Federal Court lacked no basis for constitutional complaint in Lenz case

BGE 5 I 295Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I21 sept. 1878Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

I. Lenz challenged a Thurgau Obergericht judgment that, after a prior Federal Court decision had annulled an unconstitutional oath formula, required him to take the hand oath under newly amended cantonal procedural law. He argued that the cantonal courts lacked jurisdiction and that the Obergericht had misunderstood the earlier federal ruling. The Federal Court held that it had jurisdiction to hear the constitutional complaint, but found no violation of the constitutional guarantee of the lawful judge, no basis to review the cantonal procedural-law issue, and no conflict with the earlier federal judgment. The request for interpretation was also unnecessary. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 113 Ziff. 3 BV; Art. 59 OG; scope of constitutional complaint and res judicata of a prior federal ruling; the Federal Court may review only alleged infringements of constitutionally guaranteed rights, not the correctness of cantonal procedural-law application. The guarantee of the lawful judge concerns the existence of a constitutionally competent tribunal and does not regulate which cantonal instance is to take further procedural measures. A prior federal judgment rendered as a state court decision has binding force only as to the constitutional question actually decided; it does not otherwise determine the pending civil dispute or preclude subsequent cantonal proceedings on a lawful procedural basis. An interpretation is unnecessary where the scope of the earlier ruling is clear.

Texte intégral

  1. Urtheil vom 6. September 1879 in Sachen Lenz. A. Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 21. September
  1. wurde das vom thurgauischen Obergerichte in Sachen Lenz gegen Jakob und Barbara Wägelin am 25. Oktober 1877 erlassene Erkenntniß, durch welches dem I. Lenz, unter Abände rung der gesetzlichen Eidesformel, der Schiedseid für eine dort näher bezeichnete Thatsache überbunden worden, aufgehoben, weil das Obergericht konstitutionell nicht berechtigt gewesen sei, eine gesetzlich bestehende Eidesformel zu modifiziren. B. Hierauf verlangte Rekurrent beim Bezirksgerichte Frauen feld als erste Instanz Gutheißung seiner Klage unter Kostens und Entschädigungsfolge für die Beklagten. Das Bezirksgericht Frauenfeld erklärte sich jedoch durch Beschluß vom 5. November 1878 inkompetent, weil das bundesgerichtliche Urtheil sich auf das obergerichtliche Erkenntniß beziehe und daher nur das Ober gericht zuständig sei, zu entscheiden, was nun in Sachen zu ge schehen habe. C. Gegen diesen Beschluß ergriff Lenz die Berufung an das Obergericht. Allein letzteres erklärte dieselbe unterm 24. Februar 1879 unbegründet und erkannte: Es habe Appellant vor Ent scheidung der Rechtsfrage das Schiedshandgelübde zu leisten, es ) Siehe Band IV dieser Sammlung, S. 378 ff.

sei nicht wahr, daß er sich mit der Anhebung des Rechtstriebes

vom 8. Juli 1875 im Betrage von 27000 Fr. einverstanden

erklärt habe. Inzwischen hatte nämlich der thurgauische Große

Rath eine Gesetzesnovelle zur Prozeßordnung erlassen, nach wel

cher an die Stelle des Eides das Handgelübde zu treten hat,

und es hatte diese Novelle durch die Referendumsabstimmung

die Sanktion des Volkes erhalten. Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten fand das Obergericht, daß diese Novelle vom Zeit

punkt ihres Inkrafttretens an zur Anwendung kommen müsse

und zwar für alle Fälle, welche nach diesem Zeitpunkte zur

richterlichen Beurtheilung kommen, ohne Rücksicht darauf, ob sie

vor oder nachher eingeleitet worden seien.

  1. Ueber dieses obergerichtliche Urtheil beschwerte sich nun
  2. Lenz beim Bundesgerichte, indem er anführte: Durch das

bundesgerichtliche Urtheil vom 21. September 1878 sei die

allein erheblich erklärte Einrede der Beklagten Wägelin beweis

los geworden und deshalb dahin gefallen und hätte daher ohne

Weiters die Ausfällung des Endurtheils zu seinen, des Rekur

renten, Gunsten erfolgen sollen. Dies habe er verlangt und ein

anderes Begehren sei von keiner Seite gestellt worden. In dem

Verfahren der thurgauischen Gerichte liege eine Verletzung des

Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 9 der thurgauischen

Kantonsverfassung, welche den verfassungsmäßigen Gerichtsstand

garantiren, sowie mehrerer Bestimmungen der thurgauischen Pro

zeßordnung, insbesondere der 157 und 158 derselben, wo

nach, wenn ein Beweismittel verloren gehe, dieser Verlust den

Produzenten treffe.

Rekurrent verlangte demnach, daß das obergerichtliche Urtheil

vom 24. Februar d. J. aufgehoben werde. Eventuell suchte er

um Erläuterung des diesseitigen Entscheides vom 21. September

1878 nach, indem das thurgauische Obergericht das gerade Ge

gentheil von dem, was darin enthalten sei, herausgelesen habe.

E. Jakob und Barbara Wägelin bestritten in erster Linie die

Kompetenz des Bundesgerichtes, da von einer Verfassungsver

letzung im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden könne. In

zweiter Linie beantragten sie Abweisung sowohl des prinzipalen

als des eventuellen Begehrens, indem die Voraussetzungen einer

Erläuterung mangeln und Rekurrent die Verletzung eines ver

fassungsmäßigen Rechtes nicht nachgewiesen habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Da Rekurrent behauptet, daß das angefochtene Urtheil ein den Bürgern durch die Bundes- und die thurgauische Kantons verfassung gewährleistetes Recht verletze, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde kompetent.
  2. Nun kann aber davon, daß jenes Urtheil einen Einbruch in den Art. 58 der Bundesverfassung, beziehungsweise Art. 9 der thurgauischen Kantonsverfassung, enthalte, überall keine Rede fein. Das thurgauische Obergericht ist für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zweifellos und unbestrittenermaßen der ver fassungsmäßige Richter und wenn die Parteien darüber streiten, ob nach Erlaß des diesseitigen Entscheides vom 21. September 1878 das Bezirksgericht Frauenfeld als erste oder das Ober gericht als zweite Instanz die in Sachen weiter nothwendigen Verfügungen zu treffen gehabt habe, so ist dies eine Frage, für deren Beantwortung einzig das thurgauische Prozeßgesetz maß gebend ist, die aber mit der in den angeführten Verfassungsbe stimmungen enthaltenen Garantie des verfassungsmäßigen Ge richtsstandes absolut Nichts zu thun hat.
  3. Ebensowenig findet sich in der Bundesverfassung oder thurgauischen Kantonsverfassung ein Anhalt zur Beurtheilung der Frage, ob das thurgauische Obergericht befugt gewesen sei, den vorliegenden Civilprozeß an Hand zu behalten, bis auf dem Gesetzeswege der Eid durch das Handgelübde ersetzt gewesen, und sodann statt des Eides dem Rekurrenten das Handgelübde aufzulegen. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht lediglich die thurgauische Prozeßgesetzgebung und allgemeine Rechtsgrundsätze maßgebend und nun mangelt dem Bundesgerichte bekanntlich die Kompetenz zu beurtheilen, ob dieselben von den kantonalen Ge richten richtig angewendet und ausgelegt worden seien.
  4. Was endlich die Behauptung des Rekurrenten betrifft, daß das angefochtene Urtheil des thurgauischen Obergerichtes gegen den diesseitigen Entscheid vom 21. September 1878 verstoße,

so ist dieselbe offenbar unrichtig. Das Bundesgericht hat bei Erlaß dieses Entscheides nicht als Civilgericht, sondern als Staatsgerichtshof gehandelt und lediglich die Frage zu entschei den gehabt, ob die in dem obergerichtlichen Urtheil vom 25. Ok tober 1877 aufgestellte Schwörformel konstitutionel zulässig sei oder nicht. Auf die Verneinung dieser Frage beschränkt sich die Rechtskraft des diesseitigen Entscheides. Derselbe hat weder den zwischen Lenz und den Geschwistern Wägelin pendenten Civilprozeß entschieden, noch die beklagtischerseits aufgestellte Einrede beweislos erklärt, noch überhaupt weiter in jenen Civilprozeß eingegriffen, als daß die vom Obergerichte festge stellte Schwörformel aufgehoben wurde. Der diesseitige Entscheid benahm daher den thurgauischen Gerichten die Befugniß keines wegs, jene Formel durch eine andere, konstitutionel zulässige, beziehungsweise den Eid durch das Handgelübde zu ersetzen, nachdem der Gesetzgeber dasselbe inzwischen an Stelle des Eides zum Beweismittel erhoben hatte. 5. Eine Erläuterung des bundesgerichtlichen Entscheides vom 21. September 1878 erscheint nach dem in vorstehender Erwä gung Gesagten nicht mehr erforderlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Mots-clés

constitutional complaintjurisdictionlawful judgecantonal procedural lawoathres judicatainterpretation