- Urtheil vom 10. Oktober 1879 in Sachen
Rohrer gegen bernische Jurabahngesellschaft.
A. Der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern
hat durch Urtheil vom 7. August d. J., in Abänderung des erst
instanzlichen Erkenntnisses des Amtsgerichtes Bern vom 19. Fe
bruar d. J., die Klage abgewiesen und die sämmtlichen Kosten
dem Kläger auferlegt.
B. Kläger zog diese Streitigkeit an das Bundesgericht und
sein Vertreter wiederholte heute das vor den kantonalen Ge
richten gestellte Begehren, wobei er bemerkte, daß die Klage auf
Art. 1 des Haftpflichtgesetzes gestützt und die Art und Größe
der Entschädigung dem richterlichen Ermessen anheimgestellt
werde.
Der Vertreter der Beklagten trug auf Abweisung der Klage
und Bestätigung des obergerichtlichen Urtheiles an, verzichtete
dagegen auf eine Prozeßentschädigung für heute.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern
hat in seinem Urtheile das dem Rechtsbegehren des Klägers zu
Grunde liegende Sachverhältniß dahin festgestellt: In der letzten
Zeit vor dem 12. Dezember 1876, an welchem Tage die Bahn
strecke Dachsfelden-Münster dem Verkehr übergeben wurde, ließ
Beklagte dieselbe täglich mit Ballastzügen befahren, welche das
zur Beschotterung nothwendige Material von Dachsfelden nach
Court zu transportiren hatten. Am 5. Dezember 1876 erhielt
Kläger, welcher von der Beklagten als Bahnarbeiter angestellt
und einer Arbeitergruppe unter dem Befehle des Vorarbeiter
Michael Herbst zugetheilt war, nebst einigen andern Arbeitern
von Herbst den Befehl, sich mit dem von Court nach Dachsfelden
zurückkehrenden Zuge nach Reconvillier zu begeben, um Eisen
bahnschwellen zu verladen und nach Court zu transportiren.
Zu diesem Zwecke wurde, gemäß dem bisher für diese Arbeit
beobachteten Verfahren, mittelst eines Koppeltaues ein sog. Truc
Wagen (wagonnet) in der Weise hinten an den Ballastzug an
gehängt, daß das am Kuppelhacken des Wagonnet befestigte Tau
einfach durch den Kuppelhacken des letzten Transportwagens des
Ballastzuges gezogen, sodann einige Male um sich selbst geschlun
gen und das andere Ende von dem vorn auf dem Wagonnet
befindlichen Kläger in den Händen gehalten wurde. Kläger,
welcher in Folge Weigerung des Arbeiters Knüß an jenem Tage
zum ersten Male diese Verrichtung besorgte, sollte das Seil, so
bald der Befehl zum Anhalten ertheilt wurde, loslassen, damit
dasselbe durch den Kuppelhacken des Transportwagens durch
gleiten könne und so das Wagonnet von letztern abgelöst werde.
Gleichzeitig sollte auch die Bremse des Wagonnet angezogen
werden, um dasselbe zum stehen zu bringen. Als der Ballast
zug den Ort der Schwellenablagerung bei Reconvillier erreicht
hatte, ertheilte der Vorarbeiter Herbst den Befehl zum los
lösen des Wagonnet. Der unmittelbar neben Kläger befindliche
Arbeiter Feldmann, welcher die Bremse zu bedienen hatte, wie
derholte den Befehl und zog gleichzeitig die Bremse an. Kläger
ließ aber das Tauende nicht sogleich los und da der Ballastzug
nicht anhielt, sondern sich mit gleicher Schnelligkeit vorwärts
bewegte, so entstand durch das plötzliche Bremsen des Wagonnet
ein heftiger Ruck an dem vom Kläger gehaltenen Tauende, wo
durch derselbe vorn vom Wagonnet heruntergerissen und sodann
vom letztern überfahren wurde. Die Verletzungen, welche Kläger
hiebei erhielt, hatten zur Folge, daß ihm das rechte Bein am
putirt werden mußte und er für immer unfähig bleiben wird,
seinen bisherigen Beruf als Bahnarbeiter auszuüben.
2. Die Schadensersatzklage, welche nun Kläger gestützt auf
dieses Sachverhältniß gegen die Beklagte erhoben hat, leitet der
selbe ausschließlich aus Art. 1 des Bundesgesetzes über die
Haftbarkeit der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juli 1875 her,
indem er in dieser Hinsicht, in Uebereinstimmung mit der Be
klagten, davon ausgeht, daß er beim Bau und nicht beim Be
triebe der betreffenden Bahnstrecke verletzt worden sei. Es be
darf daher die Frage, ob die thatsächlichen Voraussetzungen für
die Anwendung des Art. 2 leg. cit. zutreffen würden, hierorts
keiner Erörterung, sondern ist lediglich zu untersuchen, ob die
vom Kläger erlittene Verletzung einer Verschuldung der Beklag
ten, beziehungsweise ihrer Angestellten, auf deren Verschuldung
sich gemäß Art. 3 ibidem ihre Haftbarkeit erstreckt, zuzuschrei
ben sei.
3. Nun ist von vornherein darauf aufmerksam zu machen,
daß der besagte Art. 1 dahin lautet, daß wenn beim Bau einer
Eisenbahn durch irgend welche Verschuldung der konzes
sionirten Unternehmung, beziehungsweise derjenigen Personen,
deren sie sich zum Bau der Bahn bedient, ein Mensch getödtet
oder verletzt werde, dieselbe für den dadurch entstandenen Scha
den hafte, und daß sonach jedes, auch das geringste Verschul
den der Unternehmung oder ihrer Angestellten dieselbe in solchen
Fällen zu Schadensersatz verpflichtet. Und nun fällt allerdings
ein, wenn auch geringes, Verschulden der Beklagten zur Last
und muß daher die Klage prinzipiell gutgeheißen werden.
4. Es kann nämlich einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß diejenige Verrichtung, bei welcher Kläger verletzt
worden ist, eine gefährliche war, welche besondere Vorsicht er
heischte. Mochte auch bei derselben bis dahin ein Unfall nicht
passirt sein, weil der bisher mit dem Halten des Tauendes be
traute Arbeiter Knüß dasselbe jeweilen rechtzeitig losließ, so be
weist dieser Umstand deren Ungefährlichkeit keineswegs und zwar
namentlich nicht für den Tag der Verletzung des Klägers, an
welchem erwiesenermaßen der Arbeiter Knüß wegen des gefror
nen Zustandes des Taues und des schlechten naßkalten Wetters
sich weigerte das Tau zu halten und ausnahmsweise Kläger,
allerdings gemäß seinem freiwilligen Anerbieten, mit dieser Ar
beit betraut wurde. Bei der bei solchem Wetter vermehrten Ge
fahr des Ausglitschens wäre vielmehr unbedingt nothwendig
gewesen, daß einerseits der Befehl zum Anziehen der Bremse
nicht gleichzeitig mit demjenigen zum Fallenlassen des Tauendes,
sondern erst ertheilt worden wäre, nachdem man sich überzeugt
hatte, daß Kläger das Tauende wirklich losgelassen habe, und
anderseits, wie der Experte richtig hervorhebt, das Tau, statt
nur um sich selbst, um den Kuppelhacken des Wagonnets ge
schlungen worden wäre, indem bei dieser Art der Befestigung
des Taues der fortfahrende Ballastzug offenbar nicht eine solche
Wirkung auf den Kläger hätte ausüben können, wie es nun
geschehen ist. Darin, daß solche Vorsichtsmaßregeln nicht getrof
fen wurden, liegt ein von der Beklagten zu vertretendes Ver
schulden, welches keineswegs durch den Umstand beseitigt wird
daß Kläger nach der Weigerung des Arbeiters Knüß sich zum
Halten des Taues anerboten hat. Denn durch dieses Anerbieten
wurde Beklagte, resp. ihr Vorarbeiter, von der Beobachtung der
jenigen Vorsicht, welche nach dem Gesagten für diese gefähr
liche Arbeit unbedingt nöthig war, nicht entbunden, und zwar
um so weniger, als Kläger feststehendermaßen bis dahin jene
Verrichtung nicht besorgt hatte. Dagegen trifft allerdings den
Kläger insofern ein Verschulden, als er das Tau nicht auf den
ersten Befehl losgelassen hat; allein es ist dasselbe nicht so
groß, daß dadurch die Haftbarkeit der Beklagten ausgeschlossen
würde, sondern es kann dasselbe lediglich auf die Höhe der
Entschädigung einen Einfluß üben.
5. Was nun die Art und Größe der dem Kläger zuzusprechen
den Entschädigung betrifft, so hat das Amtsgericht Bern in
seinem Urtheile vom 20. März d. J. die Beklagte verpflichtet,
dem Joh. Rohrer lebenslänglich eine Rente von 500 Fr. vom
5. Dezember 1876 an auszurichten und es hat Rohrer gegen
dieses Urtheil die Appellation nicht ergriffen. Bezüglich der Art
der Entschädigung ist diesem Urtheile beizutreten, indem die
Aussetzung einer Rente den Verhältnissen entsprechend erscheint.
Bezüglich der Höhe derselben muß dagegen mit Rücksicht auf das
konkurrirende eigene Verschulden des Klägers eine Ermäßigung
eintreten und zwar in der Weise, daß die Rente auf 300 Fr.
per Jahr festgesetzt wird. Diese Rente ist von der Beklagten vom
26. März 1877, als dem Tage des Austrittes des Klägers aus
dem Spital an, zu entrichten, da Beklagte die über den Aufenthalt
desselben im Spital erlaufenen Kosten auf sich übernommen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist pflichtig, dem Kläger vom 26. März 1877
als dem Tage seines Austrittes aus dem Spital an, eine jähr
liche Rente von 300 Fr. (dreihundert Franken) in vierteljähr
lichen zum Voraus zu entrichtenden Raten zu bezahlen. Mit
der Mehrforderung ist Kläger abgewiesen.