518 ObJigationenrecht. N° 81.
committente aveva, esso stesso e direttamente, provve-
duto all'assicurazione della merce contro l'incendio
prima
di consegnarla all'appaltatore.
11 Tribunale federale prQnuncia:
L'appellazione e respinta.
- Urteil aer I. Zivilabteilung YODl aa, Dezember lSa4
- S. Emch " Oie gegen Schweizer. EiapUOBHnsch ft
una Staat Solothurn.
- S c h u 1 d übe r nah m e. Stillschweigende Annahme
durch den Gläubiger, insbesondere bei übernahme grund-
pfandversicherter Forderungen. Art. 176 Abs. 2 und 3 OR
832 und 834 ZGB. '
- B ü r g s c h
. f t: Erstreckt sich eine bei einem Liegen-
schafnskauf fur die Kaufsumme eingegangene Bürgschaft
auf die vom .Kaufer auf Rechnung der Kaufsumme über-
nommenen Pfandforderungen (Subventionsdarlehen) ?
. A. -Niklaus Wigger, Uhrmacher in Grenchen, liess
1m Sommer 1919 durch die Beklagten Emch Oe auf
dem Grenchen gelegenen Gnndstück Grundbuch-Nr.
em Wohnhaus errichten. Unter Berufung auf den
Bundesratsbeschluss vom 15.
Juli 1919 betreffend För-
derung der Hochbautätigkeit und die hiezu vom Regie-
rungsrat des Kantons Solothurn am 25. Juli 1919 er-
lassene Verordnung bewarb
er sich um Staatsbeiträge .
er ernielt solche vom Bund, vom Kanton und von de;
Gememde Grenchen im Betrag von zusammen 5200 Fr
und überdies folgende zu 4 % verzinsliche Darlehen';
vom und 3900 Fr., vom Kanton 2600 Fr., von der
memde 1300 Fr. Die Beiträge waren in einem be-
stimmten Verhältnis zur Bauvoranschlagssumme von
26,000 Fr. berechnet. Die Darlehen wurden durch Grund-
pfand auf der Bauliegenschaft sichergestellt.
B. -,Am 19. August 1920 verkaufte Wigger die
Obligationenrecht. N0 81. 519
Liegenschaft (die er am 15. Dezember 1919lv
on
den
Beklagten
als bisherigen Eigentümern des Grundstücks
erWorben hatte) an Albert FIuri, Uhrmacher in Lommis-
wil, zum Preis von 23,500 Fr. Auf der Liegenschaft
hafteten: eine Schuldbriefschuld an die Solothurner
Kantonalbank von 15,000 Fr., die oben genannten Sub-
ventionsdarlehen, und ein Vorschuss des Verkäufers
von 517
Fr. 90 Cts., alles mit aufgelaufenen Zinsen.
Laut dem Kaufakt hat der Käufer diese sämtlichen
Pfandforderungen
auf Rechnung der Kaufsumme über-
nommen
. Ferner findet sich am Schluss der Kaufbe-
dingungen
der Vennerk: Als SolidarbÜfgen verpflich-
ten sich für die Kaufsumme, nebst gesetzlichen Zinsen
und Folgen: EIDch oe, Baugeschäft, Grenchen.
Der Solidarbürge : sig. Emch oe.
Vom Eigentumsübergang und der Schuldübernahme
hat der instrumentierende Amtsschreiber und Grund-
buchverwalter
am 22. Dezember 1920, dem Tage des
Grundbucheintrages, der Eidgenossenschaft
und dem
Kanton Solothurn Anzeige gemacht, mit dem Beifügen,
dass im Akt als Solidarbürge die Finna Emch oe,
Baugeschäft in Grenchen, unterzeichnet habe .,
C. -Da der Käufer seinen Verpflichtungen nicht
nachkam, gelangte das Grundstück auf dem Pfandbetrei-
bungswege zur Versteigerung. Die Beklagten erwarben
es zum
Preis von 9000 Fr., sodass nicht einmal die
erste Hypothek gedeckt wurde und Bund und Kanton
Solothurn mit ihren gesamten Forderungen zu Verlust
kamen.
Sie erhoben daher im Mai 1923 die vorliegende Klage
gegen
Emch Oe, mit den Rechtsbegehren :
- Die Beklagten haben anzuerkennen, dass sie an
Stelle des Niklaus Wigger bezw. Albert Fluri für die
gemäss
BRB betreffend Förderung der Hochbautätig-
keit vom 15. Juli 1919 und kantonaler Verordnung vom
Juli 1919 gewährten Subventionsdarlehen :
a) der Schweiz. Eidgenossenschaft von 3900 Fr. laut
Obllgationenreeht. N° 81.
Schuldbrief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922
Fr. 50 Cts.) und
b) des Kantons Solothurn von 2600 Fr. laut Schuld-
brief vom 13. März 1920
(Wert 26. Juni 1922 Fr. 2832
30 Cts.)
infolge Schuldübernahme
und Solidarbürgschaft als
Schuldner einzustehen. die genannten Darlehen ge-
mäss den zit. Verordnungen zu 4 % zu verzinsen und
zurückzubezahlen haben.
2. Die Beklagten seien gehalten. zu bezahlen :
a) an die Schweiz. Eidgenossenschaft Zins ab 3900 Fr.
zu 4 % seit 22. Dezember 1920;
b) an den Staat Solothurn Zins ab 2600 Fr. zu 4% seit
22. Dezember
1920.
D. -Die Beklagten beantragten Abweisung der
Klage. indem sie geltend machten, die eingegangene
Bürgschaft beziehe sich
nur auf die eigentliche Kauf-
summe. die Fluri
an Wigger habe bezahlen müssen;
da diese getilgt sei. schulden sie auch als Bürgen nichts
mehr. Zu einer Verbürgung der Subventions darlehen
habe kein Grund vorgelegen, und es seien derartige
Sicherstellungen auch
Inicht üblich.
E. -Beide kantonale Instanzen haben, das Ober-
gericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. Mai
1924, die Klage gutgeheissen.
F. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung
an das BundesgerIcht erklärt, mit dem Be-
gehren
um Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die vorliegende Klage stellt sich bezüglich der
Haftung für das noch nicht fällige Darlehenskapital
als Feststellungsklage (deren Zulassung nichts entgegen-
steht), hinsichtlich der eingeklagten Zinsen als Leistungs-
klage dar.
- -Nach dem dem
Streit zu Grunde liegenden Kauf-
vertrag zwischen Wigger
und Fluri hatte der Käufer
Obligationenreeht.N° 81. 521
der Verpfliehtung zur Tilgung des Kaufpreises in dop-
pelter Weise
nachzukommen:
a) er hatte an den Verkäufer in bar 517 Fr. 90 Cts. zu
bezahlen;
b) für den Rest der Kaufsumme übernahm er die
grundpfändlich sichergestellten
Schulden. Die dahin-
gehende Willensmeinung der Vertragsparteien
ist über
jeden Zweifel erhaben. Die Schuldübernahme im be-
sondern ist klar zum Ausdruck gekommen, indem es
im Kaufakt heisst: auf Rechnung der Kaufsumme
übernimmt der Käufer folgende Pfandforderungen
,
in der darauffolgenden Aufzählung die Subventions-
darlehen ausdrücklieh genannt sind und über jenem
Satz sich noch die Überschrift Schuldübernahme
befindet.
Die Schuldübernahme
kam freilieh durch diese Er-
klärung und den ihr zu Grunde liegenden Willen noch
nicht zustande, denn zu einer eigentlichen,
nach aussen
wirksamen Schuldübernahme bedarf es der Mitwirkung
des Gläubigers. Diese Mitwirkung ergibt sich, ohne
besonderen neuen Vertragsschluss zwischen
Übernehmer
und Gläubiger (was die regelmässige Abschlussart gemäss
Art. 176 Abs. 1
OR ist), durch die Mitteilung an den
Gläubiger seitens des
Schuldners oder des Übernehmers
und darauffolgende Annahmeerklärung im Sinne von
Art. 176 Abs. 2 u. 3.
Für die Übernahme grundpfand-
versicherter Forderungen erfolgt die Mitteilung durch
den Grundbuchverwalter als gemeinsamen Vertreter
von Schuldner und Übernehmer '(Art. 834 ZGB), und
als Annahme der Offerte gilt gemäss Art. 832 ZGB das
Stillschweigen des Gläubigers während eines
Jahres von
der Mitteilung an.
Danach
ist die Schuldübernahme zweifellos einge-
treten.
-
Es fragt sich, welches die Stellung der Beklagten,
die sich als Solidarbürgen
für die Kaufsumme verpflichtet
haben, gegenüber diesem ganzen Rechtsgeschäft sei ?
522 Obligationenrecbt. N° 8i.
Man mag nun mit den Beklagten die Bürgschaftsver-
pflichtung so einschränkend
als möglich auslegen, so
bleibt es doch dabei, dass die Bürgschaft eingegangen
wurde für die Kaufsumme,
und dass diese im Akt selbst
ausdrücklich als die Pfandforderungen
in sich begreifend
angegeben wird.
Damit ist ausgedrückt, dass die Bürg-
schaft sich auch auf die Pfandforderungen erstrecke,
denn diese gehören zur Kaufsumme
und bilden einen
Bestandteil der
vom Käufer zu erfüllenden Verpflich-
tungen. Dem
steht der Umstand, dass in jenem Moment
die
Übernahme der Pfandforderungen noch nicht per-
fekt
war und von der Zustimmung der Pfandgläubiger
abhing, nicht entgegen,
da eine Bürgschaft auch für
eine zukünftige und für eine bedingte Schuld, für den
Fall des Eintritts des Termins oder der Bedingung, ein-
gegangen werden kann,
und letztere sich im vorlie-
genden Falle verwirklicht
hat.
Dafür, dass die Beklagten nicht zu Gunsten der ge-
samten Gläubigerschaft, sondern
nur des Verkäufers
Wigger
für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käu-
fers Sicherheit leisten wollten, bietet der Wortlaut
des Kaufaktes und der Bürgschaftsverpflichtung keinen
Anhaltspunkt,
und es ist auch kein Grund ersichtlich,
weshalb, nur Wigger und nicht die übrigen Kaufschuld-
gläubiger
hätten gesichert werden sollen. Die Subven-
tionsdarlehensgläubiger waren vor der Veräusserung
der Liegenschaft berechtigt, sich nicht nur an diese
als Sicherheit zu halten, sondern auch
an den Eigentümer
persönlich: es
war daher wohl selbstverständlich, dass
sie sich liicht ohne weiteres einen weniger zahlungsfähigen
Schuldner
hätten aufdrängen lassen. Wenn sie innert
Jahresfrist sich nicht für die Nichtentlassung Wiggers
entschieden, so geschah es offenbar gerade
im Hinblick
darauf, dass die Beklagten sich
für den weniger zahlungs-
fähigen
Käufer Fluri verbürgten.
4. -
Der von den Beklagten in der Berufungsschrift
eingenommene, etwas abweichende Standpunkt, wonach
sie sich zwar
für die ganze Kaufsumme verbürgt haben,
ObligationenrechL. N° 81. 523
aber nur gegenüber dem Verkäufer Wigger, nämlich in
dem
Sinne, dass sie dafür einstehen wollten, dass Fluri
entweder die Pfandgläubiger befriedige oder diese in
die Schuldübernahme einwilligen, scheitert schon daran,
dass der
Kaufakt nicht von einer Befriedigung der
Pfandgläubiger
0 der der Übernahme der Pfandfor-
derungen durch den Käufer spricht, sondern ausdrück-
lich
nur von einer Schuldübernahme, wie ja auch die
klägerischeIi Darlehensforderungen damals noch
gar
nicht fällig waren ; im übrigen ist klar, dass wenn den
Pfandgläubigern
in für sie verständlicher Weise mitge-
teilt worden wäre, Wigger habe sich für den Fall der
Nichtübernahme der Pfandschulden eine Bürgschaft
leisten lassen, sie die Nichtkreditwürdigkeit Fluris er-
kannt und sich daher vor Ablauf der Jahresfrist an
Wigger gehalten hätten. Die von den' Beklagten ver-
suchte neue Konstruktion erscheint deshalb nach
der
ganzen Sachlage nicht als haltbar.
5. -Wenn die Vorinstanz schliesslich darauf abstellt,
dass der damalige Amtsschreiber Hädener, welcher den
Kaufakt abgefasst hat, als Zeuge erklärt habe, es sei
nicht anders verstanden gewesen, als dass die Beklagten
gemäss ihrer Bürgschaftsverpflichtung
auf dem Kaufakt
sich auch für die Übernahme der Pfandschulden durch
den neuen Erwerber als Bürgen verpflichten, ansonst,
wie der Vizedirektor der Solothurner Kantonalbank
bezeuge, Wigger von den Pfandgläubigern nicht als
Pfandschuldner entlassen worden wäre, so
ist zwar
richtig, dass diesen Aussagen ausschlaggebende Be-
deutung
nicht zukommt; immerhin sind sie geeignet, den
Richter
in der natürlichen Auffassung der Vorgänge,
die von jenen
Zeugen geradezu als selbstverständlich
angesehen wird, zu bestärken.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Solothurh vom 15. Mai 1924
bestätigt.