- Urtheil vom 25. Oktober 1879 in Sachen
Eheleute Zumbühl.
A. Durch Urtheil vom 15. Mai d. J. hat das Obergericht
des Kantons Luzern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Er
kenntnisses, zu Recht erkannt:
- Die zwischen den Litiganten den 2. Juni 1856 in Wol
fenschießen eingegangene Ehe ist gerichtlich nicht geschieden und
es ist der Kläger mit seinem Rechtsbegehren abgewiesen.
- Die Entschädigungsforderung der Beklagten ist als dahin
gefallen zu betrachten.
- Der Kläger hat in erster Instanz sämmtliche Judizialien
zu bezahlen; die weiteren Kosten sind gegenseitig weitgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Wei
terziehung an das Bundesgericht und es wurden heute von den
selben folgende Begehren gestellt:
- Vom Ehemann Zumbühl:
Es sei das obergerichtliche Urtheil dahin umzuändern, daß
- die zwischen ihm und der Beklagten bestehende Ehe gänz
lich geschieden werde;
- die aus dieser Ehe entsprossenen Kinder ihm zur Erzie
hung und Pflege zu überlassen seien;
- Beklagte mit ihrer Entschädigungsforderung abgewiesen
werde,
unter Kostensfolge für die Beklagte.
II. Von der Ehefrau Zumbühl:
- Ihre Ehe mit Melchior Zumbühl sei gänzlich zu scheiden;
- Kläger sei als der schuldige Theil zu erklären;
- die aus der Ehe entsprungenen Kinder seien ihr zur Er
ziehung und Pflege zu überlassen;
- Kläger habe ihr eine nach richterlichem Ermessen zu be
stimmende Entschädigung und für jedes Kind bis zum erfüllten
- Lebensjahre einen jährlichen Alimentationsbeitrag von
100 Fr. zu leisten;
- Kläger habe sowohl die Entschädigungsforderung als die
Alimentationsbeiträge mit währschaften Hypothekarinstrumenten
zu sichern;
- derselbe sei mit allen seinen Klagbegehren abzuweisen und
habe
- alle Gerichts- und Prozeßkosten zu tragen.
C. Auf Befragen erklärten die Parteien, daß Frau Zum
bühl vor dem luzernischen Obergerichte ihre erstinstanzlich ge
stellten Begehren nicht fallen gelassen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da nach Art. 30 Lemma 4 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht seinem
Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That
bestand zu Grunde zu legen hat, zu dem Thatbestande aber
auch die Anträge und Begehren der Parteien gehören, so kann
einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß das Bundes
gericht die gemäß Art. 29 leg. cit. an dasselbe gezogenen Strei
tigkeiten auf Grundlage derjenigen Begehren zu entscheiden
hat, welche die Parteien vor den kantonalen Gerichten gestellt
haben, und somit die Aufgabe des Bundesgerichtes darin be
steht, zu prüfen, ob jene Parteianträge nach den vor den kan
tonalen Gerichten vorgebrachten und von denselben als erwie
sen betrachteten Thatsachen rechtlich begründet seien oder nicht.
2. Um aber diese Aufgabe erfüllen zu können, ist selbstver
ständlich nöthig, daß die kantonalen Gerichte die Parteibegeh
ren wörtlich zu den Akten erheben, sei es, daß sie hierüber ein
besonderes Verhandlungsprotokoll aufnehmen, sei es, daß diesel
ben in dem Urtheile aufgeführt würden. Nun sind allerdings
die von den Eheleuten Zumbühl vor der ersten Instanz gestell
ten Begehren in dem bezirksgerichtlichen Protokoll enthalten.
Dagegen ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche Begehren,
namentlich von der Ehefrau Zumbühl, vor Obergericht gestellt
worden sind. Nach den im obergerichtlichen Urtheile enthaltenen
Rechtsfragen erschiene die Annahme begründet, daß sie ihre
frühern Anträge wiederholt habe, wozu sie, trotzdem ihrerseits
die Appellation gegen das bezirksgerichtliche Urtheil nicht ergrif
fen worden, nach 211 des luzernischen Civilverfahrens be
rechtigt war. In den Entscheidungsgründen ist dagegen gesagt,
daß, nachdem Beklagte gegen das erstinstanzliche Urtheil nicht
appellirt habe, angenommen werden müsse, daß sie ihrerseits
auf das in der Rechtsantwort ebenfalls geltend gemachte Rechts
begehren auf gänzliche Scheidung der Ehe verzichtet habe, und
es hat dann das Obergericht, von dieser Annahme ausgehend,
lediglich das Scheidungsbegehren des Mannes beurtheilt. Allein
da diese Annahme sich nur auf die nach der zitirten Gesetzes
bestimmung nicht maßgebende Thatsache der Nichtappellation
des erstinstanzlichen Urtheils durch die Beklagte stützt und kei
neswegs feststeht, daß dieselbe mit den von der Ehefrau Zum
bühl vor Obergericht wirklich gestellten Anträgen im Einklange
stehe, so muß um so eher gemäß dem heutigen übereinstimmen
den Vorbringen der Parteien angenommen werden, daß die
Ehefrau Zumbühl ihre ursprünglichen Begehren auch vor zwei
ter Instanz aufrecht erhalten habe, als hiefür, wie bereits be
merkt, der Inhalt der im obergerichtlichen Urtheile aufgestellten
Rechtsfragen, welche genau mit denjenigen im erstinstanzlichen
Urtheile zusammentreffen, spricht.
3. Frägt es sich demnach, ob die Scheidungsbegehren der Li
tiganten begründet seien oder nicht, so ist, was die Klage des
Ehemannes betrifft, dem luzernischen Obergerichte darin beizu
stimmen, daß dieselbe sich weder auf Art. 46 litt. b noch auf
Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe stützen
läßt, indem Kläger die beleidigenden Aeußerungen seiner Ehe
frau, welche allerdings konstatirt sind und hauptsächlich in dem
Vorwurfe der ehelichen Untreue bestehen, durch sein Verhalten
provozirt hat und an der Zerrüttung der Ehe die wesentlichste
Schuld trägt, unter solchen Umständen aber, nach den vom
Bundesgerichte schon in einer Reihe von Entscheidungen ausge
sprochenen Grundsätzen, dem Kläger und Widerbeklagten kein
Recht zusteht, einseitig die Scheidung zu verlangen (vergl.
Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Eheleute Schwarzenbach
vom 11. April 1876, amtliche Sammlung der bundesgericht
lichen Entscheidungen Bd. II S. 273 ff.; ferner Urtheil vom
2. Dezember 1876 i. S. Eheleute Fischer, a. a. O. S. 500 ff.;
- S. Eheleute Heyne vom 22. Mai 1877 Bd. III S. 37.
- S. Eheleute Imhof vom 15. Juni 1877, Bd. III S. 387
Erw. 4; i. S. Bischoff vom 30. März 1878 Bd. IVS. 168 ff.).
Daß Beklagte sich an Kläger thätlich vergriffen oder dritte Per
sonen zur Mißhandlung desselben angestiftet habe, ist nach der
Feststellung der kantonalen Gerichte nicht bewiesen.
4. Das Scheidungsbegehren der Ehefrau Zumbühl stützt sich
in erster Linie darauf, daß ihr Ehemann die eheliche Treue
verletzt, sie mißhandelt und aus dem Hause verstoßen habe.
Eventuell hat Beklagte sich ebenfalls auf Art. 47 leg. cit. be
rufen unter der Behauptung, daß durch die Schuld des Mannes
das eheliche Verhältniß unheilbar zerrüttet sei. Nun kann zwar,
wie auch das Bezirksgericht Kriens annimmt, nicht geleugnet
werden, daß Kläger zu dem Verdachte der ehelichen Untreue
Veranlassung gegeben hat. Allein der Beweis des Ehebruches
ist nicht geleistet und ebenso mangelt der Nachweis für eine von
Kläger der Frau zugefügten schweren Mißhandlung, welche die
selbe nach Art. 46 lit. b des citirten Bundesgesetzes zur Schei
dungsklage berechtigen würde.
5. Dagegen geht aus den von den kantonalen Gerichten kon
statirten Thatsachen hervor, daß das eheliche Verhältniß der Li
tiganten, namentlich durch Schuld des Ehemannes, so tief zer
rüttet ist, daß ein ferneres Zusammenleben derselben sich mit
dem Wesen der Ehe nicht verträgt. Die Zank- und Streitsucht
der Beklagten, welche dieselbe zu äußerst rohen und unentschuld
baren Ausdrücken gegen ihren Mann hingerissen hat, nament
lich aber die lieblose Behandlung der Frau durch den Mann,
dessen Trunksucht und verdächtiges Verhältniß zu einer andern
Weibsperson, haben die Ehe innerlich so zerrüttet, daß an ein
gedeihliches Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr
gedacht
werden kann, und ist daher die Scheidung gestützt auf Art. 47
leg. cit. auszusprechen. Wenn das kantonale Obergericht glaubt,
daß auch bei Scheidungsklagen, welche sich auf diese Gesetzes
bestimmung stützen, frühere Vorfälle, welche wegen Verzeihung
oder Verjährung für sich allein eine Scheidungsklage nach
Art. 46 ibidem nicht rechtfertigen könnten, nicht in Betracht
gezogen werden dürfen, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet
werden. Vielmehr müssen, wenn die Scheidungsklage mit der
tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses begründet wird, der
Natur dieses Scheidungsgrundes nach alle diejenigen Thatsachen,
welche die Zerrüttung herbeigeführt haben, in Berücksichtigung
fallen, ohne Unterschied, ob der klagende Theil daraus einen
selbständigen Scheidungsgrund herleiten könnte oder nicht.
6. Da nach dem Gesagten die Verschuldung der Scheidung
hauptsächlich auf dem Ehemanne lastet, so ist derselbe gemäß
54 lit. c des luzernischen Civilgesetzbuches pflichtig, seiner
Ehefrau eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Berück
sichtigt man nun, daß M. Zumbühl nach den Akten ein Ver
mögen von 13000 Fr. versteuert und daß die vermögenslose
Beklagte ihm bei Erwerbung desselben wesentlich mitgeholfen
hat, so erscheint es sowohl der Größe der Verschuldung des
Klägers als dessen Vermögensverhältnissen angemessen, wenn
die Entschädigung auf 3000 Fr. festgesetzt wird. Diese Summe
hat Kläger, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Liti
ganten, der Beklagten sofort zu bezahlen und ist daher keine
Veranlassung dazu vorhanden, denselben zur hypothekarischen
Sicherstellung der Entschädigung zu verhalten.
7. Bei Entscheidung der Frage, welchem Theile die aus der
Ehe vorhandenen minderjährigen Kinder zur Erziehung und
Verpflegung zuzusprechen seien, ist 55 des luzernischen Civil
gesetzbuches zur Anwendung zu bringen, wonach die Kinder dem
unschuldigen Theil überlassen werden sollen, sofern die Ehegat
ten sich nicht anders darüber verstehen, oder es nicht von dem
Gericht aus erheblichen Ursachen für die Kinder selbst vortheil
hafter erachtet wird, sie dem andern Theil oder einer dritten
Person anzuvertrauen. Hievon ausgegangen, müssen, immerhin
vorbehältlich der gesetzlichen Rechte der Vormundschaftsbehörden,
die Kinder der Mutter, als dem weniger schuldigen Theile, zu
gesprochen werden, indem eine anderweitige Vereinbarung der
Litiganten nicht vorliegt und auch die Verhältnisse nicht derart
sind, daß die Wohlfahrt der Kinder deren Zusprechung an den
Vater oder eine dritte Person erheischen würde. Ueber die Größe
des Sustentationsbeitrages, welchen der Kläger der Beklagten
für jedes Kind zu entrichten hat, herrscht nach den vor erster
Instanz von den Parteien abgegebenen Erklärungen eventuell
kein Streit und was die Dauer betrifft, so ist kein Grund vor
handen, von der bisherigen Praxis, wonach die Beiträge bis
nach erfülltem sechszehnten Altersjahre der Kinder zu bezahlen
sind, abzugehen.
8. Endlich ist der Kläger pflichtig, der Beklagten das zuge
brachte Vermögen, welches nach deren Behauptung in hausräth
lichen Gegenständen im Werthe von ca. 300 Fr. bestanden ha
ben soll herauszugeben ( 54 lit. a des luz, bürg. Gesetzb.).
Da die Parteien sich über den Umfang desselben nicht geeinigt
haben und von den kantonalen Gerichten ein Beweis hierüber
nicht erhoben worden ist, so muß der diesfällige Streit auf dem
Wege des besondern Civilprozesses ausgetragen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Ehe der Litiganten ist, gestützt auf Art. 47 des Bun
desgesetzes über Civilstand und Ehe, gänzlich geschieden.
- Die aus der Ehe vorhandenen zehn minderjährigen Kinder
sind der Mutter zur Erziehung und Verpflegung zugesprochen
und es ist der Kläger pflichtig, derselben für Besorgung und
Unterhalt eines jeden der sieben Kinder, Luise, Agathe Emilie,
Agathe Anna Mari, Josef Augustin, Maria Emma, Josef Al
bert, Julius Josef, welche das sechszehnte Altersjahr noch nicht
erfüllt haben, bis nach deren zurückgelegten sechszehnten Alters
jahr einen Beitrag von hundert Franken in vierteljährlichen zum
Voraus zu entrichtenden Raten zu bezahlen.
3. Der Kläger ist ferner pflichtig, der Beklagten wegen ver
schuldeter Scheidung eine Entschädigung von dreitausend Fran
ken zu bezahlen und derselben die zugebrachten Vermögensstücke
herauszugeben. Der Streit über den Umfang derselben ist als
besonderer Civilprozeß durch die kantonalen Gerichte zu beur
theilen.