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Urtheil vom 6. September 1879 in Sachen
Imhof gegen Baselstadt.
A. Die Kläger sind seit den 1820ger Jahren Eigenthümer
des in der Steinenvorstadt in Basel gelegenen Lohhofes
welchem seit Jahrhunderten eine Gerberei betrieben wird. Im
April 1871 reichten sie der Regierung von Basel Pläne
einer nothwendigen Neubaute zur Genehmigung ein, wobei
bemerkten, daß die Räumlichkeiten im Neubau zum Reinigen der
Felle und dem sog. Abfärben, zum Zurichten und Fertigmachen
der Waare und endlich zum Trockenboden für Leder dienen sollen.
Nach erfolgter Ausschreibung des Projektes und nachdem sei
tens der Nachbarn der Kläger Einsprache erhoben worden war,
beschloß der Kleine Rath unterm 14. Juni 1871, es werde
auf das Baugesuch nicht eingetreten, weil dasselbe wesentlich
eine Erweiterung des Häutehandels, nicht eine Verbesserung der
Gerberei bezwecke. Dieser Beschluß stützte sich auf Art. 14 des
baselschen Sanitätsgesetzes vom Jahre 1864, welcher folgender
maßen lautet: Gewerbe, deren Betrieb mit sanitarischen Nach
theilen verknüpft ist, sind an eine vom Kleinen Rath zu erthei
lende Bewilligung gebunden, welche nur nach einer an Ort und
Stelle stattgefundenen Untersuchung und nach Anhörung von
Sachverständigen auf Bericht des Sanitätsausschusses ertheilt
werden soll.
Insbesondere dürfen chemische Fabriken, Seifen- und Kerzen
siedereien, sowie solche Gewerbe, die sich mit Verarbeitung oder
Lagerung von Stoffen befassen, welche der Fäulniß unterworfen
sind oder schädliche Ausdünstung verbreiten könnten, nicht in eng
gebauten Quartieren der Stadt oder der Dorfschaften, sondern
nur da gestattet werden, wo die Oertlichkeit so gelegen ist, daß
deren Betrieb der öffentlichen Salubrität nicht Eintrag thut.
Diese Bestimmung soll auch bezüglich bestehender derartiger
Gewerbe in Kraft treten, sobald dieselben in eine andere Hand
übergehen oder erweitert werden. Inzwischen haben die Besitzer
den vorhandenen sanitarischen Uebelständen durch geeignete Vor
kehrungen nach Vorschrift der Behörden so viel als möglich ab
zuhelfen.
Zu früherer Beseitigung solcher Gewerbe, welche sich alsschäd
lich erweisen, wird der Kleine Rath jede geeignete Gelegenheit
benützen.
Gegen diese Verweigerung der Baubewilligung reclamirten
M. Imhof und Söhne zunächst beim Kleinen Rathe; allein
derselbe bestätigte unterm 2. Dezember 1871 seine frühere
Schlußnahme, indem er sich folgendermaßen aussprach: Da
abgesehen von dem bereits aus der Stadt verwiesenen Häute
handel, Gerbereien unter die in Lemma 2 von 14 des Sani
tätsgesetzes vom 18. Januar 1864 besonders hervorgehobenen
Gewerbe gehören, nun aber die Oertlichkeit des Lohhofes
aus bekannten Gründen als eine solche bezeichnet werden muß,
wo der Betrieb eines derartigen Gewerbes der öffentlichen Sa
lubrität Eintrag thun würde, so kann auf das vorliegende Ge
such, das neben allen beabsichtigten Verbesserungen eine Aus
dehnung des dermaligen Betriebes jedenfalls mit sich führt und
die im gleichen Paragraphen vorgeschriebene möglichste Beseiti
gung derartiger Gewerbe hindert, nicht eingetreten werden.
B. Nunmehr wandten sich M. Imhof und Söhne an den
baselschen Großen Rath mit dem Gesuche, derselbe möge fest
stellen:
Es gehöre das Gewerbe der Gerberei nicht unter den 14
des Sanitätsgesetzes, indem nicht erwiesen sei, daß dasselbe
mit sanitärischen Nachtheilen verknüpft resp. ein gesundheits
widriges sei
und sodann beschließen: Es sei die aus Salubritätsgründen
geschehene Abweisung ihres Baugesuches nicht gerechtfertigt, weil
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Gerbereien im Allgemeinen nicht zu den gesundheitswidri
gen Gewerben gehören,
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nicht erwiesen sei, daß die Art und Weise ihres Betriebes
eine gesundheitswidrige oder schädliche sei,
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ihre für eine Gerberei eingerichtete Liegenschaft nicht in
einem enggebauten Quartier gelegen, sondern deren Oertlichkeit
derart sei, daß der fortgesetzte und verbesserte Betrieb ihres Ge
werbes der öffentlichen Salubrität nicht Eintrag thue, und
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auch formell der 14 der Sanitätsordnung nicht ange
wendet worden sei."
Dabei setzten Petenten in Widerspruch, daß die projektirte
Neubaute mit dem von ihnen unbestrittenermaßen neben der Ger
berei in erheblichem Maße betriebenen Häutehandel etwas zu
thun habe.
Durch Beschluß vom 23. Dezember 1872 wurde jedoch die
Petition der Kläger vom Großen Rathe auf den vom Kleinen
Rathe vorgelegten Bericht hin mit 58 gegen 35 Stimmen abge
wiesen.
C. Am 2. April 1878 machten nun Kläger der Regierung
die Eröffnung, daß sie in Folge der Nichtbewilligung ihres Bau
projektes zu einer Verlegung ihres Gerbereigeschäftes sich ver
anlaßt sehen würden, wenn die Regierung ihnen durch Ueber
nahme des Lohhofes auf dem Wege der Expropriation oder durch
Bezahlung einer billigen Entschädigung für den Verlust, den sie
durch Preisgabe ihrer dermalen unverkäuflichen Einrichtungen
erleiden müßten, dazu Beihülfe leiste.
Der Regierungsrath fand jedoch, daß er kein Recht habe, nach
dem Großrathsbeschlusse vom 23. Dezember 1872, welcher eine
Erweiterung des Gerbereigeschäftes im Lohhof nicht zugegeben,
eine Entschädigung für das in dieser Liegenschaft betriebene Ge
werbe zuzuerkennen, und trat demnach auf die Eingabe nicht
ein.
D. Mit Klageschrift vom 12. September 1878 stellten nun
M. Imhof und Söhne gegen den Kanton Baselstadt hierorts
das Rechtsbegehren:
Es habe der Staat ihre Liegenschaft sammt Gewerbe zum
Lohhof um den Preis von 119 000 Fr. zu übernehmen. Even
tuell, wenn die Pflicht, das Ganze zu übernehmen, nicht hin
länglich begründet sein sollte, wurde beantragt:
Es habe der Staat für die in den gegen die Kläger gefaßten
Beschlüssen enthaltene Niederlegung ihres Gewerbes an diesem
Platz eine Summe von 41000 Fr. den Klägern als Entschä
digung zu bezahlen.
Nachdem Kläger in der Klageschrift anfänglich behauptet hatten,
daß die Nichtbewilligung der projektirten Baute durch die Bas
lerbehörden in den Jahren 1871 und 1872 einen willkürlichen und
daher unstatthaften Eingriff in ihre Eigenthumsrechte enthalten,
erklärten sie in der Replik ausdrücklich, daß sie sich gar nicht
auf den Standpunkt einer ungerechtfertigten Eigenthums
beschränkung durch den Staat stellen, sondern diese Beschränkung
acceptiren, aber gerade deßwegen behaupten, daß ihnen ein billi
ger Preis für diesen Erwerb zu Gunsten des öffentlichen Wohles
gebühre. Es sei ein Streit um Expropriation oder Expropria
tionspreis, also um Ersatz von Eigenthum, den sie führen. Sie
fechten das Recht der Regierung und des Großen Rathes, auch
Gerbereien in den Kreis der sanitätswidrigen Gewerbe einzu
schließen nicht an, sondern bestehen nur darauf, daß, falls dies
geschehe und falls dabei erworbene Rechte verletzt werden, es
nur gegen vollen Ersatz des Werthes geschehe, welcher dem ganz
oder theilweise expropriirten Eigenthum zukomme. Für diesen
ihren Anspruch können sie sich auf das Sanitätsgesetz selbst be
rufen, indem dasselbe in 16, bei Gelegenheit der Vorschrift
zur Beseitigung der Stallungen, ausdrücklich da einen Ersatz
vorbehalte, wo wohlerworbene Rechte an diesen Einrichtungen
bestanden haben. Es sei klar, daß dieselbe Ratio, welche bei so
geringfügigen Eingriffen in die Sphäre der Privatrechte einen
Ersatz vorschreibe, mit zwingender Nothwendigkeit zu einer Er
satzpflicht führe, wo der Eingriff ein ungleich tieferer sei, und
nun sei gewiß der Jahrhunderte hindurch ausgeübte und nie
irgendwie angefochtene Besitzstand, die unbedingte Anerkennung
des Rechts auf Ausübung der Gerberei in der Liegenschaft seit
einer Reihe von Generationen durch eine Reihe von Kaufbriefen
u. s. w. ein genügender Rechtstitel für ein diesfälliges wohler
worbenes Recht. Uebrigens sei der Ersatzpunkt schon längst durch
die Verfassung, Art. 6, und das Expropriationsgesetz von 1837
sanctionirt. Wenn jener Verfassungsartikel von Eigenthum spreche,
so sei darunter jedes Eigenthum und alle diejenigen Rechte,
welche zu den Attributen des Eigenthums gehören, verstanden,
also auch der ungestörte Gebrauch und die Benützung des Eigen
thums, überhaupt die vermögensrechtlichen Beziehungen der
Bürger in ihrem vollen Umfange. Es sei daher klar, daß eine
totale oder partielle Gebrauchsentziehung eine Lahmlegung und
Hinderung der gewerblichen Benutzung, sofern sie bisher wirk
lich ein erworbenes Recht des Bürgers darstelle und aus einem
solchen geflossen sei, einen durch die Verfassung verbotenen Ein
griff, beziehungsweise einen solchen Eingriff in das Eigenthum
darstelle, welcher nach der Verfassung nur gegen Ersatz stattfin
den dürfe.
Diese Betrachtung führe sie zu ihrem Klagebegehren. Die
Untersagung der Baute habe zur Folge gehabt, daß sie sich auf
die Fabrikation von Sohleder, welche sie früher nur nebenbei
betrieben, haben beschränken und die Kalblederfabrikation auf
geben müssen. Allein auch zur Sohllederfabrikation genügen die
vorhandenen Räume nicht mehr und komme daher die Unter
sagung der Rekonstruktion einer Untersagung des Gewerbebe
triebes gleich. Da nun die Liegenschaft nur für die Gerberei
diene und die vorhandenen Einrichtungen einen anderweitigen
Gebrauch hemmen, so treffe der in 9 des Expropriationsge
setzes vorgesehene Fall zu, daß das ganze Geschäft und die ganze
Liegenschaft zu expropriiren sei, und bleibe ihnen daher nichts
mehr übrig, als ihr Recht auf Expropriation und Entschädigung
zu suchen.
E. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt trug auf Ab
weisung der Klage an, im Wesentlichen unter folgender Be
gründung:
Die Kläger seien jeden Nachweis einer zivilrechtlichen Grund
lage ihrer Klage schuldig verblieben. Das Sanitätsgesetz ent
halte keine Bestimmung, woraus eine Entschädigungspflicht des
Staates für den Fall der Bauverweigerung abgeleitet werden
könnte. Der 16 beziehe sich nur auf Stallungen, indem es
allerdings in der Stadt Basel früher eine Anzahl Stallungen
gegeben habe, welche eine Bewilligung des Fünfergerichts haben
aufweisen können; ein solches Recht, das vom Gesetz als wohl
erworbenes bezeichnet werde, bestehe aber für andere Einrich
tungen als Stallungen nicht.
Ebensowenig passe das Expropriationsgesetz, da den Klägern
weder Land entzogen, noch eine dingliche Last auf ihr Grund
stück gelegt worden. Die Auffassung, als wenn im Eigenthum
für den Berechtigten die Befugniß liege, zu thun, was er wolle,
sei längst überwunden. Die Vorbedingung eines Staatswesens
sei vielmehr der Satz, daß sich der Einzelne im allgemeinen
Interesse Einschränkungen gefallen lassen müsse und daß sein
Privatrecht nur soweit bestehe, als es durch Gesetz nicht be
schränkt sei. Die Kläger können also auf die Thatsache, daß sie
Eigenthümer des Lohhofes seien, nicht den Anspruch stützen, ihr
Gewerbe ohne jede Schranke zu betreiben, sondern sie stehen
unter dem Gesetz; und noch vielweniger stehe ihnen dem Staate
gegenüber ein Privatrecht auf ungestörten Betrieb zu, das vom
Civilgerichte geschützt, eventuell durch Entschädigungsansprüche
realisirt werden könnte.
Wenn Kläger sich auf Art. 6 der Kantonsverfassung berufen,
so sei darauf zu erwiedern, daß weder überhaupt eine Verletzung
und noch weniger eine willkürliche Verletzung ihres Eigenthums
vorliege. Jene Verfassungsbestimmung beziehe sich nur auf Ex
propriationsfälle.
Gesetzt aber auch, es läge in den Verfügungen des Regierungs
rathes und dem Großrathsbeschluß vom Dezember 1872 eine
Verfassungsverletzung, so sei daraus den Klägern kein privat
rechtlicher Anspruch auf Entschädigung erwachsen, sondern sie
hätten nur bei den Bundesbehörden Beschwerde führen können
behufs Aufhebung der verfassungswidrigen Verfügungen der kan
tonalen Behörden. Nun haben aber Kläger diesen Weg nicht
betreten und können ihn auch jetzt nicht mehr einschlagen, weil
die Rekursfrist versäumt sei. Selbst angenommen daher, das
Vorgehen von Baselstadt wäre ein verfassungswidriges gewesen,
so könnte von einer Schadensersatzpflicht darum nicht die Rede
sein, weil der behauptete Schaden nicht Folge der Verfügung
wäre, sondern Folge der Säumniß der Kläger, welche der Ver
fügung sich unterzogen und auf die verfassungsmäßigen Schritte
zu deren Aufhebung verzichtet haben.
Eventuell wäre die Klage verjährt, da sie als Schadenser
satzklage sich darstelle und solche Klagen nach Baslerrecht in
fünf Jahren verjähren. Seit dem Großrathsbeschluße vom
23. Dezember 1872 bis zur Anhebung der Klage seien aber
mehr als fünf Jahre verflossen.
Weiter eventuell werde das Quantitativ der klägerischen For
rungen bestritten.
F. In der Replik setzten Kläger in Widerspruch, daß die
Einrede der Verjährung hier Platz greife, indem ihre Klage sich
nicht als Schadensersatzklage darstelle, sondern ein Streit um
Expropriation vorliege. Eventuell könnte die fünfjährige Ver
jährung deshalb nicht als abgelaufen angesehen werden, weil
ihnen erst lange nach dem Großrathsbeschluß vom 23. Dezem
ber 1872 der Schaden bekannt geworden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Klage stützt sich darauf, daß den Klägern
durch die Nichtbewilligung ihres am 20. April 1871 dem Kleinen
Rathe von Baselstadt vorgelegten Bauprojektes ein wohlerwor
benes Privatrecht entzogen worden sei. Kläger behaupten, daß
dadurch eine Expropriation des ihnen zugestandenen Baurechtes
resp. des Rechtes ihre Liegenschaft zum Lohhof zum Betriebe
des Gerbereiberufes zu benutzen, stattgefunden habe, wofür sie
gemäß Verfassung und Gesetz des Kantons Baselstadt Anspruch
auf eine Gegenleistung, nämlich auf Ersatz des Werthes des
ihnen entzogenen Rechtes haben.
- Nun ist richtig, daß der Art. 6 der baselschen Kantons
verfassung, welcher in seinem ersten Satze das Eigenthum vor
willkürlicher Verletzung sichert, in seinem zweiten Satze die Be
stimmung enthält, daß für Abtretungen, die der gemeine Nutzen
erfordern sollte, nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Ent
schädigung zu leisten sei. Sofern daher Kläger wirklich ein Recht
an den Staat haben abtreten müssen, erscheint nach jener Ver
fassungsbestimmung ein Entschädigungsanspruch derselben grund
sätzlich begründet und es frägt sich daher in erster Linie, ob
Kläger ein wohlerworbenes Recht auf Ausführung ihres Pro
jektes besessen haben und die Verfügungen des Kleinen Rathes
vom 26. Mai und 2. Dezember 1871, indem sie dem Projekte
die obrigkeitliche Zustimmung versagten, die Enteignung jenes
Rechtes involviren.
- Würde die Nichtbewilligung der Baute nicht gestützt auf
die Bestimmungen einer allgemein verbindlichen Rechtsnorm,
sondern aus andern Gründen (z. B. weil das betreffende Grund
stück später zu einem Ausgang für die Steinenvorstadt benutzt
werden wollte, worauf Kläger s. Z. in ihren Eingaben an die
baselschen Behörden hingedeutet haben) erfolgt sein, so müßte
ohne Zweifel in jenen Verfügungen eine zur Entschädigung ver
pflichtende Expropriation eines den Klägern zustehenden Rechtes
erblickt werden, indem Beschränkungen des Eigenthumsrechtes
resp. der in demselben liegenden Befugnisse ein Grundstück zu
gebrauchen und zu bebauen, welche im Interesse des allgemeinen
Wohles nothwendig erscheinen, nur durch die objektive Rechts
regel oder auf dem Wege der Expropriation begründet werden
können. Allein die Versagung des Consenses zu dem Bauprojekte
der Kläger beruht, wie letztere in der Replik selbst ausdrücklich
anerkannt haben, keineswegs auf einem individuellen Eingriff in
ihre gesetzlichen Rechte; sondern sie stützt sich vielmehr auf ein
allgemein verbindliches Gesetz, nämlich den Art. 14 des Sanitäts
gesetzes vom 18. Januar 1864, welcher Gewerbe, die sich mit
der Verarbeitung oder Lagerung von Stoffen befassen, welche
der Fäulniß unterworfen sind oder schädliche Ausdünstung ver
breiten können, nur da gestattet, wo die Oertlichkeit so gelegen
ist, daß deren Betrieb der öffentlichen Salubrität nicht Eintrag
thut, und dieser Beschränkung auch bestehende derartige Gewerbe
unterwirft, sobald dieselben in eine andere Hand übergehen oder
erweitert werden. Kraft dieser gesetzlichen Vorschrift hat der
Regierungsrath die Ausführung des klägerischen Bauprojektes
verweigert, indem er die Voraussetzungen, unter welchen nach
jener Gesetzesbestimmung die Genehmigung zu versagen ist, als
zutreffend erachtete. Und Kläger haben denn auch in ihrer Replik
ausdrücklich erklärt, daß sie nicht den Standpunkt einnehmen,
daß die Regierung mit Unrecht jene Bestimmung auf das von
ihnen betriebene Gewerbe angewendet habe, sondern das Recht
der Regierung und des Großen Rathes nicht anfechten, auch
die Gerbereien in den Kreis jener sanitätswidrigen Gewerbe
einzuschließen.
4. Wenn aber die mehrerwähnten Verfügungen des Kleinen
Rathes sich auf ein allgemein verbindliches Gesetz stützen,
kann unter vorliegenden Umständen davon, daß den Klägern ein
wohlerworbenes Recht entzogen worden sei, und daher auch von
einem Anspruch derselben auf Ersatz der ihnen durch jene Ver
fügungen verursachten Beeinträchtigung ihrer Interessen keine
Rede sein. Denn wenn auch das Eigenthumsrecht im Allge
meinen die Befugniß in sich schließt, über eine Sache zu ver
fügen, so ist dieses Verfügungsrecht immerhin kein unbeschränk-
tes. Zu allen Zeiten und in allen Staaten unterliegt dasselbe
vielmehr gewissen durch die positive Rechtsordnung festgestellten
Beschränkungen, welche theils auf öffentlichen, polizeilichen Rück
sichten beruhen, theils dem Nachbarrechte angehören und den
Inhalt des Eigenthumsrechtes modifiziren. Kein Staat aner
kennt ein Eigenthumsrecht, wonach der Eigenthümer einer Sache
befugt wäre, dieselbe unbeschränkt nach seinem Belieben zu be
nutzen, sondern es wird das Eigenthum überall vom objektiven
Rechte normirt und unterliegt den vom objektiven Rechte auf
gestellten mitunter sehr intensiven Beschränkungen. Und da diese
Beschränkungen mit den Zeitbedürfnissen sich ändern, so ist auch
der Inhalt des Eigenthumsrechts der Wandlung der Gesetz
gebung unterworfen und ändern sich die mit demselben verbun
denen Befugnisse und Wirkungen mit den Gesetzen, welche durch
Aufstellung von Beschränkungen den Inhalt und Umfang des
Eigenthums modifiziren. Zu diesen Beschränkungen, welche auf
öffentlichen, polizeilichen Rücksichten beruhen, gehört nun offen
bar, und wie auch klägerischerseits anerkannt worden, die Vor
schrift des 14 des baselschen Sanitätsgesetzes vom 18. Januar
1864. Diese Vorschrift ist eine allgemein verbindliche; sie be
schränkt das Eigenthum in der bezeichneten Richtung für den
ganzen Kanton Baselstadt und wenn daher der Kleine Rath,
welchem die Ausführung des Gesetzes obliegt, kraft jener Vor
schrift einem Bauprojekte die Zustimmung versagt, so hat er
damit nur eine gesetzlich bestehende Eigenthumsbeschränkung kon
statirt und ist keine Rede davon, daß darin ein individueller
Eingriff in die Privatrechtssphäre des Bauunternehmers, welcher
demselben gemäß Art. 6 der Verfassung zu einer Entschädigungs
forderung berechtigen würde, liege, trotzdem vielleicht thatsächlich
nur wenige Einwohner von Basel von jener Beschränkung be
troffen werden. Denn wenn auch nicht geleugnet werden kann,
daß durch eine Aenderung der Gesetzgebung, welche die Einfüh
rung neuer Eigenthumsbeschränkungen im Gefolge hat, das
Eigenthum unter Umständen an seinem Werth erheblich ver
liert, so genügt eben die Thatsache einer solchen Werth vermin
derung zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nicht,
indem ein wohlerworbenes Recht der Grundeigenthümer darauf
daß der Rechtszustand sich nicht ändere, beziehungsweise auf den
durch den bisherigen Rechtszustand bedingten Werth ihres Grund
eigenthums selbstverständlich nicht besteht. Wenn daher das
baselsche Sanitätsgesetz das Baurecht der Grundbesitzer gegen
über früher in der Weise mehr beschränkt, daß es Anlagen zu
einem Gewerbebetrieb, welcher mit sanitarischen Nachtheilen ver
bunden ist, an gewissen Orten verbietet, so kann aus der durch
diese Beschränkung für gewisse Grundstücke eintretenden Werth
verminderung kein Schadensersatzanspruch gegen den Staat her
geleitet werden, weil ein Entzug eines wohlerworbenen Rechtes
überall nicht eingetreten, sondern nur ein nach dem frühern
Rechtszustande mit dem Eigenthum verbundenes (gesetzliches)
Recht dahin gefallen ist. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes
i. S. Huber, amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen Bd. II, S. 92 ff.
5. Nun behaupten Kläger zwar allerdings, daß sie ein wohl
erworbenes Privatrecht auf Benutzung ihrer Liegenschaft zur
Betreibung des Gerbereigewerbes haben, indem dieses Gewerbe
schon seit unvordenklicher Zeit im Lohhofe ausgeübt worden sei
und der auf Jahrhunderte sich erstreckende Besitzstand, die un
bedingte Anerkennung des Rechtes auf Ausübung der Gerberei
durch eine Reihe von Kaufbriefen u. s. w., einen tauglichen
Rechtstitel für ein solches erworbenes Recht bilden. Allein es
kann gegenwärtig sowohl die Frage, ob unter solchen Umständen
von einem wohlerworbenen Rechte auf ungestörte Fortbenutzung
der bezeichneten Liegenschaft zum Betriebe des Gerbereiberufes
gesprochen werden könne, als auch die Frage, ob durch eine auf
dem Wege der Gesetzgebung bewirkte Aenderung des Rechtes
auch erworbene Privatrechte ohne Entschädigung beschränkt oder
aufgehoben werden können, weil gegenstandslos, unerörtert blei
ben. Denn angenommen auch, die Ansicht der Kläger wäre rich
tig, so würde doch das ihnen zustehende Recht nicht weiter gehen,
als daß sie das Gerbereigewerbe im Lohhof unverändert in den
bisherigen Schranken fortbetreiben dürften. Die Befugniß zu
einer Erweiterung der baulichen Anlagen zum Zwecke der Ver
mehrung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes würde daraus
nicht folgen, sondern hiefür immerhin das Sanitätsgesetz vom
18. Januar 1864 zur Anwendung kommen müssen, welches
wie Kläger in ihrer Klageschrift selbst anerkannt haben, eine
Vermehrung oder Erweiterung als partielle Neuschöpfung
nicht duldet und durch diese Unterscheidung die erworbenen
Rechte wenn auch in knapper doch in genügender Weise
wahrt. Freilich behaupten Kläger, sie haben mit ihrem Baupro
jekt keine Ausdehnung, sondern nur eine Rekonstruktion veral
teter unmöglich gewordener Einrichtungen beabsichtigt. Allein
die mit der Handhabung des Sanitätsgesetzes betrauten basel
schen Behörden haben das Gegentheil, daß es sich um eine Er
weiterung handle, festgestellt und an diese Feststellung, zu wel
cher jene Behörden allein kompetent waren, ist das Gericht ge
bunden. Eine Untersagung des Fortbetriebes der Gerberei innert
der bisherigen Schranken ist bis jetzt nicht erfolgt und ob die
selbe bei einer allfälligen Handänderung stattfinden werde, be
ziehungsweise, wie Kläger behaupten, gemäß Art. 14 Lemma 3
leg. cit. stattfinden müsse, fällt zur Zeit außer Betracht, indem
eine diesfällige Entschädigungsforderung jedenfalls erst dann ge
stellt werden könnte, wenn die Untersagung wirklich einge
treten ist.
6. Hienach kann die Klage weder auf Art. 6 der kantonalen
Verfassung noch auf 16 Lemma 4 des Sanitätsgesetzes noch
endlich auf das Expropriationsgesetz gestützt werden. Denn ab
gesehen davon, daß der 16 Lemma 4 leg. cit. sich offenbar
nur auf Stallungen bezieht, anerkannt derselbe Entschädigungs
ansprüche für die Wegschaffung solcher Einrichtungen keines
wegs unbedingt, sondern nur für solche Fälle, wo wohlerworbene
Rechte von den Eigenthümern nachgewiesen werden können. Wo
ein solcher Nachweis nicht geleistet wird, muß sonach die Weg
schaffung ohne Entschädigung erfolgen und es könnte daher auch
eine analoge Anwendung jener Gesetzesstelle auf den vorliegen
in Fall nicht zu einer Gutheißung der Klage führen, indem
wie gezeigt, den Klägern kein wohlerworbenes Recht entzogen
worden ist. Und aus dem gleichen Grunde fällt ihre Berufung
auf das Expropriationsgesetz dahin; denn es findet dasselbe sei
nem klaren Wortlaute nach nur da Anwendung, wo eine Ab
tretung erworbener Privatrechte verlangt wird. Nun haben aber
Kläger keine Rechte an den Staat abgetreten; es ist ihnen we
der Eigenthum entzogen noch ihr Grundbesitz mit einer ding
lichen Last belegt worden, noch endlich handelt es sich um einen
individuellen Eingriff in ihre Privatrechte, sondern es hat, wie
ausgeführt, lediglich eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkung ge
gen sie ihre Anwendung gefunden. Der Staat beansprucht nicht,
wie Kläger unrichtig behaupten, die Benutzung ihres Eigenthums;
es ist nichts aus ihrem Vermögen in dasjenige des Staates
übergegangen, sondern der Staat verbietet lediglich den Klägern
eine Benutzung ihrer Liegenschaft, welche das Gesetz aus öffent
lichen, polizeilichen Rücksichten allgemein nicht mehr gestattet.
7. Da nach dem Gesagten der in der Klage geltend gemachte
Anspruch nicht besteht, so fällt die vom Beklagten demselben
eventuell entgegengestellte Einrede der Verjährung als gegen
standslos dahin und ist auch zur Erörterung der Frage, ob in
dem Fall, als die Verfügungen des Kleinen Rathes einen will
kürlichen Eingriff in das Eigenthum der Kläger enthielten, den
Letztern nur das Recht zum Rekurse an die Bundesbehörden
behufs Aufhebung jener Verfügungen zugestanden hätte, keine
Veranlaßung vorhanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.