86 Staatsrecht.
Übrigens ist die Tatsache durch das Urteil der Polizei-
kammer des Obergerichts von Baselland vom 11. April
1924 belegt. Das rechtfertigte es ohne weiteres, dass der
Sanitätsrat und der Regierungsrat, als sie über das
Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung zur Ausübung
des Berufes als Masseur zu entscheiden
hatten. darauf
Bedacht nahmen, dass diese Bewilligung nicht miss-
braucht werde und der Rekurrent nicht unter dem Deck-
mantel der Ausübung des Masseurberufes eine ärztliche
Tätigkeit ausübe. Es wäre vielleicht richtiger gewesen,
wenn die Behörden dem
Rekurrenten entweder die Be-
willigung ganz versagt oder wenn sie die Bewilligung auf
die Ausübung der gewöhnlichen, nicht Heilzwecken
dienenden Massage
beschränkt hätten. Allein, wie die
Dinge lagen,
bedeutet es ein Entgegenkommen gegen-
über dem Rekurrenten, wenn die Behörden einen Mittel-
weg einschlugen
und die Massage dem Rekurrenten all-
gemein
gestatteten, jedoch von der Bedingung ärztlicher
Kontrolle
abhängig machten. Das war deshalb zulässig.
weit sich eine scharfe Trennung zwischen der gewö1m-
liehN'I
und der zu Heilzwe-cken angewendeten ) assage
nicht leicht durchführen lässt, und namentlich deshalb,
weil der Rekurrent selber diese Grenze nicht gezogen
hat, auch in seinem Gesuche um Bewilligung zur Aus-
übung
des Masseurberufes nicht. Die Setzung der Be-
dingung
ist danach eine. durch die besondern Verhält-
nisse gerechtfertigte sanitätspolizeiliche Verfügung, die
in keiner Weise als willkürlich bezeichnet
werdcn kann,
und zwar auch insoweit, als dem Rekurrenten der Entzug
der Bewilligung angedroht wird, für den Fall, dass er die
Bedingung nicht einhalte.
2. -Dass
andern )fasseuren bedingungslos die Aus-
übung des Berufs gestattet worden sei, ist nicht dargetan
und wäre übrigens nur dann von Erheblichkeit, wenn
behauptet und bewiesen würl', dass dieselben unter den'
Augen der Behörden ebellfalls ärztliche Funktionen
ansüben.
Doppelbesteuerung. No 18. 87
3. -Ob die baselstädtische Prüfung dem Rekurrenten
das Recht zur Ausübung der Massage im Kanton Basel-
land gab, gemäss Art. 5 der Übergangsbestimmungen
zur BV, kann dahingestellt bleiben, da, auch wenn dies
zu bejahen wäre, die angefochtene Bedingung sich
als
eine der kantonalen Sanitätspolizei vorbehaltene, indi-
viduelle, durch die besondern Verhältnisse gegründete
Massnahme betreffend die Ausübung eines Gewerbes
darstellt, durch die die Freizügigkeit, auch wenn sie
bestehen sollte,
nicht verletzt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
IV.
DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
18. Urteil vom 12. Kai 1924 i. S. Chemische Fabrik
Sohweizerhall AAl. gegen Zürich, Basel-Landschaft
und Basel-Sta.dt.
Doppelbesteuerungsverbot. Besteuerung des Ertrages einer
Aktiengesellschaft, die in verschiedenen Kantonen Ge-
schäftsniederlassungen
besitzt und in jedem Kanton andere
Waren umsetzt oder herstellt als in den andern. Verteilung
des steuerpflichtigen Ertrages nach dem Ergebnis der
Gewinn-
und Verlustrechnung jeder Geschäftsniederlassung.
A .. -Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren
Sitz in Basel. Hier betreibt sie den Handel mit chemisch-
technischen
Produkten und anderen Artikeln, die in
der Industrie und der Landwirtschaft gebraucht werden.
Ferner hat sie zwei Fabrikanlagen, eine in Marthalen
im Kanton Zürich, wo Düngermittel und Wasserglas
hergestellt werden,
und eine in Pratteln, wo Glauhersalz,
Bisulfit und Kristallsoda verfertigt wird. In Pratteln
vollzieht sich nunmehr auch die Fabrikation von Super-
phosphat, die bisher in Basel stattfand. Die unmittel.,.
bare Leitung des technischen und kommerziellen Be-
triebes liegt nach 22 der Statuten der Rekurrentin
einer Direktion ob, von der sich zwei Mitglieder in Basel
und eines in Schweizerhalle (Pratteln) befinden. Wichtige
Vertragsabschlüsse
mit Lieferanten und Abnehmern be-
dürfen nach
20 der Statuten der Genehmigung des
Verwaltungsrates. Die
Rekurrentin muss in Marthalen
nach 27 d. zürch. Steuerges. eine Ertrags-und eine
Kapitalsteuer bezahlen, die vom durchschnittlichen
Reinertrag der drei letzten Geschäftsjahre und vom
Kapital (vom Aktienkapital und den Reserven) des
letzten Geschäftsjahres erhoben werden . Am 21. No-
vember 1922 schrieb ihr das Steueramt des Kantons
Zürich, dass der in Marthalen steuerpflichtige Rein-
ertrag für 1919 37,000 Fr., für 1920 57,200 Fr. und
für 1921 89,600 Fr. betrage. Zu den Reinertragssummen
gelangte das
Steueramt dadurch, dass es für die Geschäfts-
jahre 1915/16, 1916/17, 1917/18,1918/19 und 1919/20
(I. Juli bis 30. Juni) jeweilen den Gesamtreinertrag nach
dem zürcherischen Steuergesetzberechnete, davon einen
Voranteil
von 20 % zu Gunsten des Kantons Basel-
Stadt abzog und vom Restbetrag 1,84 % für 1915/6,
3,84
% für 1916/7, 5,56 % für 1917/8, 8,05 % für 1918/9
und 7,97 % für 1919/20 als in Matthaien erzielten Rein-
ertrag betrachtete, entsprechend dem Verhältnis, in
dem der Umsatz der Filiale Marthalen in diesen Jahren
jeweilen zum Gesamtumsatz stand.
B. -Am 19. Januar 1923 hat die Chemische Fabrik
Schweizerhall die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit den Anträgen:
- Die Verfügung des zürcherischen kantonalen
Steueramtes vom 21. November 1922 ist als Akt unzu-
lässiger Doppelbesteuerung
aufzuheben; 2. Das Bundes-
gericht wird gebeten, die Grundsätze festzulegen, nach
Doppelbesteuerung. N° 18. 89
denen die Steuerpflicht der Chemischen Fabrik Schweizer-
hall A.-G. gegenüber dem
Kanton Zürich und in Ab-
grenzung gegenüber den andern steuerberechtigten Kan-
tonen Basel-Stadt und Basel-Land ..... mit Hinsicht auf
den steuerpflichtigen Erwerb nach billigem Ermessen zu
verteilen ist. 3. Die Kantone Zürich einerseits und Basel-
Stadt und Basel-Land anderseits sind zu verurteilen,
die
von ihnen auf Grund des vom Bundesgerichte auf-
gestellten Verteilungsmodus für die
Jahre 1919, 1920
und 1921 zu viel bezogenen Steuern..... unter Be-
rechnung eines Zinses von 6
% vom Empfangstage
hinweg zurückzuerstatten.
Zur Begründung wird ausgeführt: Jede der drei Ge-
schäftsniederlassungen erzeuge vollständig
und selb-
ständig
Handelsartikel; keine stelle für die andern bloss
Halbfabrikate her oder habe sonst nur eine vorbereitende
Tätigkeit. Die
Leitung der Filiale Marthalen gebe sich
sowohl
mit dem Einka uf von Rohmaterialien und Handels-
waren, als
auch mit dem Verkauf der dort hergestellten
Produkte ab. Sie gewinne die Kundschaft und verkehre
mit ihr, kassiere und treibe Forderungen selbständig ein.
Die Zentralleitung
in Basel übe in Beziehung auf die Filiale
Marthalen
nur die Aufsicht aus. Demgemäss werde für
jede Niederlassung getrennte,
in sich abgeschlossene
Buchhaltung geführt. Die früher (bis im Jahre 1920) auf
Ende Juni und seither auf Ende Dezember erstellten
Gesamtbilanzen
und Gesamtgewinn-und -verlust rech-
nungen bildeten bloss die Zusammenziehung derjenigen,
die
in den einzelnen Niederlassungen erstellt worden
seien. Allerdings ziehe die
Leitung der Filiale Marthalen
in den Steuererklärungen vom buchmässigen Reingewinn
jeweilen einen
bestimmten Anteil an den Kosten der
Gesamtleitung ab,
um dem Umstande Rechnung zu
tragen, dass gewisse industrielle und kommerzielle Ar-
beiten des Verwaltungsrates und der Zentraldirektion
gemeinsam
flir das ganze Unternehmen ausgeführt
werden.
In einem solchen Falle, wo es sich um verschie-
dene Niederlassungen einer Unternehmung handle, die
technisch
und kommerziell ein Ganzes bilden, müsse
die Besteuerung jeder Niederlassung nach
ihrem Spezial-
ertrag und -vermögen stattfinden. Eine Verteilung des
Gesamteinkommens
und des Gesamtvermögens nach
einem
bestimmten Schlüssel sei also hier unzulässig.
e. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich verweist
in der Beschwerdeantwort auf eine Vernehmlassung des
kantonalen Steueramtes und fügt u. a. bei: Mit der
Zugabe der Rekurrentin, dass gewisse industrielle und
kommerzielle Arbeiten des Verwaltungsrates und der
Gesamtdirektion gemeinsam für das ganze Unternhemen,
also auch für Marthalen, ausgeführt werden, stimmt die
Tatsache überein, dass laut Eintrag im zUreh. Handels-
register die in Basel wohnhaften Direktoren der Rekur-
rentin und der Delegierte des Verwaltungsrates neben
dem in Marthalen wohnhaften E. Hablützel auch für
die Filiale
Marthalen zeichnen und dass das der Filiale
Marthalen zugehörende
Kapital tatsächlich vom Gesamt-
kapital der Rekurrentin nicht ausgeschieden ist. 'ViI'
können daher die unbelegte und mit den eigenen Aus-
führungen
der Rekurrentin im Yiderspruch stehende
Behauptung, die Niederlassung Mmthalen sei sowohl
technisch
und industriell als auch kommerziell selb-
ständig,
nicht anerkeunnen, sondern müssen darauf
beharren, dass die Niederlassung Malthaien mit den
übrigen Niederlassungen
der Rekurrentill in Basel und
Pratteln eine wirischaftlithc Einheit bildet .... Die selb-
ständige Buchführung für di , Filiale Marthalen ist nichl
entscheidend. Evell tu eH er:,uchcll wir Sie, die Vertei-
lungsgrundsätze nach billigem Ermessen festzustellen.
'ViI' sind auf Grund VOll 71 StG bereit, allfällig yon der
Hekurrentin für die Jahre 19H1-Hl21 zu viel bezahlte
Steuern zurückzuerstatten, können aber, sofern die
Rückerstattullgspflicht eintreten sollte, gemäss 124
VV nur einen Zins von 5 % anerkennen. In der erwähn-
ten Vernehmlassung de:; Steueramtes wird u. a. bemerkt,
Doppelbesteuerung. N0 1 R. 9l
dass die Zentralleitung in Basel zum Teil den Einkauf
der Rohmaterialien besorge.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
weist darauf hin, dass die Rekurrentin in Basel von
Kapital und Ertrag für die Jahre 1919-1921 die Steuern
vorbehaltlos bezahlt habe und zwar ihrer Selbsttaxation
gemäss, abgesehen von der Ertragsbesteuerung für 1921,
wobei vom Ertrag der Fabrik Schweizerhalle noch ein
Voranteil
von 15 % beansprucht worden sei. Er stellt
den Antrag, die Kantone seien als berechtigt zu erklären,
den Teil des Gesamtertrages zu besteuern,
der dem Ver-
hältnis des Betriebsergebnisses der auf ihrem Gebiet
liegenden Niederlassung zum Gesamtergebnis entspreche,
und dem Kanton des Hauptsitzes sei dabei zudem ein
gewisser Voranteil zuzuerkennen.
E. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Land-
schaft stellt sich auf den Standpunkt, dass die Repartition
nicht nach dem Umsatz erfolgen kann, sondern dass die
Vermögenseinsehätzung nach Vermögellsfaktoren und
die Erwerbseinschätzung nach Erwerbsfaktoren vorzu-
nehmen ist.
F. -In einer Replik hat die Rekurrentin neuerdings
darauf hingewiesen, dass die Leitung der Filiale Mar-
thalen von skh aus den Einkauf der Rohstoffe, die
Fabrikation und den Verkauf der Fabrikatl' be.sorge und
in Basel sich nur die Oberleitung befinde. SodanIl beruft
sie sich auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S.
Banque federale c Neuchatel vom 25. Januar 1923
(AS 49 I N° 6) und führt noch aus: Da in jeder Nieder-
lassung eine ganz andere
Tätigkeit als in den andern vor
sich gehe, so stünden die in den einzelnen Niederlassungen
erzielten Gewinnbeträge nicht
im gleichen Verhältnis
zu
einander wie die Umsatzbeträge. Von d :n buchmäs-
sigen Reinerträgen der Filiale Marthalen müssten je
20 % zu Gunsten des Kantons Basel-Stadt als Anteil
an den Kosten der Zentralleitung abgezogen werden.
G. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
hat in der Duplik an seinem Standpunkt festgehalten.,
H. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat in,
der Duplik u. a. noch bemerkt: Wir bestätigen unsere
Rekursbeantwortung in allen Teilen. Die Rekurrentin
versucht in der Replikschrift unter Anführung von
Einzelheiten über die von den Unternehmungen in Prat-
teIn und Marthalen fabrizierten Artikel den Mangel
eines Zusammenhanges dieser Betriebe
unter sich und
mit der Verkaufsorganisation in Basel darzutun. Wir sind
nicht in der Lage, diese Behauptungen auf ihre Richtig-
keit nachzuprüfen, weil, wie der Steuerkommissär in
der Rekursbeantwortung ausgeführt hat, die Rekur-
rentin schliesslich unseren Steuerorganen die Einsicht
in die Bücher verweigert hat. Angesichts des organisa-
torischen Zusammenhanges zwischen allen drei
Betrieben
und der Tatsache, dass jedenfalls die finanzielle Ge-
schäftsführung aller drei Betriebe in Basel zusammen-
läuft, müssen wir auf unserer Auffassung beharren, dass
Marthalen kein in sich abgeschlossener selbständiger
Betrieb, sondern ein Teil der Gesamtunternehmung ist.
Eventuell wäre die Selbständigkeit der Betriebe in der
Fabrikation gegenüber der gemeinsamen Organisation
steuerrechtlich
nicht erheblich. Sollten Sie anderer Auf-
fassung sein, so
beantragen wir die Einsichtnahme in
die Bücher der Rekurrentin, speziell die Speditionslisten,
Augenschein eventuell
Expertise. Die Anwendung der
im Urteil1iber die Eidgenössische Bank A.-G. niederge-
legten
Grundsätze auf Fabrikations-und Handelsunter-
nehmungen erachten wir als nicht angängig, da in solchen
Betrieben Aktivenverschiebungen an den günstigsten
Steuerort nicht dieselben Hindernisse entgegenstehen,
wie sie
im Gutachten Weyermann für Banken erwähnt
sind.
J. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
hält in der Duplik an seinen Anträgen fest und bemerkt
u. a. noch: Es ist ganz selbstverständlich, dass die ver-
schiedenen Fabrikationszweige in einander übergreifen
Doppelbesteuerung. N° 18. 93
und dass speziell die Verteilung auf die verschiedenen
Geschäftsniederlassungen
Sache der Oberleitung ist.
Sollte wider Erwarten die Trennung nach Geschäfts-
sitzen
anerkannt werden, so könnte unter keinen Um-
ständen von einem Präzipuum eines Geschäftssitzes die
Rede sein. I)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -Der Geschäftsbetrieb der rekurrierenden Gesell-
schaft vollzieht sich
an drei unter gemeinsamer Direktion
stehenden Niederlassungen in Basel, Pratteln und Mar-
thalen, bildet also einen über mehrere Kantone sich er-
streckenden einheitlichen Organismus. Die Rekurrentin
kann daher für ihr Vermögen und ihren Ertrag in den
Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich je
nach dem auf jeden von diesen fallenden Anteil besteuert
werden, weil sich an den genannten verschiedenen Orten
in ständigen Anlagen oder Einrichtungen je ein quanti-
tativ und qualitativ erheblicher Teil ihres Betriebes ab-
spielt.
Die Lösung
der Frage, in welcher Weise der Teil des
Gesamtertrages zu
ermitteln ist, den jeder Kanton be-
steuern darf, richtet sich nach der Art des Geschäfts-
betriebes
der Rekurrentin und nach den zwischen den
einzelnen Niederlassungen bestehenden Beziehungen.
Es
steht unbestrittenermassen fest, dass die Rekurrentin
gewisse Waren fabriziert und daneben mit andern Handel
treibt, dass dieses Handelsgeschäft sich ausschliesslich
in Basel befindet, während die Fabrikation sich bisher
an allen drei Niederlassungen vollzog und sich nunmehr
noch in Pratteln und Marthalen abspielt, und endlich
dass
in jeder Fabrikniederlassung für die dort herge-
stellten Produkte der ganze Fabrikationsprozess statt-
findet, keine Niederlassung also für die andere Halb-
fabrikate verfertigt. Die Rekurrentin hat so dann be-
hauptet, dass die in Marthalen befindliche Filialgeschäfts-
94 Staatsrecht.
leitung -unter der Kontrolle und nach den Weisungen
der Zentral direktion -den ganzen laufenden
Betrieb
der Filiale selbständig besorge, vom Einkauf der Roh-
materialien an bis zum Verkauf der Fabrikate, und dass
dem eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung
elItspreche. Auch das hat der Regierungsrat von Zürich
nicht
bestritten; lediglich in der seiner Antwort beige-
legten
Vernehmlassung des kantonalen Steueramtes
wird bemerkt, dass die Zentralleitung zum Teil die Roh-
materialien einkaufe, ohne dass dies jedoch näher aus-
geführt und begründet würde. Es rechtfertigte sich daher
nieht, dem Antrage des zürcherischen Regierungsrates
gemäss noch ein besonderes Beweisverfahren in Beziehung
auf die Organisation des Geschäftsbetriebes durchzu-
führen.
Der Regierungsrat von Zürich macht haupt-
.ilchlich nur geltend, dass die Filiale in lVIarthaien kein
voilständig selbständiges
Unternehmen sei, was zweifello
rkhtig ist; es handelt sich nur um eine relative, durch
gt'wisse Befugnisse der Zentralleitullg beschränkte Selb-
ständigkeit.
Was für Marthalen gilt, ist auch in Beziehung
auf Pratteln zu sagen, zumal da hier ein : Iitglied der
(Zentral-) Direktion tätig ist; der Regierungsrat von
Basel-Landschaft hat nicht behauptet, dass die Ge-
schäftsleitung
in Prattrln weniger selbställdig sei oder
beschränktere Funktionen habe als diejenige in l Iar-
thalen.
Die
erwähnte Art und Drganisation des Betriehes
führt dazu, sowohl die Yerteilung des Ertrages nach dem
Umsatz als auch diejenige nach den Erwerbsfaktoren
unter die beteiligten Kantone abzulehnen. Den Umsatz
hat das Bundesgericht in der Hauptsache bei reinen Han-
dehunternehmungen zum Verteilungsmassstab genom-
men.
Hier hat man es aber teilweise mit einer Fabrika-
tionsun terne hmung zu tun, bei der die Produktion eine er-
hebliche Rolle
für den Ertrag spielt (vgl. BGE 36 I S. 17).
Übrigens könnte der Umsatz hier schon deshalb nicht
ohne weiteres als massgebend betrachtet werden, weil an
Doppelbesteuerung. N0 18.
jeder Niederlassung Waren anderer Art umgesetzt oder
fabriziert werden, und demgemäss nicht von vornherein
.anzunehmen
ist, dass der Reingewinn überall im gleicht::' n
Verhältnis
zum Umsatz stehe (vgl. BGE 49 I S. 35).
Andererseits ist es aber. auch nicht möglich, den Anteil
jedes Kantons am Ertrag bloss nach den Erwerbsfaktoreil.
dem Kapital und der durch die kapitalisierten Löhne,
Gehälter usw. dargestellten
Arbe;t, zu bestimmen, da
die Rekurrentin in Basel ein reines Handelsunternehmen
betreibt, womit sie, wie es scheint, weitaus den grössten
Teil ihres
Ertrages erzielt, und bei solchen Geschäften
eine
Ertragsverteilung nach den erwähnten Faktoren
nicht am Platze ist (vgI. BGE 49 I S. 35).
Man braucht überhaupt im vorliegenden Falle zur Er-
mittlung des Anteils jeder Geschäftsniederlassung am
Gesamtertrag nicht zu einer indirekten Methode zu
greifen; sondern dieser Anteil ergibt sich hier gerade
wie
beim Entscheid i. S. Banque fMerale c. Neuenburg
vom 25. Jan. 1923 (BGE 49 I N° 6) unmittelbar mit
genügender Sicherheit aus den Gewinn-und Verlust-
rechnungeri
der einzelnen Niederlassungen. Es darf wohl
angenommen werden,
dass diese wie bei den Bank-
geschäften ein im allgemeinen getreues Bild vom
.effektiven Anteil am gesamten Betriebsresultat geben,
weil die einzelnen Niederlassungen
nicht blosse Betriebs-
stätten bilden, die nur einen Teil des vom Gesamtge-
schäft
durchgeführten Umsatzes oder der von ihm be-
triebenen
Fabrikation einer Ware übernehmen, sondern
sich an jeder rniederlassung im allgemeinen ein voll-
ständiger Handels-oder
Fabrikationsbetrieb vollzieht,
indem sich der für den
Umsatz oder die Herstellung
einer
Ware erforderliche Geschäftsprozess jeweilen, so-
weit sich die
Rekurrentin damit überhaupt abgibt, von
Anfang bis zu Ende au i derselben bestimmten Nieder-
lassung abspielt
und von deren besonderer Geschäfts-
leitung -
unter der Kontrolle und nach den Weisungen
der (Zentral-) Direktion -unmittelbar durchgeführt
wird. Infolgedessen gibt die Buchführung jeder einzelnen
Niederlassung. abgesehen
von den Kosten der gemein-
samen Zentralleitung. genau wieder. was hier mit dem
Umsatz oder der Fabrikation der Waren verdient oder
verloren worden ist. Die Selbständigkeit der einzelnen
Niederlassungen
und ihrer Geschäftsleitungen bietet bei
der
Rekurrentin wie bei den Banken eine gewisse Garantie
gegen Verschiebungen. die das Ergebnis einer Nieder-
lassung
zu Gunsten einer andern fälschen. Demgemäss
darf die
Rekurrentin für ihren Reinertrag in Marthalen,.
Pratteln und Basel nur nach den Ergebnissen der Ge-
winn-
und Verlustrecbnung der dort befindlichen Ge-
schäftsniederlassung
besteuert werden. Freilich handelt
es sich dabei. wie die Rekurrentin in der Replik nachträg-
lich selbst zugegeben hat. bloss um die Anwendung eines
Verteilungsschlüssels
für die Berechnung des Anteils
jedes
Kantons am Gesamtreinertrag. was dann von Be-
deutung wird. wenn eine der Filialen oder da,s Hauptge-
schäft mit Verlust arbeitete. und was sich auch darin
äussert. dass das
Unternehmen gegebenen Falls auch
den Filialkantonen gegenüber verpflichtet ist. über den
gesamten Geschäftsbetrieb Angaben
zu machen.
Mit Rücksicht darauf. dass die
Kosten der für alle
Geschäftsniederlassungen gemeinsamen Zentralleitung
als deren gemeinschaftliche Unkosten erscheinen.
darf
so dann im vorliegenden Fall der Kanton Basel-Stadt
von den sich nach dem erwi;ihnten Verteilungsgruridsatz
für Pratteln und Marthalen allenfalls ergebenden Rein-
ertragsanteilen noch 10 % zur Besteuerung beanspru-
chen. Ein Abzug von 20 % zu Gunsten von Basel würde
sich.
da die Geschäftsniederlassungen in Marthalen und
Pratteln eine relativ grosse Selbständigkeit besitzen.
nicht rechtfertigen.
Die baselstädtischen Ertragssteuerauflagen
für 1919-
stehen mit diesen Verteilungsgrundsätzen im allge-
meinen
im Einklang. Der Kanton Basel-Stadt hat sich
zwar insoweit nicht daran gehalten. als er für 1921 15.
Doppelbesteuerung. N0 18.
97.
statt 10 % vom Ertragsanteil der Filiale Schweizerhall
in Anspruch nahm. Doch wird das im Rekurse gar nicht
erwähnt. so dass dieser insofern nicht substantiiert ist.
Ob in Basel bei der Besteuerung für 1921 der in Marthaleu
in der zweiten Hälfte des Jahres 1920 erlittene Verlust
berücksichtigt wurde. geht aus den
Akten nicht hervor;
wenn es aber auch nicht geschehen wäre. so hätte das die
Rekurrentin einem Fehler in der Selbsttaxation. also
sich selbst. zuzuschreiben.
Demnach muss die Beschwerde
gegen die baselstädtischen Ertragssteuerverfügungen
in
vollem Umfang abgewiesen werden.
Die Verfügung des zürcherischen Steueramtes
vom
21. November 1922 über die Ertragssteuer ist aufzuheben.
weil sie
mit den angegebenen Verteilungsgrundsätzen
im Widerspruch steht. Es wird Sache der zürcherischen
Steuerbehörden sein. die
Ertragssteuertaxation für 1919-
nach diesen Grundsätzen neu vorzunehmen. und
ebenso werden sich auch die Behörden des Kantons
Basel-Landschaft hieran halten müssen. wenn sie die
Staatssteuertaxation für 1920 und 1921 vornehmen. so-
weit diese
nicht durch den Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Brown. Boveri A.-G. g. Aargau und Baselland vom
7. April 1919 kraft einer Vereinbarung der Parteien prä-
judiziert ist.
4. -(Verteilung des steuerpflichtigen Vermögens
oder Kapitals).
5. -
Es ist festzustellen. dass der Regierungsrat von
Zürich sich bereit erklärt hat. der Rekurrentin mit
5 % Zins zurückzuerstatten. was sie allenfalls an Steuern
für 1919-1921 zu viel bezahlt hat. Eine Vergütung von
% Zins wäre ungerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen unter Auf-
hebung der Verfügung des Steueramtes des Kantons
Zürich vom 21. November 1922 über die Ertragssteuer
teilweise gutgeheissen.