Anhang.
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Rapperswil
44.10
Rheinfelden
40.45
Romanshorn
47.40
Romont
8.40
Rorschacl;
49.30
Saignelegier .
30.05
Schüpfheim
32.55
St. Gallen .
47.70
St.-Maurice .
11.75
st. Moritz.
96.-
a Stein a. Rh. :
46.-
Steckborn
46.75
Sargans
48.65
Sarnen.
41.50 6
Schaffhaune
45.45
Schwyz.
43.75
Sitten .
18.65
Solothurn:
51
24.70
Stans
50.75 6
Sumiswnld
27.85
Sursee .
38.25
Sierre
22.85
Teufen:
4 100
49.70 7
Thun
26.20
Thusis :
63.30
Trogen.
50.10
60
Uster .
43.40
Uznach.
45.20 6
Vevey . :
4.70 4
Wädenswil .
43.40 6
Wallenstadt .
46.90
6
Vangen a. A.
27.70
Weinfelden .
45.55 4
WH
44.65
WilIis'a
37.45
Winterthu"r :
43.20
Wohlen (Aarg.)
38.1)5
Yverdon ...
8.05
Zofingen .
33.75
Zug ...
43.85
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Zürich ..
42.30
Zweisimmen
35.20
Zu-
Tötal-
sammen
eutschiiigang
Fr.
Fr.
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I
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
18. t7rteU der 11. ZivUabteilung vom 4. Juni 19134
i. S. Xarkwalder gegen Sci1weiz. Lebensversicherungs-und
Bentenanstalt.
Ver sie her u n g s ver t rag: Befreiung des Versiche-
rers bei absichtlicher Herbeiführung des befürchteten Er-
eignisses durch den Begünstigten. Absicht setzt Urteilsfähig-
keit voraus.
Beurteilung der Frage der U r t eil s u n f ä h i g k e i t
weg enG eis t e s k r a n k h ei t: Inwiefern ist psy-
chiatrische Begutachtung erforderlich ' Stellung des kan-
tonalen Richters zum Gutachten. Stellung des Bundesge-
richts im Berufungsverfahren. Tat-und Rechtsfrage.
A. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die verwit-
wete Klägerin Bezahlung der
Summe von 10,000 Fr.,
für welche ihre Tochter Emmy zu Gunsten der Eltern
bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte verwei-
gert die Zahlung mit der Begründung, die Klägerln selbst
habe ihre Tochter absichtlich getötet. Die Klägerin hat
eingestanden, ihre Tochter erschossen zu haben, wendet
aber ein, dabei wegen Geisteskrankheit urteiJsunfähig
gewesen zu sein. Die gegen sie erhobene Anklage wegen
Mordes
hat die Staatsanwaltschaft auf ein psychiatri-
sches Gutachten des Dr. Ris, Direktors
der Pflegeanstalt
Rheinau, hin zurückgezogen, nachdem ein zuvor bei
der
Heilanstalt Burghölzli eingeholtes psychiatrisches Gut-
achten (Bleuler-Bänziger) die Anklageerhebung nicht
zu verhindern vermocht
hatte.
Das Gutachten Bleuler-Bänziger schliesst wie folgt :
( 1. Frau Markwalder ist geisteskrank. Ihre Krank-
heit stellt einen Mischtypus von Manisch-Depressiven
Irreseins
und Schizophrenie dar.
AS 50 II -1924
Personenrecht. Na 18.
2. Diese Geisteskrankheit hat zur Zeit der von der
ExpL begangenen
Straftat schon bestanden. Als Ursache
kommen keine äussern Einwirkungen in Betracht, die
Krankheit liegt vielmehr in den erheblich erworbenen
Anlagen begründet.
3.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese Geistes-
krankheit die Geistestätigkeit
der Expl. zur Zeit der
Begehung der
Tat in dem Masse gestört hat, dass sie die
Fähigkeit der Selbstbestimmung gar nicht oder
nur in
vermindertem Masse besessen hat, dagegen über die zur
Erkenntnis
der Strafbarkeit erforderliche Urteilskraft
verfügte. Beide Fragen können aber bis jetzt nicht mit
Sicherheit beantwortet werden.
:: F ' M ;k id ; ; . 'znii' d ; 'B h ' d
Tat wenn nicht unzurechnungsfähig, sicher vermindert
zurechnungsfähig.
)
Das Gutachten Ris schliesst wie folgt :
(
- !lie Angeklagte war zur Zeit der Begehung ihrer
Tat geIsteskrank. Die Krankheit ist ein depressiver Zu-
stand des Involutionsalters, welcher unserer Ansicht
nach
mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Gruppe des
manisch-depressiven Irreseins gehört.
- Die Krankheit, als allein oder fast allein die
Gemüts-.
und Stimmungsseite betreffend, hebt die Er-
kenntnis der Strafbarkeit der Tat nicht auf. Die Fähigkeit
der Selbstbestimmung ist ber vollständig abzulehnen,
dies
um so mehr, als sowohl die kritische Lage, in welche
Expl. geraten war, als insbesondere die gewaltsame
Lösung dieser Lage durch die
Tat aus den Bedingungen
und Eigentümlichkeiten der Krankheit entsprungen ist.
Daraus folgt volle UnzureChnungsfähigkeit.
. 3. Die
rankhnit besteht heute noch, wenn auch ge-
WIsse AnzeIchen emer Abschwächung vorhanden sind ..... .
4 ............................................. )
B. -Durch Urteil vom 15. September 1923 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses am 1. Dezember 1923 zugestellte
Urteil hat die Klägerin am 19. Dezember die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf
Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung
an die
Vorinstanz
zur Aktenvervollständigung, speziell zur Er-
hebung eines psychiatrischen Gutachtens darüber, ob
die Klägerin bei der Tötung ihrer Tochter absichtlich
gehandelt habe,
und zur Ausfällung eines neuen Ent-
scheides.
D. und
E. " .................................. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen, es
sei
im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Beweis der
Urteilsunfähigkeit streng
zu nehmen; sie hält den
Beweis
für die Urteilsunfähigkeit der Klägerin zur Zeit
der
Tat für nicht hinreichend dargetan , da schon nach
dem Gutachten des
Prof. Bleuler Zweifel nicht ausge-
schlossen seien.
Sodann hat die Vorinstanz angenommen,
der Zustand der Klägerin sei
zur Zeit der Tat kein an-
derer gewesen als nach Abschluss
der Strafuntersuchung ;
für den letzteren Zeitpunkt
hat sie das dem ersten Ex-
perten nicht bekannte, vom zweiten übersehene oder
doch nicht erörterte Zeugnis
der Gefängnisaufsichtsbe-
amtin dahin gewürdigt, nichts darin deute auf irgend
eine Anomalie, weder nach der
Seite des Intellektes noch
des Gemüts
und damit der Willensmotivierung. Endlich
hat die Vorinstanz' die (bezw. bestimmte einzelne) Zeu-
genaussagen, auf welche die Gutachten sich stützen, nicht
als zuverlässige Grundlage angesehen, weil die Zeugen
durch die
Tat der Klägerin beeinflusst worden seien .
Der Vorinstanz
ist ohne weiteres darin beizustimmen,
dass die Klägerin durch die Tötung ihrer Tochter den
streitigen Versicherungsanspruch
nur dann verloren hat,
wenn sie bei Begehung der Tat urteilsfähig war, weil nur
urteilsfähige Personen das befürchtete Ereignis im Sinne
des Art. 14 VVG schuldhaft, insbesondere absichtlich
92 Personenrecht. N0 18.
herbeiführen können (vgl. Art. 54 OR). Die Entscheidung
der Frage, ob eine Person in einem bestimmten Zeit-
punkt urteilsfähig gewesen sei oder nicht, ist der freien
Nachprüfung durch das Bundesgericht insoweit
unter-
worfen, als aus ihrem geistigen Zustand Schlussfolge-
rungen auf das Vorliegen der Urteilsfähigkeit oder Ur-
teilsunfähigkeit gezogen worden sind, weil es sich hiebei
um aie Subsumtion des Tatbestandes unter einen Rechts-
?egrinf handelt (vgl. z. B. AS 44 II S. 118 f. Erw. 3). Somit
1st dIe Annahme
der Vorinstanz, dass der Beweis fär
di u:rteilsunfähigkeit der Klägerin nicht dargetan))
seI,
mcht etwa als tatsächliche Feststellung für das
Bundesgericht
im Rahmen des Art. 81 OG verbindlich.
Insbesondere
kann sich die Nachprüfung auch darauf
beziehen, ob es zutreffend war, dass es die Vorinstanz
im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Beweis für
die Urteilsunfähigkeit der Klägerin streng nahm,
trotzdem die Urteilsfähigkeit nicht hinsichtlich eines
Geschäftes des Rechtsverkehrs
in Frage gezogen wird.
Dagegen
sind die Feststellungen der kantonalen Ge-
richte über das geistige Befinden einer Person in einem
bestimmten
Zeitpunkt der Nachprüfung durch das
Bundesgericht entzogen
bezw:. nur im beschränkten
Rahmen des Art. 81 OG unterworfen, weil man es bei
dessen
Ermittlung mit einer reinen Tatfrage zu tun hat
(vgl. a. a. 0.), die allein Gegenstand des Beweises bilden
kann. Einzig
auf diesen Punkt bezieht sich die Annahme
der Vorinstanz, der Zustand der Klägerin sei zur Zeit der
Tat kein anderer gewesen als nach Abschluss der Straf-
untersuchung, und die Würdigung des Zeugnisses der
Gefängnisaufseherin dahin, weder nach der Seite des
Intellekts noch des Gemüts
und damit der Willensmoti-
vierung lasse sich irgend eine Anomalie konstatieren.
Es handelt sich hiebei also um Feststellungen über tat-
sächliche Verhältnisse, welche für das Bundesgericht ver-
bindlich sind, ausser wenn sie mit dem Inhalt der Akten
im Widerspruch stehen oder auf der Verletzung einer
bundesrechtlichen Beweisregel beruhen. Die Klägerin
erhebt nun die Rüge der Aktenwidrigkeit unter Hin-
weis auf die psychiatrischen Gutachten, sowie darauf,
dass das
im Strafprozess abgelegte Zeugnis der Ge-
fängnisaufseherin im Zivilprozess von keiner Partei als
Beweismittel angerufen worden sei. Beide Angriffe
gehen fehl. Die Frage,
ob nur die psychiatrischen Gut-
achten zum Prozesstoff wurden, als die Klägerin wegen
dieser
Gutachten die Edition der Strafprozedur verlangte,
oder
aber sämtliche Strafuntersuchungsakten, wird
vom kantonalen Zivilprozessrecht beherrscht
und kann
nicht auf dem Umweg über die Aktenwidrigkeitsrüge
dem Bundesgericht
zur Nachprüfung im Berufungsver-
fahren
unterbreitet werden. Ebenso bestimmt sich nach
kantonalem Prozessrecht, ob
und allfä1lig unter welchen
Voraussetzungen die
Gutachten Sachverständiger für
den Richter verbindlich sind, mindestens insoweit, als
sie die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse
zum Ge-
genstand haben, was in diesem Zusammenhang einzig
in Betracht fällt. Jedenfalls kann es nicht eine Akten-
widrigkeit im Sinne des Art. 81 OG darstellen, wenn der
kantonale Richter sich mit Gutachten Sachverständiger
deswegen
in Widerspruch setzt, weil sie ihn nicht zu
überzeugen vermögen ..... Auch eine Verletzung bundes-
rechtlicher Beweisregeln liegt nicht vor. Zwar hat das
Bundesgericht in
der neueren Rechtsprechung den Satz
aufgestellt, dass, wo das Bundeszivilrecht gewisse Rechts-
wirkungen
an das Vorliegen von Geisteskrankheit knüpft,
die Entscheidung darüber nur unter Zuhülfenahme
eines medizinischen Gutachtens erfolgen darf, mindestens
wenn sie
zu ernstlichen Zweifeln Anlass gibt (AS 47 II
- 126; Urteil der 2. Zivilabteilung vom 16. Januar 1924
- S. Stacher gegen Wiedenkeller und Kons.). Allein damit
wollte nicht etwa auch ausgesprochen werden, weder
dass sich der
Richter die Feststellung des Psychiaters
über das Vorliegen einer Geisteskrankheit zu eigen
machen müsse (vgl. Urteil der 2. Zivilabteilung vom
Personenrecht. NO' 18.
28. Februar 1923i. S. Jeanjaquet), noch dass der Richter
gestützt auf ein in gewisser Beziehung mangelhaftes
Gutachten darüber entscheiden, noch dass
er bei seiner
Entscheidung Umstände nicht
in Betracht ziehen dürfe,
die nicht Gegenstand der Begutachtung gebildet haben.
Eine Verletzung
der erwähnten, von der Rechtsprechung
aufgestellten Beweisnorm
kann somit nicht darin ge-
funden werden, dass die Vorinstanz weder eine
Ver-
besserung noch eine Ergänzung der psychiatrischen
Gutachten anordnete, obwohl die
Experten auf Zeug-
nisse abgestellt hatten, von denen die Vorinstanz ein-
zelne als unzuverlässig erachtete,
und das Zeugnis der
Gefängnisaufseherin auch vom zweiten
Experten nicht
gewürdigt worden zu sein scheint. Auch lässt sich gegen
die Verwendung der
im Strafprozess erstatteten Gut-
achten unter dem Gesichtspunkt jener Beweisnorm
nichts einwenden,
da die Fragestellung jedenfalls mit
Bezug auf die Geisteskrankheit dort keine wesentlich
andere als die
für den vorliegenden .Zivilprozess zutref-
fende war. Endlich
beruht die Entscheidung der Vor-
instanz, dass die Klägerin zur Zeit der Tötung ihrer
Tochter nicht geisteskrank gewesen sei, auch nicht etwa
auf einer unrichtigen Verteilung der Beweislast. Die
Frage der Beweislastverteilung war nicht von ausschlag-
gebender Bedeutung, weil die Vorinstanz nicht einfach
( im Zweifel gegen die beweisbelastete Klägerin ent-
schieden, sondern das Beweisergebnis explizite dahin
gewürdigt
hat, sie sei nicht geisteskrank gewesen. übri-
gens ist der Belastung der Klägerin mit dem Beweis der
Geisteskrankheit zuzustimmen, da es sich dabei um
einen Ausnahmezustand handelt. Die Würdigung des
Zeugnisses der Gefängnisaufseherin lässt auch erkennen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Geisteskrankheit,
bei der Klägerin nicht
etwa bloss deswegen verneinte
weil sie davon ausging, es sei
mit dem Beweis derselben
streng zu nehmen, weshalb dahingestellt bleiben
kann,
ob dies richtig war (vgl. das eingangs Ge sagte).
Familienrecht. N0 19. 95
Muss es somit bei der Verneinung einer Geisteskrank-
heit
der Klägerin durch die Vorinstanz sein Bewenden
haben, so
braucht nicht Stellung genommen zu werden
zur Frage, ob das Bundesgericht befugt wäre, die Ver-
besserung und Ergänzung einer mangel-oder lücken-
haften psychiatrischen Expertise insoweit anzuordnen,
als es derselben als Hülfsmittel bedarf, um in zutref-
fender Weise die rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer
festgestellten Geisteskrankheit auf die Urteilsfähigkeit
der kranken
Person ziehen zu können ..... .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH der
I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. September 1923 bestätigt.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
19. Urteil der II. ZivilabteUung vom 9. AprU 1994
i. S. nezirksrat Zürioh gegen G.
Art. 8 6 Z i f f e r 3 OG. Die den Entmündigungsprozens
führende Behörde ist zur zivilrechtlichen Beschwerde legl-
timiert.
Art. 3 7 6 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entmündigung
richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Entmündigenden
zur Zeit der Einleitung des Entmündigungsverfahrens.
Begriff der Einleitung. des Verfahrens. Die Auswenu.ng
des zu Entmündigenden während des Verfahrens beseItigt
. die Zuständigkeit nicht.
A. -Margaretha G., wegen Diebstahls und gewerbs-
mässiger Unzucht vorbestraft, wurde
am 20. Dezener
1921 in Zürich, wo sie damals wohnhaft war, als gemem-
gefährliche Geschlechtskranke
in die dermatologische