- Urtheil vom 31. Oktober 1879 in Sachen
Kamenzind gegen die Rigibahngesellschaft Vitznau
Staffelhöhe.
A. Das Obergericht des Kantons Luzern hat unterm 18. Juli
1879, in der Hauptsache in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur
theils, erkannt:
- die Beklagte sei schuldig, an Wittwe Anna Kamenzind
4000 Fr. nebst Zins zu 5% vom 17. September 1877 an und
an jedes der beiden Kinder Vinzenz und Anna Kamenzind 3000 Fr.
ebenfalls mit Zins zu 5 % vom 17. September 1877 an zu
bezahlen; mit der Mehrforderung seien Kläger abgewiesen.
- Die Beklagte habe die erst- und zweitinstanzlichen Kosten
zu tragen und die Kläger prozessualisch mit 342 Fr. 55 Cts.
zu entschädigen.
B. Die Beklagte erklärte gegen dieses Urtheil die Weiterzie
hung an das Bundesgericht und stellte heute das Begehren, daß
die Klage abgewiesen, eventuell die von den kantonalen Gerich
ten den Klägern zugesprochene Entschädigungssumme ermäßigt
und jedenfalls bestimmt werde, ob das von der Unfallversiche
rungsgesellschaft in Winterthur der Rigibahngesellschaft gewährte
statutengemäße Betreffniß von 5000 Fr. in jene Summe ein
zurechnen sei oder nicht. Endlich trug Beklagte darauf an, daß
die Kosten theilweise den Klägern überbunden werden.
C. Die Kläger suchten um Bestätigung des obergerichtlichen
Urtheils nach, unter Kostenfolge für die Beklagte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch das angefochtene Urtheil ist in Uebereinstimmung
mit den Anführungen der Parteien festgestellt, daß Vinzenz Ka
menzind, der Ehemann resp. Vater der Kläger, am 27. August
1877 beim Betriebe der der Beklagten zugehörigen Eisenbahn
verunglückt ist, und zwar hat der Unfall in der Weise stattge
funden, daß V. Kamenzind, welcher als Heizer auf der Loko
motive sich befand, beim Oelen der Zahnräder mit dem rechten
Fuß in die Triebräder gerieth und dabei eine so schwere Ver
letzung erlitt, daß er an deren Folgen am 17. September 1877
verstarb. Behufs Vornahme der Einölung hatte nämlich auf dem
Führerstand,
der Stelle, wo Lokomotivführer und Heizer sich
befanden, der sog. Führerstand-Deckel geöffnet werden müssen;
Kamenzind glitschte bei der Arbeit aus und fiel mit dem rechten
Fuß durch jene Oeffnung in das Triebwerk.
2. Da die Verletzung resp. Tödtung bei dem Betriebe der
Eisenbahn stattgefunden hat, so haftet Beklagte für den dadurch
entstandenen Schaden nach Maßgabe des Art. 5 ff. des eidg.
Haftpflichtgesetzes vom 1. Juli 1875, sofern sie nicht beweist,
daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Versehen und
ergehen der Reisenden oder dritter bei der Transportanstalt
nicht angestellter Personen ohne eigenes Mitverschulden der An
stalt oder durch die Schuld des Verletzten selbst verursacht wor
den ist. (Art. 2 leg. cit.)
3. Nun hat Beklagte in den Vorinstanzen sowohl höhere Ge
walt als Selbstverschulden des Getödteten als Ursache des Un
falles behauptet. Heute hat sie mit Recht die erstere Behauptung
fallen gelassen und frägt sich daher einzig, ob die Verletzung dem
eigenen Verschulden des V. Kamenzind zuzuschreiben sei. In
Uebereinstimmung mit den kantonalen Gerichten ist diese Frage
ohne Weiters zu verneinen. Beklagte hat sich nämlich, um den
ihr obliegenden Beweis zu leisten, lediglich darauf berufen, daß
die gleiche Lokomotive bereits sieben Jahre im Betriebe gewesen
sei, ohne daß ein solcher Unfall stattgefunden habe, und daß bei
gehöriger Vorsicht der Unfall hätte vermieden werden können.
Mit Recht hat aber das Obergericht darauf erwidert, daß aus
dem erstern Umstande keineswegs folge, daß nicht gleichwohl ein
Unglück ohne Verschulden des Betroffenen habe stattfinden kön
nen; und mit Bezug auf die zweite Behauptung hat das Ober
gericht konstatirt, daß bei geöffnetem Führerstand Deckel auf der
betreffenden Maschine für den mit der Einölung beauftragten
Heizer ein so enger Raum übrig geblieben sei, daß ein Aus
gleiten desselben ohne jedes Verschulden sehr leicht möglich ge
wesen sei. Ueberhaupt kann aber der Beweis des Selbstverschul
dens in der Regel nicht auf solche negative Weise geleistet wer
den, sondern bedarf es dazu der Anführung und des Nachweises
positiver Thatsachen, welche ein Verschulden des Verunglückten
enthalten, und solche Thatsachen sind nun nicht festgestellt wor
den. Daß, wie noch vor Obergericht, heute aber nicht mehr be
hauptet worden ist, das Oelen des Triebwerkes wegen des vor
handenen Selbstölapparates eine unnöthige Handlung gewesen
sei, ist schon vom Obergerichte, gestützt auf die Zeugenaussagen,
als unrichtig dargethan worden und es mag hier nur noch bei
gefügt werden, daß, da jene Handlung unter den Augen des Loko
motivführers, dessen Befehlen der Heizer unterstellt war, geschah,
ohne daß derselbe dagegen Einsprache erhob, darin unter keinen
Umständen ein Verschulden des Kamenzind erblickt werden könnte.
4. Was die Art der Entschädigung betrifft, so haben sich
heute beide Parteien damit einverstanden erklärt, daß dieselbe
nicht in Renten, sondern in einer Kapitalsumme ausgesetzt werde.
Berücksichtigt man nun, daß der Verunglückte bei seinem Tode
32 Jahre alt war und mit Inbegriff des Stundengeldes einen
jährlichen Gehalt von ca. 1800 Fr. bezog, daß die von dem
selben hinterlassenen Kinder in den Jahren 1873 und 1876
geboren sind, somit noch längere Zeit auf den Unterhalt durch
ihren Vater angewiesen waren, so kann die von den kantonalen
Gerichten ausgesprochene Entschädigung nicht als zu hoch an
gesehen und daher auch dem eventuellen Begehren der Beklagten
nicht entsprochen werden.
5. Was die von der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur
an die Krankenkasse der Beklagten bezahlte Summe von 5000
Fr., beziehungsweise die Frage betrifft, ob Kläger auch diese
Summe, über die ihnen durch dieses Urtheil zugesprochene Ent
schädigung hinaus, beanspruchen können, so ist über dieses Ver
hältniß vor den kantonalen Gerichten weder verhandelt noch ein
Begehren gestellt worden, und daher das Bundesgericht gemäß
Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege gegenwärtig nicht in der Lage, jene Frage zu ent
scheiden.
6. Da das obergerichtliche Urtheil in der Hauptsache bestätigt
wird, muß es auch bei der Kostensbestimmung desselben, welche
sich auf das luzernische Prozeßgesetz stützt, sein Verbleiben haben.
Die heutigen Kosten müssen, da Kläger mit ihren Anträgen ob
gesiegt haben, ebenfalls die Beklagte treffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, an Wittwe M. Anna Kamenzind
4000 Fr. nebst Zins zu fünf pro Cent vom 17. September
1877 an und an jedes der beiden Kinder Vinzenz und Anna
Kamenzind 3000 Fr., ebenfalls mit Zins zu fünf pro Cent vom
17. September 1877 an zu bezahlen; mit der Mehrforderung
sind Kläger abgewiesen.