Railway liability for fatal accident; damages and insurance set-off

BGE 5 I 589Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I17 sept. 1877Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court upheld the Lucerne cantonal judgment ordering the railway company to compensate the widow and two children of a worker killed while oiling a locomotive. The defendant failed to prove higher force or the deceased's own fault. The court also rejected the argument that the award was too high, noting the deceased's age, income, and the children's dependency. It declined to decide whether a separate 5,000-franc insurance payment had to be credited, because that issue had not been litigated below. Costs remained with the defendant.

Regeste Omnilex

Art. 5 ff. and Art. 2 of the federal railway liability act of 1 July 1875; burden of proof for exculpatory grounds and assessment of damages for a railway accident. In railway-operation injuries, carrier liability is presumed; the carrier bears the burden of proving higher force, fault of third persons not employed in the undertaking, or the injured person's own fault. Self-fault cannot be inferred from mere absence of prior accidents or from abstract assertions of avoidability; it must be established by positive facts. Where the lower courts have fixed a capital compensation not shown to be excessive in light of the deceased's age, earnings, and dependents, the Federal Court will not interfere. Issues not litigated below are not decided by the Federal Court under Art. 30 of the federal judicial organization act.

Texte intégral

  1. Urtheil vom 31. Oktober 1879 in Sachen Kamenzind gegen die Rigibahngesellschaft Vitznau Staffelhöhe. A. Das Obergericht des Kantons Luzern hat unterm 18. Juli 1879, in der Hauptsache in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur theils, erkannt:
  2. die Beklagte sei schuldig, an Wittwe Anna Kamenzind 4000 Fr. nebst Zins zu 5% vom 17. September 1877 an und an jedes der beiden Kinder Vinzenz und Anna Kamenzind 3000 Fr. ebenfalls mit Zins zu 5 % vom 17. September 1877 an zu bezahlen; mit der Mehrforderung seien Kläger abgewiesen.
  3. Die Beklagte habe die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu tragen und die Kläger prozessualisch mit 342 Fr. 55 Cts. zu entschädigen. B. Die Beklagte erklärte gegen dieses Urtheil die Weiterzie hung an das Bundesgericht und stellte heute das Begehren, daß die Klage abgewiesen, eventuell die von den kantonalen Gerich ten den Klägern zugesprochene Entschädigungssumme ermäßigt und jedenfalls bestimmt werde, ob das von der Unfallversiche rungsgesellschaft in Winterthur der Rigibahngesellschaft gewährte statutengemäße Betreffniß von 5000 Fr. in jene Summe ein zurechnen sei oder nicht. Endlich trug Beklagte darauf an, daß die Kosten theilweise den Klägern überbunden werden. C. Die Kläger suchten um Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils nach, unter Kostenfolge für die Beklagte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Durch das angefochtene Urtheil ist in Uebereinstimmung mit den Anführungen der Parteien festgestellt, daß Vinzenz Ka menzind, der Ehemann resp. Vater der Kläger, am 27. August 1877 beim Betriebe der der Beklagten zugehörigen Eisenbahn verunglückt ist, und zwar hat der Unfall in der Weise stattge funden, daß V. Kamenzind, welcher als Heizer auf der Loko motive sich befand, beim Oelen der Zahnräder mit dem rechten Fuß in die Triebräder gerieth und dabei eine so schwere Ver letzung erlitt, daß er an deren Folgen am 17. September 1877

verstarb. Behufs Vornahme der Einölung hatte nämlich auf dem Führerstand, der Stelle, wo Lokomotivführer und Heizer sich befanden, der sog. Führerstand-Deckel geöffnet werden müssen; Kamenzind glitschte bei der Arbeit aus und fiel mit dem rechten Fuß durch jene Oeffnung in das Triebwerk. 2. Da die Verletzung resp. Tödtung bei dem Betriebe der Eisenbahn stattgefunden hat, so haftet Beklagte für den dadurch entstandenen Schaden nach Maßgabe des Art. 5 ff. des eidg. Haftpflichtgesetzes vom 1. Juli 1875, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Versehen und ergehen der Reisenden oder dritter bei der Transportanstalt nicht angestellter Personen ohne eigenes Mitverschulden der An stalt oder durch die Schuld des Verletzten selbst verursacht wor den ist. (Art. 2 leg. cit.) 3. Nun hat Beklagte in den Vorinstanzen sowohl höhere Ge walt als Selbstverschulden des Getödteten als Ursache des Un falles behauptet. Heute hat sie mit Recht die erstere Behauptung fallen gelassen und frägt sich daher einzig, ob die Verletzung dem eigenen Verschulden des V. Kamenzind zuzuschreiben sei. In Uebereinstimmung mit den kantonalen Gerichten ist diese Frage ohne Weiters zu verneinen. Beklagte hat sich nämlich, um den ihr obliegenden Beweis zu leisten, lediglich darauf berufen, daß die gleiche Lokomotive bereits sieben Jahre im Betriebe gewesen sei, ohne daß ein solcher Unfall stattgefunden habe, und daß bei gehöriger Vorsicht der Unfall hätte vermieden werden können. Mit Recht hat aber das Obergericht darauf erwidert, daß aus dem erstern Umstande keineswegs folge, daß nicht gleichwohl ein Unglück ohne Verschulden des Betroffenen habe stattfinden kön nen; und mit Bezug auf die zweite Behauptung hat das Ober gericht konstatirt, daß bei geöffnetem Führerstand Deckel auf der betreffenden Maschine für den mit der Einölung beauftragten Heizer ein so enger Raum übrig geblieben sei, daß ein Aus gleiten desselben ohne jedes Verschulden sehr leicht möglich ge wesen sei. Ueberhaupt kann aber der Beweis des Selbstverschul dens in der Regel nicht auf solche negative Weise geleistet wer den, sondern bedarf es dazu der Anführung und des Nachweises positiver Thatsachen, welche ein Verschulden des Verunglückten enthalten, und solche Thatsachen sind nun nicht festgestellt wor den. Daß, wie noch vor Obergericht, heute aber nicht mehr be hauptet worden ist, das Oelen des Triebwerkes wegen des vor handenen Selbstölapparates eine unnöthige Handlung gewesen sei, ist schon vom Obergerichte, gestützt auf die Zeugenaussagen, als unrichtig dargethan worden und es mag hier nur noch bei gefügt werden, daß, da jene Handlung unter den Augen des Loko motivführers, dessen Befehlen der Heizer unterstellt war, geschah, ohne daß derselbe dagegen Einsprache erhob, darin unter keinen Umständen ein Verschulden des Kamenzind erblickt werden könnte. 4. Was die Art der Entschädigung betrifft, so haben sich heute beide Parteien damit einverstanden erklärt, daß dieselbe nicht in Renten, sondern in einer Kapitalsumme ausgesetzt werde. Berücksichtigt man nun, daß der Verunglückte bei seinem Tode 32 Jahre alt war und mit Inbegriff des Stundengeldes einen jährlichen Gehalt von ca. 1800 Fr. bezog, daß die von dem selben hinterlassenen Kinder in den Jahren 1873 und 1876 geboren sind, somit noch längere Zeit auf den Unterhalt durch ihren Vater angewiesen waren, so kann die von den kantonalen Gerichten ausgesprochene Entschädigung nicht als zu hoch an gesehen und daher auch dem eventuellen Begehren der Beklagten nicht entsprochen werden. 5. Was die von der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur an die Krankenkasse der Beklagten bezahlte Summe von 5000 Fr., beziehungsweise die Frage betrifft, ob Kläger auch diese Summe, über die ihnen durch dieses Urtheil zugesprochene Ent schädigung hinaus, beanspruchen können, so ist über dieses Ver hältniß vor den kantonalen Gerichten weder verhandelt noch ein Begehren gestellt worden, und daher das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes rechtspflege gegenwärtig nicht in der Lage, jene Frage zu ent scheiden. 6. Da das obergerichtliche Urtheil in der Hauptsache bestätigt wird, muß es auch bei der Kostensbestimmung desselben, welche sich auf das luzernische Prozeßgesetz stützt, sein Verbleiben haben. Die heutigen Kosten müssen, da Kläger mit ihren Anträgen ob gesiegt haben, ebenfalls die Beklagte treffen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, an Wittwe M. Anna Kamenzind 4000 Fr. nebst Zins zu fünf pro Cent vom 17. September 1877 an und an jedes der beiden Kinder Vinzenz und Anna Kamenzind 3000 Fr., ebenfalls mit Zins zu fünf pro Cent vom 17. September 1877 an zu bezahlen; mit der Mehrforderung sind Kläger abgewiesen.

Mots-clés

railway liabilityself-faultburden of prooffatal accidentdamagescapital compensationcostsinsurance offset

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the railway company was liable under the federal railway liability statute for the fatal accident.

Solution extraite

Yes. The accident occurred in railway operations, and the defendant failed to prove higher force or the deceased's own fault.

Motifs extraits

Under Arts. 5 ff. of the 1875 liability act, liability is presumed unless the carrier proves one of the statutory exculpatory grounds. The evidence did not establish self-fault; negative assertions and the lack of prior accidents were insufficient, and the working space was dangerously narrow.

Question juridique clé

Whether the compensation awarded by the cantonal courts was excessive and should be reduced or converted into another form.

Solution extraite

No. The lump-sum compensation was upheld.

Motifs extraits

Given the deceased's age, earnings, and the young age of the children, the amount was not excessive. Both parties agreed that compensation should be paid as a capital sum rather than a pension.

Question juridique clé

Whether the 5,000-franc amount paid by the Winterthur insurer had to be included in or offset against the plaintiffs' award.

Solution extraite

The Federal Court did not decide this point because it had not been litigated below and no request had been made there.

Motifs extraits

The court lacked a basis to rule on a matter not previously submitted to the cantonal courts under Art. 30 of the federal judicial organization act.

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