BGE 50 II 319
BGE 50 II 319Bge13 juin 1924Ouvrir la source →
318 Familienrecht. N0 47. que si cela etait exact, il s'ensuivrait que les droits de la demanderesse se reduisaient jusqu'alors en un simple droit de cr&mce contre ses coheritiers ou les administra- teurs de la succession, tendant a Ia remise ou au paie- ment des sommes ou objets Iui revenant; qu'il y aurait des lors lieu d'admettre que cette creance faisait partie de ses apports et a ce titre etait restee sa propriete, sieur Reinhold n'en ayant en tout plus que l'administration ; que cela etant, les faits allegues et offerts en preuve par la demanderesse presentent un interet evident ; que, fussent-ils Hablis, la question se poserait de savoir si la demanderesse n'est pas en droit de se prevaloir de la presomption instituee par l'art. 196 al. 2 ce; qu'il se justifie des lors de faire droit aux conclusions subsidiaires de la recourante, c'est-a-dire de renvoyer la cause devant les premiers juges pour la mettre en mesure d'administrer les preuves qu'elle a offertes ; Le Tribunal lideral prononce: Le recours est admis en ce sens que l'arret attaque est annule et la cause renvoyee devant l'instance can- tonale pour qu'elle statue a nouveau apres enquetes sur les faits offerts en preuve par la demanderesse. Famillenrecht. N!I 48. 319 48. Urteil eier Il ZivilabteUung vom a3. Oktober 1994 i. S. X. gegen X. Ehescheidung: Verurteilung zum Ersatz eingebrachten Frauengutes : Ist in ausländischer Währung eingebrachtes Frauengut in Schweizerwährung umzurechnen'/ (Erw. 1.) Unzulässigkeit der Berufung an daS Bundesgericht gegen die Entscheidung der Fragen, ob bei Abschluss der Ehe vor 1912 für die Aufteilung des Vorschlages unter die Ehe- gatten kantonales oder ausländisches Ehegüterrecht mass- gebend und ob das ZGB als ergänzendes kantonales Recht anzuwenden sei. (Erw. 2.) Verzeihung, Tat-oder Rechtsfrage? Die Verzeihung fortge- setzten Ehebruches mit einem bestimmten Dritten umfasst nicht auch die Prostitution, von welcher der Ehemann keine Kenntnis hatte. Einfluss der Verzeihung auf die Schuldfrage bei späterer Scheidung wegen Zerrüttung. (Erw. 3.) OG Art. 56, 81 ; Bundesgesetz über die zivllrechtlichen Ver- hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Art. 31, ZGB Art. 137, 142, 150, 151, 152, 154 Abs. 2, 214 Abs. 1, Schlusstitel Art. 9, bernisches EG zum ZGB Art. 144, 145, 172. A. -Der Kläger, Bürger von Y. bei Burgdorf, und die Beklagte, damals preussische Staatsangehörige, gingen im Jahre 1905 in Italien die Ehe ein; erster und letzter ehelicher Wohnsitz war daselbst. Durch Ehevertrag hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Ehesteuer von 20,000 Lire it. an bar zuzuwenden. Wegen einer schweren Misshandlung, welche dem Kläger gerichtliche Bestrafung eintrug, wurde im Jahre 1916 auf Verlangen der Beklagten die Ehe getrennt. In der Folge lebte die Beklagte mit einem als Hauptmann auftretenden, später als Hochstapler und Deserteur entlarvten T. im Konkubinat und liess sich von ihm einigemale zuhälterisch ausbeuten. Als die Beklagte wegen Begünstigung des Deserteurs in Untersuchung ge- zogen und verhaftet wurde, nahm sich der Kläger ihrer
320 FamiIienreclit. N<>48. an; die Beklagte schrieb ihm damals aus . der Haft: ({ Doch kann ich Dir noch einmal wiederholen, dass ich gegen Dich und die Kinder schwer gefehlt habe, aber betreffs der Anschuldigungen jenesN bin ich nicht schuldig.» Nach· Einstellung des Strafverfahrens und Entlassung aus der Haft kehrte die Beklagte zum. Kläger zurück, an dem· Tage, . als eben· eines ihrer Kinder einer Krankheit erlag. Während der folgenden zwei Jahre lebten die Parteien Wieder zusammen. Nach abermaliger gerichtlicher Trennung strengte der Kläger im Jahre 1922 beim Heimatgericht unter Anrufung der Art. 137, 139, 142 ZGB Scheidungsklage an; die Beklagte erhob unter Anrufung des Art. 142 ZGB Widerklage. Durch Urteil vom 23. Januar 1924 sprach das AmtsgerichtBurg- dorf in Anwendung des Art. 142 ZGB die Scheidung aus und verurteilte den Kläger zur Bezahlung von 5000 Fr. als Ersatz des eingebrachten Frauengutes und 150,000 Fr. als Anteil am Vorschlag. Beide Parteien zogen dieses Urteil weiter, der Kläger mit dem Antrag auf Abweisung der Begehren um Herausgabe bezw. Ersatz von Frauengut und Herausgabe eines Drittels vom Vor- schlag, die Beklagte u. a. mit dem für den Fall der Ab- weisung dieses letzteren Begehrens gestellten Eventual- antrag auf Verurteilung des Klägers zur Bezahlung einer Entschädigung und eines Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 151 und 152 ZGB in geyichtlich zu bestimmndem Umfang. B. -Durch Urteil vom 13. Juni 1924 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern den Kläger zur Bezahlung von 20,000 italienischen Lire und 50,000 Schweizer- franken verurteilt. C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Be- rufung an das Bundesgericht eingelegt, der Kläger am 24. Juni mit dem Antrag auf Abweisung der Entschädi- gungsforderung der Beklagten, die Beklagte am 27. Juni mit den Anträgen auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, eventuell angemessene Erhöhung der Entschädi- gung. ' Famllienrecht. N0 48. 321 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
322 FamiUenrecht. N° 48.
145, 144 Ziff. 1 bis 6 EG gegolten. Diese Bestimmungen
sehen eine Beteiligung der Ehefrau
am Vorschlag nicht
vor.
Gegen diese Entscheidung
ist gemäss Art. 56 OG das
Rechtsmittel der Berufung
an das Bundesgericht nicht
zulässig, weil sie von der Vorinstanz nicht
in Anwendung
von Bundesrecht gefällt wurde
und auch nicht etwa
in Anwendung von Bundesrecht hätte gefällt werden
sollen.
Unter dem Güterstand, nach welchem gemäss
Art. 154
Abs. 2 ZGB zufolge der Scheidung der Vor-
schlag aufzuteilen ist,
ist nämlich mangels anderweitiger
Disposition der
Ehegatten entsprechend dem vom ZGB
angenommenen Grundsatz der Unwandelbarkeit des
internen Ehegüterechts (Schlusstitel Art. 9 Abs. 1) der-
jenige Güterstand zu verstehen, welchem die Ehegatten
unmittelbar
vor dem Inkrafttreten des ZGB unter-
worfen waren.
Ob dies der Güterstand der Gütereinheit
des Rechts des alten Kantonsteils Bern oder ein (ge-
setztlicher oder vertraglicher) Güterstand des italie-
nischen Rechts sei, ist nach der örtlichen Kollisionsnorm
des Art.
31 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter in
Anwendung des italienischen· Rechts zu entscheiden
und von der Vorinstanz in nwendung dieses Rechts.
und zwr zu Gunsten der beroischen Gütereinheit, ent-
schieden worden. Dieser Güterstand wird aber nach wie
vor ausschliesslich vom kantonal-bernischen Ehegüter-
recht beherrscht, welches im Hinblick hierauf durch
das
EG zum ZGB neu formuliert worden ist (AS 41 II
S. 192 f.; 42 II S. 198 ff.). Die Beklagte hat denn auch
die Entscheidung der Vorinstanz über den
in Rede
stehenden Streitpunkt
an der heutigen Verhandlung
einzig nach der Richtung angefochten, dass gemäss
Art. 172 des bernischen
EG zum ZGB; welcher für die-
jenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren
Ordnung dem
kantonalen
Recht überlassen bleibt, das schweizerische
ZGB als ergänzendes Recht erklärt, Art. 214 Abs. 1
FamWenrecht. N0 48.
ZGB anzuwenden gewesen wäre; hierin liegt aber nur
die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts bei der Be-
urteilung
der Frage, ob die Vorschriften der Art. 145.
144 Ziff. 1-6 einer Ergänzung bedürfen, die allfällig im
ZGB zu suehen gewesen wäre. Selbst wenn übrigens
die Vorinstanz, der Beklagten
folgend, Bundesrecht als
ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung ge-
bracht haben würde, so hätte dies nach ständiger
RechtspreChung· die Zulässigkeit der Berufung nicht zu
begründen vermocht.
3. -
Bei der Beurteilung der Entschädigungs-und
Unterhaltsbeitragsbegehren der Beklagten ist die Vor-
instanz davon ausgegangen, dass weder der
Kläger noch
die Beklagte
an der Scheidung schuld seien, und hat
daher das erstere, auf Art. 151 ZGB gestützte Begehren
abgewiesen, dagegen das letztere, auf Art. 152
ZGB ge-
stützte Begehren in der Form einer Kapitalsumme von
50,000 Fr. zugesprochen. Was insbesondere das Ver-
schulden der Beklagten anbelangt,
so hat die Vorinstanz
angenommen, dass sich die Parteien
bei der Rückkehr
der Beklagten aus der
Haft versöhnt, gegenseitig ver-
ziehen haben ; infolgedessen sei es
dem· Kläger. versagt,
auf die früheren Verfehlungen
der Beklagten zurückzu-
greifen,
und solche aus neuerer Zeit seien nicht nachge-
wiesen. Dieser Auffassung
kann nicht beigestimmt
werden. Zwar entzieht sich die Frage. ob eine solche Ver-
zeihung stattgefunden habe, der Nachprüfung durch
das Bundesgericht, weil die Vorinstanz
nicht etwa nur
aus gewissen Einzeltatsachen auf eine Verzeihung, d. h.
auf die Willenserklärung des Klägers,
aus dem Lebens-
wandel der Beklagten während der Trennungszeit in
Zukunft keine Folgen herzuleiten, geschlossen, sondern
die Behauptungen der Beklagten,
« dass ihr der Ehe-
mann, als
er sie aus der Untersuchungshaft Wieder ins
Haus aufnahm, ihr Abenteuer mit T. verziehen habe»,
« am Totenbette des Kindes habe man sich gegenseitig
vergeben
B, als wahr angenommen hat ; somit liegt die
324 Familienrecht. N0 48. für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Fest- stellung einer vom Kläger der Beklagten gegenüber aus- drücklich ausgesprochenen Verzeihung vor. Im weiteren ist auch davon auszugehen, dass der Kläger damals von den intimen Beziehungen der Beklagten mit T. Kennt- nis hatte, weil die Vorinstanz seine gegenteilige Be- hauptung als völlig unglaubhaft erklärt. Hieraus folgt freilich, dass die Verzeihung den fortgesetzten Ehebruch der Beklagten mit T. umfasste, dagegen nicht, dass sie sich auch auf die Prostitution der Beklagten bezog. Dafür, dass der Kläger hievon nicht erst, wie er behaup- tet, durch die Einsicht in die Strafuntersuchungsakten im August 1922 Kenntnis erlangte, liegt nichts vor. Diese besonders schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten verschaffte dem Kläger einen selb- ständigen Scheidungsgrund, der durch die Verzeihung des Ehebruches mit T. in keiner Weise berührt wurde. Mildernde Umstände liegen allerdings darin, dass die Schuld an der vorausgegangenen Trennung vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich, den Kläger trifft, dass T. die Beklagte zuhälterisch ausbeutete, und dass diese wiederholt versuchte, sich von ihm loszumachen, ohne ihm aber entrinnen und sich dem zum Martyrium ge- wordenen Zusammenleben entziehen zu können, wie die Vorinstanz feststellt; doch vermögen diese Umstände nichts daran zu ändern, dass dem Kläger ein Scheidungs- grund gegenüber der Beklagten zusteht. Dann ist es aber ausgeschlossen, die Beklagte als schuldlosen Ehe- gatten im Sinne der Art. 151, 152 ZGB anzusehen (AS 38 II S. 54). Hievon abgesehen misst die Vorinstanz der Verzei- hung einen nach dem Gesetz nicht gerechtfertigten Ein- fluss auf die Schuldfrage bei. Die Bedeutung der Ver- ihung erschöpft sich nach Art. 137, 138 ZGB darin, dass sie den Wegfall der dort aufgeführten speziellen Scheidungsgründe nach sich zieht. Dagegen schliesst die Verzeihung nicht aus, dass das seinerzeit verziehene ehewidrige Verhalten den allgemeinen Scheidungsgrund Familienrecht. N0 48. 325 der tiefen Zerrüttung abzugeben vermag, wenn es trotz der Verzeihung Nachwirkungen äussert, welche die Ehe zerrütten und das Zusammenleben unerträglich machen. Vorliegend ist denn auch die Vorinstanz selbst davon ausgegangen, dass die früheren Verfehlungen der Be- klagten « in dieser neuen Phase des Ehelebens übel nach- gewirkt haben» (gleich den früheren Verfehlungen des Klägers, und weiter hat die Vorinstanz dessen Überfall auf die Beklagte im Jahre 1916 als ersten Grund der Zerrüttung bezeichnet, obwohl er von der gegenseitigen Verzeihung doch ebenfalls umfasst wurde). In der Tat kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass jene Verfehlungen wesentlich zur nunmehr bestehenden un- heilbaren Zerrüttung beigetragen haben. Dann dürfen sie aber trotz der Verzeihung bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens nicht unberücksichtigt bleiben, wie sich besonders aus der Überlegung ergibt, dass andernfalls die Auferlegung einer Wartefrist ausge-, schlossen wäre, wenn ein Ehegatte sich eines der ge- nannten Scheidungsgrunde schuldig gemacht hat, der andere Ehegatte ihm zwar verzeiht, aber in der Folge sich herausstellt, dass, obwohl andere wesentlh:he Zer- rüttungsmomente nicht vorliegen, die Verzeihung der Zerrüttung nicht vorzubeugen vermochte. Kann somit nicht gesagt werden, dass die Beklagte schuldlos - im Sinne der angeführten ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts -sei, so müssen ihr Entschädigung und Unterhaltsbeitrag versagt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung der Beklagten wird, soweit darauf ein- getreten werden kann, abgewiesen, dagegen diejenige des Klägers begründet erklärt und in Abänderung des Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern vom 13. Juni 1924 das Begehren der Beklagten um Entsehä- digung und Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Im übrigen wird das Urteil des Appellationshofes (soweit angefoch- ten) bestätigt ....
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