projets
BGE 50 I 200 ΓÇó Newspaper criticism of a judgment protected by press freedom
BGE 50 I 200Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I7 juin 1924Granted
Frey challenged a decision concerning a newspaper article that criticized a Thurgau judgment and implied that the judges had not been concerned with the merits. The Federal Court held that, where such a remark is only a conclusion drawn from disclosed facts, it is protected by press freedom under Art. 55 BV. The challenged criticism therefore fell within constitutional protection.
Art. 55 BV; press criticism of judicial decisions; distinction between factual allegations and value judgments. A newspaper comment on a judgment is protected when, in context, it constitutes merely an evaluative conclusion inferred from communicated facts. Such a conclusion does not lose constitutional protection merely because it contains severe criticism of the judges, provided it is anchored in reported facts and does not assert an independent false factual claim or an unlawful personal attack.
IV. PRESSFREIHEIT LffiERTE DE LA PRESSE 36. Urteil vom aso Kat 1914 i. S. Frey gegen Obergericht. 'l'hurg 'U. Kritik eines Urteils in der Tagespresse. Vorwurf an die Richter. dass es ihnen nicht um die Sache zu tun gewesen sei. Als blosse Schlussfolgerung aus mitgeteilten Tatsachen steht die Bemerkung unter dem Schutze des Art. 55 BV. A. -In derThurgauer Zeitung vom 1. Juli 1922 er- schien folgende Mitteilung: Ein ganz krasser Fall von Prämienhinterziehung (bei der obI. Unfallversicherung) beschäftigte kürzlich die thurgauischen Gerichte. Ein Betriebsinhaber hatte es verstanden, während zirka drei Jahren eine Lohnsumme von über 274,000 Fr. zu verheimlichen und damit eine Prämienpflicht von über 14,000 Fr. zu umgehen. Um einer Entdeckung womöglich vorzubeugen, hatte er den ihm verwandten Buchhalter des Geschäftes veranlasst, eine doppelte Buchhaltung zu fÜhren, eine für deu Eigengebrauch, wo sämtliche von ihnl ausbezahlten Löhne aufgeführt waren, und eine für die Organe der Versicherung, in der ausbezahlte Löhne in erheblichem Masse einfach weggelassen Wareil. ,) Die hinterzogenen Prämien hä-tten natürlich sofort nach- bezahlt werden müssen. ((Ausserdem hatten sich aber die beiden Fehlbaren, der Betriebsinhaber und der zu dem unerlaubten Handeln angestiftete Buchhalter, wegen Prämienhinterziehung vor dem Strafrichter zu verant- worten, der in Berücksichtigung der Schwere des Falles, der Höhe der nicht deklarierten Löhne, der während mehr als drei Jahren fortgesetzten Begehung der Tat, und der zur Täuschung der Anstaltsorgane angewendeten Mittel den als Haupttäter zu bezeicluenden Betriebs- inhaber mit einer Gefängnisstrafe und einer erheblichen Pressfreiheit. N° 36.