des Kindes an den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der
Geburt würden ähnliche Bedenken entgegenstehen. wie
sie nach dem Gesagten inbezug auf die Zuständigkeit
der Vormundschaftsbehörde vorliegen: das
Kind wäre
in zahlreichen Fällen -ausländisches oder unsicheres
Domizil der Mutter -
mehr oder weniger des Wahlrechts
tatsächlich beraubt. das
ihm doch das Gesetz inbezug
auf den Gerichtsstand einräumen will.
Im vorliegenden Falle ist indessen nicht behauptet
worden. dass eine solche. früher an einem andern Orte
von der unehelichen Mutter eingeleitete und noch hän-
gige Klage vorliege.
Der Ausschluss eines verschiedenen
Gerichtsstands für die Klage von Mutter
und Kind
könnte daher höchstens Bedeutung für einen von der
ersteren noch einzuleitenden
Prozess haben. nicht die
zürcherischen Gerichte berechtigen. die Anhandnahme der
Klage des heutigen Rekurenten wegen örtlicher Unzu-
ständigkeit abzulehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden unter
AUfhebung des angefochtenen Entscheides des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 30. August 1924 die
zürcherischen Gerichte als
zur Beurteilung der Klage
des Rekurrenten örtlich zuständig erklärt.
, I
Wasserrechtskonzessionen. N° 62.
V. WASSERRECHTSKONZESSIONEN
CONCESSIONS DE DROITS D'EAU
62. Urteil vom 4. Juli 1924 i. S. Elektrizitätswerk
Olten-Aarburg A.-G. gegen Solothurn, Begierungsrat.
Eidgen. WRG Art. 56. Konzessionsmässige Bestimmung,
wonach der Beliehene die elektrische Energie im Kanton
zu gleich günstigen Bedingungen wie mich auswärts abzu-
geben hat. Befugnis der Verleihungsbehörde. die Erfüllung
dieser Pflicht zu kontrollieren und zu diesem Behufe in
die Geschäftsführung des Beliehenen Einsicht zu nehmen.
Fällt der Streit über das Bestehen einer solchen Aufsichts-
befugnis
unter Art. 71 WRG '1
A. -Die Rekurrentin. Aktiengesellschaft Elektrizi-
tätswerk Olten-Aarburg.
ist Iilhaberin einer Konzession
des solothurnischen Regierungsrates vom
17. September
1909 für die Erstellung und elen Betrieb eines 'Wasser-
werkesan der Aare bei Winznau und Ober-Gö!)gen mit
Erweiterungen vom 16. Februar 1912 auf den Fluss-
lauf von Ober-Gösgen bis Nieder-Gösgen und vom
7. Dezember 1917 betreffend Konstanthaltung der
Stauhöhe
l). Die Konzessionsurkunde von 1909 zerfällt
in 6
Abschnitte: Konzessionsinhaber. bautechnische
pflichten der Konzessionsinhaber. andere Pflichten.
Rückkauf
und Heimfall. Erlöschen der Konzession.
Schlussbestimmungen.
l) Im 3. Abschnitte andere
Pflichten der Konzessionsinhaber
ll. 28-34 ist zunächst
bestimmt. dass die Unternehmung dem Regierungsrat
ihre
Statuten und Reglemente sowie allfällige Abände-
rungen daran mitzuteilen
und ihm eine Vertretung im
Verwaltungsrate einzuräumen habe. 33 enthält eine
Bestimmung über die Bedingungen
der Stromabgabe
an Abnehmer im Kanton und die Lieferung des zu
öffentlichen Zwecken
benötigten Stroms an die Ge-
mein den Olten, Trimbach, Winznau, Ober-Gösgen und
Däniken, die in Ziff. VIII der ersten Erweiterung
im zweiten Punkte auf die Gemeinden Nieder-Gösgen,
, Schönenwerd und Gretzenbach ausgedehnt und in
Ziff. III der zweiten Erweiterung wie folgt neu
gefasst worden ist :
III. 33 der Konzession vom 17. September 1909
und Ziff. VIII der Erweiterung vom 16. Febr. 1912
werden
ersetzt durch nachfolgende Bestimmungen :
1.
Dem Konzessionsinhaber wird die grundsätzliche
Verpflichtung überbunden,
im ganzen Gebiet des Kan-
tons Solothurn gemäss den nachstehenden Bestim-
mungen dem Staate, den Gemeinden und den Privat-
abnehmern ... elektro Energie aus der Anlage in Form
von Dreiphasenstrom mit 50 Perioden und zirka 8000
Volt oder einer andern zwischen dem Konzessions-
inhaber und den Interessenten besonders zu verein-
barenden Spannung abzugeben.
2. Diese Lieferungsverpflichtung soll höchstens 30
%
der jeweilen vorhandenen Leistung der Anlage bean-
spruchen und 5 Jahre nach der Inbetriebsetzung der
Anlage für den dennzumal nicht bezogenen Teil der
obgenannten Leistung dahinfallen.
3. Im Gebiete des Kantons Solothurn darf der
Konzessfonsinhaber für die Energie aus der Anlage
nach Ablauf der bestehenden Verträge unter den glei-
chen Verhältnissen
und Beäingungen betreffend Art
der Energieverwendung und Grösse der bezogenen
Energiequoten keine
höhern Energiepreise oder ungünsti-
geren Lieferungsbedingungen anwenden als den günstigst-
gestellten ausserkantonalen aus der Anlage bedienten
Abnehmern gegenüber ...
4.
Da der Staat die Verstaatlichung der Energie-
versorgung beabsichtigt, sind
in allen nach Inkraft-
treten dieser Konzessionserweiterung zwischen dem
Konzessionsinhaber und den Abnehmern im Kanton
über Lieferung von elektro Energie aus der Anlage
Wasserrechtskonzessionen. No 62. 399
abzuschliessenden Verträgen die erforderlichen Bestim-
mungen betreffend
Übergang der Energielieferung an
die staatliche Versorgung aufzunehmen. Der Staat
behält sich, was diese Bestimmungen anbetrifft, das
Genehmigungsrecht dieser Energielieferungsverträge vor.
5.
Den Gemeinden Olten, Trimbach, Winznau, Ober-
gösgen, Niedergösgen, Schönenwerd, Gretzenbach und
Däniken hat die Unternehmung die zu öffentlichen
Zwecken benötigte Energie zu einem Preise zu liefern,
der 10 % niedriger ist als die billigsten Preise, welche
der Konzessionsinhaber
unter gleichen Umständen von
andern Energieabnehmern fordert. Unter öffentlichen
Zwecken ist jedoch nicht die Energieabgabe an Dritt-
personen zu verstehen.
6 .........
In Ziff. IX der 1. Erweiterung von 1912 heisst es :
( Sollten inbezug auf die der Unternehmung gegenüber
den Gemeinden auferlegten Pflichten Streitigkeiten ent-
stehen, so entscheidet über den Umfang der der Unter-
nehmung obliegenden Leistungen endgiltig der Regie-
rungsrat.
Seit dem .lahre 1921 oder 1922 versuchte we Rekur-
rentin eine Erhöhung der Strompreise gegenüber ihren
soloth. Abnehmern durchzusetzen, wozu sie sich teils
auf in den Verträgen enthaltene darauf bezügliche
Vorbehalte
( Preiserhöhungsklauseln ) berief, teils, wo
solche
nicht bestanden, die Verträge auf den ersten
möglichen Termin kündigte. Es gelang ihr auch mit
einzelnen Abnehmern neue Vereinbarungen zu treffen.
Andere, so namentlich die Elektrizitätsgesellschaft
Schönenwerd, deren Vertrag eine derartige Klausel
enthielt, erhoben
Widerstand. Die Rekurrentin leitete
daher gegen die genannte Gesellschaft einen Zivilpro-
zess ein,
um deren vertragsmässige Pflicht, sich den
neuen Preisforderungen zu unterziehen, feststellen zu
lassen.
In der Sühne verhandlung vor Friedensrichteramt
Schönenwerd vom 23. Mai 1923 machte die Beklagte
geltend, dass eine Erhöhung des Stromtarifs, abgesehen
vom Fehlen der im Vertrag dafür aufgestellten Voraus-
setzungen, schon deshalb nicht zulässig sei, weil die
Rekurrentin an ausserkantonale Abnehmer Energie
billiger
als an die solothurnischen liefere, damit die
Meistbegünstigungsklausel
der Konzession verletze und
durch den vorgeschlagenen neuen Tarif in noch ver-
mehrtem Masse verletzen würde. Die Rekurrentin
bestritt dies und lehnte auch den Vorschlag, den Regie-
rungsrat gemeinsam um Anordnung von Erhebungen
darüber zu ersuchen, ab.
Auf eine vom Schweiz. Energie-Konsumentenver-
band, Sekretariat Solothurn, am 25. Juli 1923 namens
der Elektrizitätsgesellschaft Schönenwerd
und einer
Anzahl weiterer
Stromabnehmer der Rekurrentin ein-
gereichte Eingabe beschloss der Regierungsrat
von
Solothurn am 4. März 1924 entgegen dem Einspruche
der
Rekurrentin :
- Das Baudepartement erhält den Auftrag eine
Untersuchung anheben zu lassen über die Frage, ob
die Konzessionärin die Konzessionsbedingungen in
der
von den Petenten vermuteten Weise verletzt hat.
- Je nach Ausgang dieser Untersuchung behält sich
der
Regnerungsrat seine Entscheidung vor. ))
In der Begründung wird ausgeführt, dass die Rekur-
rentin der in Abschnitt III Ziff. 3 der zweiten Kon-
zessionserweiterung vom 7. Dezember 1917 enthaltenen
Konzessionsbedingung zuwiderhandeln würde, wenn,
wie die
Petenten vermuten :
a) kantonale Verträge eine Preiserhöhungsklausel
enthalten sollten, die in Verträgen mit ausserkantonalen
Konsumenten fehlen
würde;
b) bei ausserkantonalen Verträgen mit Erhöhungs-
klausel
von den betreffenden Kontrahenten eine Preis-
erhöhung
nicht in gleichem Umfange und auf den glei-
chen
Zeitpunkt eingefordert worden wäre, wie von den
solothurnischen Abnehmern.
Wasserrechtskonzessionen. N° 62.
Dem Regierungsrat müsse die Befugnis zustehen
festzustellen, wie es sich
damit verhalte, um, wenn das
Werk wirklich die Konzession verletzt haben sollte,
es -nötigenfalls
unter Androhung des Konzessions-
entzuges -
zur Abhilfe anzuhalten. Das Verhältnis
sei in dieser Beziehung ein ähnliches wie bei einem
zivilrechtlichen Vertrage zu Gunsten
Dritter. Wenn
sogar hier das Klagerecht iIi erster Linie der Vertrags-
partei, die sich die Leistung
an den Dritten habe ver-
sprechen lassen,
und nur sekundär den begünstigten
Dritten zustehe, so müsse umsomehr die Staatshoheit
bei einer von ihr auferlegten öffen tlichrech tHchen
Konzessionsbedingung zu Gunsten Dritter auf Erfül-
lung dringen können. Öffentlichrechtlichen
Charakter
hätten aber mit der Konzessionserteilung auch die
daran geknüpften Auflagen.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Aktiengesell-
schaft Elektrizitätswerk Olten-Aarburg
mit staats-
rechtlichem Rekurs vom 1 O. Mai 1924 das Bundes-
gericht angerufen. Sie bestreitet, wie schon
im kantonalen
Verfahren,
dem Regierungsrat irgend ein Aufsichtsrecht
über den Betrieb ihres Unternehmens, soweit
.es nicht
entweder in der Konzession vorbehalten oder gesetzlich
festgelegt sei, was beides hier
nicht zutreffe. Eine solche
Aufsichtsbefugnis könne auch nicht, wie
der Regierungs-
rat es versuche, aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
hergeleitet werden.
Sonst hätte man es nicht nötig
gehabt, sie
im Konzessionsakte für bestimmte Fälle
besonders (estzusetzen,
so in Ziff. IX der ersten Erwei-
terung inbezug auf die Leistungen an Gemeinden
und in Ziff. III 4 der zweiten Erweiterung hinsicht-
lich der Genehmigung künftiger Energielieferungsver-
träge
mit solothurnischen Abnehmern nach einer andern
Richtung.
Der angefochtene Beschluss enthalte somit
einen der rechtlichen Grundlage entbehrenden
und
deshalb willkürlichen Eingriff in die Rechtsstellung der
Rekurrentin und verletze Art. 4 BV. Er laufe überdies
auf eine unstatthafte Einmischung der Verwaltungs-
behörde
in die zivilrechtlichen Beziehungen der Rekur-
. rentin zu ihren Stromabnehmern
und eine Parteinahme
zu Gunsten der letztern hinaus, indem ihnen so die
Beweislast im Zivilstreite für die behauptete Verletzung
ihnen zustehender Rechte abgenommen und
auf
bequeme
Weise durch eine amtliche Untersuchung
ersetzt werde.
Da es sich um aus dem Verleihungs-
verhältnis hergeleitete Rechte
und Pflichten handle
und die Konzession keine andere zur Entscheidung
berechtigte Behörde bezeichne, treffe nach der Auffas-
sung der Rekurrentin die Kompetenzbestimmung des
Art.
71 eidg. WRG zu. Es wurde daher das Gesuch
gestellt, dass das Bundesgericht zunächst
in einem
Vorentscheid diese formelle Frage
und zwar im Sinne
der Bejahung entscheide. Die Anhebung des Streites
als staatsrechtlicher
Rekurs geschehe nur vorsichts-
halber,
um die Frist zu wahren und für alle Fälle gedeckt
zu sein.
C. -Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt,
der Rekurs sei sowohl vom Standpunkt der behaupteten
Verfassungsverletzung als auch von demjenigen einer
Streitigkeit über die Pflichten des Beliehenen nach
Art. 71 eidg. WRG abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Streitig ist zur Zeit einzig die Pflicht der Rekur-
rentin, sich der vom Regierungsrat angeordneten Unter-
suchung ihrer Geschäftsführung auf die Erfüllung
der
in Abschnitt 111 Ziff. 3 der 2. Konzessionserweiterung
enthaltenen Auflage zu unterziehen. Die weitere Frage,
welche Folgen von der Verleihungsbehörde
an eine
festgestellte Verletzung jener Konzessionsbedingung
geknüpft werden könnten,
steht vorläufig nicht zur
Erörterung, weil der Regierungsrat einen Beschluss
darüber nicht gefasst, sondern ihn sich bis nach Ausgang
der Untersuchung vorbehalten
hat. Die dem Bundes-
Wasserrechtskonzessionen. N° 62.
gericht eingereichte Rechtsschrift ist zwar als staats-
rechtlicher
Rekurs gegen Dispositiv 1 des Beschlusses
des Regierungsrates vom 4. März 1924
betitelt und
dem entspricht auch der im Eingang gestellte Antrag,
der
auf Aufhebung dieses Beschlusses wegen Verfassungs-
verletzung (Willkür) geht. Aus den weitern Ausführungen
ergibt sich
dann aber, dass die Rekurrentin die streitige
Frage
in erster Linie als eine solche nach Art. 71 eidg.
WRG,
d. h. als Anstand zwischen Verleihungsbehörde
und Beliehenem über die aus dem Verleihungsverhältnis
entspringenden Rechte
und Pflichten betrachtet und
behandelt wissen möchte. Doch ist es nicht nötig, zu
dieser formellen Frage Stellung zu nehmen. Denn der
Einspruch der Rekurrentin gegen die Anordnung des
Regierungsrates müsste auch
dann als unbegründet
verworfen werden, wenn
man das Beschwerdebegehren
als eine
unter jene Kompetenzbestimmung fallende,
vom Bundesgericht
mit freier Kognition zu beurteilende
negative Feststellungsklage, gerichtet
auf Feststellung
der Nichtbestehens einer angeblichen konzessions-
mässigen Pflicht des Beliehenen, auffassen
und aus
der Beschwerdeantwort
auf das Einverständnis des
Regierungsrates
damit schliessen wollte, dass das
Bundesgericht auch aus diesem Gesichtspunkte als
einzige Instanz
unter Ausschaltung des kantonalen
Richters entscheide.
2. -Wie die Verleihung im allgemeinen und die hier
in Frage
stehende' Einräumung eines Sondernutzungs-
rechtes
an einem öffentlichen Gewässer im besonderen
als Verwaltungs-(Hoheits)-Akt überhaupt grundsätzlich
dem öffentlichen Rechte angehört
(AS 43 11 448 Erw. 2 ;
47 I 226 mit Zitaten), so begründen auch die mit der
Einräumung des nutzbaren Rechtes nach dem Ver-
leihungsakt verbundenen Auflagen ein Pflichtverhält-
nis öffentlichrechtlicher Natur.
Der Beliehene steht
dabei dem verleihenden Gemeinwesen nicht als gleich-
geordnete
Partei, sondern in einem Unterwerfungs-
AS 50 I -1924
verhältnis. als öffentlicher Gewalt gegenüber, woran
der ihm durch Art. 71 WRG gewährleistete besondere
Rechtsschutz sowenIg etwas ändert wie das Bestehen
einer unabhängigen, ausser der Verwaltung stehenden
Verwaltungsgerichtsbarkeit
auf anderen Gebieten. Das
bedarf keiner Erörterung hinsichtlich der tee h-
n i s ehe n Konzessionßbestimmungen, durch die aus
der Erstellung oder dem Betriebe des Werkes drohende
Gefahren für
Dritte -sei es in Gestalt einer schädlichen
Beeinflussung des Flusslaufs oder
anderer Art -r-ver-
hütet werden sollen: insoweit hat man es einfach mit
einer Handhabung der Wasser-und Baupolizei zu
tun, sodass die bezüglichen Anordnungen sich von
einem gewöhnlichen Polizeibefehl
nur durch die Art
ihrer Entstehung unterscheiden. Es gilt aber auch für
diejenigen Bedingungen, welche die wirtschaftliche
Ver-
wendung der verliehenen Nutzung betreffen und darauf
ausgehen, Dritten in engerem oder weiterem Kreise
daraus gewisse Vorteile zuzuwenden, wie Z. B. die
Verpflichtung, die mitte1st des Wasserwerks
erzeugte
elektrische Energie in erster Linie den Verbrauchern
im Kanton zur Verfügung zu halten, an sie zu bestimm-
ten Preisen oder zu günstigeren Bedingungen als nach
auswärts abzugeben .. Auch Konzessionsbestimmungen
dieser
Art haben ihren Grund nicht sowohl in der Absicht
bestimmte Private wirtschaftlich zu begünstigen, als
in dem allgemeinen staatliclien Interesse an der Hebung
der Volkswirtschaft des Kantons oder. eines Gebietes,
das zu dem Werke in näheren räumlichen Beziehungen
steht, durch Schaffung günstiger Produktionsbedin-
gungen.
Mit dem Charakter der Auflage als einer dem
Beliehenen
im öffentlichen Interesse auferlegten Ver-
pflichtung, die als solche die öffentlichrechtliche Natur
der Verleihung selbst teilt, ist aber auch das Recht
der Verleihungsbehörde zur Ausübung einer Kontrolle
über die Erfüllung
der Pflicht und damit zur Einsicht-
nahme in die Geschäftsführung des Beliehenen gegeben,
Wasserrechtskonzessionen . .No 62. 405
soweit dies zur Ausübung der Kontrolle nötig ist. Nur
so ist die Behörde überhaupt in der Lage,. die mit der
Einhaltung der Konzessionsbestimmung verbundenen
aUgemeinen Interessen zu wahren und im Falle der
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung die Schritte
einzuleiten, welche geeignet und nach Gesetz, Ver-
leihungsakt und Natur des Verhältnisses zulässig sind,
um den Beliehenen zu einer den übernommenen Ver-
pflichtungenentsprechenden Verwendung der verliehenen
Nutzung anzuhalten. Einer weiteren rechtlichen Grund-
lage für diese Aufsichtsbefugnis bedarf es nicht, weil
sie schon
in der Übernahme der Pflicht selbst, deren
Erfüllung die Aufsicht dienen soll,
dem öffentlichrecht-
lichen
Charakter der Verleihung und in dem beson-
deren Unterwerfungsverhältnis,
in das sich der Beliehene
durch deren Annahme zum verleihenden Gemeinwesen
kraft eigenen Willens begeben hat, ohne weiteres mit-
enthalten ist. Auch wenn der äussere Anlass zu einem
solchen Eingreifen in einer Denunziation von Personen
liegt, denen die in der Konzession ausbedungenen V or-
teile
unmittelbar zukommen sollen und angeblich vor-
enthalten werden, nimmt die Verleihungsbehörde doch
. damit nicht deren Interessen, sondern ein eigenes Inte-
resse des Gemeinwesens, einen ihm zustehenden Anspruch
wahr.
Von einer Einmischung in zivilrechtliche Ver-
hältnisse zwischen dem Werke und Dritten, nämlich
seinen
Stromabnehmern und von einer Parleinahme zu
Gunsten der letztem, kann deshalb sowenig die Rede
sein wie bei der Strafverfolgungsbehörde, die auf Anzeige
eines
verletzten Privaten eine Strafuntersuchung ein-
leitet und so dem Anzeiger mittelbar Beweisstoff für
. die Begründung eines neben dem staatlichen Straf-
anspruch hergehenden Schadenersatzanspruchs aus uner-
laubter Handlung verschafft. Auf diesem Boden steht
denn auch das eidg. WRG, wenn es in Art. 56 bestimmt:
Hat sich die Verleihungsbehörde Rechte vorbehalten.
di mit der GeschäftsfÜhrung des Beliehenen im Zusam-
menhang stehen, wie Rückkauf, Beteiligung am Gewinn,
Herabsetzung
der Strom preise nach Massgabe des
Reingewinns,
so sind für deren Geltendmachung mangels
besonderer Bestimmungen
der Verleihungsurkunde die
Grundsätze einer
guten und vorsorglichen Wirtschaft
massgebend. Die Verleihungsbehörde ist berechtigt,
von der Geschäftsführung des Beliehenen Einsicht zu
nehmen, sofern sie ein Interesse
daran glaubhaft macht.
Die Rekurrentin wendet freilich ein, dass dabei nur an
Ansprüche finanzieller Natur gedacht sei, die die Ver-
leihungsbehörde sie h selbst, nicht Dritten vorbehalten
habe. Doch zeigt
schon' das Beispiel der ( Herabsetzung
der Strompreise nach Massgabe des Reingewinnes ,
dass dem
nicht so sein kann, der Ausdruck ( ausbe-
dungene
Rechte vielmehr in dem weiteren Sinne auf
die Geschäftsführung bezüglicher Auflagen, konzessions-
mässiger Verpflichtungen
überhaupt zu verstehen ist,
mit Einschluss dem Beliehenen auferlegter Leistungen
an Dritte, die zunächst diesen und 'nur mittelbar dem
verleihenden Gemeinwesen zugutekommen.
Da das Gesetz
damit lediglich noch ausdrücklich ausspricht, was nach
dem Wesen des Verleihungsverhältnisses ohnehin schon
Rechtens sein müsste, kann die . Stellung des Beliehenen
auch bei Verleihungen keine andere sein, die formell
von dieser Bestimmung nicht betroffen werden, weil
sie
vor dem von ihr erfassten Zeitraum erteilt worden
sind.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob wirklich,
wie die
Rekurrentin behauptet und auch der Regierungs-
rat anzunehmen scheint, der Artikel die vorliegende
Konzession nicht ergreife, obwohl die Konzessions-
erteilung zwar
vor dem 1. Januar 1918, aber doch nach
dem 25.
Oktober 1908 stattgefunden hat (Art. 74 Abs. 2
WRG) und 41 der Konzessionsurkunde von 1909
die künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
ausdrücklich vorbehält.
Jedenfalls kann nicht aus Bestimmungen, wie den von
der
Rekurrentin angerufenen 28 u. 29 dieser U r-
kunde, Ziff.
IX der 1. ( Erweiterung von 1912 und Ziff.
Wasserrechtskonzessionen. No 62.
IV 4 der 2. Erweiterung von 1917 auf die Absicht
geschlossen werden, eine weiterreichende Aufsichts-
befugnis als
nach den hier besonders bezeichneten
Richtungen auszuschliessen. Bei der Genehmigung der
künftigen Energielieferungsverträge mit solothurnischen
Abnehmern
im Sinne der letzterwähnten Bestimmung
handelt es sich um einen ganz besonderen, vom vorlie-
genden durchaus verschiedenen
Fall, der daher auch
besonderer Regelung rief, nämlich um eine vertragliche
B e s
ehr ä n k u n g, welche die Rekurrentin künftig
ihren solothurnischen Abnehmern auflegen soll, zum
Zwecke Entschädigungsansprüche derselben bei
Ein-
führung des staatlichen Energielieferungsmonopols aus-
zuschliessen.
Und Ziff. IX der 1. Erweiterung betrifft
etwas über die bIosse Aufsichtsbefugnis Hinausgehendes,
nämlich die Einsetzung des Regierungsrates als
ent-
scheidende und zwar als endgültig entscheidende Behörde
im Verhältnis zwischen der Rekurrentin und gewissen
Dritten, den in der Konzession genannten Gemeinden
bei
Anständen über die ihnen auf Grund der Verleihung
zukommenden Leistungen. Die
28 u. 29 der Konzes-
sionsurkunde
von 1909 aber, welche die Unternehmung
verpflichten, Statuten, Reglemente und Abänderungen
daran dem Regierungsrat mitzuteilen und ihm einen
Sitz im Verwaltungsrat einzuräumen, verschaffen
der
Verleihungsbehörde sogar insoweit eine bedeutend weiter-
gehende Einsicht
in die Geschäftsführung des U nter-
nehmens, als sie sich aus der bIossen Kontrolle der
Einhaltung der konzessionsmässigen Verpflichtungen
ergeben w1lrde. Umsoweniger
kann daraus ein Argument
gegen das Bestehen eines solchen Kontrollrechts in dem
Umfange
und Sinne, wie es der Regierungsrat hier
beansprucht, hergeleitet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.