298 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
so ist dieselbe offenbar unrichtig. Das Bundesgericht hat bei
Erlaß dieses Entscheides nicht als Civilgericht, sondern als
Staatsgerichtshof gehandelt und lediglich die Frage zu entschei
den gehabt, ob die in dem obergerichtlichen Urtheil vom 25. Ok
tober 1877 aufgestellte Schwörformel konstitutionel zulässig
sei oder nicht. Auf die Verneinung dieser Frage beschränkt sich
die Rechtskraft des diesseitigen Entscheides. Derselbe hat weder
den zwischen Lenz und den Geschwistern Wägelin pendenten
Civilprozeß entschieden, noch die beklagtischerseits aufgestellte
Einrede beweislos erklärt, noch überhaupt weiter in jenen
Civilprozeß eingegriffen, als daß die vom Obergerichte festge
stellte Schwörformel aufgehoben wurde. Der diesseitige Entscheid
benahm daher den thurgauischen Gerichten die Befugniß keines
wegs, jene Formel durch eine andere, konstitutionel zulässige,
beziehungsweise den Eid durch das Handgelübde zu ersetzen,
nachdem der Gesetzgeber dasselbe inzwischen an Stelle des Eides
zum Beweismittel erhoben hatte.
5. Eine Erläuterung des bundesgerichtlichen Entscheides vom
21. September 1878 erscheint nach dem in vorstehender Erwä
gung Gesagten nicht mehr erforderlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
2. Gerichtsstand des Wohnortes. For du domicile.
65. Urtheil vom 19. September 1879 in Sachen
Müller.
A. Am 12. Jänner 1878 wurde Jakob Hunziker von Kirch
lerau von Anton Husler, Knecht bei Postführer Müller in
Triengen, Kt. Luzern, überfahren und dabei derart verletzt,
daß die Verletzung den Tod zur Folge hatte. Es wurde des
halb gegen Hüler und Müller beim aargauischen Bezirks
gerichte Kulm Strafklage wegen fahrlässiger Tödtung erhoben,
II. Gerichtsstand. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 65. 299
welche damit endigte, daß Hüsler durch Urtheil des aargaui
schen Obergerichtes vom 29. Jänner 1879 für sein Vergehen
zu einer Gefängnisstrafe von acht Tagen verurtheilt, Müller
dagegen zwar von Strafe freigesprochen, immerhin aber ver
pflichtet wurde, in solidarischer Haft mit Hüsler der Familie
Hunziker eine Entschädigung von 3000 Fr. nebst den Arzt und
Apothekerkosten, sowie sämmtliche Untersuchungs- und Gerichts
kosten zu bezahlen. Dieses Urtheil ist mit Bezug auf Müller
im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: Wenn derselbe auch
beim Unfall nicht zugegen gewesen sei, so erscheine er doch als
der Hauptschuldige, als der intellektuelle Urheber, da er unbe
fugt und pflichtwidrig seinem Knecht ein untaugliches Fahrzeug
als Fuhrwerk übergeben habe. Es treffe demnach die Vorschrift
des 802 des aarg. bürg. Ges. B. zu, welcher bestimme, daß,
wenn Mehrere gemeinschaftlich durch ihr Verschulden Jemanden
in Nachtheil versetzt haben, sie gemeinsam für Ersatz haften.
Im Weitern sage das aargauische Straßengesetz ( 128): Hat
ein Angestellter oder Beauftragter ein straßenpolizeiliches Ver
gehen begangen, so haftet der Meister oder Auftraggeber für den
durch dasselbe gestifteten Schaden", und die gleiche Haftpflicht
spreche Art. 6 des Extrapostenreglementes vom 1. März 1875
aus. Hieraus folge, daß die Frage des Vergehens und diejenige
des Schadensersatzes unzertrennlich sei, weil letztere im Kausal
zusammenhang mit jener stehe. Das Gesetz verlange auch, daß
bei Abwandlung von Zuchtpolizeivergehen das Urtheil sich eben
falls über Genugthuung und Entschädigung aussprechen solle
und eine Verweisung an den Civilrichter-
worauf Müller
angetragen hatte heiße nichts anderes, als der Familie
Hunziker zu ihrem großen erlittenen Unglück noch Hohn zu
fügen.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Müller beim Bundes
gerichte, indem er behauptete, dasselbe verletze, soweit er dadurch
zu einer Entschädigung an die Familie Hunziker verurtheilt
Er sei aufrecht
worden, den Art. 59 der Bundesverfassung.
stehender Schweizerbürger und in Triengen fest domizilirt. Die
Forderung, welche gegen ihn geltend gemacht werde, sei eine
persönliche und er müsse daher für dieselbe gemäß der zitirten
300 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Verfassungsbestimmung vor dem Richter seines Wohnortes im
Kanton Luzern gesucht werden. Bestehe eine Verantwortlichkeit
des Rekurrenten, was hier nicht zu erörtern sei, so sei dieselbe
eine civilrechtliche und alle diejenigen gesetzlichen Bestimmungen
auf welche das angefochtene Urtheil selbst sich berufe, sprechen
nur eine civilrechtliche, keine strafrechtliche Haft aus. Es sei
daher auch nur die Kompetenz des Civilrichters und nicht die
jenige des Strafrichters begründet. Soweit es sich um die Frage
gehandelt habe, ob er sich im Kanton Aargau eines Vergehens
schuldig gemacht, habe er die Kompetenz der dortigen Gerichte
nicht beanstandet, für die Frage der civilrechtlichen Verantwort
lichkeit negire er aber diese Kompetenz. Nun könne, wie das
aargauische Gericht dadurch, daß es keine Strafe ausgesprochen,
selbst anerkannt habe, von einem Vergehen des Rekurrenten
keine Rede sein und sei daher der aargauische Richter auch nicht
kompetent, ihn zu einer Entschädigung zu verurtheilen.
C. Die Familie Hunziker und das Obergericht des Kantons
Aargan trugen auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Obergericht bemerkte, es handle sich unzweifelhaft um
ein im Kanton Aargau verübtes Straßenpolizeivergehen, das
vom aargauischen Zuchtpolizeirichter zu beurtheilen gewesen sei.
Nun verpflichte der 70 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes
den Richter nicht bloß, den Straf sondern auch den Civilpunkt
in seinem Urtheil zu erledigen. Wenn nun 128 des aarg.
Straßengesetzes, dem doch wohl Jeder unterworfen sei, der das
dortige Kantonsgebiet mit seinem Fuhrwerk befahren lasse, be
stimme, daß der Meister für den von seinen Angestellten durch
ein Straßenpolizeivergehen gestifteten Schaden mitverhaftet sei,
so sei der aargauische Richter berechtigt und verpflichtet gewesen,
jene Vorschrift zur Anwendung zu bringen, da Rekurrent sich
durch das Befahren des aargauischen Kantonsgebietes mittelst
eines unter seiner Verantwortlichkeit stehenden Fuhrwerkes dem
dortigen Straßengesetze mit Inbegriff der Kompetenz der aar
gauischen Gerichte unterworfen habe.
Die Familie Hunziker stützte ihren Abweisungsantrag im
Wesentlichen auf die gleichen Gründe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
II. Gerichtsstand. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 65. 301
- Da Klagen auf Entschädigung aus unerlaubten Hand
lungen persönlicher Natur sind und ferner unbestritten ist, daß
Rekurrent aufrechtstehend ist und in Triengen, Kanton Luzern,
einen festen Wohnsitz hat, so kommt einzig in Frage, ob die
Rekursgegner die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 der
Bundesverfassung damit beseitigen können, daß es sich um die
Entschädigungspflicht aus einer strafbaren Handlung, einem Ver
gehen handelt, zu dessen Beurtheilung der aargauische Strafrichter
unbestrittenermaßen kompetent gewesen ist.
- Nun bestreitet Rekurrent selbst nicht, daß, wenn er im
Kanton Aargau eines Vergehens schuldig erklärt worden wäre,
der dortige Strafrichter die Kompetenz gehabt hätte, auch über
die civilrechtlichen Folgen der von ihm verübten strafbaren
Handlung, als Accessorium des Strafpunktes, zu entscheiden, und
bedarf daher die bekanntlich von der bisherigen bundesrechtlichen
Praxis verneinte Frage, ob ein solches Verfahren gegen Art. 59
der Bundesverfassung verstoßen würde, hier keiner Erörterung
Vielmehr ist lediglich zu untersuchen, ob dem Strafrichter mit
Rücksicht auf die zitirte Verfassungsbestimmung die Kompetenz
zugestanden werden könne, auch solche Personen, welche bloß
für das von einem Andern begangene Vergehen eivilrechtlich
verantwortlich sind, zu Entschädigung zu verurtheilen, und diese
Frage ist nun unbedingt zu verneinen. Der bloß civilrechtlich
Verantwortliche unterliegt gemäß Art. 59 der Bundesverfassung
ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Civilrichters seines Wohn
sitzes, und es kann hiebei nichts darauf ankommen, ob die Straf
untersuchung ursprünglich auch gegen ihn eingeleitet gewesen sei
oder nicht. Mit der Freisprechung ist unter allen Umständen
die Kompetenz des Strafrichters bezüglich des Civilpunktes be
seitigt und bleibt den Beschädigten nichts Anderes übrig, als
ihre Ansprüche gegen den Freigesprochenen auf dem Civilwege
geltend zu machen.
- Im vorliegenden Falle ist nun durch das angefochtene
Urtheil selbst konstatirt, daß dem Rekurrenten keine strafbare
Handlung zur Last fällt, indem dasselbe in seiner Dezisive den
Müller weder eines Vergehens schuldig erklärt noch mit Strafe
belegt hat. Damit war aber die beschädigte Familie Hunziker
302 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
mit ihren Ansprüchen an den Rekurrenten ohne Weiteres auf
den Civilweg verwiesen und mangelte dem aargauischen Straf
richter die Kompetenz, dieselben zu beurtheilen.
4. Mit Unrecht berufen sich übrigens Rekursgegner auf den 70
des Zuchtpolizeigesetzes und 128 des aargauischen Straßen
gesetzes. Denn zweifellos räumt die erstere Gesetzesstelle, in
Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung anderer Kantone und
dem gemeinen deutschen Rechte, dem Strafrichter die Kompetenz
zur Entscheidung der Entschädigungsfrage nur für den Fall der
Bestrafung, d. h. gegenüber denjenigen Personen ein, welche
eines Vergehens schuldig erklärt worden sind, und was den
128 des Straßengesetzes betrifft, so spricht derselbe lediglich
die civilrechtliche Haftpflicht des Meisters aus, läßt dagegen die
Frage, auf welchem Wege und in welchem Gerichtsstande die
selbe von dem Beschädigten geltend gemacht werden könne,
gänzlich unberührt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des
aargauischen Obergerichtes vom 29. Jänner d. J., soweit das
selbe den Rekurrenten zu einer Entschädigung an die Familie
Hunziker verurtheilt hat, als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Gerichtsstand der Widerklage. For de l action
reconventionnelle.
66. Urtheil vom 21. Juli 1879 in Sachen
Braunschweig,
A. Am 10. Januar 1876 verkaufte Rekurrent dem Gilgian
Zurbrügg in der Lischern bei Schwarzenburg auf dem Markte
in Freiburg ein Pferd um den Preis von
500 Fr., woran
70 Fr. baar bezahlt wurden. Für den Rest
stellte Zurbrügg
einen Schuldschein aus, worin derselbe bekennt, dem Rekurrenten
430 Fr., herlangend von einem abgekauften Pferd, zu schulden
II. Gerichtsstand. Gerichtsstand der Widerklage. N° 66. 303
und verspricht, diese Summe in sechs Monaten mit Zins zu
bezahlen.
B. Wenige Tage nach Abschluß des Kaufes machte Zurbrüg
dem Braunschweig Anzeige, daß das Pferd an einem Gewährs
mangel zu leiden scheine. Rekurrent versprach die Sache zu ord
nen, ersuchte den Zurbrügg, ihm keine Kosten zu verursachen
und verlängerte die Gewährsfrist um 15 Tage. Da aber eine
Verständigung nicht stattfand, ließ Zurbrügg das Pferd amtlich
untersuchen. Auf Antrag der Thierärzte wurde dasselbe getödtet
und die Sektion ergab, daß das Pferd an Entartung der Lun
gen gelitten habe.
C. Zurbrügg erhob seinerseits gegen Braunschweig keine Klage
auf Aufhebung des Kaufes, dagegen trat er, als Braunschweig
ihn beim Richteramte Schwarzenburg mit Klageschrift vom
11. Januar 1877 für den Kaufrest von 430 Fr. belangte, mit
einer Widerklage auf, in welcher er folgendes Begehren stellte:
Braunschweig sei schuldig, anzuerkennen, daß das von ihm un
term 10. Januar 1876 an Zurbrügg verkaufte Pferd mit ei
nem gesetzlichen Gewährsmangel behaftet gewesen sei, und er
sei deshalb pflichtig:
- Die bereits empfangenen 70 Fr. zurückzuerstellen,
- die für den Rest von 430 Fr. ausgestellte Schuldver
pflichtung zurückzugeben und
- die Fütterungs , Untersuchungs und übrigen Kosten zu
vergüten.
Braunschweig bestritt die Zulässigkeit der Widerklage, indem
er sich auf Art. 59 der Bundesverfassung, sowie darauf berief
daß nach der Gesetzgebung des Kantons Waadt solche Nach
währschaftsklagen an eine peremtorische Frist von 42 Tagen,
vom Tage der Uebergabe des verkauften Thieres an, gebunden
seien. Allein der Gerichtspräsident von Schwarzenburg wies
durch Erkenntniß vom 14. Dezember 1878 die Einsprache des
Rekurrenten ab, indem er ausführte: Der Anspruch, welchen
G. Zurbrügg erhebe, stehe mit dem Gegenstande der Vorklage
im Zusammenhange und sei einklagbar, der Gerichtsstand der
Widerklage somit nach 152 der bern. C. P. O. begründet.
Der Art. 59 der Bundesverfassung schließe diesen Gerichtsstand