78 Markenschutz. N0 16.
e hinr in erster Linie auf den Wortklang ankommt, als
rIchtIg erscheinen. Denn wenn der Käufer die Wortbe-
deutung nicht kennt, so ist er in noch höherem Masse der
Vnrwechslung.sgefahr ausgesetzt, welche die Gleichartig-
keIt der Geslchts-und Gehörseindrucke in sich birgt
(vgl.
BGE 36 II 429). Dabei braucht man nicht auf die
a:abische .Transkriptionen abzustellen: es genügt, dass
die
ranzosnschen Benennungen nicht hinlänglich unter-
scheIdbar
SInd. Das sind sie aber nach den schlüssigen
Darlegungen des Experten
für den Fellachen vollends
nicht, namentlich bei dem
im Orient üblichen Verkauf
durch Ausruf
auf offener Strasse. Auch wenn man jedoch
das Hauptgewicht
auf das Gesamtbild, d. h. auf die
Kombination der beiderseitigen Wort-und Bildmerk-
male
le , ergib sich kein wesentlicher bildmässiger
Unterschied,
da dIe Marken in der Anordnung der Haupt-
merkmale übereinstimmen, und man nach dem Befund
des Experten
für die kleinen Verschiedenheiten bei einem
ungebildeten Orientalen kein Verständnis voraussetzen
darf.
4. -
Da somit der Beklagte die Marke Genie der
Klägerin
in einer das Publikum irreführenden Art und
Weise nachgeahmt
hat, ist der, Tatbestand des Art. 24
litt. a. MSchG gegeben, und die Unterlassungsklage jeden-
falls
In Bezug auf die Bezeichnung Genes aber auch
hinsichtlich
der Übertragung derselben in; Arabische
begründet. Denn wenn aueh die arabischen Zeichen
nicnt spnziell dnrch Eintragung markenrechtlich ge-
schutzt smd, so
SInd sie doch als Markenbestandteil ge-
braucnt, und zwar uerst von der Klägerin; deshalb
steht Ihrem Schutz In Verbindung mit dem eingetra-
genen Zeichen in französischer Sprache nichts entgegen.
und das Verbot der Anbringung einer das
Wort Genes
lautlich wiedergebenden arabischen Aufschrift recht-
fertigt sich aus der Erwägung, dass die Verwechslungs-
gefahr durch eine solche Aufschrift noch erhöht wird.
5. -Ferner bestreitet
der Beklagte zu Unrecht, dass
Markenschutz. N0 17. 79
er das Markenrecht der Klägerin schuldhaft verletzt
habe.
Der Umstand, dass er sich bei der Bestellung der
Uhren durch Zelnick nicht
um die Marke Genie ge-
kümmert
hat, trotzdem er hiezu alle Ursache hatte,
und
bei Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksam-
keit die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens
hätte er-
kennen können,
ist ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen,
und diese macht ihn nach Art. 25 Abs. 3 MSchG der
Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig.
Auch die Einwendung, die Schadensersatzforderung
sei schon
im Strafprozess rechtskräftig abgewiesen
worden, hält nicht stich, da ja im Dispositiv des Straf-
urteils über die Zivilentschädigung nichts gesagt ist.
6. -Der der Klägerin aus der Nachahmung ihrer
Marke entstandene Schaden
ist nicht ziffermässig nach-
weisbar ; wenn die Vorinstanz,
in Würdigung der Um-
stände. die Schadenersatzsumme
auf 450 Fr. festgesetzt
hat,
so lässt sich hiegegen vom bundesrechtlichen Stand-
punkt aus nichts einwenden, und es liegt zu einer Er-
höhung kein Grund vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung
und die Anschlussberufung werden
abgewiesen,
und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Baselland vom 21. Dezember 1923 wird bestätigt.
17. Urteil der I. Zivila.bteUung vom a4. Kärz 1924
i. S. SeHenfabrik Lenzburg A.-G. gegen K. Schenkel-Wyss.
Art. 11 MSchG: Die Einräumung von Fabrikatio -und
Vertriebsrechten an einer markenrechtlich geschutzten
Ware mit gleichzeitiger Gestattung des Gebrauches der
Marke ist zulässig.
A. -Die Klägerin, Frau M. Schenkel-Wyss in Zürich,
ist Inhaberin der beim eidg. Amt für geistiges Eigentum
hinterlegten Marken
Frima u. Manipur fü WäSc?e-
reinigungsmittel. Am 29. April 1916 kam ZWIschen lnr
und der Beklagten ein Lizenzvertrag zustande, mIt
a Markenschutz. N0 17.
folgenden für den vorliegenden Streitfall wesentlichen
Bestimmungen:
- Frau M. Schenkel-Wyss tritt mit Rechtswirkung
ab 1. April 1916 der Seifenfabrik Lenzburg das Recht
zur alleinigen Fabrikation und zum alleinigen Vertrieb
der von
ihr bisher unter der Firma Frima-Fabrikation
M. Schenkel in Zürich-Wollishofen hergestellten und
vertriebenen Reinigungsmittel 'Frima und Manipur ab.
Die bei den Schutzmarken, welche bei
dem eidg. Amt
für geistiges Eigentum in Bern auf den Namen der Frau
-M. Schenkel-Wyss eingetragen sind, verbleiben aus-
schliessliches Eigentum der
Frau M. Schenkel-Wyss,
werden aber während der Vertragsdauer
mit allen
Rechten an die Seifenfabrik Lenzburg übergeben.
- Die Seifenfabrik Lenzburg verpflichtet sich, an
Frau M. Schenkel-Wyss, bezw. Rechtsnachfolger, fol-
gende Lizenzgebühren zu entrichten :
- Für Frima :
- ............................................ .
- ............................................. .
- das Minimum der zu bezahlenden Lizenzgebühr
beträgt 5000 Fr. für das erste Vertragsjahr und 6000 Fr.
für das zweite und die folgenden Vertragsjahre. Dieses
Minimum ist auch dann zu zahlen. wenn die vorstehend
stipulierten Lizenzgebühren diese
Summe nicht erreichen
sollten ...
Für Manipur :
15 Rappen per Kilogramm Verkauf im In-oder Aus-
lande. kleinere oder grössere Büchsen im Verhältnis
zu ihrem Bruttogewicht.
4. Die Seifenfabrik Lenzburg nimmt per 1. April
1916 der
Frau Schenkel-Wyss die sämtlichen Vorräte an
fertiger Ware,
an Büchsen und Rohmaterialien zum
Selbstkostenpreis ab. Ferner
übernimmt die Seifenfabrik
die mit der Firma E.
J. Hoffmann und Söhne in Thun
getätigten Abschlüsse für Lieferung von Frima-und
Manipurbüchsen und die noch bestehenden Reklame-
abschlüsse, ebenso das vorhandene, soweit brauch-
Markenschutz. N° 17.
bare Reklamematerial, letzteres zum Selbstkostenpreis.
Die Lizenznehmerin
tritt ferner mit Wirkung ab
- April 1916 ohne besondere Entschädngun ein in e
bestehenden Verträge mit Otto Busch In WIen und t
Philipp Sieber in Wiesloch, und hat das Recht, die
event. bestehenden Verträge aufzuheben.
- Die Liquidation der Aktiven und Passiven der
bisherigen
Firma ( Frima-Fabrikation M. Schenkel
übernimmt Frau Schenkel-Wyss. Dagegen wird si dnr
Seifenfabrik Lenzburg A.-G. ein genaues Verzelchms
aller Kunden und ihrer Bezüge übergeben.
- Die Dauer dieses Vertrages wird auf zehn Jahre
festgesetzt.
- Beide Teile verpflichten sich zur ennuen und
pünktlichen Einhaltung dieses Vertrages bel eIner Kon-
ventionalstrafe von
10,000 Fr.
- Frau Schenkel-Wyss . oder eren .. Ehemann,
resp. auch deren Kinder, verpflichten
SIch, wahrend der
Vertragsdauer weder Frima, noch ein
verwnndnes Pro-
dukt zu fabrizieren, oder sich direkt oder lndlrekt an
einer ähnlichen Sache zu beteiligen, ansonst die Konven-
tionalstrafe
laut 10 ebenfalls in Anwendun .
Der Gerichtsstand für vorliegenden Vertrag 1St Zunch.))
Die Beklagte erfüllte den Vertrag
währe?d. der erste
6 Jahre anstandslos. Für das 7. VertragsJahr (1. Ap
1922 bis 31. März 1923) stellte sie der Klägerin bloss bIS
Ende Dezember 1922 Abrechnung und entrichtete für
die Marke
Frima bis zu diesem Zeitpunkt nur den
Betrag von 1378
Fr. 50 Cts. an Gebühren. Weitere Zah-
lungen verweigerte sie. .
.. .
B Mit der vorliegenden Klage fordert die Klagenn
gestützt auf den Vertrag Bezahlung von 4621 Fr. 50 Cts.
nebst 5
0/0 Zins seit 15. April 1923, als Restbetra der
für das streitige Vertragsjahr auf die Marke
Frima Il
entfallenden Mindestgebühr von 6000 Fr. .
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, Indem
sie sich auf den
Standpunkt stellte, der angeschlossene
AS 50 11 -1924
82 Markenschutz. No 17.
Vertrag sei, weil gesetzwidrig, nichtig, da nach Art. 11
MSchG eine Marke nur zu Eigentum abgetreten werden
könne,
und zwar nur in Verbindung mit der gleichzei-
tigen
Übertragung des Geschäftes des Markeninhabers,
welche Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Die
Klägerin habe sich
im Vertrage ausdrücklich das Eigen-
tumsrecht an den Marken vorbehalten und auch das Ge-
schäft nicht
auf die Beklagte übertragen. Die Übertra-
gung einer Marke zum biossen Gebrauche, wie es hier
geschehen sei, gestatte das
MSchG nicht. Die Lizenz-
erteilung sei
nur bei Patenten zulässig.
C. -Mit Urteil vom 18. September 1923 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage geschützt.
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten
mit dem Begehren um Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Beklagte leitet die Rechtsunwirksamkeit
des
am 29. April 1916 mit der Klägerin abgeschlossenen
Vertrages aus
Art. 11 MSchG her, indem sie geltend
macht, dass die
für die Übertragung der Marke im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung erforderlichen Voraussetzun
gen, nämlich die
ÜbertragunR des Zeichens gemeinsam
mit de Geschäftsbetrieb zu Eigentum auf sie, nicht
erfüllt seien. Diese Anfechtung
hält nicht Stich ..
. Gemäss 1 des Vertrages verpflichtete sich die Kläge-
nn, der Beklagten das Recht zur alleinigen Fabrikation
und zum alleinigen Vertrieb der von ihr bisher unter der
Finna Frima-Fabrikation M. Schenkel in Zürich-
Wollishofen hergestellten
und vertriebenen Reinigungs
mittel Frima und Manipur abzutreten, und ihr gleich-
zeitig auch die zum Schutze dieser Erzeugnisse einge-
tragenen Marken
für die Vertragsdauer mit allen Rech-
ten zu übergeben )j. Daraus geht hervor, .dass der Wille
der Parteien jedenfalls nicht darauf gerichtet war, die
Marken, losgelöst vom Geschäftsbetriebe ihres Inhabers
. . ,
auf dIe Beklagte zu übertragen, oder ihr im Sinne einer
Lizenzerteilung
für einen gewissen Zeitraum bloss das
Markenschutz. N0 17.
Recht einzuräumen, die Zeichen zu gebrauchen. Hieran
g
der
Umstand nichts zu ändern, dass der Ver-
venna. .
trag die rechtsirrtümliche Bezeichnung Liznnzvertrng ))
t " gt und im Kontext von einer Lizenz dIe Rede 1st.
I: Vordergrunde des Interesses stand vielmehr e dc:n
Hauptbestandteil der Vertragsleistung er Klägenn
bildende Übertragung des Geschäftsbetnebes a dIe
Beklagte
in seiner Gesamtheit r eine beschne
Zeitdauer. Dies ergibt sich namentlich aus den weItem
Bestimmungen in 4 und 5 des Vertranes. Danach
gingen die sämtlichen Vorräte
anfenger Wa ,
Büchsen, Rohmaterial und Reklnenate?al auf, die
Beklagte
über; ferner übernahm SIe dIe mIt der Fll:na
E. J. Hoffmann Söhne in Thun bestehendnn V:rtrage
über die Lieferung von Frima-und Mampurbuchsen
und die Reklameabschlüsse, und trat ohne. besondere
Entschädigung
in die bestehenden Vertnäge mIt ,O Busch
in Wien und Ph. Sieber in Wiesloch em, ;"Obel Ih , das
Recht zustand, solche Vertragsverhältnsse. zu losen.
Endlich verpflichtete sich die
Klägeri : Ihr enn genaues
Verzeichnis aller Kunden
und ihrer Bezuge zu ubergnben.
Damit sind alle diejenigen Bestandteile des Betnebes,
auf denen seine Fortführung im wesentlichen. beruhte,
auf sie übergegangen. Dass dieser Übergang auch tat-
sächlich vollzogen wurde, bestreitet die Beklagte .selbnt
nicht. Mit dieser zeitlich beschränkten Nachfolg, m die
wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin
war gemass aus,.
drncklicher Willenserklärung der Parteien auch ine solcne
in die Inhaberschaft der zum Geschäftsbetnebe geho-
renden Marken
in dem Sinne verbunden, dass der Be-
klagten die ausschliessliche Befugnis eingeräum wurde,
di
lbe
W
ährend der Vertrags'dauer für die belden von
ese n , .
'ttel
ihr hergestellten und vertriebenen Rmmgungsml
zu verwenden. . , ,
2. -Diese Übertragung erfolgte
nun freilich mcnt
zu dinglichem Recht. Nach der beschränkendenParte
abrede war das Rechtsgeschäft vielmehr bloss auf die
Überlassung des Geschäftsunternehmens
und der dazu
84 Markenschutz. N0 17.
gehörenden Marken zur Nutzung an die Beklagte, also
auf Begründung eines Pachtverhältnisses gerichtet, und
enzeugte . aher auch nur obligatorische Wirkungen für
dIe BeteIlIgten; insbesondere hat die Beklagte nicht
etwa die Befugnis erlangt, die durch die Eintragung der
Marken begründeten Rechte
und die daraus sich er-
gebenden Ansprüche
Dritten gegenüber geltend zu
machen. Dagegen
hat sie gegenüber der Klägerin, als
er an den Zeichen dinglich Berechtigten, einen persön-
bchnn snruch da.rauf erworben, dass sie ihr gegen
BeemtraChtIgungen
In der Führung der Marken seitens
Dritter Schutz gewähre.
Die
chtliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung
des ZeIchenrechts zugleich
mit der nutzweisen Über-
tragung des Geschäftsbetriebes wird in der Doktrin all-
gemein anerkannt (vgl.
KOHLER, Recht des Marken-
schutzes, S.
234; SELIGSOHN, Komm. zum Gesetz betr.
Schutz der Warenbezeichnungen,
- 80 ; BECKER, Komm.
- 2 zu Art. 275
OR). Sie unterliegt auch in Hinsicht auf
Art.
! 1 MSchG keinen Bedenken. Diese Bestimmung
statmert den Grundsatz der Unlösbarkeit der Marke
von dem Geschäfte, dessen Erzeugnissen sie
zur Unter-
scheidung dient. Sie erklärt sich aus dem Zweck der
Marke, der darin besteht, eine-Ware als aus einem be-
stimmten Geschäft, von einem bestimmten Produzenten
herrührend, zu bezeichnen .und dadurch von Waren
Anderer zu unterscheiden.
Da das Zeichen nur in dieser
B.eziehung zur Ware den markenrechtlichen Schutz ge-
messt, bildet es
in gewissem Sinne eine Pertinenz zum
Geschäftsbetriebe. Dem entspricht, dass das MSchG den
Übengang der Marke an die gleichzeitige Übertragung des
tnebes knüpft, um dadurch eine Täuschung des Pub-
lIkums über die Herkunft der mit der Marke versehenen
Waren zu verhindern, wie sie die Loslösung des Zeichens
vom Geschäftsbetriebe und die selbständige
ÜbertragmIg
dnsselben naturgemäss zur Folge haben würde. Aus
dlese Grunde muss denn auch eine Lizenzerteilung,
d. h. em Vertrag, durch welchen der Zeicheninhabereinem
Markenschutz. No 17.
andern, ohne Übertragung des Geschäftsbetriebes, den
biossen Gebrauch des Zeichens gestattet, als unzulässig
erscheinen.
Der mit Art. 11 MSchG bezweckte Schutz
des Publikums bleibt dagegen
in gleicher Weise, wie
bei einer Übertragung des Unternehmens
und der dazu
gehörenden Marke zu Eigentum auf den Erwerber, was
wohl die Regel ist, auch bei einer Geschäftsübertragung,
deren Rechtsgrund ein Pachtverhältnis bildet, gewahrt,
indem das für die Vertragsdauer auf den
Pächter mit-
übergehende
Zeichen seine bestimmungsgemässe Ver-
wendung in dem durch die Eintragung bezeichneten
Geschäftsbetriebe beibehält,
und somit die Sicherheit,
welche es für den Ursprung der Ware bietet, nicht ver-
loren geht. Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses
Schutzzweckes besteht vorliegend übrigens umsoweniger,
als die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes seitens der
Klägerin, wie dargetan, eine vollständige war, und die
Klägerin sich bei einer Konventionalstrafe von
10,000 Fr.
verpflichtet hat, die durch die Marke geschützte Ware
(( Frima)) oder ein verwandtes Produkt während der
Vertragsdauer nicht mehr herzustellen.
3. -
Handelt es sich danach aber um eine renhtswirk
same Übertragung des l( Geschäfts , wie sie Art. 11
MSchG für den Übergang des Markenrechtes erfordert,
so muss die auf teilweise Erfüllung des Vertrages ge-
richtete Klage in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz
geschützt werden, zumal die Beklagte zureichende
Gründe, aus denen sie von
ihrer Leistungspflicht nach-
träglich befreit worden wäre, nicht dargetan
hat. Aus
dem Umstand allein, dass sich die Ausführung des Ver-
trages nicht mehr lohnend gestaltet,
kann sie jedenfalls
nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Berufung
ist
somit als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. September
1923 bestätigt.
Anhang.
ANHANG -APPENDICE
Tarif für die Entschädigungen der Parteianwälte
gemäss Art. 222, Ziffern 2-4 OG.
Infolge der auf den 1. Januar 1924 in Kraft getretenen
Errnässigung der Fahrpreise der Bundesbahnen
und der
dadurch in
der Rubrik Billet 2. Klasse mit Zuschlag )
des seit dem 1. November 1921 geltenden Tarifs sich
ergebenden Änderungen
ist der letztere mit Wirkung
ab 20. März 1924 wie folgt revidiert worden.
N. B. Bei den mit versehenen Ortschaften muss für den Fall, dass
der Anwalt in Lausanne erst gegen 6 Uhr verreisen kann, für Zeit-
versäumnis und Reiseauslagen 45 Fr. mehr berechnet werden.
r--
Zeitvenäumnis
Reise8uslagln
Zn-
Total-
Ortsehaften
'11 Tag fr. 26
Billet 2. 1.11/1 Tag 1'/0 Tag
sammen
811tsehldigung
'li I Fr.
0081 eder Iatlt
I. Zuscblag BaeU 11 Fr. 10
Fr.
Fr.
Aarau.
35.75
Airolo
3 75
51.85
60 187
I
Altdorf
3 75
44.55
60 180
I
Altstätten
52.65
70 223
Andelfingen '.
44.45
60 179
Appenzell.
51.05
70 221
Avenches
11.80
40 102
Arbon .
3 75
48.50
60 183
Aigle
8.25
Baar .
2 50
42.10
Baden:
40.30
BaIsthal
30.15
Basel.
40.10
Bellinzona
83.70
70 254
;
Bern .
19.50
Bex
9.60
Biasc :
60.-
Biel .
22.-
Bremgartnn
40.10
Brlg ...
29.05
Brugg .
38.80
Bülach.
43.40
Bulle
11.10
Burgdorf .
24.70
Cham ..
42.55
Chäteau-d'Onx
23.10
Chätel-St-Denis .
6.65
40 97
I
Chaux-de-Fonds.
22.15
40 112
Chiasso
70.05
70 240
Chur
52.10
Siehe AS 47 II S. 366.
Anhang. 87
Zeil'laraäumnis
Reiaeauslag8D
Zn-Tetal-
Ortseillilten
1/.Tag fr.2li I
Ulet Uil/l Tag! 1/. Tag
sammen ntscbi.digung
oder eder Jlukl
1/
I Fr.
I. Zuleklag Kac.! JIl 'r. iO
Fr.
Fr.
86.35 7
Davos .
50 29.70
4 40
Delemont
Dielsdorf .
43.20
6 60
Diessenhofen . . 3
45.45
6 60
Dornach(b.Basel)
50 37.25
4 40
2.80
40 93
Echallens
51.40 6
Einsiedeln 3
Entlebuch
30.75
4 40
Eseholzmatt
28.20
4 40 118
50 11.60
Estavayer
50 44.65
Frauenfeld
14.10
Freiburg
52.40 7
Gais
13.25
40 103
Genf.
46.10 6
Glarus 3
"'Gossau .
50 46.20
24.15
Grenchel1
53.15 7
Heiden
"'Herisau
50 49.55
Herzogenbuchsee.
50 29.05
40 119
44.-
Hinwil ..
Hochdorf
42.10 6
43.20 6
60 178
Horgen
64.-
llanz
40 125
50 34.60
Interlaken
48.90
70 219
KreuzUngen.
44.45
60 179
Lachen
29.70
4 40
LangenthaI . 2
25.85
Langnau .
42.30 7
Laufenburg .
Lausanne
37.60
"'Lenzburg .
Lichtensteig 3
46.15 6
37.75
Liestal .
65.40
70 235
Locarno
Le Locle
23.85
66.60
70 237
Lugano.
41.50
Luzern.
14.25
Martigny.
39.80
Meiringen.
48.35
Mels.
Mendrisio
100 69.-
12.75
Monthey .
5.70
Montreux
6.40
Moudon
27.55
Moutier
40 130
Muri (Aargau)
40.45
12.95
Murten
15.60
Neuenburg .
Neuenstadt .
17.95
8.05
Nyon
33.55
Olten
9.95
Payerne ...
Pfäffikon (Zeh)
43.85
36.75
Porrentruy .
Poschiavo
143.60
Anhang.
r' -
I Reiaeauslag
I
Ortsehaften '/,Tag Pr.1
5 Billel%.ll. I/
t
Tag ' , Tag
'/t I Fr.
!lag oder .der laß!
I. Imhl Naßt ID Fr. 10
Rapperswil
44.10
I
"'RheinfeIden
40.45
I
"'Romanshorn
47.40
Romont
8.40
Rorschacl;
49.30
SaigneIegier
30.05
Schüpfheim
32.55
St. Gallen
47.70
St.-Maurice :
11.75
St.Moritz.
96.-
a Stein a. Rh. :
46.-
Steckborn
46.75
Sargans
48.65
Sarnen.
41.50
Schaffhaune
45.45
Schwyz.
43.75
Sitten .
18.65
SoIothurn:
24.70
Stans
50.75
SumiswnId
27.85
Sursee .
38.25
Sierre
22.85
Tenfen:
49.70
Tltun
26.20
Thusis :
63.30
Trogen.
50.10
Uster .
50 43.40
Uznach.
45.20
Vevey . : :
4.70
Wädenswil .
43.40
Wallenstadt.
46.90 . 6
Vangen a. A.
27.70
Weinfelden .
50 45.55
WH
44.65
Willis'a 3
37.45
Winterthu"r :
43.20
4 40
Wohlen (Aarg.)
50 38.95
Yverdon ...
8.05
Zofingen .
33.75
Zug ...
43.85
Zürich ..
42.30
Zweisimmen
35.20
4 40
Zu-
Total-
umen enlschUigung
Fr.
Fr.
I
I
I
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
18. trrteU der 11. ZivUabteilung vom 4. Juni 1924
i. S. Karkwalder gegen Scnweiz. Lebensversicherungs-und
Bentenanstalt.
Ver sie her u n g s ver t rag: Befreiung des Versiche-
rers bei absichtlicher Herbeiführung des befürchteten Er-
eignisses durch den Begünstigten. Absicht setzt Urteilsfähig-
keit voraus.
Beurteilung der Frage der U r t eil s u n f ä h i g k e i t
weg enG eis t e s k r a n k h ei t: Inwiefern ist psy-
chiatrische Begutachtung erforderlich '1 Stellung des kan-
tonalen Richters zum Gutachten. Stellung des Bundesge-
richts im Berufungsverfahren. Tat-und Rechtsfrage.
A. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die verwit-
wete Klägerin Bezahlung der
Summe von 10,000 Fr.,
für welche ihre Tochter
Emmy zu Gunsten der Eltern
bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte verwei-
gert die
Zahlung mit der Begründung, die Klägerln selbst
habe ihre Tochter absichtlich getötet. Die Klägerin
hat
eingestanden, ihre Tochter erschossen zu haben, wendet
aber ein, dabei wegen Geisteskrankheit urteilsunfähig
gewesen zu sein. Die gegen sie erhobene Anklage wegen
Mordes
hat die Staatsanwaltschaft auf ein psychiatri-
sches Gutachten des Dr. Ris, Direktors der Pflegeanstalt
Rheinau, hin zurückgezogen, nachdem ein zuvor bei der
Heilanstalt Burghölzli eingeholtes psychiatrisches Gut-
achten (Bleuler-Bänziger) die Anklageerhebung nicht
zu verhindern vermocht
hatte.
Das Gutachten Bleuler-Bänziger schliesst wie folgt :
- Frau Markwalder ist geisteskrank. Ihre Krank-
heit stellt einen Mischtypus von Manisch-Depressiven
Irreseins
und Schizophrenie dar.
AS 50 II -1924