Will interpretation and effect on widow's inheritance rights

BGE 50 II 225Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II9 avr. 1924Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court held that the last will of 6 March 1922 governed the estate of Anton Geyer. It accepted that the phrase 'money in the cashbox' referred to the deceased's bank savings, not merely the household cashbox. However, it reversed the cantonal court on the legal effect of the bequests to the widow: these were not exempt advance legacies, but were subject to the statutory presumption of a mere partition directive under Art. 608 ZGB. The widow therefore received only the expressly designated assets, while any broader entitlement to the remainder of the estate and usufruct was denied.

Regeste Omnilex

Art. 511, 608 ZGB; Auslegung letztwilliger Verfügungen und Wirkung der Zuweisung von Erbschaftssachen an einen Erben. Massgebend ist grundsätzlich die spätere Verfügung; die Auslegung des Testamentswortlauts ist Rechtsfrage. Der Ausdruck ist nach dem objektiv ermittelbaren Sinn im Zusammenhang der ganzen Verfügung zu verstehen. Die Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände an einen Erben gilt vermutungsweise nur als Teilungsvorschrift und nicht als Vorausvermächtnis; die Vermutung wird nur durch einen klar erkennbaren gegenteiligen Willen des Erblassers widerlegt. Ein solcher Wille ist namentlich dann zu verneinen, wenn der Erblasser die Erbfolge des Ehegatten insgesamt ordnen wollte. Wird der Ehegatte durch ausdrückliche Zuwendungen bedacht, folgt daraus noch nicht, dass der gesetzliche Nutzniessungsanspruch am Restnachlass bestehen bleibt (consid. 1-4).

Texte intégral

auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das todbringende Delirium nicht ausgebrochen wäre. Hie- gegen liesse sich nicht etwa einwenden, die Kausalität sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom Arzt nur aus kosmetischen Gründen angeordnet wurde. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch das Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten, erst nach- träglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger Diagnose der Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte anordnen müssen. Die Klägerin selbst hat denn ja für den Fall, dass ein durch die Police gedeckter Unfall an- genommen werde, an der heutigen Verhandlung aus 1 Abs. 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen nur den Antrag auf eine erhebliche Herabsetzung der Ent- schädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung der Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ab- lehnen kann, weil 14 der allgemeinen Versicherungs- bedingungen, auf welchen 1 Abs. 2 verweist, auf einen Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist, sondern dass der durch den Unfall selbst verursachte Schaden , für den sie Ersatz schuldet, vom Richter festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn auf einen Viertel der Versicherungssumme 2000 Fr. wovon die Witwe %, die beiden klagenden Nachkommen je 1/

zu beanspruchen haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen die Hauptberufung der Beklagten teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des U r- teils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe Gloor und von je 250 Fr. an Alfred und Cölestine Gloor verurteilt ",ird.

  1. Urteü der Ir. Zivüabtellung vom 1. Oktober 19 4 i. S. Geyer gegen Geyer.

Let z t w il li g e Ver füg u n g: Art. 462, 511 und 608 ZGB. Erw. 1. Welche von verschiedenen Verfügungen ist in casu massgebend? Art. 511 ZGB. Erw. 2. Auslegung eines Testamentes ist Rechtsfrage. Aus- legung des AUSdruckes in der Kasse . Erw. 3. Rechtsvermutung, dass Zuweisung einer Erbschafts- sache blosse Teilungsvorschrift ist. Art. 608 Abs. 3 ZGB. Erw. 4. Wirkung der Teilungsvorschrift auf den gesetzlichen Nutzniessungsanspruch der Witwe des Erblassers. Art. 462 Abs.2. A. -Im Nachlass des am 13. August 1922 kinderlos gestorbenen Landwirtes Anton Geyer, der neben seiner Ehefrau als gesetzliche Erben seine bei den Geschwister Elisabeth Geyer und den Kläger Seraphin Geyer hinter- liess, fanden sich drei eigenhändig geschriebene letzt- willige Verfügungen vor. Nach der ersten. vom 16. Januar 1912, vermachte der Verstorbene dem Kläger drei Viertel seines Nachlasses und beschränkte mit der zweiten, vom 2. April 1919, seine Ehefrau 'auf den Pflichtteil. Die dritte, am 6. März 1922 errichtete Ver- fügung lautet: Ich unterzeichneter Anton Geyer, noch beim gesunden Verstand, verordne hiermit wie folgt: als

  1. dass die sämtlichen Grundstücke im Obergarten und Steinacker etwa 3 Jucharten in 6 Teile, meiner Frau zugehören sollen. Ebenso etwa 3 Jucharten in der Gatter- matt, wovon meine Frau schon die Hälfte besitzt. So auch noch eine Kuh, in der Scheune ein Wagen samt Zubehör. Endlich alles, was sich im Hause vorfindet, gehört zu ihrem Eigentum. Sollte sich noch etwas Geld in der Kasse oder im Hause noch vorfinden, so ist alles meiner Frau als ihr Eigentum.

226 Erbrecht. N° 36. Meine Frau sollte das Hausrecht noch" für 3 Monate besitzen.

Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, gemäss welcher die Hälfte des gesamten Vermögens der Ehefrau zufiel, berief sich der Kläger auf die beiden ersten Ver- fügungen und wollte die letzte lediglich als Teilungsvor- schrift aufgefasst wissen; danach habe sich die Witwe die ihr in dieser Verfügung zugewendeten Werte auf ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen, und zwar sei die Bestimmung, es solle ihr das Geld in der Kasse ge- hören, dahin auszulegen, dass ihr das Geld zukommen solle, welches in einer vom Erblasser als Hauskasse be- nützten Blechbüchse vorhanden gewesen sei. Er klagte auf Feststellung in diesem Sinne. Die Witwe stellte sich auf den Standpunkt, ie dritte Verfügung hebe die beiden ersten auf, und zwar seien ihr die in diesem Testa- mente genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung auf ihren gesetzlichen Erbanteil zum Voraus vermacht, und unter dem Ausdruck in der Kasse sei die dem Erblasser gehörende Spareinlage auf der Bezirkskasse Laufen gemeint. Neben diesen Werten beanspruchte sie daher vom Reste des Nachlasses einen Viertel zu Eigen- tum und das übrige zur Nutzniessung und verlangte widerklageweise Schutz ihrer Vermächtnis-und Erb- ansprüche. Sie starb während der Instruktion des Rechts- streites, und ihre gesetzlichen Erben führten an ihrer Stelle den Prozess weiter. . B. -Mit Urteil vom 9. April 1924 hat der Appella- tionshof des Kantons Bern die Vermächtnis-und Erb- ansprüche der Witwe Geyer gutgeheissen und wie folgt entschieden : Es wird gerichtlich festgestellt : . 1. Die Beklagten und Widerkläger, als gesetzliche Erben der am 5. März 1924 in Burg verstorbenen Anna- Maria Geyer-Ackermann seI. (Erbengemeinschaft) sind berechtigt, auf Grund der von Anton Geyer seI. in Burg hinterlassenen letztwilligen Verfügung vom 6. März Erbrecht. N° 36. 227 1922 von dessen Erbmasse folgende im Erbschafts- inventar vom 20. November 1922 aufgeführten Ver- mögensgegenstände anzusprechen: a) Liegenschaften Gemeinde Burg : die ideellen IIIT von Parzelle 126 Mättlein Matte, 127 oberer Garten Matte, )1 145 Steinacker Matte, l) 146 Steinacker Matte; b) Liegenschaften Gemeinde Burg: diejenige ideelle Hälfte von Parzellen 112 und 113 Gatter- matte, Acker, welche der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam; c) diejenige ideelle Hälfte der im Erbschaftsinventar vom 20. November 1922 über den Nachlass des Anton Geyer seI. unter IV und unter 11 Ziffern 1 bis und mit 28, sowie 33 aufgeführten Fahrnisgegenstände, welche der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. nicht kraft ehe- lichen Güterrechts zukam; d) diejenige ideelle Hälfte der auf Sparheft Nr. 3186 und Nr. 264 auf der Bezirkskasse Laufen angelegten Beträge von zusammen 14,365 Fr. a Cts. plus 4

/, % Zins seit 1. Januar 1922 bis zum Todestage des Erb- lassers (13. August 1922), welche der Anna-MariaGeyer- Ackermann seI. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam. 2. Nach Ausrichtung dieser zu 1 hievor bezeichneten Vermächtnisse an die gesetzlichen Erben der Anna- Maria Geyer-Ackermann seI. als Vermächtnisnehmerin. erhalten, kraft gesetzlichen Erbrechtes, vom übrig bleibenden Rest des Nachlasses: a) die Beklagten und Widerkläger als gesetzliche Erben der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. (Erbengemein- schaft) ein Viertel zu vollem Eigentum; b) die beiden überlebenden Geschwister des Anton Geyer sel., nämlich Seraphin Geyer und Elisabeth Geyer. beide in Burg, je 3/s zu vollem Eigentum; c) der Ertrag an den zufolge der letztwilligen Ver- fügung vom 6. März 1922 der Ehefrau Anna-Maria

228 Erbrecht. N° 36. Geyer-Ackermann nicht vermachten Vermögensgegen- stände ist im Sinne der Motive an die Beklagten und Widerkläger (Erbengemeinschaft) zuzuweisen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Er- neuerung seines Rechtsbegehrens die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Der Kläger gibt zu, dass die Beklagten nicht nur den Pflichtteil der Ehefrau des Erblassers erhalten sollen, sondern auch das, was nach dem Testament vom
  2. März 1922 über den Pflichtteil hinausgeht. Damit an- erkennt er, dass eine Beschränkung auf den Pflichtteil nicht mehr vorliegt, die Verfügung vom 2. April 1919, welche die Ehefrau des. Erblassers auf den Pflichtteil setzte, somit aufgehoben ist. Er anerkennt ferner damit, dass auch die im Testament vom 16. Januar 1912 zu seinen Gunsten getroffene Zuwendung von drei Vierteln des Nachlasses wenigstens den Beklagten gegenüber nicht mehr zu Recht besteht; denn auch bei der Aus- legung, die er selber dem Testament vom März 1922 gibt, fiele auf ihn nach Auszahlung des den Klägern zukom- menden Anteils auf Grund der. verbindlichen Berech- nung der Vorinstanz ein wesentlich geringeres Treffnis als drei Vierteile des Nachlasses. Es ist daher gar nicht näher zu untersuchen, ob angesichts der nach Art. 511 Abs. 1 ZGB bestehenden gesetzlichen Vermutung der ausschliesslichen Geltung der spätem Verfügung die beiden frühem Testamente gänzlich aufgehoben seien, oder ob und inwieweit sie noch zu Recht bestehen. Mass- gebend für den Rechtsstreit der Parteien ist in jedem Fall nur das Testament vom 16. März 1922.
  3. -Darin ist zunächst zweifelhaft, wie die Bestim- mung des Erblassers, das in der Kasse) befindliche Geld solle seiner Frau zufallen, zu verstehen ist. Die Frage, wie . der Erblasser diese Verfügung verstanden wissen will, ist wie die Frage nach dem Parteiwillen bei I Erbrecht. N° 36. 229 Verträgen nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. TatsäcpJ.ich ist lediglich die Feststellung, dass eine Testa ... mentsurkunde vorliegt, und was der Erblasser darin ge- schrieben hat. Die Auslegung des geschriebenen Wortes aber, die Ermittlung der Bedeutung der festgestellten Tatsachen, ist Rechtsfrage und fällt somit in die Kogni- tion des Bundesgerichts (vgl. Geschäftsbericht des Bun- desgerichts für 1900, in Bundesblatt 1901 II S., 98 f. ; W EISS, Berufung, S. 220 ff.). Mit der Vorinstanz ist hierbei von der tatsächlichen Feststellung auszugehen, dass nach dem Sprachgebrauch in der deutschen Schweiz unter dem Ausdruck in der Kasse oder auf der Kasse auf der Sparkasse )) also auf der Bank verstanden werden kann. Das schlösse jedoch nicht aus, dass im vorliegenden Fall der Erblasser mit dem Ausdruck in der Kasse doch nicht die Bank, sondern seine Hauskasse gemeint haben kann. Er be- wahrte sein Geld in einer Blechbüchse auf, die als Haus- kasse diente und die er, wie seine Ehefrau selber zuge- geben hat, Kasse nannte. Allein da die Verfügung in einem besondern Satz bereits alles, was sich im Hause vorfindet , worunter also auch die Hauskasse fiel, Frau Geyer zuwendete, liegt in der Tat die Annahme nahe, der Erblasser habe unter dem später folgenden Ausdruck Kasse ) die Sparkasse oder Bank gemeint. In der Fas- sung Geld in der Kasse oder im Hause kommt ein Gegensatz zwischen dem Geld in der Kasse und demje- nigen im Hause zum Ausdruck. Wenn nun auch feststeht, dass der Erblasser das Kleingeld ausserhalb seiner Blech- kasse in der Schublade aufzubewahren pflegte, so hindert das doch nicht der gewöhnlichen Auffassung zu folgen, dass mit Geld im Hause ) nicht Geld bezeichnet wird, das neben der Hauskasse noch irgendwo anders im Hause liegt. Der bestehende Gegensatz erklärt sich daher in der nächstliegenden Weise damit, dass unter Geld in der Kasse eben nur das Geld auf der Bank gemeint war, das in Gegensatz zum Geld im Hause gesetzt wird, Da AS 50 II -1924 16.

230 Erbrecht. N° 36. der dem Erblasser gehörende Anteil an der Spareinlage auf der Bezirkskasse Laufen 7182 Fr. 90 Cts., d. i. mehr als die Hälfte des gesamten Nachlasses beträgt, erhält bei dieser Auslegung auch die Äusserung des Erblassers an Dritte, er habe alles seiner Frau vermacht, damit sie etwas habe, wenn sie nicht mehr arbeiten könne , mehr Sinn, als wenn unter dem Ausdruck Kasse lediglich die Hauskasse verstanden würde, in der sich nur ein Anteil des Erblassers von 190 Fr. vorfand. Gegen diese Auslegung vermag das Bedenken nicht aufzukommen, dass das Testament von etwas Geld in der Kasse spricht. während die Sparkasseeinlage, wie ausgeführt. die für die Vermögensverhältnisse des Erblassers nam- hafte Summe von über 7000 Fr. betrug. Die Vorinstanz stellt fest, (und hierin liegt keine Aktenwidrigkeit, ob- wohl der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung bereits ins 80. Lebensjahr ging), dass Geyer imt Rück- sicht auf seiDe Krankheit damit rechnete, er könnte sein Geld noch aufbrauchen. Es liegt daher nichts vor, was das Bundesgericht nötigte, der Auslegung der Vorin- stanz in diesem Punkte nicht beizupflichten. 3. -Dagegen ist die Annahme der Vorinstanz, Geyer habe seiner Frau die in der Verfügung vom 6. März 1922 genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung auf ihren gesetzlichen Erbanteil zum voraus vermacht, rechts- irrtümlich. In Abweichung vom französischen Rechte, das in Art. 849 c. c. f. eine Rechtsvermutung dafür auf- stellt, dass eine Verfügung zu Gunsten eines Ehegatten seinem Erbanteil nicht angerechnet werden soll, gilt nach Art. 608 Abs. ZGB die Zuweisung einer Erbschafts- sache an einen Erben als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis, wenn nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist. Soweit durch jene Zuwendung der gesetzliche Erbanteil der Frau Geyer überschritten ist; liegt darin allerdings ein unzweideutiges Vermächtnis. Mit der Tatsache einer solchen Begünstigung ist aber noch nicht der Wille des Erblassers zum Ausdruck gebracht, dass die gesamte Erbrecht. N° 36. 231 Zuwendung dem gesetzlichen Erbteil der Frau nicht an- gerechnet werden soll. Aus der Art und 'V eise, wie der Erblasser in seinen Verfügungen vorging, erhellt im Gegenteil, dass er das Erbrecht seiner Frau erschöpfend regeln wollte. Er hatte sie zunächst auf den Pflichtteil gesetzt, ihr dann aber durch spätere Zuwendung nament- lich genannter Vermögensobjekte tatsächlich mehr als den Pflichtteil gegeben, ohne sich veranlasst zu sehen, die frühere Beschränkung ausdrücklich aufzuheben. Mit diesem ersichtlichen Willen des Erblassers, das Erb- recht seiner Frau erschöpfend zu regeln, ist die Annahme eines Vorausvermächtnisses nicht vereinbar. Auf jeden Fall liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor. dass entgegen der in Art. 608 ZGB statuierten Rechts- vermutung im Testament vom 6. März nicht eine blosse Teilungsvorschrift erblickt werden muss. 4. -Da in dieser Vorschrift nur verfügt wird, was der Ehefrau zu Eigentum zufallen soll, schien der Schluss gerechtfertigt, dass damit ihr gesetzlicher Nutzniessungs- anspruch nicht berührt werde. Allein aus der erkannten Absicht des Erblassers, das Erbrecht seiner Frau er- schöpfend zu regeln, darf auch auf dessen Wlllen ge- schlossen werden, dass seine Frau nur soviel aus seinem Nachlass erhalten solle, als er ihr ausdrücklich zuwende. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass er ihr das Hausrecht auf drei Monate gewahrt wissen will, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie den Rest der Hinterlassenschaft in Nuizniessung haben sollte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. April 1924 dahin abgeändert, dass den Beklagten und Widerklägern nur die in Ziff. llit. abis d des angefoch- tenen Urteils genannten Werte aus dem Nachlass des Anton Geyer zugesprochen werden. Ihre weitergehenden Ansprüche werden ..abgewiesen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

Mots-clés

inheritancewill interpretationpartition directivelegacyusufructspousal sharebank savingstestamentary revocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Which testamentary disposition governs among several successive wills?

Solution extraite

Only the last will of 1922 is decisive; the earlier dispositions are no longer relevant between the parties.

Motifs extraits

The later disposition replaced the prior limitation to the compulsory share and the earlier legacy to the claimant could no longer stand as originally formulated.

Question juridique clé

How must the expression 'money in the cashbox' in the will be interpreted?

Solution extraite

The term refers to the bank savings account, not merely the household cashbox.

Motifs extraits

In context, the wording contrasts money 'in the cashbox' with money 'in the house'; the more natural interpretation is the deposit at the savings bank.

Question juridique clé

Were the items bequeathed to the widow merely a partition rule or a legacy without set-off?

Solution extraite

They were not a gift in advance exempt from collation; the statutory presumption of a mere partition rule was not rebutted.

Motifs extraits

Under Art. 608 ZGB, assignment of estate assets to an heir is presumed to be only a partition directive unless a contrary intent appears. The testator sought to regulate his wife's inheritance exhaustively, which is inconsistent with a further advance legacy.

Question juridique clé

Does the widow retain a usufruct over the remainder of the estate?

Solution extraite

No. She is entitled only to the expressly granted assets; the remainder is not subject to a statutory usufruct in her favor.

Motifs extraits

The testator's will shows an intent to settle the wife's inheritance comprehensively, and the grant of house rights for three months would be unnecessary if she also enjoyed usufruct over the rest.

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