294 Staatsrecht.
par la loi. Le but de celle-ci est, ä la verite, un facteur
important d'interpretation, mais c'est au legislateur
qu'il appartient en premiere ligne de decider comment
. ce but doit etre atteint. Du moment que la loi declare
nettement que le traitement permanent determine l'in-
compatibilite, l'autorite cantonale sort des limites d'une
interpretation permise en substituant ä ce critere de
solution
un critere different. De fait, elle modifie le
texte constitutionnel, ce ä quoi elle n'est pas autorisee
(v. RO 49 I p. 542/543).
Si
la disposition constitutionnelle ne repond plus
aux besoins actuels, le seul remede ä cet etat de choses
doit etre chercbe dans une revision. Tant que l'article
unique de
la loi de 1901 subsiste tel quel, le recourant
a le
droit garanti par la .constitution cantonale de garder
son mandat de depute, puisqu'il n'a pas ete nomme ä
une fonction incompatible.
Le Tribunal tederal prononce :
Le recours est admis et l'arrete attaque est annule.
IV. INTERKANTONALES ARMENRECHT
ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE
47 Orten vom 27. Dezember 1924 i. S. Zürich gegen Solothurn.
Pflicht der Kantone zur Unterstützung VOll transportfähigen
armen Angehörigen anderer Kantone oder Staaten in Notfäl-
len. Voraussetzungen des Rechts des Rückgriffs auf einen
andern Kanton.
A. -Die mittellose, ledige Alice Brandt von Le Locle
gab
Ende Juli 1924 ihre Stelle in St. Gallen auf und
begab sich mit ihrem dreijährigen Kinde am 3. August zu
ihrer verheirateten Schwester Frau Mathys in Zuchwil
Interkantonales Armenrecht. N 47.
(Solothurn). Dort gebar sie am 1. Oktober ein zweites
Kind.
Da ihre Schwester sie nicht mehr für längere
Zeit beherbergen konnte, suchte sie Zuflucht. bei der
Heilsarmee und erschien am .16. Oktober mit ihren
Kindern in deren Kinderheim Paradies in Mettmen-
stetten (Zürich). Die Kinder wurden hier aufgenommen;
sie selbst aber fand im Frauenasyl der Heilsarmee in
Zürich Unterkunft. Die zürcherische Armendirektion
setzte
den Behörden des Heimatkantons Neuenburg
eine
Frist zur Übernahme der drei Personen an, die
am 6. November ablief, und übernahm die Zahlung
der Unterhaltskosten, die
vom 16. Oktober bis zu diesem
Zeitpunkt entstanden. Sie verlangte sodann erfolglos
deren
Ersatz vom Armendepartement des Kantons
Solothurn.
B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 27. November
hat der Regierungsrat von Zürich namens des
Kantons Zürich beim Bundesgericht das Begehren
gestellt: Es sei der Kanton Solothurn zur Vergütung
der Unterstützungsauslagen
für die Alice Brandt und
deren Kinder und der Heimschaffungskosten für die
Strecke Solothurn-Le Locle zu verpflichten.
Zur,Begrün-
dung wird angebracht: Die Kantone seien verpflichtet,
nicht
nur den transportunfähigen, sondern auch den
transportfähigen armen Angehörigen anderer Kantone
Nothilfe zu gewähren bis zur Übernahme durch den
Heimatkanton. Diese Pflicht treffe denjenigen Kanton,
auf dessen Gebiet die Unterstützungsbedürftigkeit ent-
stehe und derart zutage trete, dass die öffentliche Fürsorge
einzutreten hahe.
Und diese Pflicht könne nicht einem
andern Kanton zugeschoben werden. Geschehe es den-
noch,
so sei der letztere Kanton berechtigt, vom erstern
Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Nun
sei die Bedürftigkeit der Alice Brandt im Kanton Solo-
thurn in die Erscheinung getreten, sodass dort die
öffentliche Fürsorge sich
ihrer hätte annehme sollen.
Nur weil das nicht geschehen sei, habe Züricb'einsprin-
296 StaatStecht.
gen müssen. Es habe daher in Vertretung von Solo
thurn gehandelt. und in analoger Anwendung der in
der bundesgerichtlichen Praxis aufgestellten, Grund-
sätze sei Solothurn zum Kostenersatz verpflichtet.
Die Unterstützungspflicht dieses Kantons gegenüber
der Alice Brandt folge schon aus dessen eigenem Armen-
gesetz. 3'4.
C. -Der Regierungsrat von Solothurn hat namens
des Kantons Solothurn die Abweisung der Klage bean-
tragt. Er bestreitet. dass die Unterstützungsbedürf-
tigkeit der Brandt im Kanton Solothurn zutage getreten
sei, und dass die solothurnischen Behörden irgend welche
Veranlassung oder
Pflicht gehabt hätten, sich ihrer unter-
stützend anzunehmen. Diesen sei der Aufenthalt der
Brandt in Zuchwil gar nicht bekannt gewesen. Die
Brandt habe dort Unterkunft und Unterhalt bei ihrer
Schwester gehabt. sie sei also gar nicht subsistenzlos
gewesen. wie sie
auch in Zuchwil niemals Unterstützung
verlangt habe. Sie habe den Kanton Solothurn aus
freien Stücken verlassen. ohne Mitwirkung oder Wissen
irgend einer Amtsperson.
Wenn sie hiezu von der Heb-
amme und von Angehörigen der Heilsarmee veranlasst
worden sei. so sei zu bemerken. dass diesen Personen
keinerle öffentlicher Charakter zukomme. Die Brandt
müsse auch das nötige Reisegeld gehabt haben. Ihre
Bedürftigkeit sei erst in Zürich eingetreten. eventuell
sei sie schon
in St. Gallen vothanden gewesen. Die vom
I:tegierungsnat von Zürich angerufene bundesgericht-
lIehe PraXIS treffe nicht zu. und von einer Kosten-
ersatzpflicht von Solothurn könne nicht die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Regierungsrat von Zürich geht mit Recht davon
aus, dass die Kantone verpflichtet sind. auch solche
arme Angehörige anderer Kantone (und auch Aus-
länder). die
transportfähig sind. in Notfällen zu unter-
stützen. und dass die Pflicht demjenigen Kanton obliegt.
I
,I
I
Interkantonales Armenrecht. No 47. 29'1-
auf dessen Gebiet der Notfall sich ergibt und in die
ErscheinuJlg tritt. Diese Pflicht beruht zwar nicht wie
diejenige
dßr Fürsorge transportunfähiger unbemittelter
Personen auf ausdrücklicher bundesrechtlicher Vorschrift
(BG vom 22. Brachm. 1875. Staatsverträge). sondern sie
ist eine allgemein menschliche. aus der Zweckbestim-
mung und dem Wesen des modernen Staates unmittelbar
entspringende pflicht (BGE 40 I 416). Wenn Zürich
die bedürftige
Brandt und ihre Kinder bis zur Heim-
schaffung in den Heimatkanton unterstützt hat; so
hat es in Erfüllung der genannten Pflicht gehandelt;
denn auf seinem Gebiet befand sich die Brandt in einem
Zustande der Bedürftigkeit. der das Einschreiten der
Armenfürsorge dringend erheischte. Ein. Kostenersatz-
anspruch von Zürich gegenüber Solothurn könnte
nach den Grundsätzen öffentliebrechtlicher Geschäfts...
führung nur dann in Frage kommen. wenn der Notfall
der Unterstützung der Brandt schon eingetreten wäre,
als diese sich in Zuchwil befand. und wenn daher jene
Unterstützungspflicht
den Kanton Solothurn getroffen
hätte. In diesem Falle wäre bei pflichtgemässem Handeln
der solothurnischen Behörden -Unterstützung und
Anordnung der Heimschaffung -die Fürsorgepflicht
von Zürich gar nicht zur Entstehung gelangt; die
Pflicht von Zürich wäre der primären von Solothurn
'nicht
gleichwertig, und insofern könnte gesagt werden.
Zürich
habe mit an Stelle des säumigen Solothurn die
Unterstützung gewährt. Allein jene Voraussetzung trifft
nicht zu. Die Brandt war freilich schon mittellos, als
sie sich
in Zuchwil zu vorübergehendem (und übrigens
rein zufälligem)
Aufenthalt befand. Aber ihre Lage war
nicht derart. dass Veranlassung zu öffentlicher Unterstüt-
zung vorgelegen hätte. Sie hatte Unterkunft und Verpfle-
gung bei ihrer Schwester. sie verlangte keinerlei Unter-
stützung, die Abreise erfolgte mit Hilfe von Privat-
personen, die ihr offenbar auch das Reisegeld gegeben
haben. Dass. die dortigen Behörden dabei irgendwie
Staatsrecht
mitgewirkt oder dass sie von der Sache auch nur Kenntnis
gehabt hätten, wird von Zürich nicht behauptet, und
es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Unkenntnis auf
irgend einer Pflichtwidrigkeit der Behörden oder wenig-
stens auf einem Mangel oder einer Unstimmigkeit
beruhen würde, die von Solothurn zu vertreten wären.
Wenn die Gemeindebehörde von Zuchwil in der Vater-
schaftsangelegenheit nach St. Gallen gelangt sein sollte,
so folgt daraus noch nicht, dass es sich um einen armen-
rechtlichen Notfall im gedachten Sinn gehandelt habe
und die Behörde von Zuchwil das gewrisst habe oder
hätte wissen sollen. Es liegt daher keinerlei Verhalten
der Behörden im Kanton Solothurn vor, das Zürich
berechtigen würde, seine Unterstützungspflicht gegen-
über der Brandt und ihren Kindern bis zu deren
Heimschaffung
im Verhältnis zum Kanton Solothurn
als eine bloss sekundäre
und nachgehende zu betrachten,
wobei ein Rückgriffsrecht auf Solothurn für die ent-
standenen Kosten in Betracht kommen könnte. Die
von Zürich angerufenen Fälle
aus der bundesgericht-
lichen
Praxis treffen denn auch auf den vorliegenden
Tatbestand nicht zu. Alle die zitierten Urteile, in denen
im interkantonalen Verhältnis eine armenrechtliche Ko-
sienersatzpflicht ausgesprochen wurde, beruhen darauf,
dass ein
Kanton durch Arnienfürsorge eine Aufgabe
erfüllt
hatte, die nach der bundesrechtlichen Ordnung
der Materie und dem normalen Lauf der Dinge einem
andern Kanton obgelegen hätte, indem die Behörden des
letztern Kantons in nicht einwandfreier Weise die
Fürsorge
von sich abgeschoben oder doch wenigstens
diesen Erfolg
durch ein im eigenen Interesse des Kantons
erfolgtes Dazwischentreten bewirkt haben (BGE 39 I
56; -i3 1303; -i6 1453; -i7 1324). Gerade an einer solchen
Voraussetzung fehlt es
aber nach dem Gesagten hier.
Auch die Berufung
auf 34 des soloth. Armengesetzes
von 1912 geht fehl. 'Wenn nach dieser Bestimmung die
Einwohnergemeinden
für die in ihrem Gebiete wohnenden
Internationales Auslieferungsrecht. N" 48.
oder sich aufhaltenden Unterstützungs-oder Versor-
gungsbedürftigen, welche
andern Kantonen oder auswär-
tigen
Staaten angehören, zu sorgen haben, so trifft sie
auf den Fall der Alice Brandt nicht zu" weil diese eben,
wie ausgeführt, solange sie
in Zuchwil 'war, sich nicht
als auf öffentliche Unterstützung angewinen darstellte.
Domnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
v. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
48. Senteua 19 settembre 1924 neHa causa CamporiDl.
Estradizione richiesta per omicidio volontario. -Valutazione
delle prove (documenti) fornite dalle parti . ..:... La questione,
se i trlbunali dello Stato richiedente (cut, se la domanda
fosse accolta, sarebbe deferito l'estradando) siano da ri-
tenersi imparztali, non e di competenza deI giudice di estra-
dizione. -Rifiuto dell'estradizione per l'indole prevalente-
mente politica dell'imputazione.
A. -II 6 aprile 1924 avvenivano in Italia i comizi
generali per le elezioni al
Parlamento. Come in molti
altri Comuni, l'avvenimento diede luogo anche in quello
di Cureggio (Provincia di Novara) a disordini, violenze
e
tumulti assai gravi. Verso sera, in una ri,ssa svoltasi
davanti alla sezione di voto tra socialisti e fascisH, alla
quale parteciparono parecchi partigiani delle due fazi-
oni, cadde,
mortalmento colpito da arma da fuoco, il
fascista Modesto Tizzoni. II presunto
autore deI delitto,
Vincenzo Camporini fu Francesco, nato il 5 aprile 1892,
segretario deI partito socialista massimalista di Cureggio
e
giä. sindaco di quel paese, riparava in Isvizzera e si
accassava presso dei
parenti in Genevra.
AS 50 I -1924 21