für das Bundesgericht ver-
bindlich sind, ausser wenn sie mit dem Inhalt der Akten
im Widerspruch stehen oder auf der Verletzung einer
Personenrecht. N0 18.
93
bundesrechtlichen Beweisregel beruhen. Die Klägerin
erhebt nun die Rüge der Aktenwidrigkeit unter Hin-
weis auf die psychiatrischen Gutachten, sowie darauf,
dass das
im Strafprozess abgelegte Zeugnis der Ge-
fängnisaufseherin im Zivilprozess von keiner Partei als
Beweismittel angerufen worden sei. Beide Angriffe
gehen fehl. Die Frage,
ob nur die psychiatrischen Gut-
achten zum· Prozesstoff wurden, als die Klägerin wegen
dieser
Gutachten die Edition der Strafprozedur verlangte,
oder
aber sämtliche Strafuntersuchungsakten, wird
vom kantonalen Zivilprozessrecht beherrscht
und kann
nicht auf dem Umweg über die Aktenwidrigkeitsrüge
dem Bundesgericht
zur Nachprüfung im Berufungsver-
fahren
unterbreitet werden. Ebenso bestimmt sich nach
kantonalem Prozessrecht, ob
und allfä1lig unter welchen
Voraussetzungen die
Gutachten Sachverständiger für
den Richter verbindlich sind, mindestens insoweit, als
sie die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse
zum Ge-
genstand haben, was in diesem Zusammenhang einzig
in Betracht fällt. Jedenfalls kann es nicht eine Akten-
widrigkeit im Sinne des Art. 81 OG darstellen, wenn der
kantonale Richter sich mit Gutachten Sachverständiger
deswegen
in Widerspruch setzt, weil sie ihn nicht zu
überzeugen vermögen ..... Auch eine Verletzung bundes-
rechtlicher Beweisregeln liegt nicht vor. Zwar hat das
Bundesgericht in
der neueren Rechtsprechung den Satz
aufgestellt, dass, wo das Bundeszivilrecht gewisse Rechts-
wirkungen
an das Vorliegen von Geisteskrankheit knüpft,
die Entscheidung darüber nur unter Zuhülfenahme
eines medizinischen Gutachtens erfolgen darf, mindestens
wenn sie
zu ernstlichen Zweifeln Anlass gibt (AS 47 II
wollte nicht etwa auch ausgesprochen werden, weder
dass sich der
Richter die Feststellung des Psychiaters
über das Vorliegen einer Geisteskrankheit zu eigen
machen müsse (vgl. Urteil der 2. Zivilabteilung vom
94
Personenrecht. NO' 18.
28. Februar 1923i. S. Jeanjaquet), noch dass der Richter
gestützt auf ein in gewisser Beziehung mangelhaftes
Gutachten darüber entscheiden, noch dass
er bei seiner
Entscheidung Umstände nicht
in Betracht ziehen dürfe,
die nicht Gegenstand der Begutachtung gebildet haben.
Eine Verletzung
der erwähnten, von der Rechtsprechung
aufgestellten Beweisnorm
kann somit nicht darin ge-
funden werden, dass die Vorinstanz weder eine
Ver-
besserung noch eine Ergänzung der psychiatrischen
Gutachten anordnete, obwohl die
Experten auf Zeug-
nisse abgestellt hatten, von denen die Vorinstanz ein-
zelne als unzuverlässig erachtete,
und das Zeugnis der
Gefängnisaufseherin auch vom zweiten
Experten nicht
gewürdigt worden zu sein scheint. Auch lässt sich gegen
die Verwendung der
im Strafprozess erstatteten Gut-
achten unter dem Gesichtspunkt jener Beweisnorm
nichts einwenden,
da die Fragestellung jedenfalls mit
Bezug auf die Geisteskrankheit dort keine wesentlich
andere als die
für den vorliegenden .Zivilprozess zutref-
fende war. Endlich
beruht die Entscheidung der Vor-
instanz, dass die Klägerin zur Zeit der Tötung ihrer
Tochter nicht geisteskrank gewesen sei, auch nicht etwa
auf einer unrichtigen Verteilung der Beweislast. Die
Frage der Beweislastverteilung war nicht von ausschlag-
gebender Bedeutung, weil die Vorinstanz nicht einfach
({ im Zweifel» gegen die beweisbelastete Klägerin ent-
schieden, sondern das Beweisergebnis explizite dahin
gewürdigt
hat, sie sei nicht geisteskrank gewesen. übri-
gens ist der Belastung der Klägerin mit dem Beweis der
Geisteskrankheit zuzustimmen, da es sich dabei um
einen Ausnahmezustand handelt. Die Würdigung des
Zeugnisses der Gefängnisaufseherin lässt auch erkennen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Geisteskrankheit,
bei der Klägerin nicht
etwa bloss deswegen verneinte
weil sie davon ausging, es sei
mit dem Beweis derselben
streng zu nehmen, weshalb dahingestellt bleiben
kann,
ob dies richtig war (vgl. das eingangs Ge sagte).
Familienrecht. N0 19. 95
Muss es somit bei der Verneinung einer Geisteskrank-
heit
der Klägerin durch die Vorinstanz sein Bewenden
haben, so
braucht nicht Stellung genommen zu werden
zur Frage, ob das Bundesgericht befugt wäre, die Ver-
besserung und Ergänzung einer mangel-oder lücken-
haften psychiatrischen Expertise insoweit anzuordnen,
als es derselben als Hülfsmittel bedarf, um in zutref-
fender Weise die rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer
festgestellten Geisteskrankheit auf die Urteilsfähigkeit
der kranken
Person ziehen zu können ..... .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH der
I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. September 1923 bestätigt.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
19. Urteil der II. ZivilabteUung vom 9. AprU 1994
i. S. nezirksrat Zürioh gegen G.
Art. 8 6 Z i f f e r 3 OG. Die den Entmündigungsprozes
führende Behörde ist zur zivilrechtlichen Beschwerde legl-
timiert.
Art. 3 7 6 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entmündigung
richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Entmündigenden
zur Zeit der Einleitung des Entmündigungsverfahrens.
Begriff der • Einleitung. des Verfahrens. Die Ausweu.ng
des zu Entmündigenden während des Verfahrens beseItigt
. die Zuständigkeit nicht.
A. -Margaretha G., wegen Diebstahls und gewerbs-
mässiger Unzucht vorbestraft, wurde
am 20. Deze~er
1921 in Zürich, wo sie damals wohnhaft war, als gemem-
gefährliche Geschlechtskranke
in die dermatologische
Accès programmatique
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