- Auszug aus eiem Urteil eier ILZivDabt8Uung
TOm 16. Kai 199i i. S. Gebiucltbraneiversiclltrungsanstalt
eies EantOll8 Solothurn gegen Bäner.
Klage einer kantonalen Gebäudebrandver-
s ich e run g san s tal t g e gen den B r a n d-
stifter auf Ersatz der bezahlten
B r a n den t s c h ä d i gun g ist, ungeachtet einer all-
fälligen kantonalen Subrogationsvorschrift, nach Art. 51
OR zu beurteilen.
Inwieweit lässt Art. 5 1 0 R dem richterlichen Ermessen
Raum?
Am 29. Dezember 1921 brach im Estrich des Hauses
des Vaters des Beklagten ein
Brand aus, der den Estrich
und den ersten Stoc)c. zerstörte. Die Klägerin bezahlte
an Brandentschädigung rund 70,000 Fr. Mit der vorlie-
genden Klage verlangt sie vom Beklagten Schadenersatz
im Betrage der ausgelegten Summe gestützt auf Art. 41,
eventuell 55
OR sowie auf 22, 79 und 84 des kanto-
nalen Gesetzes betreffend die Gebäudebrandversiche-
rung
und die Feuerpolizei von 1899/1901. 22 lautet:
Dritte Personen (d. h. Nichteigentümer), welche den
Brand eines Gebäudes verursacht haben, sind der An-
stalt nach Massgabe des Obligationenrechtes zum Ersatz
der Brandentschädigung und aller Kosten verpflichtet ...
Durch Urteil vom 11.
Juli 1923 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn
-die Klage im Betrag von
30,000 Fr. zugesprochen, im übrigen abgewiesen.
Auf Berufung beider Parteien hin
hat das Bundes-
gericht die Urteilssumme
auf 45,000 Fr. erhöht.
Aus den Erwägungen:
- .. ..
- -Die Vorinstanz hat die Klage in erster Linie
in Anwendung des Art. 41 OR (teilweise) zugesprochen.
Dabei scheint sie von der Auffassung ausgegangen
zu
ein, dem Schadensversicherer stehe gegen denjenigen
Dritten, welcher den versicherten
Schaden schuldhaft
ObUgationenreeht. N0 30. 187
widerrechtlich verursacht hat, ein Schadenersatzan-
spruch aus unerlaubter Handlung zu. Diese Auffassung
ist jedoch rechtsirrtümlich, wie das Bundesgericht be-
reits mehrfach ausgesprochen
hat (AS 23 II S. 1775 f.
Erw. 5 und 28 II S. 324 f. Erw. 2). Vielleicht aber ist die
Vorinstanz von
der Auffassung ausgegangen, ohne dies
freilich auch
nur anzudeuten, der Schadenersatzan-
spruch des Versicherten sei gemäss
22 des kantonalen
Gebäudebrandversicherungsgesetzes von Gesetzes wegen
auf die Klägerin übergegangen. Wie es sich hiemit ver-
halte,
kann indessen dahingestellt bleiben, da es für die
Beurteilung
der Klage keinen Unterschied ausmacht,
ob eine solche Subrogation
stattgefunden habe oder
nicht.
Sollte nämlich das kantonale Gebäudebrandver-
sicherungsgesetz eine Subrogation auch nicht vorsehen,
so würde die Klägerin, nachdem sie den Brandschaden
ersetzt
hat, doch gegebenenfalls gestützt auf Art. 51 OR,
welcher die Schadenstragung im Falle der Haftung
Mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen regelt, den
Rückgriff
auf den Beklagten nehmen können. Wäre
gegenteils Subrogation anzunehmen, so könnte die Klä-
gerin gestützt darauf doch nicht Schadenersatz in
höherem Betrage vom Beklagten verlangen, als ihr
Rückgriffsanspruch gemäss Art. 51 OR geht. Denn es
ist eine vom Bundesrecht geregelte Frage, in welcher
Weise die Ersatzpflicht des Urhebers
des Schadens
dadurch beeinflusst wird, dass neben ihm auch noch
andere Personen, sei es auch aus anderen Rechtsgründen,
für den gleichen
Schaden haften, und es steht daher den
Kantonen
nicht zu, die Rechtsstellung des dritten
Schädigers zu Gunsten der von ihnen organisierten Ver-
sicherungsanstalten zu erschweren (vgl.
AS 23 II
S. 1774, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 1909,
abgedruckt
in den Entscheidungen schweizerischer Ge-
richte
in privaten Versicherungsstreitigkeiten II Nr.120,
und
AS 49 II S. 92 f.) Hieraus folgt ohne weiteres die
Unbegründetheit
der Einrede der Unzuständigkeit des
188 Obligationenrecht. N° 30.
Bundesgerichts, welche der Beklagte mit der Begründung
erhoben hat, die Klage sei nicht in Anwendung von
Bundesrecht beurteilt worden
und auch gar nicht nach
Bundesrecht zu beurteilen. Freilich
kann das Bundes-
gericht das angefochtene
Urteil insoweit nicht überprüfen
als es auf der Anwendung kantonalen Rechts
beruht,
was hinsichtlich der Präjudizialfrage zutrifft, dass der
Beklagte feuerpolizeilichen Vorschriften zuwidergehan-
delt hat.
3 -(Beurteilung der Frage, ob der Beklagte dem
GebäudeeigentÜIDer aus unerlaubter Handlung
für den
Brandschaden hafte, was gemäss Art.
51 OR Vorausset-
zung des Rückgriffsanspruchs
der Klägerin ist ..... )
4.
-Nun schreibt Art. 51 OR vor, dass auf mehrere
aus verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden
haftbare Personen die Bestimmung
über den Rückgriff
unter Personen entsprechend anzuwenden sei, die einen
Schaden gemeinsam verschuldet haben,
und verweist
. damit auf Art. 50 Abs. 2 OR, wonach einfach durch
1 richterliches Ermessen bestimmt wird, ob und in wel-
chem
Umfang die Beteiligten gegeneinander Rück-
.griff haben. Indessen wird das richterliche Ermessen
durch den angeschlossenen Abs; 2
an die Regel gebunden
-die ihrem Begriffe nach freilich nicht ausnahmslos
gilt -, dass in erster Linie Derjenige den Schaden trägt,
der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat,
und in letzter Linie Derjenige, der ohne eigene Schuld
und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvor-
schrift
haftbar ist. Danach erweist sich der von der Klä-
gerin geltend gemachte Rückgriffsanspruch als grund-
sätzlich begründet, weil
der Beklagte aus eigener schuld-
hafter unerlaubter Handlung haftet. (Wäre dagegen
entsprechend dem
Eventualstandpunkt der Vorinstanz
anzunehmen gewesen, dass
der Beklagte bloss gemäss
Art. 55 OR als Geschäftsherr hafte, so hätte die Klage
wohl abgewiesen werden müssen, weil die
Haftung der
Klägerin als auf vertraglicher Verpflichtung beruhend
Obligationemecht. N0 30. 189
anzusehen ist vgl. AS 47 11 S. 412 und 49 n S. 94).
Freilich lassen es gewisse Umstände als angemessen
erscheinen,
dass der Beklagte entgegen der Regel des
Art. 51 Ab.s. 2 OR nicht den vollen Schaden trage.
Handelt es sich dabei auch um eine reine Ermessens-
sache, so
ist das Bundesgericht in der Frage, welche
Umstände derart berücksichtigt werden sollen und wie
hoch der Abzug zu bemessen sei, durch die vorinstanz-
liche Beurteilung
in keiner Weise gebunden, weil diese
auf einer als unzutreffend abgelehnten rechtlichen Grund-
lage beruht. Als Herabsetzungsgründe lassen sich
nun
nach Art. 51 Abs. 1 bezw. 50 Abs. 2 OR auch solche
Umstände würdigen, welche bei direkter Anwendung des
Art.
41 OR nach klarer Gesetzesvorschrift nicht in
Betracht gezogen werden dürften, nämlich (entgegen
Art.
50 Abs. 1 OR) das Mitverschulderi des Burkhardt
und (obwohl das Verschulden des Beklagten mit der
Vorinstanz als grobes
zu bezeichnen ist und nach den
Feststellungen
der Vorinstanz von einer Notlage dessel-
ben nicht gesprochen werden kann, also entgegen Art. 44
Abs. 2 OR) die ohnehin ausserordentlich schwere Bela-
stung des Beklagten, der vom eigenen Mobiliarschaden
nur einen Teilbetrag von 40,000 Fr. ersetzt erhielt und
sich zudem noch einer Rückgriffsklage der Versiche
rungsgesellschaft ausgesetzt sieht, bei welcher sein Vater
das Mobiliar gegen Feuerschaden versichert hatte. Immer-
hin erscheint es angesichts der groben Fahrlässigkeit des
Beklagten nicht angängig, den Rückgriff
nach dem Vor,,:,
gang der Vorinstanz für mehr als die Hälfte des Schadens
zu versagen. Auch bei erheblicher
Erhöhung der Rück-
griffssumme tritt die vom Beklagten als Herabsetzungs-
grund weiter geltend gemachte Bereicherung
der Klä-
gerin noch nicht ein, da nach den Feststellungen der
Vorinstanz ihre Rückversicherung nur 4/
des Schadens
umfasst
und sie den entsprechenden Teil der J Rück-
griffssumme wiederum an die Rückversicherer abiefern
muss.